Fall: Die Qual der Wahl

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Transkript:

Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident des Landes L, ab. Einige Monate vor der Wahl kursieren zunehmend Nachrichten über eine sich auf einem anderen Kontinent ausbreitende Fliegengrippe, welche auch für den Menschen gefährlich werden und sogar den Tod verursachen kann. Deren Verbreitung vor allem über den touristischen Luftverkehr wird befürchtet. Wenige Wochen vor der Wahl erreicht die Fliegengrippe schließlich auch Deutschland. Um den Ablauf der Bundestagswahl sicherzustellen, beschließen Bundestag und Bundesrat in ordnungsgemäßem Verfahren die Änderung des 36 BWahlG und fügen einen neuen Absatz fünf hinzu, wonach in Ausnahmesituationen, insbesondere bei Seuchengefahr zur Aufrechterhaltung einer lokalen oder bundesweiten Ausgangssperre, die Bundestagswahl ausschließlich per Briefwahl durchgeführt werden kann. Abweichend von 36 Abs. 4 BWahlG ist es vorgesehen, dass die Briefe durch behördliche Fahrdienste abgeholt und in die zuständigen Wahllokale gebracht werden. Bundespräsident Quentin Quarantäne (Q) hält das Gesetz für verfassungswidrig. Insbesondere könnte es bei der Auswertung der Stimmen nicht mit rechten Dingen zugehen. Die Öffentlichkeit wisse nicht, was auf dem Weg in die Wahllokale oder, während die Briefe dort herumliegen, alles passiert. Im Übrigen sei die Briefwahl als solche verfassungswidrig. Q befürchtet, dass es nach der Wahl zu einer Anfechtung und zu anschließenden Neuwahlen kommen könnte, da er annimmt, dass die Partei der Bundeskanzlerin R mit überwältigender Mehrheit gewählt und der Gegenkandidat L das Ergebnis in Frage stellen wird. Er fragt daher, ob er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern kann. Aufgabe 1: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob der Bundespräsident die Ausfertigung verweigern darf. Aufgabe 2: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob die Bundesregierung oder der Bundestag mit Erfolg gegen eine Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen kann. Abwandlung Trotz einiger Bedenken fertigt Q das Gesetz aus und lässt es im Bundesgesetzblatt verkünden. Noch am gleichen Tag und noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes reicht die Regierung des Lostdriguez einen schriftlichen Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, um das Gesetz zu Fall zu bringen. Aufgabe 3: Ist der Antrag der Landesregierung L zulässig? Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 123, 39 88. Seite 1

Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 1 Der Bundespräsident kann die Ausfertigung des Gesetzes verweigern, wenn er ein entsprechendes Prüfungsrecht hat und unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs das Gesetz verfassungswidrig ist. A. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten I. Grundsatz Grundsätzlich hat der Bundespräsident die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und zu verkünden, Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG. II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit Dies gilt aber nicht, wenn der Bundespräsident ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat und er im Rahmen dieses Prüfungsrechts das Gesetz für verfassungswidrig hält. Es ist also zu fragen, ob ein Prüfungsrecht besteht und welchen Umfang es hat. Das Prüfungsrecht könnte sich zum einen auf Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, zum anderen auf Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen 1. Hinsichtlich formeller Verfassungsmäßigkeit a) Wortlaut Ja, denn auszufertigen sind nur die nach Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG; zustande gekommen bezieht sich auf die formellen Voraussetzungen der Art. 70 GG, vgl. nicht zuletzt Wortlaut des Art. 78 GG b) Systematik Bestätigt durch Systematik, denn Art. 82 GG ist Schlussvorschrift zu den Art. 70 ff. GG c) Sinn und Zweck Kontrollinstanz am Ende des Gesetzgebungsverfahrens d) Ergebnis Es steht dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit zu (so auch h. M., a. A. vertretbar). Seite 2

