REPETITORIUM STEUERRECHT

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EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 5

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 6

EINKOMMENSTEUER Rechtsquelle EStG 1988 idf BGBl I 77/2016 Grundprinzip Leistungsfähigkeitsprinzip Universalitätsprinzip (sachlich und persönlich) Nettoprinzip (objektiv und subjektiv) Periodizitätsprinzip Prinzip der Progression der Einkommensteuer Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 7

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 8

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT ( 1 ESTG) der persönlichen Steuerpflicht unterliegen natürliche Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkte Steuerpflicht, 1 Abs 2 EStG in Österreich keinen Wohnsitz und nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nur mit bestimmten, aus Österreich bezogenen Einkünften beschränkte Steuerpflicht; 1 Abs 3 EStG, Einkünfte nach 98 EStG (dort erschöpfend aufgezählt) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 9

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT ( 1 ESTG) Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird ( 26 Abs 1 BAO), oder vereinfacht, wer eine Wohnung innehat, die ihm jederzeit zur Verfügung steht aber: Zweitwohnsitz-VO (BGBl II 2003/528) gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt ( 26 Abs 2 BAO), bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten besteht jedenfalls unbeschränkte Steuerpflicht Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 10

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT ( 1 ESTG) EU/EWR-Bürger können gemäß 1 Abs 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optieren (Grenzpendler-Regelung). Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn inländische Einkünfte isd 98 EStG, die hauptsächlich in Ö erzielt werden: 90 % der Gesamteinkünfte unterliegen österreichischer ESt oder nicht in Ö steuerpflichtige Einkünfte betragen höchstens 11.000 damit lassen sich Nachteile vermeiden, die sich aus beschränkter Steuerpflicht ergeben können (zb diverser Absetzbeträge, Steuertarif, außergewöhnliche Belastungen) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 11

SACHLICHE STEUERPFLICHT ( 2 ESTG) Der sachlichen Steuerpflicht unterliegt das Einkommen, das eine persönlich steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Dieses setzt sich gemäß 2 Abs 2 EStG zusammen aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten aus den einzelnen Einkunftsarten, nach Abzug der Sonderausgaben ( 18 EStG), nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ( 34f EStG), nach Abzug der Freibeträge (nach 105 f, 106a EStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 12

EINKOMMEN Einkommen is des EStG Land- und Forstwirtschaft ( 21) + Selbständige Arbeit ( 22) Betriebsaufgabe bzw -veräußerung ( 24, 37 EStG) + Gewerbebetrieb ( 23) + Nichtselbständige Arbeit ( 25) + Kapitalvermögen ( 27) + Vermietung und Verpachtung ( 28) + sonstige Einkünfte ( 29), einschließlich bestimmte Veräußerungsgewinne ( 30, 31) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs 3)./. Sonderausgaben ( 18), einschl. Verlustvorträge./. Außergewöhnliche Belastungen ( 34) und bestimmte Freibeträge ( 105, 106a) = Einkommen isd 2 Abs 2 * Steuersatz ( 33 ff) = Einkommensteuer ( 33 Abs 1)./. Absetzbeträge ( 33 Abs 4 bis 6) = Steuerschuld (oder Erstattung, 33 Abs 8)./. Abzugssteuern und Vorauszahlungen = Zahllast oder Erstattung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 13

TERMINOLOGIE Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen Einnahmen: das sind positive Zuflüsse innerhalb einer Einkunftsart vor dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Bruttogröße). Einkünfte: sie stellen das (positive oder negative) Ergebnis innerhalb einer Einkunftsart nach dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar (Nettogröße). Einkommen: das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 14

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 - STEUERPFLICHT Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Ist Francesco in Österreich einkommensteuerpflichtig? Wenn ja, wie wird die Steuer erhoben? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 15

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 - STEUERPFLICHT - LÖSUNG Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Ist Francesco in Österreich einkommensteuerpflichtig? Wenn ja, wie wird die Steuer erhoben? Francesco hat in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt gem 26 Abs 1 und 2 BAO. Er ist daher gem 1 Abs 3 EStG mit den in 98 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Mit seiner künstlerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem 22 EStG, welche in der taxativen Aufzählung des 98 Abs 1 Z 2 EStG enthalten sind. Die Einkommensteuer wird durch Steuerabzug gem 99 Abs 1 Z 1 EStG erhoben (Abzugsteuer). Gemäß 100 Abs 1 EStG beträgt die Abzugsteuer 20% der Einnahmen. Da kein DBA mit Peru besteht, kann eine etwaige Doppelbesteuerung durch unilaterale Maßnahmen ( 48 BAO) vermieden werden. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 16

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 17

EINKOMMENSTEUER Einkünfte steuerpflichtig Einkommensteuer steuerbar wenn unter den 7 Einkunftsarten, aber beachte: Liebhaberei-VO steuerfrei taxative Aufzählung in 3 EStG, insbesondere: nicht steuerbar zb Lotteriegewinne, Schmerzengeld, Erbschaften, Schenkungen, Haftentschädigungen, Transferzahlungen der öffentlichen Hand, Vorteile von Arbeitnehmern aus einem Dienstverhältnis, Einkünfte mit Auslandsbezug Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 18

EINKOMMENSTEUER Einkünfte steuerpflichtig Einkommensteuer steuerbar wenn unter den 7 Einkunftsarten, aber beachte: Liebhaberei-VO steuerfrei taxative Aufzählung in 3 EStG, insbesondere: nicht steuerbar zb Lotteriegewinne, Schmerzengeld, Erbschaften, Schenkungen, Haftentschädigungen, Transferzahlungen der öffentlichen Hand, Vorteile von Arbeitnehmern aus einem Dienstverhältnis, Einkünfte mit Auslandsbezug Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 19

EINKUNFTSARTEN 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 20

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 21

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Gewinnermittlung ( Gewinneinkünfte ) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 22

EINKUNFTSARTEN Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 23

EINKUNFTSARTEN Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( Überschusseinkünfte ) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 24

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Gewinnermittlung ( Gewinneinkünfte ) Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( Überschusseinkünfte ) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 25

DUALISMUS DER EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten: Wertsteigerungen und Wertverluste des Betriebsvermögens sind grundsätzlich steuerwirksam (sie erhöhen bzw vermindern die Einkünfte) Reinvermögenszugangstheorie Außerbetriebliche Einkünfte: Die Einkunftsquelle ist nicht Betriebsvermögen, sondern gehört zum Privatvermögen. Wertsteigerungen und Wertverluste der einzelnen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht steuerwirksam, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich Abweichendes angeordnet ist eingeschränkte Quellentheorie Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 26

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Haupteinkunftsarten Nebeneinkunftsarten Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 27

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Haupteinkunftsarten Nebeneinkunftsarten Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 28

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Haupteinkunftsarten Subsidiarität Nebeneinkunftsarten Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 29

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Haupteinkunftsarten Subsidiarität Nebeneinkunftsarten Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 30

SUBSIDIARITÄT DER EINKUNFTSARTEN Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten gegenüber den Haupteinkunftsarten: Einkünfte, die bei isolierter Betrachtung einer Nebeneinkunftsart zugeordnet werden könnten, gehören nur dann zu dieser, wenn sie nicht bereits einer Haupteinkunftsart zuzuordnen sind Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 31

EINKÜNFTE AUS LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT ( 21 ESTG) Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mithilfe der Naturkräfte, gewisses Mindestmaß an Beziehung zu Grund und Boden Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Obst- und Gemüsebau) Tierzucht und Tierhaltung Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie Bienenzucht Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft zusammenhängt Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 32

EINKÜNFTE AUS LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT ( 21 ESTG) zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Einkünfte aus Nebenbetrieben als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (vgl 21 Abs 2 EStG) Beispiele: Sägewerk eines Forstbetriebes, Mühle eines Getreidebauers oder Obstverarbeitung eines Gärtnereibetriebes, wenn nur in geringfügigem Maße (maximal 25 %) fremde Erzeugnisse verarbeitet werden oder die gewonnene Substanz überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 33

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 22 ESTG) Freiberufliche Tätigkeiten ( 22 Z 1 EStG) Vermögensverwaltende Tätigkeiten ( 22 Z 2 TS 1 EStG) Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ( 22 Z 2 TS 2 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 34

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 22 ESTG) Freiberufliche Tätigkeiten (abschließende Aufzählung in 22 Z 1 EStG): Architekten Ärzte Dolmetscher Erzieher Hebamme Journalisten Künstler Notare Psychotherapeuten Rechtsanwälte Schriftsteller Wirtschaftstreuhänder Tierärzte Unternehmensberater Versicherungsmathematiker Vortragende Wissenschaftler Ziviltechniker Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 35

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 22 ESTG) Freiberufliche Tätigkeiten (abschließende Aufzählung in 22 Z 1 EStG): werden neben einer selbständigen Tätigkeit untergeordnete und in engem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehende gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, so bilden diese einen einheitlichen Betrieb, der einheitlich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt Beispiel: Selbständig tätiger Augenarzt, der seinen Patienten bei Bedarf Kontaktlinsen verkauft. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 36

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 22 ESTG) Vermögensverwaltende Tätigkeiten ( 22 Z 2 TS 1 EStG): Aufsichtsratsmitglieder im Werkvertrag tätige Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (unabhängig vom Beteiligungsausmaß) Hausverwalter Masseverwalter wichtig: nur die Verwaltung fremden Vermögens führt zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, nicht jedoch auch jene des eigenen Vermögens Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 37

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 22 ESTG) Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ( 22 Z 2 TS 2 EStG): muss wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein (zu mehr als 25 %) und die Tätigkeit muss abgesehen von einem Weisungsrecht sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 38

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB ( 23 ESTG) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ( 23 Z 1 EStG). Selbständigkeit: auf eigene Rechnung und eigene Gefahr Nachhaltigkeit: wiederholte Betätigung bzw Betätigung mit Wiederholungsabsicht. Hinsichtlich Wiederholungsabsicht kommt es nicht auf subjektive Absicht an, sondern darauf, ob nach objektiven Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen ist Gewinnabsicht: von der bloßen Einnahmenabsicht zu unterscheiden Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: liegt vor, wenn als Adressaten der Tätigkeit eine unbestimmte Anzahl von Personen in Betracht kommt Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 39

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB ( 23 ESTG) Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten: Kriterien der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gelten auch für die anderen betrieblichen Einkunftsarten - Abgrenzung zu diesen erfolgt negativ: gewerbliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nicht bereits zu den spezielleren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ( 21 EStG) oder aus selbständiger Arbeit ( 22 EStG) zählt keine gewerblichen Einkünfte außerdem, wenn Tätigkeit in der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens besteht, eine solche Vermögensverwaltung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen ( 27 EStG) oder Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 40

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 25 ESTG) Bezüge und sonstige Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis isd 47 Abs 2 EStG (Arbeitslohn oder Firmenpension) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, unabhängig davon, ob die pensionsbegründende Tätigkeit eine nichtselbständige oder betriebliche Tätigkeit war Bezüge von (abgesehen von einer allfälligen Weisungsfreiheit) im Dienstvertrag tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ohne wesentliche Beteiligung (bis zu 25 %) Bezüge bestimmter politischer Funktionäre (zb Abgeordnete zum Nationalrat) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 41

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 25 ESTG) 26 EStG enthält taxative Auflistung von Leistungen des Arbeitgebers, die nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gerechnet werden (zb Kilometergeld, Tagesgeld, Wert unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung, etc.) auch geldwerte Vorteile unterliegen der ESt (gilt gemäß 15 Abs 2 EStG für alle außerbetrieblichen EK-Arten), wichtig vor allem bei Dienstwägen, Parkplätzen, Dienstwohnungen, Arbeitgeberdarlehen etc (vgl Sachbezugs-VO) für EK aus nsa allgemeine Werbungskostenpauschale ihv 132 jährlich Pendlerpauschale nach den Regelungen des 16 Abs 1 Z 6 EStG als zusätzliche Werbungskosten (grundsätzlich wären Ausgaben eines AN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Verkehrsabsetzbetrag gemäß 33 Abs 5 EStG abgegolten) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 42

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT ( 25 ESTG) Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird durch Steuerabzug vom Arbeitgeber berechnet, einbehalten und abgeführt (Lohnsteuer als spezielle Erhebungsform der ESt wie auch Kapitalertragsteuer oder Immobilienertragsteuer, vgl 47 Abs 1 EStG) in den 67 f EStG sind Begünstigungen vorgesehen 13. und 14. Monatsbezug, sowie sonstige Belohnungen sind bis zu einem Betrag von 2.100 steuerfrei und darüber hinaus mit nur 6 % zu versteuern ( 67 Abs 1 EStG), gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen werden mit 6 % versteuert ( 67 Abs 6 EStG), bestimmte Zulagen und Zuschläge (Schmutz-, Erschwernis, Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sind bis 360 monatlich steuerfrei ( 68 EStG) bei Überstunden mit maximal 50 % Zuschlag werden die ersten zehn Überstunden- Zuschläge im Monat steuerfrei belassen (maximal 86 steuerfrei) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 43