2. Hinsichtlich materieller Verfassungsmäßigkeit: a) Wortlaut Einerseits nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen : Wortlaut ist nicht auf formelle Vorschriften beschränkt; bezieht sich also auch auf materielle Vorschriften. Andererseits wird der Terminus zustande gekommenen verwandt, vgl. Art. 78 GG: damit könnte der Wortlaut doch nur auf die Art. 70 ff. GG bezogen sein. Mithin ist der Wortlaut nicht ganz eindeutig. b) Systematik Amtseid, Art. 56 Satz 2 GG: Einerseits Verpflichtung, [...] das Grundgesetz [...] wahren und verteidigen [...] werde., d. h. es ist jedem Verstoß gegen das Grundgesetz entgegenzutreten. Andererseits natürlich nur im Rahmen der Ausübung verliehener Kompetenzen ( [... ] meine Pflichten [...] ), welche das sind, soll ja gerade herausgefunden werden (sonst Zirkelschluss ) Präsidentenklage, Art. 61 GG: Einerseits sieht das Grundgesetz die Möglichkeit vor, den Bundespräsidenten zu verklagen, wenn dieser vorsätzlich das Grundgesetz verletzt. Andererseits Art. 61 GG begründet kein materielles Prüfungsrecht, sondern gibt nur vor, dass man gegen den Bundespräsidenten vorgehen kann, wenn er gegen die Verfassung (oder Bundesgesetze) verstößt (Arg. wie beim Amtseid) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GG: Einerseits ist Bundespräsident Teil staatlicher Gewalt, d. h. an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (bedeutet wiederum alle Vorschriften des Grundgesetzes). Andererseits (1) obliegt Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen in erster Linie dem Bundesverfassungsgericht, vgl. hierzu vor allem Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; 100 GG (sog. Normverwerfungsmonopol im Wege der abstrakten wie auch konkreten Normenkontrolle, Sinn und Zweck dessen ist insbesondere: Schutz der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive: Exekutive darf nicht einfach Gesetzesrecht unangewandt lassen) und (2) Bindung auch des Bundestages an Art. 20 Abs. 3 GG (im Rahmen der Gesetzgebung Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit anerkannt) Mithin ergibt sich auch bei systematischen Betrachtungen keine Eindeutigkeit der Bedeutung. c) Historie Einerseits wurde starke Stellung des Reichspräsidenten in der Weimarer Reichtsverfassung nicht ins Grundgesetz übernommen. Andererseits ist Negativvergleich mit der Weimarer Reichsverfassung kein geeignetes Auslegungskriterium. Mithin hilft die Historie ebenfalls nicht weiter. d) Sinn und Zweck Einerseits bezeugt Ausfertigung des Bundespräsidenten Identität von beschlossenem Gesetz und der Gesetzesurkunde, nicht inhaltliche Verfassungsmäßigkeit; Bundespräsident hat nur eine repräsentative Funktion im Verfassungsgefüge. Andererseits Seite 3

ist Ausfertigung letzter Akt der Hervorbringung von Normen, welchem deshalb nicht jegliche Verantwortung für die Norm abgesprochen werden; außerdem muss die Bindung des Bundespräsidenten an die Verfassung beachtet werden. Der Bundespräsident muss jedenfalls nicht sehenden Auges ein evident verfassungswidriges Gesetz ausfertigen, sog. Evidenzkontrolle (wohl h. M.). e) Ergebnis Das Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt (a. A. vertretbar). III. Ergebnis Das Prüfungsrecht bezüglich formeller Verfassungsmäßigkeit ist zu bejahen. Hingegen besteht bezüglich materieller Verfassungsmäßigkeit nur das Recht zur Evidenzkontrolle. B. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz Bundeskompetenz kraft ausdrücklicher Anordnung in Art. 38 Abs. 3 GG 2. Gesetzgebungsverfahren/Form Ordnungsgemäßes Verfahren hier zu unterstellen. 3. Ergebnis Das Gesetz ist formell verfassungsmäßig. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit Hier sind keine Probleme ersichtlich. Seite 4