ÜBERBLICK: BESTEUERUNG VON GESCHÄFTSFÜHRERN BEI KAPGES im Dienstvertrag tätige Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 EStG), wenn sie als Fremdgeschäftsführer nicht bzw als Gesellschafter- Geschäftsführer bis zu 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, ein allfälliger Ausschluss des Weisungsrechts ist unschädlich bei Beteiligung über 25 % beziehen Gesellschafter-Geschäftsführer immer dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 Z 2 TS 2 EStG), wenn sie zwar weisungsfrei gestellt sind, ihr Beschäftigungsverhältnis sonst jedoch alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist im Werkvertrag tätige Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften beziehen hingegen unabhängig von einem allfälligen Beteiligungsausmaß immer Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 Z 2 TS 1 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 44

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN ( 27 ESTG) Gegenstand dieser EK-Art ist die entgeltliche Überlassung von Kapital man unterteilt die EK aus Kapitalvermögen in: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2 und 5) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) Einkünfte aus Derivaten (Abs 4) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 45

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN ( 27 ESTG) Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Abs 2 und 5): Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien bzw Anteilen an Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) und Genossenschaften (auch verdeckte Ausschüttungen) Gewinnanteile aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (Sparbücher, Anleihen, Privatdarlehen) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3): Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren laufende Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital isd Abs 2 sind Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 46

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN ( 27 ESTG) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gemäß 27a Abs 1 EStG grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 27,5 % (seit 1.1.2016; zuvor 25%) Einkünfte aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (zb Sparbücher, Einlagen, Konten) werden weiterhin mit 25 % besteuert Ausnahmen vom besonderen Steuersatz wenn 27a Abs 2 EStG einschlägig ist (zb Zinsen aus Privatdarlehen ) Einhebung der Steuer erfolgt idr durch Steuerabzug bei der Auszahlung (KESt-Abzug) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 47

EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG ( 28 ESTG) Vermietung von unbeweglichem Vermögen entgeltliche Überlassung von Rechten (insbesondere Lizenzen aus der Einräumung des Werknutzungsrechtes isd UrhG) werden im Zuge der Vermietung von Räumlichkeiten weitere Dienstleistungen erbracht (zb die Zurverfügungstellung von Bettwäsche oder Reinigungsleistungen), dann liegt keine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit sondern ein Gewerbebetrieb vor. Wertminderungen der eingesetzten Wirtschaftsgüter wirken sich auf Einkunftshöhe aus ( 16 Abs 1 Z 8 Geltendmachung von AfA als Werbungskosten) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 48

SONSTIGE EINKÜNFTE ( 29 ESTG) wiederkehrende Bezüge: darunter fallen insbesondere Renten einschließlich Gegenleistungsrenten private Grundstücksveräußerungen ( 30 EStG) Spekulationsgeschäfte ( 31 EStG) Leistungen: Insbesondere die gelegentliche Vermittlung oder Vermietung von beweglichem Vermögen Funktionsgebühren jener politischer Funktionäre, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (zb Kammerfunktionäre) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 49

SONSTIGE EINKÜNFTE ( 29 ESTG) wiederkehrende Bezüge: darunter fallen insbesondere Renten einschließlich Gegenleistungsrenten private Grundstücksveräußerungen ( 30 EStG) Spekulationsgeschäfte ( 31 EStG) Leistungen: Insbesondere die gelegentliche Vermittlung oder Vermietung von beweglichem Vermögen Funktionsgebühren jener politischer Funktionäre, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (zb Kammerfunktionäre) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 50

PRIVATE GRUNDSTÜCKSVERÄUßERUNGEN ( 30 ESTG) private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören ( 30 Abs 1 EStG) als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen ( 30 Abs 1 EStG) bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen ( 30 Abs 1 EStG) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ( 30 EStG) unterliegen dem besonderen Steuersatz des 30a EStG in Höhe von 30 % Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 51

PRIVATE GRUNDSTÜCKSVERÄUßERUNGEN ( 30 ESTG) Einkünfte = Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und AK ( 30 Abs 3 EStG) Die AK sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren ( 30 Abs 3 EStG) Die AK sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, zu vermindern ( 30 Abs 3 EStG) bis 31.12.2015: Einkünfte verminderten sich ab dem 11. Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung jährlich um 2 %, höchstens jedoch um 50 % (Inflationsabschlag; 30 Abs 3 EStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 52

PRIVATE GRUNDSTÜCKSVERÄUßERUNGEN ( 30 ESTG) soweit Grundstücke am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte (!) anzusetzen: bei Umwidmung des Grundstückes nach dem 31.12.1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden AK ( 30 Abs 4 Z 1 EStG) in allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden AK ( 30 Abs 4 Z 2 EStG) auf Antrag ist normale Einkünfteermittlung isd 30 Abs 3 EStG möglich ( 30 Abs 5 EStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 53

PRIVATE GRUNDSTÜCKSVERÄUßERUNGEN ( 30 ESTG) Von der Besteuerung ausgenommen sind gemäß 30 Abs 2 EStG die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. selbst hergestellten Gebäuden (nur hinsichtlich des Gebäudewerts, nicht aber hinsichtlich des Grund und Bodens), soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben im Schenkungs- bzw Erbschaftsfalle müssen Voraussetzungen sowohl für die Hauptwohnsitz- als auch für die Herstellerbefreiung unmittelbar durch Veräußerer (= Geschenknehmer bzw Erbe) erfüllt sein, bloße Erfüllung der Voraussetzungen durch den Geschenkgeber bzw Erblasser ist nicht ausreichend Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 54

SONSTIGE EINKÜNFTE ( 29 ESTG) wiederkehrende Bezüge: darunter fallen insbesondere Renten einschließlich Gegenleistungsrenten private Grundstücksveräußerungen ( 30 EStG) Spekulationsgeschäfte ( 31 EStG) Leistungen: Insbesondere die gelegentliche Vermittlung oder Vermietung von beweglichem Vermögen Funktionsgebühren jener politischer Funktionäre, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (zb Kammerfunktionäre) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 55

SPEKULATIONSGESCHÄFTE ( 31 ESTG) Veräußerungen von nicht bereits durch 27 Abs 3 und 30 EStG erfassten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unterliegen der ESt, wenn diese innerhalb von einem Jahr seit der Anschaffung veräußert werden man spricht dann von Spekulationsgeschäften idr nur bei der Veräußerung von Kunstgegenständen und Edelmetallen von praktischer Bedeutung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 56

SPEKULATIONSGESCHÄFTE ( 31 ESTG) steuerpflichtig ist lediglich die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits ( 31 Abs 2 EStG) bei unentgeltlichem Erwerb wird für Zwecke des Fristenlaufs und der Ermittlung der Anschaffungskosten auf den entgeltlichen Erwerb des Rechtsvorgängers abgestellt ( 31 Abs 1 EStG) Motive der Veräußerung unbeachtlich Befreiung, wenn die gesamten Spekulationsgeschäfte eines Kalenderjahres die Freigrenze von 440 nicht übersteigen ( 31 Abs 3 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 57

VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE - ÜBERBLICK Veräußerung aus dem... Betriebsvermögen Privatvermögen Realisierte Wertsteigerung von Kapitalvermögen isd 27 Abs 3 EStG, private Grundstücksveräußerung isd 30 EStG oder Spekulationsgeschäft isd 31 EStG? Ja Nein steuerpflichtig steuerpflichtig steuerfrei Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 58

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 - EINKUNFTSARTEN Herr A ist Fleischwarenhändler. Er bezieht seine Produkte von inländischen Landwirten und verkauft sie an Supermarktketten weiter. Welche Einkünfte erzielt Herr A aus dieser Tätigkeit? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 59

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 - EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG Herr A ist Fleischwarenhändler. Er bezieht seine Produkte von inländischen Landwirten und verkauft sie an Supermarktketten weiter. Welche Einkünfte erzielt Herr A aus dieser Tätigkeit? Lösung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG). Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann in diesem Fall angenommen werden. Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 21 EStG), weil Herr A keine Produkte aus eigener Tierzucht vertreibt. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 60

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 - EINKUNFTSARTEN Herr C ist Facharzt für Urologie. Als zusätzliches Services können seine Patienten allfällig verschriebene Medikamente direkt in der von ihm in der Arztpraxis mitbetriebenen Hausapotheke beziehen. Welche Einkünfte erzielt Herr C aus seinen Tätigkeiten? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 61

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 - EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG Herr C ist Facharzt für Urologie. Als zusätzliches Services können seine Patienten allfällig verschriebene Medikamente direkt in der von ihm in der Arztpraxis mitbetriebenen Hausapotheke beziehen. Welche Einkünfte erzielt Herr C aus seinen Tätigkeiten? Lösung: Einheitlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 Z 1 EStG). Die Tätigkeit als Arzt ist von der Aufzählung der freien Berufe erfasst. Die Hausapotheke ist eine untergeordnete Tätigkeit, die mit der Tätigkeit als Arzt in engem Zusammenhang steht und deshalb ebenfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 62

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 - EINKUNFTSARTEN Frau D betreibt eine Autovermietung. Welche Einkünfte bezieht Frau D aus dieser Tätigkeit? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 63

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 - EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG Frau D betreibt eine Autovermietung. Welche Einkünfte bezieht Frau D aus dieser Tätigkeit? Lösung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG). Die Vermietung von beweglichen Gegenständen könnte zwar grundsätzlich zu sonstigen Einkünften ( 29 EStG) führen. Auf Grund der Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten können solche jedoch nur dann vorliegen, wenn nicht die Merkmale einer Haupteinkunftsart erfüllt sind. Zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG) führt nur die Vermietung von unbeweglichem Vermögen. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 64

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 - EINKUNFTSARTEN Herr E hat den Lotto-Jackpot geknackt und 1.000.000 gewonnen. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Gewinn? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 65

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 - EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG Herr E hat den Lotto-Jackpot geknackt und 1.000.000 gewonnen. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Gewinn? Lösung: Der Lotto-Gewinn fällt unter keine der sieben Einkunftsarten und ist daher nicht steuerbar. Auch die sonstigen Einkünfte isd 29 EStG erfassen nur Einkünfte aus den dort ausdrücklich angeführten Tätigkeiten und stellen deshalb keinen generellen Auffangtatbestand dar. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 66

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 - EINKUNFTSARTEN Frau F kauft am 1. 1. 2003 ein in Wien gelegenes Zinshaus um 2.000.000. Am 31. 12. 2017 (= nach 15 Jahren) veräußert sie das Zinshaus zu einem Veräußerungserlös in Höhe von 3.000.000. Welche Einkünfte erzielte Frau F und wie hoch sind diese? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 67

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 - EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG Frau F kauft am 1. 1. 2003 ein in Wien gelegenes Zinshaus um 2.000.000. Am 31. 12. 2017 (= nach 15 Jahren) veräußert sie das Zinshaus zu einem Veräußerungserlös in Höhe von 3.000.000. Welche Einkünfte erzielte Frau F und wie hoch sind diese? Lösung: Frau F erzielt sonstige Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung isd 30 EStG. Die Einkünfte von Frau F ermitteln sich wie folgt: Veräußerungserlös ihv 3.000.000 Anschaffungskosten ihv 2.000.000 = 1.000.000 sonstige Einkünfte Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 68

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 69

EINKÜNFTEZURECHNUNG - ZEITLICH ESt wird für jedes Kalenderjahr getrennt ermittelt (Abschnittsbesteuerung), daher müssen auch die Einkünfte entsprechend zeitlich abgegrenzt werden, dabei gibt es zwei Alternativen: Einkünfte werden bereits der Periode zugerechnet, in der die durchsetzbare Forderung entstanden ist (= wirtschaftliche Zuordnung) zu einer wirtschaftlichen Zuordnung der Einkünfte zum jeweiligen Veranlagungszeitraum kommt es bei den betrieblichen Gewinnermittlungen nach 4 Abs 1 und 5 EStG Einkünfte werden erst der Periode zugerechnet, in der tatsächlich gezahlt worden ist (Zu- und Abflussprinzip) zu einer Zuordnung nach dem Zu- und Abflussprinzip kommt es bei der vereinfachten betrieblichen Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgabenrechnung ( 4 Abs 3 EStG) und bei allen außerbetrieblichen Einkünften Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 70

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 - EINKÜNFTEZURECHNUNG Herr A ist Eigentümer eines Zinshauses. Im November 2012 lässt er das defekte Hausdach reparieren. Die Rechnung wird im Dezember 2012 gelegt. Die Bezahlung erfolgt im Jänner 2013. Wann ist der Aufwand steuerwirksam? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 71

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 - EINKÜNFTEZURECHNUNG - LÖSUNG Herr A ist Eigentümer eines Zinshauses. Im November 2012 lässt er das defekte Hausdach reparieren. Die Rechnung wird im Dezember 2012 gelegt. Die Bezahlung erfolgt im Jänner 2013. Wann ist der Aufwand steuerwirksam? Lösung: Herr A erzielt außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt deshalb das Zu- und Abflussprinzip zur Anwendung. Da die Zahlung erst im Jänner 2013 erfolgt, ist sie erst im Jahr 2013 steuerwirksam. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 72

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 - EINKÜNFTEZURECHNUNG Frau B ist gewerbliche Einzelunternehmerin und ermittelt ihren Gewinn nach 5 Abs 1 EStG. Im Dezember 2012 beliefert sie einen ihrer Kunden mit den von diesem bestellten Produkten für vereinbarte 1.000. Die Rechnung dafür stellt sie erst im Jänner 2013 aus. Aufgrund von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten erfolgt die Bezahlung des Kunden erst im Februar 2014. Wann sind die 1.000 gewinnwirksam? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 73

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 - EINKÜNFTEZURECHNUNG - LÖSUNG Frau B ist gewerbliche Einzelunternehmerin und ermittelt ihren Gewinn nach 5 Abs 1 EStG. Im Dezember 2012 beliefert sie einen ihrer Kunden mit den von diesem bestellten Produkten für vereinbarte 1.000. Die Rechnung dafür stellt sie erst im Jänner 2013 aus. Aufgrund von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten erfolgt die Bezahlung des Kunden erst im Februar 2014. Wann sind die 1.000 gewinnwirksam? Lösung: Frau B erzielt betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt ihren Gewinn nach 5 Abs 1 EStG. Zur zeitlichen Zurechnung der Einkünfte kommt es daher nach der wirtschaftlichen Zuordnung dann, wenn die durchsetzbare Forderung entstanden ist. Das war bereits im Dezember 2012. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 74

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 - EINKÜNFTEZURECHNUNG Herr C ist Steuerberater und ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs 3 EStG. Im Jahr 2013 erhält er Honorarzahlungen in der Höhe von 50.000 für Beratungsleistungen, die er bereits im Jahr 2012 erbracht hat, 300.000 für Beratungsleistungen im Jahr 2013 sowie weitere 20.000 Vorauszahlungen für Leistungen, die Herr C erst 2014 erbringen wird. Wann sind die Honorarzahlungen erfolgswirksam? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 75

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 - EINKÜNFTEZURECHNUNG - LÖSUNG Herr C ist Steuerberater und ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs 3 EStG. Im Jahr 2013 erhält er Honorarzahlungen in der Höhe von 50.000 für Beratungsleistungen, die er bereits im Jahr 2012 erbracht hat, 300.000 für Beratungsleistungen im Jahr 2013 sowie weitere 20.000 Vorauszahlungen für Leistungen, die Herr C erst 2014 erbringen wird. Wann sind die Honorarzahlungen erfolgswirksam? Lösung: Da bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG das Zu- und Abflussprinzip zur Anwendung kommt, sind alle Honorarzahlungen in der Höhe von insgesamt 370.000 im Jahr 2013 erfolgswirksam. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 76

EINKÜNFTEZURECHNUNG - PERSÖNLICH Einkünfte aus einer Einkunftsquelle sind demjenigen persönlich zuzuordnen, der die Einkunftsquelle bewirtschaftet und über diese verfügen kann, das ist in der Regel der Eigentümer wird eine Einkunftsquelle entgeltlich vermietet oder verpachtet, dann verfügt sowohl der Eigentümer als auch der Mieter bzw Pächter über eine eigenständige Einkunftsquelle bei unentgeltlichem Fruchtgenuss hat nur der Fruchtgenussberechtigte (Fruchtnießer) eine Einkunftsquelle bei Zwischenschaltungen von Körperschaften Nichtanerkennung der Zwischenschaltung und direkte Zurechnung an natürliche Person bei höchstpersönlichen Tätigkeiten gemäß 2 Abs 4a EStG (taxative Auflistung) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 77

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 78

EINKÜNFTEERMITTLUNG bei der Ermittlung der Einkünfte ist gemäß 2 Abs 4 EStG zu unterscheiden zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, wo es zur sogenannten Gewinnermittlung ( 4 bis 14 EStG) kommt und den außerbetrieblichen Einkunftsarten, wo es zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ( 15 und 16 EStG) kommt. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 79

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Gewinnermittlung ( Gewinneinkünfte ) Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( Überschusseinkünfte ) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 80

EINKUNFTSARTEN Betriebliche Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. Selbständige Arbeit ( 22) 3. Gewerbebetrieb ( 23) 4. Nichtselbständige Arbeit ( 25) 5. Kapitalvermögen ( 27) 6. Vermietung und Verpachtung ( 28) 7. Sonstige Einkünfte ( 29) Gewinnermittlung ( Gewinneinkünfte ) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 81

GEWINNERMITTLUNG Bei den betrieblichen Einkunftsarten ergeben sich die Einkünfte aus dem Gewinn. Das EStG sieht dafür folgende Gewinnermittlungsarten vor: Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG für nach 189 UGB rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende. Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 1 EStG für nach 125 BAO buchführungspflichtige Landwirte und freiwillig Buchführende. Einnahmen-Ausgabenrechnung nach 4 Abs 3 EStG, wenn keine Buchführungspflicht besteht, vor allem für Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Pauschalierungen (Durchschnittssätze) nach 17 EStG für Betriebsausgaben (Teilpauschalierungen) oder den gesamten Gewinn (Vollpauschalierungen). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 82

GEWINNERMITTLUNG Bei den betrieblichen Einkunftsarten ergeben sich die Einkünfte aus dem Gewinn. Das EStG sieht dafür folgende Gewinnermittlungsarten vor: Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG für nach 189 UGB rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende. Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 1 EStG für nach 125 BAO buchführungspflichtige Landwirte und freiwillig Buchführende. Einnahmen-Ausgabenrechnung nach 4 Abs 3 EStG, wenn keine Buchführungspflicht besteht, vor allem für Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Pauschalierungen (Durchschnittssätze) nach 17 EStG für Betriebsausgaben (Teilpauschalierungen) oder den gesamten Gewinn (Vollpauschalierungen). Bilanz Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 83

GEWINNERMITTLUNG Bei den betrieblichen Einkunftsarten ergeben sich die Einkünfte aus dem Gewinn. Das EStG sieht dafür folgende Gewinnermittlungsarten vor: Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG für nach 189 UGB rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende. Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 1 EStG für nach 125 BAO buchführungspflichtige Landwirte und freiwillig Buchführende. Einnahmen-Ausgabenrechnung nach 4 Abs 3 EStG, wenn keine Buchführungspflicht besteht, vor allem für Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Pauschalierungen (Durchschnittssätze) nach 17 EStG für Betriebsausgaben (Teilpauschalierungen) oder den gesamten Gewinn (Vollpauschalierungen). keine Bilanz Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 84

GEWINNERMITTLUNG Beim Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 1 und 5 Abs 1 EStG kommt es zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Gewinn = 500.000 1 Mio 1,5 Mio Betriebsvermögen am 31. 12. 2014 Betriebsvermögen am 31. 12. 2015 Entnahmen aus dem Betrieb für den privaten Bereich sind hinzuzurechnen, Einlagen aus dem privaten Bereich in den Betrieb sind abzuziehen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 85

GEWINNERMITTLUNG NACH 5 ESTG Die Gewinnermittlung nach 5 EStG erfasst Gewerbetreibende (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 23 EStG), die nach UGB rechnungslegungspflichtig ( 189 UGB) sind. Land- und Forstwirte ( 21 EStG) sowie selbständig Tätige ( 22 EStG) kommen daher für eine Gewinnermittlung nach 5 EStG nicht in Betracht Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 86

GEWINNERMITTLUNG NACH 5 ESTG Die Gewinnermittlung nach 5 EStG erfasst Gewerbetreibende (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 23 EStG), die nach UGB rechnungslegungspflichtig ( 189 UGB) sind. Land- und Forstwirte ( 21 EStG) sowie selbständig Tätige ( 22 EStG) kommen daher für eine Gewinnermittlung nach 5 EStG nicht in Betracht Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 87

RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHT ( 189 UGB) unabhängig vom Umsatz für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) und kapitalistische Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) abhängig vom Umsatz für alle sonstigen Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaften), die mehr als 700.000 Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen umsatzabhängige Rechnungslegungspflicht tritt erst dann ein, wenn der Schwellenwert von 700.000 zweimal hintereinander (nachhaltig) überschritten wird und sodann ein Pufferjahr abgelaufen ist erreicht der Umsatzerlös einmalig den Schwellenwert von 1.000.000, so tritt die Rechnungslegungspflicht sofort im folgenden Geschäftsjahr ohne Verstreichen eines Pufferjahres ein ausgenommen sind Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte und außerbetriebliche Tätigkeiten. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 88

RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHT ( 189 UGB) - ÜBERSICHT Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) Verdeckte Kapitalgesellschaften (zb GmbH & Co KG) Alle anderen Unternehmer is der 1 ff UGB (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) Gewerbliche Unternehmer ZB Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte Unabhängig von Größe und Tätigkeit ( 189 Abs 1 Z 1 UGB) Unabhängig von Größe und Tätigkeit ( 189 Abs 1 Z 2 UGB) Umsatzerlöse je einheitlichem Betrieb ( 189 Abs 1 Z 3 UGB) Unabhängig von Größe und Tätigkeit ( 189 Abs 4 UGB) > 700.000 700.000 Rechnungslegungspflicht nach 189 ff UGB Keine Rechnungslegungspflicht nach 189 ff UGB Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 89

GEWINNERMITTLUNG NACH 5 ESTG Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende müssen bereits nach dem UGB eine Bilanz erstellen. Aus Vereinfachungsgründen sind die für die UGB-Bilanz maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften auch für die Steuerbilanz maßgeblich (Maßgeblichkeitsprinzip). Steuerliche Vorschriften gehen nur vor, wenn sie zwingend von den UGB-Grundsätzen abweichen. Abweichungen der Steuerbilanz werden in einer sogenannten Mehr-Weniger-Rechnung ( 44 Abs 2 EStG) dargestellt. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 90

GEWINNERMITTLUNG NACH 4 ABS 1 ESTG Die Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 EStG erfasst Land- und Forstwirte, die nach 125 BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als 550.000 oder Einheitswert von mehr als 150.000) die meisten LuF pauschalieren allerdings ohnehin nach der VO zu 17 Abs 4 und 5 EStG betrieblich tätige Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen (Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und selbständig Tätige, die die jeweiligen Rechnungslegungs- bzw Buchführungsgrenzen unterschreiten, sowie alle Freiberufler). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 91

UNTERSCHIEDE GEWINNERMITTLUNG 5 UND 4 ABS 1 ESTG Umfang des Betriebsvermögens nach 4 Abs 1 EStG wird nur notwendiges Betriebsvermögen erfasst, nach 5 EStG auch gewillkürtes Betriebsvermögen. Bewertung des Betriebsvermögens für die Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 EStG gelten nur die steuerlichen Bewertungsvorschriften des 6 EStG. Dagegen gelten nach 5 EStG die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften nach dem UGB, sofern die steuerliche Bewertung nicht zwingend vorgeht. Abweichendes Wirtschaftsjahr bei der Gewinnermittlung nach 5 EStG kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden. Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 EStG ist dies nur für buchführungspflichtige Landwirte möglich ( 2 Abs 5 ff EStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 92

EINNAHMEN-AUSGABENRECHNUNG NACH 4 ABS 3 ESTG Eine Einnahmen-Ausgabenrechnung ist zulässig bei Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft: bis zu einem Umsatz von 550.000 und einem Einheitswert des Betriebs von bis zu 150.000 ( 125 BAO) Einkünfte aus selbständiger Arbeit: immer zulässig unabhängig von Umsatzgrenzen Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bis zu einem Umsatz von 700.000 ( 5 EStG ivm 189 UGB) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 93

EINNAHMEN-AUSGABENRECHNUNG NACH 4 ABS 3 ESTG Besonderheiten gegenüber der Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 EStG für Einnahmen und Ausgaben gilt (wie im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte) das Zu- und Abflussprinzip ( 19 Abs 1 und 2 EStG) der Einkauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wird im Zeitpunkt der Bezahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe bzw gewinnerhöhende Betriebseinnahme behandelt (dagegen bei Vermögensvergleich gewinnneutral) aber: Anlagevermögen wird nur mit der AfA ( 7 EStG) gewinnwirksam, allenfalls auch mit der außergewöhnlichen Abnutzung (statt einer Teilwertabschreibung), hier gilt das Zu- und Abflussprinzip nicht, im Wesentlichen wird daher das Anlagevermögen gleich behandelt wie bei einem Vermögensvergleich nach 4 Abs 1 EStG Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 94