b) Wahlgrundsatz: Geheime Wahl und freie Wahl Briefwahl eröffnet Möglichkeit, dass eine andere Person Kenntnis von der Wahlentscheidung erlangt; aber: Absicherung durch verschiedene Regelungen beim Briefwahlvorgang (eidesstaatliche Versicherung des Wählers, die Stimmenabgabe persönlich und geheim vollzogen zu haben; früher Erteilung des Wahlscheins nur in Ausnahmefällen, seit 2008 keine Begründung mehr erforderlich, vgl. BVerfGE 134, 25) und (noch) geringer Anteil der Briefwähler; Rechtfertigung durch möglichst umfassende Wahlbeteiligung (BVerfGE 21, 200; 59, 119; 134, 25) => i. E. kein Verstoß Anmerkung: Diese Erwägungen können auch zusammen mit der folgenden Prüfung des neu eingefügten 36 Abs. 5 BWahlG angstellt werden. 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl: Bürger muss sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses nachvollziehen können; besondere öffentliche Kontrolle der Wahlen als Ausdruck der Grundentscheidungen des Grundgesetzes für Demokratie, Republik und Rechtsstaat; Vorbeugung gegen Missbrauchsgefahr durch Kontrollmöglichkeit für jedermann Durchbrechung des Grundsatzes nur in Ausnahmefällen mit gleichwertigen Zielen: Achtung: Spannungsfeld zwischen Prinzip der geheimen Wahl und dem Öffentlichkeitsprinzip besteht nicht: Stimmabgabe bleibt geheim, i. Ü. Herrschaft des Öffentlichkeitsprinzips Durchbrechung zur Sicherung einer Volksvertretung bei Notsituationen wie Seuchengefahr usw.? => Beide Ansichten vertretbar. 4. Ergebnis Die Änderung des Wahlgesetzes ist materiell verfassungswidrig. Dies ist angesichts der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl auch evident. (a. A. vertretbar) III. Ergebnis Das Änderungsgesetz ist evident verfassungswidrig. Seite 5

C. Zusammenfassung Der Bundespräsident Q kann die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Seite 6

Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 2 Die Bundesregierung oder der Bundestag kann mit einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Weigerung des Q feststellen lassen und ihn so zur Vornahme der Handlung anhalten. Ein solches Verfahren müsste zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 bis 67 BVerfGG zuständig. II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Die Bundesregierung oder der Bundestag müssten zur Antragstellung berechtigt sein. Antragsteller können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 5, 63 BVerfGG alle obersten Bundesorgane sein. Hier sind sowohl die Bundesregierung, als auch der Bundestag oberste Bundesorgane (Art. 62 ff.; 38 ff. GG). Sie sind berechtigte Antragsteller. III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Antragsgegner ist der Bundespräsident, der ebenso ein oberstes Bundesorgan ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 5, 63 BVerfGG i. V. m. Art. 54 ff. GG). IV. Antragsgegenstand Es müsste ein zulässiger Antragsgegenstand vorliegen. Antragsgegenstand kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 5, 64 Abs. 1 BVerfGG jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein, die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Verfassungsleben betrifft. Hier weigert sich der Bundespräsident, ein beschlossenes Bundesgesetz auszufertigen und zu verkünden (vgl. Art. 82 GG). Dieses Unterlassen verhindert das Inkrafttreten des Gesetzes und ist insofern auch rechtserheblich und verfassungsbezogen. Ein zulässiger Antragsgegenstand liegt vor. Seite 7

V. Antragsbefugnis Der Antragsteller muss die Verletzung eigener verfassungsunmittelbarer Rechte geltend machen, 64 Abs. 1 BVerfGG. Hier kann sich der Bundestag auf sein Recht zur Gesetzgebung berufen, das durch die Weigerung des Bundespräsidenten möglicherweise verfassungswidrig beeinträchtigt wird. Fraglich ist, ob auch der Bundesregierung hinsichtlich der Gesetzgebung eigene Rechte zustehen. Sie ist zwar initiativberechtigt (Art. 76 GG) hat aber darüber hinaus keine Entscheidungskompetenzen über das Zustandekommen eines Gesetzes. Sie kann dies, materiell gesehen, weder erzwingen noch verhindern. Mithin stehen ihr insoweit auch keine eigenen Rechte zu (a. A. vertretbar). Folglich ist nur der Bundestag, nicht aber die Bundesregierung antragsbefugt. VI. Form Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich einzureichen. Nach 64 Abs. 2 BVerfGG müssen die verletzten Grundgesetzbestimmungen genannt werden. Ausreichend wäre insoweit aber die Berufung auf das Recht zur Gesetzgebung. Hier können die Antragsteller diese Voraussetzungen einhalten. VII. Frist Der Antrag muss nach 64 Abs. 3 BVerfGG binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gestellt werden. Hier können die Antragsteller diese Voraussetzung einhalten. VIII. Ergebnis Ein Antrag des Bundestages ist zulässig. Ein Antrag der Bundesregierung ist unzulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Weigerung des Bundespräsidenten (tatsächlich) verfassungsrechtliche Rechte des Bundestages verletzt. Hier durfte der Bundespräsident Q die Ausfertigung verweigern, seine Weigerung ist nicht verfassungswidrig (siehe oben). Somit liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte des Bundestages vor. Der Antrag ist unbegründet. Seite 8