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 - GEWINNERMITTLUNG Frau A betreibt seit Jänner 2012 ein Schuhgeschäft. Im ersten Jahr erzielt sie einen Umsatzerlös von 600.000. Im Jahr 2013 kann sie den Umsatzerlös auf 1.100.000 erhöhen. Nach welchen Ermittlungsarten kann bzw muss Frau A ihre Einkünfte in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 ermitteln? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 95

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 - GEWINNERMITTLUNG - LÖSUNG Frau A betreibt seit Jänner 2012 ein Schuhgeschäft. Im ersten Jahr erzielt sie einen Umsatzerlös von 600.000. Im Jahr 2013 kann sie den Umsatzerlös auf 1.100.000 erhöhen. Nach welchen Ermittlungsarten kann bzw muss Frau A ihre Einkünfte in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 ermitteln? Lösung: Das Schuhgeschäft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Als Einzelunternehmerin unterliegt Frau A der umsatzabhängigen Rechnungslegungspflicht. Im Jahr 2012 ist sie keinesfalls rechnungslegungspflichtig und kann daher ihren Gewinn nach 4 Abs 3 oder bei freiwilliger Buchführung nach 4 Abs 1 EStG ermitteln. Dasselbe gilt für das Jahr 2013. Auf Grund des qualifizierten Erreichen von 1.000.000 im Jahr 2013 ist Frau A ohne Pufferjahr im Jahr 2014 rechnungslegungspflichtig. Sie muss daher ihren Gewinn zwingend nach 5 EStG ermitteln. Dasselbe gilt für das Jahr 2015. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 96

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 11 - GEWINNERMITTLUNG Herr B ist seit 2012 eigenständiger Rechtsanwalt. In den Jahren 2012 und 2013 erwirtschaftet er Umsatzerlöse von 800.000. Wie kann bzw muss Herr B seine Einkünfte in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 ermitteln? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 97

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 11 - GEWINNERMITTLUNG - LÖSUNG Herr B ist seit 2012 eigenständiger Rechtsanwalt. In den Jahren 2012 und 2013 erwirtschaftet er Umsatzerlöse von 800.000. Wie kann bzw muss Herr B seine Einkünfte in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 ermitteln? Lösung: Als Rechtsanwalt erzielt Herr B Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Gewinnermittlung nach 5 EStG kommt daher für ihn keinesfalls in Betracht (zudem wäre er als Freiberufler auch von der umsatzabhängigen Rechnungslegungspflicht des 189 UGB ausgenommen). Als Freiberufler muss er auch keinesfalls nach 125 BAO Bücher führen, sondern kann dies allenfalls freiwillig tun. Er kann daher seinen Gewinn in allen Jahren nach 4 Abs 3 bzw bei freiwilliger Buchführung nach 4 Abs 1 EStG ermitteln. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 98

WECHSEL DER GEWINNERMITTLUNGSART ( 4 ABS 10 ESTG) wechselt der Steuerpflichtige die Gewinnermittlungsart, muss durch Zu- oder Abschläge sichergestellt werden, dass es weder zur Nicht- noch zur Doppelterfassung gewinnwirksamer Vorgänge kommt. das führt zu einem Übergangsgewinn oder Übergangsverlust am Übergangsstichtag insbesondere bei Betriebsaufgabe/-veräußerung von Bedeutung gewillkürtes Betriebsvermögen: Bei einem Wechsel von 5 auf 4 Abs 1 bzw 4 Abs 3 EStG gilt das gewillkürte Betriebsvermögen als entnommen. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 99

BETRIEBSVERÄUßERUNG ( 24 ESTG) bei den betrieblichen Einkunftsarten wird neben der Veräußerung von einzelnen Gegenständen des Betriebsvermögens auch die Veräußerung (Aufgabe) des Betriebes der ESt unterworfen (vgl 21 Abs 2 Z 3 EStG, 22 Z 5 EStG, 23 Z 3 EStG) da die Veräußerung (Aufgabe) des Betriebes jedoch begünstigt sein kann, ist der Gewinn aus der Betriebsveräußerung von den laufenden Gewinnen abzugrenzen Veräußerungsgewinn isd 24 Abs 1 EStG ist immer nach 4 Abs 1 oder 5 Abs 1 EStG zu ermitteln, bei 4 Abs 3 Ermittlern also zuvor Gewinnermittlungsart umzustellen und Übergangsgewinn nach Maßgabe von 4 Abs 10 festzustellen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 100

BETRIEBSVERÄUßERUNG ( 24 ESTG) Unter die Betriebsveräußerung nach 24 EStG fallen die Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes, die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 101

BETRIEBSVERÄUßERUNG ( 24 ESTG) bei der Veräußerung hat der Veräußerer den erzielten Kaufpreis den Buchwerten gegenüberzustellen: Veräußerungsgewinn = Kaufpreis = 1.500.000 Buchwert = 1.000.000 500.000 bei der Aufgabe ist für einzelne veräußerte Wirtschaftsgüter der Veräußerungserlös bzw für nicht veräußerte Wirtschaftsgüter der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe mit den Buchwerten gegenüberzustellen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 102

BETRIEBSVERÄUßERUNG ( 24 ESTG) - BEGÜNSTIGUNGEN Für die Betriebsveräußerung gibt es folgende Steuerbegünstigungen: Verteilungsbegünstigung ( 37 Abs 2 Z 1 EStG): Die Veräußerungsgewinn kann auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden, wenn der Betrieb seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mindestens sieben Jahre bestanden hat Hälftesteuersatz ( 37 Abs 5): Der Steuersatz für den Veräußerungsgewinn ermäßigt sich aus sozialen Erwägungen auf Antrag auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes bemessen vom gesamten Einkommen, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und deshalb veräußert wird, weil der Steuerpflichtige verstorben ist, erwerbsunfähig ist (und deshalb den Betrieb nicht mehr fortführen kann) oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 103

BETRIEBSVERÄUßERUNG ( 24 ESTG) - BEGÜNSTIGUNGEN Für die Betriebsveräußerung gibt es folgende Steuerbegünstigungen: Steuerfreibetrag ( 24 Abs 4 EStG): Steuerpflichtigen, die weder die Verteilungsbegünstigung noch den Hälftesteuersatz beantragen, steht ein Freibetrag von 7.300 zu. Der Veräußerungsgewinn ist dann nur insofern steuerpflichtig, als er diesen Freibetrag übersteigt. Hauptwohnsitzbefreiung ( 24 Abs 6 EStG): Hat der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude, dann bleiben die auf das Gebäude entfallenden stillen Reserven im Falle einer Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 104

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 12 - BETRIEBSVERÄUßERUNG Herr H ist seit 3 Jahren als Wirtschaftstreuhänder (freier Beruf) tätig und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils Umsatzerlöse ihv 850.000. Da Herr H der Meinung ist genug geschuftet zu haben, verkauft er seine Wirtschaftstreuhänderkanzlei im Jahre 2015 (im Alter von 53 Jahren) um 1.200.000 an den im selben Ort ansässigen Steuerberater X. Der Buchwert der übernommenen Aktiva (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) beträgt 500.000. Zudem übernimmt Herr X auch noch Verbindlichkeiten ihv 100.000. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Vorgang? Wie hoch ist der Gewinn und wie ist dieser zu ermitteln? Welche Steuerbegünstigungen kann Herr H in Anspruch nehmen? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 105

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 12 - BETRIEBSVERÄUßERUNG - LÖSUNG Lösung: Herr H erzielt aus der Wirtschaftstreuhändertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem 22 Z 1 lit b dritter TS EStG. Grundsätzlich Überschreiten der Umsatzgrenzen des 189 Abs 1 Z 2 UGB, da aber freier Beruf isd 189 Abs 4 UGB vorliegt, ist Herr H nicht rechnungslegungspflichtig nach 189 UGB. Er ermittelt seinen Gewinn daher nach 4 Abs 3 EStG bzw bei freiwilliger Buchführung nach 4 Abs 1 EStG. Herr H erzielt durch die Veräußerung der Kanzlei einen Veräußerungsgewinn isd 24 Abs 1 Z 1 EStG. Wie laufende Gewinne führt auch der Veräußerungsgewinn zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ( 22 Z 5 ivm 24 EStG). Die Höhe des Veräußerungsgewinns beträgt 800.000 (= 1.200.000 500.000 + 100.000). Da Herr H seinen Gewinn bisher nach 4 Abs 3 EStG ermitteln konnte, muss er vor Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Gewinnermittlungsart umstellen (Veräußerungsgewinn ist nach 4 Abs 1 EStG zu ermitteln) und einen Übergangsgewinn nach 4 Abs 10 EStG ermitteln. Die Verteilungsbegünstigung des 37 Abs 2 Z 1 EStG kommt nicht in Betracht, weil seit der Betriebseröffnung noch keine 7 Jahre verstrichen sind. Die Progressionsermäßigung des 37 Abs 5 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil Herr H weder verstorben noch erwerbsunfähig ist und auch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Herrn H steht somit nur der Steuerfreibetrag nach 24 Abs 4 EStG ihv 7.300 zu. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 106

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 107

VERLUSTAUSGLEICH Verluste, die in einer Besteuerungsperiode im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten erzielt werden, können grundsätzlich in der betreffenden Besteuerungsperiode mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden es ist zunächst ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb einzelner Einkunftsarten vorzunehmen, verbleibende Verluste sind sodann in einem vertikalen Verlustausgleich mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten zu verrechnen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 108

EINSCHRÄNKUNGEN BEIM VERLUSTAUSGLEICH nicht berücksichtigt werden Verluste, die ohne Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten erzielt wurden, wie insbesondere Verluste aus Liebhaberei oder von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern. Verluste aus Leistungen und Spekulationsgeschäften dürfen jeweils nur mit solchen Überschüssen ausgeglichen werden ( 29 Z 3 EStG, 31 Abs 4 EStG) Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen dürfen grundsätzlich nur mit Überschüssen aus solchen ausgeglichen werden. Ein dabei verbleibender Verlustüberhang darf zu 60 % auf 15 Jahre verteilt (auf Antrag auch sofort) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden ( 30 Abs 7 EStG) Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, doch auch hier Einschränkungen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 109

EINSCHRÄNKUNGEN BEIM VERLUSTAUSGLEICH eingeschränkter Verlustausgleich gemäß 27 Abs 8 EStG Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden ( 27 Abs 8 Z 4 EStG), doch auch hier Einschränkungen: Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswertes/aus Derivaten können nicht mit Zinsen aus Bankeinlagen oder mit Zuwendungen gemäß 27 Abs 5 Z 7 EStG (insb. von Privatstiftungen) ausgeglichen werden ( 27 Abs 8 Z 1 EStG) Verluste aus stillen Gesellschaften können nur mit Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft in den Folgejahren verrechnet werden ( 27 Abs 8 Z 2 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen können nicht mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen ausgeglichen werden( 27 Abs 8 Z 3 EStG) gilt auch bei Option zur Regelbesteuerung; Verlustvortrag ist nicht zulässig Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 110

VERLUSTVORTRAG ( 18 ESTG) Verluste, die innerhalb einer Besteuerungsperiode nicht ausgeglichen werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in die folgenden Jahre vorgetragen und sodann als Sonderausgabe vom Einkommen abgezogen werden 18 Abs 6 EStG beschränkt den Verlustvortrag auf betriebliche Verluste ab Veranlagung 2016 können auch 4 Abs 3 Ermittler ihre Verluste unbeschränkt vortragen gilt gemäß 124b Z 287 EStG bereits für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind bei den Gewinnermittlungsarten nach 4 Abs 1 und 5 EStG war bereits zuvor der Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt möglich Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 111

Vertikaler Verlustausgleich VERLUSTAUSGLEICH UND - VORTRAG Horizontaler Verlustausgleich Gewerbebetrieb I 3 Mio Verlust Gewerbebetrieb II 1 Mio Gewinn Verlust 2 Mio Einkünfte aus KV 1 Mio Gewinn Endg. Verlust WJ 1 Mio Verlustvortrag Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 112

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 13 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG Frau A erzielt 90.000 Einkünfte aus Gewerbetrieb. Bei der Veräußerung eines erst kürzlich (vor 5 Monaten) erworbenen Bildes hat sie einen Verlust von 5.000 erwirtschaftet. Ebenfalls nicht besser ergeht es ihr bei der Veräußerung eines vor 11 Jahren erworbenen Bildes, das sie mit 6.000 Verlust veräußert. Zudem hat sie bei ihrem Zinshaus einen Werbungskostenüberschuss von 10.000 erzielt. Wie hoch ist das hieraus resultierende Einkommen von Frau A? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 113

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 13 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG - LÖSUNG Frau A erzielt 90.000 Einkünfte aus Gewerbetrieb. Bei der Veräußerung eines erst kürzlich (vor 5 Monaten) erworbenen Bildes hat sie einen Verlust von 5.000 erwirtschaftet. Ebenfalls nicht besser ergeht es ihr bei der Veräußerung eines vor 11 Jahren erworbenen Bildes, das sie mit 6.000 Verlust veräußert. Zudem hat sie bei ihrem Zinshaus einen Werbungskostenüberschuss von 10.000 erzielt. Wie hoch ist das hieraus resultierende Einkommen von Frau A? Lösung: Vertikaler Verlustausgleich: 80.000 (= 90.000-10.000). Der Verlust von 5.000 ist als Spekulationsverlust zu beurteilen, der nur mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig wäre. Der Verlust von 6.000 stellt keinen Spekulationsverlust dar, weil das Bild vor 11 Jahren erworben wurde. Da es als (nicht spekulationsverfangenes) Privatvermögen nicht in Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht, ist der Verlust aber unbeachtlich Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 114

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 14 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG Herr B erzielt im Jahr 2012 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 200.000 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von -400.000. Im Jahr 2013 erzielt er 100.000 aus Gewerbebetrieb und ein ausgeglichenes Ergebnis von 0 aus Vermietung und Verpachtung. Wie hoch ist das Einkommen von Herrn B in den Jahren 2012 und 2013? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 115

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 14 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG - LÖSUNG Herr B erzielt im Jahr 2012 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 200.000 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von -400.000. Im Jahr 2013 erzielt er 100.000 aus Gewerbebetrieb und ein ausgeglichenes Ergebnis von 0 aus Vermietung und Verpachtung. Wie hoch ist das Einkommen von Herrn B in den Jahren 2012 und 2013? Lösung: Im Jahr 2012 ergibt der vertikale Verlustausgleich ein einen Verlustüberhang von 200.000. Da der Verlustüberhang aus dem Jahr 2012 von einer außerbetrieblichen Tätigkeit stammt, ist er nicht auf das Jahr 2013 vortragsfähig. Herr B hat daher im Jahr 2013 ein ungeschmälertes Einkommen von 100.000. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 116

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 15 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG Frau C erzielt im Jahr 2012 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 200.000 und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von -400.000. Im Jahr 2013 erzielt sie 100.000 aus Vermietung und Verpachtung und ein ausgeglichenes Ergebnis von 0 aus Gewerbebetrieb. Wie hoch ist das Einkommen von Frau C in den Jahren 2012 und 2013? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 117

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 15 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG - LÖSUNG Frau C erzielt im Jahr 2012 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 200.000 und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von -400.000. Im Jahr 2013 erzielt sie 100.000 aus Vermietung und Verpachtung und ein ausgeglichenes Ergebnis von 0 aus Gewerbebetrieb. Wie hoch ist das Einkommen von Frau C in den Jahren 2012 und 2013? Lösung: Im Jahr 2012 ergibt der vertikale Verlustausgleich ein einen Verlustüberhang von 200.000. Da der Verlustüberhang aus dem Jahr 2012 von betrieblichen Einkünften stammt, ist er auf das Jahr 2013 vortragsfähig und kann 2013 als Sonderausgabe vom Einkommen abgezogen werden. Frau C hat daher im Jahr 2013 ein Einkommen von 0. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 118

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 119

SONDERAUSGABEN ( 18 ESTG) Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht izm der Einkunftserzielung stehen, sondern privatem Bereich zuzurechnen sind und daher (unbeachtliche) Einkommensverwendung darstellen dennoch wird Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte unter gewissen Voraussetzungen zugelassen (nur soweit nicht schon als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht) als Sonderausgaben abzugsfähig sind Renten und dauernde Lasten gemäß 18 Abs 1 Z 1 EStG Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß 18 Abs 1 Z 1a EStG Aufwendungen für Beiträge und Versicherungsprämien ( 18 Abs 1 Z 2 EStG) und Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung ( 18 Abs 1 Z 3 EStG) als Sonderausgabenviertel ird sog. Topfsonderausgaben ( 18 Abs 2, Pauschbetrag von 60 jährlich ohne Nachweise) idr künftig nur mehr wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor 1.1.2016 abgeschlossen worden ist bzw für Ausgaben zur Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung wenn mit Bauausführung/Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde Kirchenbeiträge (Höchstbetrag 400) gemäß 18 Abs 1 Z 5 EStG Steuerberatungskosten an beruflich befugte Personen gemäß 18 Abs 1 Z 6 EStG Spenden an bestimmte Einrichtungen gemäß 18 Abs 1 Z 7 EStG Verlustvortrag ist ebenfalls ird Sonderausgaben geregelt ( 18 Abs 6 und 7 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 120

NICHT ABZUGSFÄHIGE AUFWENDUNGEN ( 20 ESTG) Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, sind einkommensteuerrechtlich prinzipiell nicht abzugsfähig 20 EStG enthält strikt zu beachtende Abzugsverbote: Aufwendungen für Haushalt, Familienunterhalt sowie Lebensführung (Z 1 und 2 lit a) durch Einkünfteerzielung veranlasste unangemessen hohe Aufwendungen (nur izm im Gesetz angeführten Wirtschaftsgütern wie bspw KFZ) (Z 2 lit b), Verpflegungsmehrkosten (soweit die in 4 bzw 16 EStG anerkannten Pauschsätze überstiegen werden) (Z 2 lit c) Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband (außer Arbeitszimmer bildet Mittelpunkt der Tätigkeit) (Z 2 lit d), Aufwendungen für Familienheimfahrten, soweit sie das höchste Pendlerpauschale übersteigen (Z 2 lit e,) Repräsentationsaufwendungen, insbesondere auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. (dient Bewirtung der Werbung dann zur Hälfte abzugsfähig) (Z 3), freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Z 4) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 121

NICHT ABZUGSFÄHIGE AUFWENDUNGEN ( 20 ESTG) Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, sind einkommensteuerrechtlich prinzipiell nicht abzugsfähig 20 EStG enthält strikt zu beachtende Abzugsverbote: Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (Schmiergelder) sowie verschiedene Strafen und Geldbußen (Z 5) Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten (Z 6), Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelt izm Arbeits- oder Werkleistungen, welches an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet wird, soweit es den Betrag von 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt (Nichtabzugsfähigkeit von Managergehälter über 500.000) (Z 7), Ausgaben im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit endbesteuerten Kapitalerträgen (Abs 2) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 122

AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN ( 34 ESTG) Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen Kosten der Lebensführung, denen man sich nicht entziehen kann und die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen gemäß 34 EStG muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen ferner dürfen die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar sein außergewöhnliche Belastungen müssen endgültig sein und dürfen nicht zu einem entsprechenden Gegenwert führen typische außergewöhnliche Belastungen wären Krankheits- oder Unfallkosten, Katastrophenschäden, nicht durch Nachlass gedeckte Begräbniskosten, Mehrkosten aufgrund von Behinderungen, Kinderbetreuungskosten, etc. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 123

FREIBETRÄGE ( 105FF ESTG) Freibeträge kürzen die Bemessungsgrundlage Kinderfreibetrag gemäß 106a EStG ihv 440 (bis KJ 2015 220) jährlich pro Kind machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann stehen beiden Einkommensbeziehern 60 % des Freibetrages, das sind jeweils 300 (ab 2016; bisher 132) jährlich, zu Voraussetzung für die Geltendmachung des Kinderfreibetrages ist, dass für länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind zusteht Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 124

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 16 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL Herr Mayer betreibt seit 3 Jahren die auf juristische Fachliteratur spezialisierte Buchhandlung Mayer Rechtsliteratur e.u., mit der er im Jahr 2011 Umsatzerlöse ihv 700.000, im Jahr 2012 Umsatzerlöse ihv 999.999,99 und im Jahr 2013 wiederum Umsatzerlöse ihv 700.000 erwirtschaftet hat. Einkünfte welcher Einkunftsart erzielt Herr Mayer aus dieser Tätigkeit und wie waren diese in den Jahren 2011 bis 2013 zu ermitteln? Ist Herr Mayer rechnungslegungspflichtig nach 189 Abs 1 bzw Abs 2 UGB? Wie werden die Einkünfte im Jahr 2014 zu ermitteln sein? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 125

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 16 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG Herr Mayer betreibt seit 3 Jahren die auf juristische Fachliteratur spezialisierte Buchhandlung Mayer Rechtsliteratur e.u., mit der er im Jahr 2011 Umsatzerlöse ihv 700.000, im Jahr 2012 Umsatzerlöse ihv 999.999,99 und im Jahr 2013 wiederum Umsatzerlöse ihv 700.000 erwirtschaftet hat. Einkünfte welcher Einkunftsart erzielt Herr Mayer aus dieser Tätigkeit und wie waren diese in den Jahren 2011 bis 2013 zu ermitteln? Ist Herr Mayer rechnungslegungspflichtig nach 189 Abs 1 bzw Abs 2 UGB? Wie werden die Einkünfte im Jahr 2014 zu ermitteln sein? Lösung: Herr Mayer erzielt aus der Buchhandlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil es sich um eine selbständige, nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, (und die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist vgl 23 Z 1 EStG). Mangels Erreichen der qualifizierten 1.000.000-Umsatzgrenze des 189 Abs 2 Z 2 UGB ist Herr Mayer in den Jahren 2011 bis 2013 zu keinem Zeitpunkt rechnungslegungspflichtig. Er ermittelt seinen Gewinn daher nach 4 Abs 3 EStG (bzw bei freiwilliger Buchführung nach 4 Abs 1 EStG). Für das Jahr 2014 gilt dasselbe, weil in den Vorjahren kein zweimaliges, aufeinanderfolgendes Überschreiten der 700.000-Umsatzgrenze des 189 Abs 1 Z 2 UGB stattfand. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 126

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 17 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL Herr A produziert Kinderspielwaren aus Holz, welches er aus nachhaltigen Forstwirtschaften bezieht, und verkauft die Spielwaren an Handelsunternehmen weiter. Im Jahr 2013 erzielt er einen Umsatz ihv 750.000. Im Jahr 2014 steigert sich der Umsatz auf 1.100.000. Leider sinkt die Nachfrage im Jahr 2015, der Umsatz sinkt auf 600.000. Herr A tätigt ferner jährlich eine Entnahme ihv 100.000. Welche Einkünfte werden erzielt? Wie sind die Einkünfte in den Jahren 2015 und 2016 zu ermitteln? Wie wirkt sich die Entnahme aus? Variante: Herr A betreibt sein Unternehmen in Form einer GmbH (100 % Beteiligung des A). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich 100.000 (Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt). Außerdem tätigt die GmbH immer wieder Gewinnausschüttungen an ihn. Welche Einkünfte erzielt die GmbH und wie sind diese zu ermitteln bzw zu besteuern? Welche Einkünfte erzielt Herr A (zum einen als Geschäftsführer, zum anderen durch die Ausschüttungen) und wie sind diese zu ermitteln bzw zu besteuern? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 127

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 17 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG Lösung: Herr A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 23 EStG. Die Kriterien der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Voraussetzung sind gegeben. 2015 besteht Rechnungslegungspflicht gem 189 Abs 2 Z 2 UGB, da der Schwellenwert im Jahr 2014 qualifiziert überschritten wurde (kein Pufferjahr). Die Gewinnermittlung erfolgt daher nach 5 EStG. 2016 ebenfalls Rechnungslegungspflicht gem 189 Abs 2 Z 1 UGB, da es das zweitfolgende Jahr nach zweimaligem Überschreiten des Schwellenwertes ist (2013 und 2014 überschritten, 2015 Pufferjahr), Gewinnermittlung erfolgt wiederum nach 5 EStG. Gemäß 4 Abs 1 EStG wird der Gewinn des Unternehmens durch Entnahmen nicht gekürzt, die Entnahme ist daher steuerlich unbeachtlich. Variante: Die GmbH ist auf Grund ihrer Rechtsform (umsatzunabhängig) rechnungslegungspflichtig und erzielt daher stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 7 Abs 3 KStG ivm 189 UGB). Die Gewinnermittlung der GmbH erfolgt als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender nach 5 EStG. Der KöSt-Satz beträgt 25 % ( 22 Abs 1 KStG). Herr A erzielt als Gesellschafter der GmbH im Falle von Ausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG). Einkünfte aus Kapitalvermögen (als außerbetriebliche Einkunftsart) werden prinzipiell durch Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt ( 15 EStG).Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt der besondere Steuersatz des 27a EStG (27,5%) zur Anwendung ( 27a Abs 1 EStG), Steuererhebung erfolgt durch KESt-Abzug ( 93 ff EStG). Der besondere Steuersatz hat Endbesteuerungswirkung ( 27a Abs 1 EStG). Regelbesteuerungsoption: Anstelle des besonderen Steuersatzes von 27,5 % kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden ( 27a Abs 5 EStG). Als Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung bezieht Herr A Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit isd 22 Z 2 TS 2 EStG. Die Gewinnermittlung erfolgt nach 4 Abs 3 EStG, freiwillige Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 EStG ist möglich. Besteuert wird nach dem ESt-Tarif gemäß 33 EStG. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 128

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 18 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL Anton erwirbt am 1.5.2013 Aktien an der börsennotierten österreichischen A-AG um 1.000. Die Aktien werden in einem inländischen Depot gehalten. Im Jänner 2016 gerät Berta, eine Freundin von Anton, in finanzielle Schwierigkeiten und bittet Anton um ein Darlehen. Da Anton über keine liquiden Mittel verfügt, veräußert Anton am 15.1.2016 die Aktien an der A-AG um 5.000. Den Veräußerungserlös stellt er Berta als verzinsliches Darlehen zur Verfügung. Im Jahr 2016 erhält Anton in diesem Zusammenhang Zinsen ihv 100 von Berta. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt für Anton im Jahr 2016? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 129

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 18 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG Anton erwirbt am 1.5.2013 Aktien an der börsennotierten österreichischen A-AG um 1.000. Die Aktien werden in einem inländischen Depot gehalten. Im Jänner 2016 gerät Berta, eine Freundin von Anton, in finanzielle Schwierigkeiten und bittet Anton um ein Darlehen. Da Anton über keine liquiden Mittel verfügt, veräußert Anton am 15.1.2016 die Aktien an der A-AG um 5.000. Den Veräußerungserlös stellt er Berta als verzinsliches Darlehen zur Verfügung. Im Jahr 2016 erhält Anton in diesem Zusammenhang Zinsen ihv 100 von Berta. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt für Anton im Jahr 2016? Lösung: Aktien: Es liegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen isd 27 Abs 3 EStG ihv 4.000 vor (5.000 1.000). Sondersteuersatz ihv 27,5% gem 27a Abs 1 EStG kommt zur Anwendung, die Steuerbelastung beträgt 1.100. Pflicht zum KESt- Abzug nach 93 Abs 1 und 2 EStG, da sich die depotführende Stelle im Inland befindet. Zinsen: Es liegen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital isd 27 Abs 2 Z 2 EStG vor. Der Sondersteuersatz gem 27a Abs 2 Z 1 EStG kommt nicht zur Anwendung (Privatdarlehen). Es besteht die Pflicht zur Veranlagung der Zinsen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 130

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 19 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL Frau K verkauft am 23.4.2014 ihren 10 %-Anteil an der L-GmbH (Sitz in Wien) um 400.000. Die Anschaffungskosten der am 2.5.2012 angeschafften Beteiligung beliefen sich auf 300.000. Mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Anteile beteiligt sich Frau K als stille Gesellschafterin an einem Start-up-Unternehmen (Sitz in Linz) in der Computerspiel-Entwicklungsbranche in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Es wird vereinbart, dass Frau K nur am Gewinn und Verlust, nicht aber an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist, die Investitionssumme nach Ablauf von 5 Jahren zurückerhält und auch ansonsten nicht in die Geschäftsführung des Unternehmens eingreift. Welche Einkünfte erzielt Frau K aus ihren Tätigkeiten und welche Vorschriften zur Einkünfteermittlung sind zu beachten? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 131

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 19 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG Lösung: Durch die Veräußerung der Anteile an der L-GmbH erzielt Frau K Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) gemäß 27 Abs 3 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen (im gegenständlichen Zeitraum) gemäß 27a Abs 1 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % (seit 1.1.2016: 27,5 %). Der Steuerabzug erfolgt mittels Veranlagung, da ein KESt-Abzug mangels depotführender Stelle nicht möglich ist (vgl 93 Abs 2 Z 2 EStG). Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von GmbH-Anteilen sind somit grundsätzlich veranlagungsendbesteuert ( 27a Abs 1 EStG). Bei der Beteiligung liegt eine echte (typische) stille Gesellschaft vor, da Frau K nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Somit erzielt Frau K aus der Beteiligung am Start-up- Unternehmen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 27 Abs 2 Z 4 EStG. Einkünfte eines echten stillen Gesellschafters unterliegen gemäß 27a Abs 2 Z 3 EStG nicht dem besonderen Steuersatz (sondern stattdessen dem Normalsteuersatz gemäß 33 EStG) und sind somit nicht endbesteuert. Werden Frau K aus der Beteiligung als echte stille Gesellschafterin Verluste zugewiesen, können diese nicht mit anderen Einkünften, sondern gemäß 27 Abs 8 Z 2 EStG nur mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung ausgeglichen werden (die Verluste liegen also auf einer sogenannten Wartetaste ). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 132

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 20 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL Herr B (Wohnsitz in Wien) ist Angestellter bei einem Verlag in Wien. Aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Vorgesetzten kündigt B im Jänner 2013 und beschließt, in Zukunft selbständig Kinderbücher zu verfassen. Nachdem er anfangs keine Verkaufsschlager produzieren kann, entschließt er sich, an der TV-Quizshow Millionenquiz teilzunehmen. B kann sein Glück kaum fassen, als er es tatsächlich schafft, im März 2013 beim Millionenquiz 1.000.000 zu gewinnen. Nach seinem TV-Auftritt verkaufen sich auch seine Kinderbücher besser und B erzielt durch den Verkauf seiner Werke Einkünfte ihv 35.000. Welche Einkünfte erzielt Herr B aus seinen Aktivitäten als Angestellter, freier Kinderbuchautor bzw durch den Millionenquiz-Gewinn und welche Vorschriften zur Einkünfteermittlung sind zu beachten? Gehen Sie dabei auch auf mögliche ertragsteuerliche Begünstigungen izm der Tätigkeit als Angestellter bzw Kinderbuchautor ein! Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 133

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 20 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG Lösung: Als Verlagsangestellter erzielt B Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß 25 EStG. Diese ermitteln sich grundsätzlich durch Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ( 15 f EStG). Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch den Arbeitgeber mittels Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer, 47 Abs 1 EStG). Das 13. und 14. Monatsgehalt wird nach 67 EStG begünstigt besteuert (gestaffelter Tarif). Der Hauptgewinn in der TV-Sendung Millionenquiz fällt unter keine der 7 Einkunftsarten gemäß 2 Abs 3 EStG und ist somit nicht steuerbar (Hauptgewinn wurde durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt). Durch den Verkauf seiner Kinderbücher erzielt B Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß 22 Z 1 lit a EStG (betriebliche Einkunftsart). Die Einkünfte sind durch Einnahmen-Ausgaben- Rechnung gemäß 4 Abs 3 EStG zu ermitteln (freiwillige Buchführung gemäß 4 Abs 1 möglich). Weiters wäre eine Gewinnermittlung durch Pauschalierung (gemäß 17 Abs 1 EStG oder gemäß 17 Abs 4 EStG ivm VO BGBl II 2000/417) möglich. Für betriebliche Einkünfte steht natürlichen Personen gemäß 10 EStG ein Gewinnfreibetrag zu. Als Schriftsteller könnte Herr B weiters von der Dreijahres-Verteilung gemäß 37 Abs 9 Gebrauch machen. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 134

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 135

PERSONENGESELLSCHAFTEN Personengesellschaften (OG, KG einschließlich GmbH & Co KG, GesbR, EWIV, stille Gesellschaft) werden als solche weder durch das EStG noch durch das KStG besteuert (sie sind selbst keine Ertragsteuersubjekte) ihr Ergebnis wird ertragsteuerlich trotzdem erfasst, in dem es den Gesellschaftern anteilig zur Besteuerung zugerechnet wird (Transparenzprinzip) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 136

PERSONENGESELLSCHAFTEN zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß 23 Z 2 EStG auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind 21 Abs 2 Z 2 und 22 Z 3 EStG enthalten Parallelnormen für Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit betrieblich tätige Personengesellschaften werden ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaften bezeichnet Personengesellschaften können aber auch rein außerbetrieblich (vermögensverwaltend) tätig sein, das Ergebnis wird sodann in analoger Anwendung von 23 Z 2 EStG ebenfalls den Gesellschaftern direkt zugerechnet (man spricht dann von Miteigentumsgemeinschaften) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 137

PERSONENGESELLSCHAFTEN Gewinn- und Verlustanteile der Personengesellschaft werden den Mitunternehmern (Gesellschaftern) unabhängig von ihrem tatsächlichen Zufluss unmittelbar zugerechnet Gesellschafter von Mitunternehmerschaften erzielen immer betriebliche Einkünfte, während Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG) erzielen (es sei denn, die Beteiligung wird im Betriebsvermögen gehalten) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 138

PERSONENGESELLSCHAFTEN - LEISTUNGSBEZIEHUNGEN zu den betrieblichen Gewinnanteilen aus einer Mitunternehmerschaft gehören auch Vergütungen der Mitunternehmerschaft an die Privatsphäre eines Gesellschafters als Gegenleistung für das Erbringen von Dienstleistungen, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben (vgl 21 Abs 2 Z 2, 22 Z 3 und 23 Z 2 EStG) zwischenbetriebliche Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb der Mitunternehmerschaft und einem selbständigen Gesellschafterbetrieb werden bei Fremdüblichkeit anerkannt alle anderen Leistungsbeziehungen führen zu Entnahmen und Einlagen Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 139

PERSONENGESELLSCHAFTEN - SONDERBETRIEBSVERMÖGEN zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die im (wirtschaftlichen) Eigentum eines Gesellschafters stehen und dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Mitunternehmerschaft (entgeltlich oder unentgeltlich) zu dienen Beispiel: Ein an die Mitunternehmerschaft vermietetes Grundstück des Gesellschafters Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen mindern als Sonderbetriebsausgaben den Gewinnanteil des betreffenden Gesellschafters Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 140

PERSONENGESELLSCHAFTEN Veräußerung und Aufgabe der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft folgt den Regeln über die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe ( 24 EStG) als Geschäftsführer von Personengesellschaften kommen nur deren Gesellschafter in Betracht (Prinzip der Selbstorganschaft). Fremdgeschäftsführung ist deshalb ausgeschlossen (Ausnahme: EWIV) bezieht ein Gesellschafter von der Gesellschaft für die Geschäftsführungstätigkeit Vergütungen, so erhöhen diese seinen Gewinnanteil und führen zu betrieblichen Einkünften ( 21 Abs 2 Z 2, 22 Z 3 und 23 Z 2 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 141

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 21 - PERSONENGESELLSCHAFTEN Frau A und Herr B sind Rechtsanwälte. Zur zukünftigen Zusammenarbeit gründen sie die A-B-Rechtsanwälte-OG. Frau A betreibt außerdem als Einzelunternehmerin einen Büromöbelhandel, der die A-B-Rechtsanwälte-OG zu fremdüblichen Konditionen mit der erforderlichen Kanzleieinrichtung ausstattet. Welche Einkünfte erzielen Frau A und Herr B aus diesen Tätigkeiten? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 142

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 21 - PERSONENGESELLSCHAFTEN - LÖSUNG Frau A und Herr B sind Rechtsanwälte. Zur zukünftigen Zusammenarbeit gründen sie die A-B-Rechtsanwälte-OG. Frau A betreibt außerdem als Einzelunternehmerin einen Büromöbelhandel, der die A-B-Rechtsanwälte-OG zu fremdüblichen Konditionen mit der erforderlichen Kanzleieinrichtung ausstattet. Welche Einkünfte erzielen Frau A und Herr B aus diesen Tätigkeiten? Lösung: Die Gewinne der A-B-Rechtsanwälte-OG werden Frau A und Herrn B direkt zugerechnet und führen bei diesen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit ( 22 Z 3 EStG). Da die Leistungsbeziehung (Kauf von Kanzleieinrichtung) zwischen dem Betrieb der Mitunternehmerschaft und dem Einzelbetrieb von Frau A (somit zwischenbetrieblich) zu fremdüblichen Konditionen erfolgt, ist sie anzuerkennen. Frau A bezieht daraus gewerbliche Einkünfte. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 143

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 22 - PERSONENGESELLSCHAFTEN Frau C und Herr D betreiben gemeinsam eine Gemüsehandels-KG. Frau C besitzt außerdem ein Zinshaus, dessen Keller sie der Gemüsehandels-KG zu fremdüblichen Konditionen als Lagerraum vermietet. Welche Einkünfte erzielen Frau C und Herr D aus diesen Tätigkeiten? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 144

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 22 - PERSONENGESELLSCHAFTEN - LÖSUNG Frau C und Herr D betreiben gemeinsam eine Gemüsehandels-KG. Frau C besitzt außerdem ein Zinshaus, dessen Keller sie der Gemüsehandels-KG zu fremdüblichen Konditionen als Lagerraum vermietet. Welche Einkünfte erzielen Frau C und Herr D aus diesen Tätigkeiten? Lösung: Die Gewinne der Gemüsehandels-KG werden Frau C und Herrn D direkt zugerechnet und führen bei diesen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG). Da die Leistungsbeziehung (Miete von Lagerräumlichkeiten) zwischen dem Betrieb der Mitunternehmerschaft und der Privatsphäre von Frau C erfolgt, ist sie nicht anzuerkennen. Die von der Gemüsehandels-KG gezahlten Mietzinse erhöhen deshalb den Gewinnanteil von Frau C aus der Gemüsehandels-KG und führen somit ebenfalls zu gewerblichen Einkünften. Daran kann auch die Fremdüblichkeit des Mietzinses nichts ändern. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 145

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 23 - PERSONENGESELLSCHAFTEN Frau Lehner ist Rechtsanwältin und Partnerin (Gesellschafterin) der Lehner Rechtsanwälte KG, Herr Mayr ist angestellter Rechtsanwalt dieser Gesellschaft. Die Lehner Rechtsanwälte KG erzielt jährliche Umsatzerlöse von durchschnittlich 1 Mio. Welche Einkünfte erzielen die Lehner Rechtsanwälte KG, Frau Lehner und Herr Mayr aus ihren Tätigkeiten, und wie sind diese zu ermitteln? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 146

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 23 - PERSONENGESELLSCHAFTEN - LÖSUNG Frau Lehner ist Rechtsanwältin und Partnerin (Gesellschafterin) der Lehner Rechtsanwälte KG, Herr Mayr ist angestellter Rechtsanwalt dieser Gesellschaft. Die Lehner Rechtsanwälte KG erzielt jährliche Umsatzerlöse von durchschnittlich 1 Mio. Welche Einkünfte erzielen die Lehner Rechtsanwälte KG, Frau Lehner und Herr Mayr aus ihren Tätigkeiten, und wie sind diese zu ermitteln? Lösung: Die Lehner Rechtsanwälte KG ist eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die als solche weder durch das EStG noch durch das KStG besteuert wird (sie ist kein Ertragsteuersubjekt). Aufgrund des Transparenzprinzips wird ihr Ergebnis unmittelbar ihren Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert ( 22 Z 3 EStG). Da die Lehner Rechtsanwälte KG selbständig tätig ist, erzielt Frau Lehner Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 Z 3 EStG). Diese sind durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ( 4 Abs 3 EStG) zu ermitteln. Die Lehner Rechtsanwälte KG ist umsatzunabhängig nicht rechnungslegungspflichtig ( 189 Abs 4 UGB). Herr Mayr erzielt aufgrund seines Anstellungsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG). Diese ermitteln sich durch Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ( 15 f EStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 147

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 148

STEUERTARIF ( 33 ESTG) auf das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Einkommen ist idr der progressive ESt-Tarif des 33 EStG anzuwenden (steigende Grenzsteuersätzen in den jeweiligen Tarifstufen: für die ersten 11.000 0 % für Einkommensteile über 11.000 bis 18.000 25 % für Einkommensteile über 18.000 bis 31.000 35 % für Einkommensteile über 31.000 bis 60.000 42 % für Einkommensteile über 60.000 bis 90.000 48 % für Einkommensteile über 90.000 bis 1.000.000 50 % (befristet bis 2020) für Einkommensteile über 1.000.000 55 % abweichend enthält das EStG für bestimmte Einkünfte besondere Steuersätze Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 149

STEUERSATZ - BESONDERE STEUERSÄTZE ( 27A ESTG) Einkünften aus Kapitalvermögen ( 27 EStG) unterliegen idr dem besonderen Steuersatz des 27a EStG in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015 25 %) früherer Steuersatz von 25 % gilt gemäß 27a Abs 1 Z 1 EStG aber weiterhin für Zinsen aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Sparbücher, Einlagen, Konten) Ausnahmen vom besonderen Steuersatz in 27a Abs 2 EStG! ESt wird als Kapitalertragsteuer (KESt) vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird KESt-Abzug setzt voraus, dass der Schuldner der Kapitalerträge im Inland ansässig ist KESt ist keine eigenständige Steuer, sondern (wie die ImmoESt und Lohnsteuer) eine besondere Erhebungsform der ESt (Abzugssteuer) anstelle des besonderen Steuersatzes von 27,5 % kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption; 27a Abs 5 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 150

STEUERSATZ - BESONDERE STEUERSÄTZE ( 30A ESTG) Sonstige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ( 30 EStG) unterliegen dem besonderen Steuersatz des 30a EStG in Höhe von 30 % Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertretern), die eine GrESt- Selbstberechnung gemäß 11 GrEStG vornehmen, haben gleichzeitig die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gemäß 30b Abs 1 selbst zu berechnen ( 30c Abs 2 EStG) selbstberechnete ImmoESt ist von den Parteienvertretern an das Finanzamt zu entrichten ( 30b Abs 1 ivm 30c Abs 3 EStG) ImmoESt ist keine eigenständige Steuer, sondern bloß (wie die KESt und Lohnsteuer) eine besondere Erhebungsform der ESt (Abzugssteuer) anstelle des besonderen Steuersatzes von 30 % kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption; 30a Abs 2 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 151

STEUERSATZ - BESONDERE STEUERSÄTZE Endbesteuerungswirkung: mit Entrichtung der ESt in Höhe der besonderen Steuersätze des 27a EStG bzw des 30a EStG gilt die ESt insoweit als abgegolten (Endbesteuerungswirkung) das bedeutet, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw privaten Grundstücksveräußerungen bei Ermittlung des sonstigen Einkommens und dem darauf zur Anwendung kommenden Steuertarif nicht zu berücksichtigen sind ( 27a Abs 1 Z 2 EStG und 30a Abs 1 EStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 152

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 24 - BESONDERE STEUERSÄTZE Frau A hält eine Beteiligung an einer börsennotierten Bank-AG, die an sie nach Abzug von 27,5 % KESt eine Dividende von 725.000 ausschüttet. Außerdem bezieht sie 10.000 aus Vermietung und Verpachtung. Mit welchem Steuersatz sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 153

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 24 - BESONDERE STEUERSÄTZE - LÖSUNG Frau A hält eine Beteiligung an einer börsennotierten Bank-AG, die an sie nach Abzug von 27,5 % KESt eine Dividende von 725.000 ausschüttet. Außerdem bezieht sie 10.000 aus Vermietung und Verpachtung. Mit welchem Steuersatz sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern? Lösung: Die 10.000 unterliegen einem Steuersatz von 0 % ( 33 Abs 1 EStG), weil die 725.000 Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind ( 97 EStG) und deshalb auch keinen Einfluss auf die Progressionsberechnung haben. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 154

ABSETZBETRÄGE ( 33 ESTG) Absetzbeträge kürzen die ermittelte Steuerschuld Alleinverdienerabsetzbetrag ihv 494 (mit 1 Kind)/ 669 (bei 2 Kindern) (steigt um 220 für jedes weitere Kind) jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des 33 Abs 4 EStG Alleinerzieherabsetzbetrag ihv 494 (mit 1 Kind)/ 669 (bei 2 Kindern) (steigt um 220 für jedes weitere Kind) jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des 33 Abs 4 EStG Verkehrsabsetzbetrag ihv 400 jährlich (bis KJ 2015 291, im Gegenzug sind Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag ab KJ 2016 entfallen), erhöht sich bei Anspruch auf Pendlerpauschale ( 16 Abs. 1 Z 6) auf 690, wenn Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 im KJ nicht übersteigt (Einschleifregelung auf 400 für Einkommen zwischen 12.200 und 13.000) sowie Pendlereuro (ihv 2 pro km bei Anspruch auf Pendlerpauschale) gemäß 33 Abs 5 EStG Kinderabsetzbetrag ihv 58,40 monatlich pro Kind gemäß 33 Abs 3 EStG (Auszahlung gemeinsam mit der Familienbeihilfe) Unterhaltsabsetzbetrag ihv 29,20 monatlich für das erste Kind, 43,80 für das zweite Kind und jeweils 58,40 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind gemäß 33 Abs 4 EStG Pensionistenabsetzbetrag ihv bis zu 400 (bei verheirateten Personen bis zu 764 jährlich) wenn Steuerpflichtigem kein Verkehrsabsetzbetrag zusteht gemäß 33 Abs 6 EStG Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 155

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 25 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL Herr Müller ist seit 10 Jahren verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Wels (das Paar hat ein Kind im Alter von 8 Jahren). Herr Müller ist Angestellter in einer Linzer Werbeagentur und muss jeden Tag mit seinem Auto eine Strecke von rund 35 km zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar). Zusätzlich hatte Herr Müller im Jahr 2016 Werbungskosten ihv 100 Für den Kirchenbeitrag musste Herr Müller im Jahr 2016 540 aufwenden. Frau Müller ist nicht erwerbstätig und erzielt keine Einkünfte. Können sich diese Umstände auf die Bemessungsgrundlage bzw Steuerschuld des Herrn Müller im KJ 2016 auswirken und wenn ja, wie? Begründen Sie Ihre Lösung! Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 156

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 25 - ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG Lösung: Bemessungsgrundlage: Pendlerpauschale ihv 696 gem 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG, da die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 km übersteigt (35 km). Werbekostenpauschale ihv 132 gem 16 Abs 3 EStG, ohne Nachweis auch wenn tatsächliche Werbungskosten nur 100. Kirchenbeitrag kann max. ihv 400 als Sonderausgabe gem 18 Abs 1 Z 5 EStG gelten gemacht werden. Kinderfreibetrag ihv 440 gem 106a Abs 1 EStG, da Kind isd 106 Abs 1 EStG Pendlerpauschale, Werbungskostenpauschale, Kirchenbeitrag und Kinderfreibetrag kürzen die Bemessungsgrundlage Absetzbeträge (siehe Skriptum S 82f): Verkehrsabsetzbetrag ihv 400 gem 33 Abs 5 Z 1 EStG, ergänzt um den Pendlereuro gem 33 Abs 5 Z 4 EStG, weil die Pendlerpauschale gem 16 Abs 1 Z 6 EStG zusteht Alleinverdienerabsetzbetrag ihv 494 gem 33 Abs 4 Z 1 EStG, da ein Kind isd 106 EStG und Ehepartner keine Einkünfte. Absetzbeträge kürzen die Steuerschuld erinnere -> Einkommen (F13) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 157

EINKOMMENSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche/sachliche Steuerpflicht Einkunftsarten Einkünftezurechnung Einkünfteermittlung Verlustausgleich/-vortrag Sonderausgaben etc. Personengesellschaften Steuertarif/-satz/-erhebung Doppelbesteuerung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 158

DOPPELBESTEUERUNG Juristische Doppelbesteuerung liegt vor, wenn dasselbe Steuersubjekt wegen desselben Steuergegenstandes in verschiedenen Staaten für denselben Steuerabschnitt zu vergleichbaren Steuern herangezogen wird. das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten unbeschränkt mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig ist oder in einem Staat unbeschränkt mit seinem Welteinkommen und in einem anderen beschränkt mit den in diesem bezogenen Einkünften steuerpflichtig ist Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 159

DOPPELBESTEUERUNG - VERMEIDUNG zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bedarf es entweder unilateraler (einseitige) Maßnahmen (nach 48 BAO) oder bilateraler (zweiseitige) Maßnahmen insbesondere über so genannte Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, durch die das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten aufgeteilt wird Aufteilung erfolgt durch die Zuteilungsregeln der Art 6 bis 21 OECD-MA Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 160

UNILATERALE ENTLASTUNG NACH 48 BAO unilaterales Entlastungsinstrument des BMF zur Ausgleichung einer in- und ausländischen Besteuerung Beseitigung einer tatsächlichen Doppelbesteuerung (zb Fehlen/missglückte Anwendung eines DBA) bzw zur Herstellung einer Gegenseitigkeit Verfahren generell: Verordnung BGBl II 2002/474 (für ESt und KSt) sieht für unbeschränkt Steuerpflichtige Befreiung von ausländischen Einkünften aus anderen Staaten vor, wenn kein DBA und vergleichbare Besteuerung (> 15 %) im Ausland (allerdings nur für die in der VO aufgezählten Einkünfte, ansonsten Anrechnung) individuell: kommt es trotz DBA zur Doppelbesteuerung greift VO grds nicht, es kann aber Einzelantrag an das BMF gestellt werden (führt häufig zu Verständigungsverfahren mit anderem Staat), ob Entlastung durch BMF erfolgt ist eine Ermessensentscheidung des BMF (Handlungsermessen ( Ob ) und Auswahlermessen ( Wie Befreiung oder Anrechnung)) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 161

DOPPELBESTEUERUNG - SCHRANKENWIRKUNG Doppelbesteuerungsabkommen schließen einen der beteiligten Staaten von der Besteuerung eines bestimmten Sachverhalts aus führen aber nicht dazu, dass der andere Staat den Sachverhalt automatisch besteuert ob der andere Staat den Sachverhalt tatsächlich besteuert, ergibt sich aus dessen nationalen Steuerrecht Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 162

DOPPELBESTEUERUNG METHODEN ZUR VERMEIDUNG Befreiungsmethode die einzelnen Steuerquellen werden einem der beteiligten Staaten zur alleinigen Besteuerung zugewiesen - im jeweils anderen Staat wird die betreffende Steuerquelle von der Steuer befreit Wohnsitzstaat steht idr der Progressionsvorbehalt zu Recht, die im Wohnsitzstaat zugewiesenen Einkünfte mit jenem Steuersatz zu versteuern, der sich aus dem Welteinkommen ergibt (Art 23 A OECD-MA) Anrechnungsmethode der Wohnsitzstaat behält das Recht, sämtliche Einkünfte zu besteuern - die im Quellenstaat entrichtete Steuer wird aber vom Wohnsitzstaat angerechnet (Art 23 B OECD-MA). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 163

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 26 - DOPPELBESTEUERUNG Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Anrechnungsmethode folgt? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 164

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 26 - DOPPELBESTEUERUNG - LÖSUNG Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Anrechnungsmethode folgt? Lösung: Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb dürfen nur in Österreich besteuert werden (Art 7 OECD-MA). Gemäß Art 6 OECD-MA dürfen die Mieteinkünfte in Frankreich besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Da die Befreiung von Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode erfolgt, darf Österreich aber trotzdem das Welteinkommen von 60.000 besteuern. Auf die zu entrichtende Steuer ist jedoch die in Frankreich bezahlte Steuer anzurechnen. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 165

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 27 - DOPPELBESTEUERUNG Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Befreiungsmethode folgt? Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 166

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 27 - DOPPELBESTEUERUNG - LÖSUNG Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Befreiungsmethode folgt? Lösung: Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb dürfen nur in Österreich besteuert werden (Art 7 OECD-MA). Gemäß Art 6 OECD-MA dürfen die Mieteinkünfte in Frankreich besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Da die Befreiung von Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode erfolgt, darf Österreich nur die 10.000 aus dem österreichischen Betrieb besteuern. Auf Grund des Progressionsvorbehaltes bemisst sich der Steuersatz jedoch am Welteinkommen. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 167

REPETITORIUM ÜBERBLICK Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer GrESt, BAO und FinStrG

KÖRPERSCHAFTSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche Steuerpflicht Sachliche Steuerpflicht Steuersatz Rechtsformwechsel Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 169

KÖRPERSCHAFTSTEUER Rechtsquelle KStG 1988 idf BGBl I 77/2016 Anerkennung von Körperschaften als eigene Steuersubjekte - Trennungsprinzip Dualismus der Unternehmensbesteuerung unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften einerseits und Personengesellschaften und Einzelunternehmen andererseits entscheidend für die steuerliche Beurteilung also in welcher Rechtsform man sein Unternehmen betreibt führt zu unterschiedlichen Auswirkungen auf Ebene der Gesellschaft und Ebene des Gesellschafters Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 170

KÖRPERSCHAFTSTEUER Doppelbelastung des an Gesellschafter ausgeschütteten Einkommens aufgrund Steuerrechtsubjektivität von Körperschaften (auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene des Gesellschafters) Vermeidung für natürliche Personen als Gesellschafter mit verglichen zur ESt-Progression niedrigen linearen Körperschaftsteuersatz : Ebene der Gesellschaft: KöSt-Satz auf das Einkommen der juristischen Person ihv 25 %, Ausschüttung ist als Einkommensverwendung auf Körperschaftsebene nicht abzugsfähig Ebene des Gesellschafters: Einkommensteuerpflicht für Ausschüttungen, Erhebung für natürliche Personen im Wege des KESt-Abzuges (Abzug durch die Gesellschaft ihv 27,5 % der Ausschüttung, Endbesteuerung) Vermeidung von Doppelbelastung im Konzern (Ausschüttungen an Körperschaften), Mehrfachbelastung wird mittels Beteiligungsertragsbefreiung des 10 KStG vermieden schüttet Körperschaft Einkommen an beteiligte Körperschaft aus, sind die Beteiligungserträge auf Ebene der empfangenden Körperschaft steuerfrei Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 171

KÖRPERSCHAFTSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche Steuerpflicht Sachliche Steuerpflicht Steuersatz Rechtsformwechsel Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 172

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT ( 1-6 KSTG) unbeschränkte Steuerpflicht besteht für Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich ( 1 Abs 2 KStG) beschränkte Steuerpflicht besteht für Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich ( 1 Abs 3 Z 1 KStG) beschränkte Steuerpflicht (der zweiten Art) besteht zudem für Körperschaften öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften ( 5 ff KStG) hinsichtlich Zinsen, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und privaten Grundstücksveräußerungen (vgl 1 Abs 3 Z 2 und 3 ivm 21 Abs 2 und 3 KStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 173

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT ( 1-6 KSTG) als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich kommen in Betracht: Juristische Personen des Privatrechts (insbesondere AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen), Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, wenn ihr Einkommen weder nach EStG noch KStG bei einer anderen Person zu versteuern ist Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 174

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT ( 1-6 KSTG) Beginn und Ende der Steuerpflicht ( 4 KStG) juristische Person des Privatrechts unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, sobald ihre Rechtsgrundlage (Satzung, Gesellschaftsvertrag, ) festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung tritt eine bisher unbeschränkte Steuerpflicht einer Körperschaft endet, sobald ihre Rechtspersönlichkeit untergeht (Löschung aus Firmenbuch), jedoch nicht bevor das gesamte Vermögen verteilt ist (rechtswirksame Beendigung der Liquidation) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 175

KÖRPERSCHAFTSTEUER - INHALTSÜBERSICHT Grundlagen Persönliche Steuerpflicht Sachliche Steuerpflicht Steuersatz Rechtsformwechsel Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 176

SACHLICHE STEUERPFLICHT ( 7FF KSTG) Der sachlichen Steuerpflicht ( 7 Abs 1 f KStG ivm 2 EStG) unterliegt das Einkommen, das eine persönlich steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, dieses setzt sich gemäß 7 Abs 2 KStG zusammen aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten aus den einzelnen Einkunftsarten, nach Abzug der Sonderausgaben ( 8 Abs 4 KStG), nach Abzug des Freibetrags nach 23 KStG. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 177

EINKUNFTSARTEN, EINKOMMENSERMITTLUNG Einkünfteermittlung für Körperschaften richtet sich grundsätzlich nach dem EStG ( 7 Abs 2 KStG ivm 2 Abs 3 EStG) Körperschaften können zwar prinzipiell Einkünfte alle Einkunftsarten haben, ist eine Körperschaft jedoch auf Grund ihrer Rechtsform (umsatzunabhängig) nach Unternehmensrecht rechnungslegungspflichtig (vgl 189 UGB), dann sind ihre gesamten Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ( 7 Abs 3 KStG; Einkünftetransformation) Steuerneutralität von Gesellschaftereinlagen, Einlagen bleiben außer Ansatz (bei Forderungsverzicht ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam) ( 8 Abs 1 KStG) Prinzip der Unbeachtlichkeit der Einkommensverwendung, Vermögensabflüsse an Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses beeinflussen den Gewinn der Gesellschaft nicht ( 8 Abs 2 KStG) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 178

LEISTUNGSBEZIEHUNGEN aufgrund des Trennungsprinzips werden Leistungsbeziehungen prinzipiell anerkannt, wenn sie fremdüblich sind (wenn sie wie unter einander fremden Dritten begründet werden) Rechtsfolgen: auf Ebene der Gesellschaft: Leistungsentgelte für erbrachte Leistungen eines Gesellschafters führen zu Betriebsausgaben (die bei Erwerb von Wirtschaftsgütern zu aktivieren sind) auf Ebene des Gesellschafters: Hier sind die Einkunftsarttatbestände des EStG zu prüfen, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist bei nichtfremdüblichen Leistungsbeziehungen verdeckte Ausschüttung Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 179

LEISTUNGSBEZIEHUNGEN nach ha ist eine verdeckte Ausschüttung eine Vorteilszuwendung, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar ist, ihre Wurzel aber im Gesellschaftsverhältnis hat Voraussetzungen für eine va: Zuwendung an Anteilsinhaber bzw nahestehende Person Bereicherung des Anteilsinhabers Willensentschluss auf Vorteilsgewährung Preisgestaltung hält Fremdvergleich nicht stand verdeckte Ausschüttungen sind zu behandeln wie offene Ausgleich des Vorteils: bei Gesellschaft: Gewinnzurechnung (Anpassung von AK und AfA) bei Gesellschafter: Erfassung als Einkünfte (idr 27 EStG KESt) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 180

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 - LEISTUNGSBEZIEHUNGEN Frau A verkauft ein Grundstück aus ihrem Privatvermögen (AK = 300.000) um 500.000 an die A-GmbH, an der sie selbst beteiligt ist. Der Marktwert des Grundstücks beträgt im Veräußerungszeitpunkt allerdings nur 450.000. Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts! Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 181

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 - LEISTUNGSBEZIEHUNGEN - LÖSUNG Frau A verkauft ein Grundstück aus ihrem Privatvermögen (AK = 300.000) um 500.000 an die A-GmbH, an der sie selbst beteiligt ist. Der Marktwert des Grundstücks beträgt im Veräußerungszeitpunkt allerdings nur 450.000. Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts! Lösung: Es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. GmbH: maßgebliche Anschaffungskosten sind 450.000 (relevant für AfA auf Gebäudeanteil; Veräußerungsgewinn für gesamtes Grundstück). Frau A: 50.000 sind als verdeckte Ausschüttung und daher als Einkünfte nach 27 EStG zu beurteilen Steuerabgeltung durch KESt-Einbehaltung durch GmbH (KESt: 18.965,52, wenn nicht nachträglich von Frau A zurückgefordert) Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 182

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 - LEISTUNGSBEZIEHUNGEN Die Speditions-GmbH stellt ihrem Mehrheitsgesellschafter Herrn B für Privatzwecke kostenlos einen Sportwagen zur Verfügung. Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts! Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 183

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 - LEISTUNGSBEZIEHUNGEN - LÖSUNG Die Speditions-GmbH stellt ihrem Mehrheitsgesellschafter Herrn B für Privatzwecke kostenlos einen Sportwagen zur Verfügung. Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts! Lösung: Es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Es handelt sich um eine Vorteilszuwendung der Speditions-GmbH, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar ist, ihre Wurzel aber im Gesellschaftsverhältnis hat. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ertragsteuerlich genauso zu behandeln wie offene Gewinnausschüttungen. GmbH: KöSt-Berichtigung (sofern Betriebsausgabenabzug erfolgte) Herr B: Für die ersparten Leasing-Raten ist KESt abzuführen, sie stellen bei Herrn B Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 27 Abs 2 EStG dar. Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 184

STEUERBEFREIUNG FÜR AUSSCHÜTTUNGEN IM KONZERN ( 10 KSTG) Nationales Schachtelprivileg bei Ausschüttung inländischer Körperschaft an andere inländische Körperschaft ohne Voraussetzungen Befreiung für Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften: EU-Körperschaften: immer, ohne weitere Voraussetzungen ( 10 Abs 1 Z 5 KStG oder 10 Abs 1 Z 7 ivm Abs 2 KStG) EWR- und Drittstaats-Körperschaften: wenn Beteiligungsausmaß bis zu 10 % beträgt und eine umfassende Amtshilfe besteht ( 10 Abs 1 Z 6 KStG) oder auch ohne umfassende Amtshilfe, wenn eine Beteiligung von über 10% für mindestens 1 Jahr durchgehend gehalten wird ( 10 Abs 1 Z 7 ivm Abs 2 KStG). Befreiung für die Veräußerung von internationalen Schachtelbeteiligungen (isd 10 Abs 2): bei ausländischen EU/EWR/Drittstaats-Beteiligungen wenn Beteiligung größer gleich 10 % und mindestens 1 Jahr durchgehend gehalten, ist Veräußerung steuerfrei, Option zur Steuerpflicht möglich ( 10 Abs 3 KStG). Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 185

STEUERBEFREIUNG FÜR AUSSCHÜTTUNGEN IM KONZERN ( 10 KSTG) - ÜBERSICHT Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 186