C. Zusammenfassung Der Antrag wird erfolglos sein. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag kann die Verfassungswidrigkeit der Weigerung des Q feststellen lassen. Seite 9

Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 3 Nach Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes kommt ein Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren in Betracht. Dieser könnte zulässig sein. (Achtung: Hier ist laut Aufgabenstellung nur nach der Zulässigkeit gefragt, weshalb die Begründetheit nicht zu prüfen ist.) I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für abstrakte Normenkontrollverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig. II. Antragsberechtigung des Antragstellers Der Antrag müsste durch einen berechtigten Antragsteller eingereicht worden sein. Solche Antragsteller sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Hier hat die Landesregierung des Bundeslandes L den Antrag gestellt. Ein berechtigter Antragsteller liegt vor. III. Antragsgegenstand Es müsste ein zulässiger Antragsgegenstand vorliegen. Im abstrakten Normenkontrollverfahren wird unter anderem Bundesrecht geprüft, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG. Hier liegt mit dem Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz ein Bundesgesetz und damit Bundesrecht vor. Dieses ist auch ausgefertigt und verkündet. Unschädlich ist, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Der Antragsteller muss dieses nicht erst abwarten. Das Inkrafttreten hängt nicht von weiteren Entscheidungen einzelner Beteiligter ab. Das Änderungsgesetz ist also zulässiger Antragsgegenstand. IV. Antragsgrund Es müsste auch ein Antragsgrund gegeben sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist erforderlich, dass Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Norm vorliegen. Hingegen ist nach 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG erforderlich, dass der Antragsteller die Norm für nichtig hält, bloße Zweifel genügen nicht. Hier kann die Landesregierung des Landes L einfach vortragen, dass sie das Gesetz für nichtig hält. Insofern hätte sie auch Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit. Damit wären die Seite 10

Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt. Es bedürfte keiner Entscheidung, welche von beiden Vorschriften zur Anwendung kommt. Ergänzend, das heißt über den Wortlaut der Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hinaus, muss ein objektives Klarstellungsinteresse vorliegen. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mindestens zweifelt und das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet ist. Hier ist das Änderungsgesetz bereits ausgefertigt und verkündet und die notwendigen Zweifel der Antragsteller würden vorliegen. Ein objektives Klarstellungsinteresse ist gegeben. Anmerkung: Es kommt nicht darauf an, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. V. Form Der Antrag wurde gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich gestellt. VI. Ergebnis Der Antrag ist zulässig. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 11

Lösungsübersicht A. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten I. Grundsatz II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller Verfassungsmäßigkeit a) Wortlaut b) Systematik c) Sinn und Zweck d) Ergebnis 2. Hinsichtlich materieller Verfassungsmäßigkeit: a) Wortlaut b) Systematik c) Historie Seite 1

d) Sinn und Zweck e) Ergebnis III. Ergebnis B. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren/Form 3. Ergebnis II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit Seite 2

b) Wahlgrundsatz: Geheime Wahl und freie Wahl 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG 4. Ergebnis III. Ergebnis C. Zusammenfassung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. III. IV. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Antragsgegenstand V. Antragsbefugnis Seite 3

VI. Form VII. Frist VIII. Ergebnis B. Begründetheit C. Zusammenfassung I. Zuständigkeit II. III. IV. Antragsberechtigung des Antragstellers Antragsgegenstand Antragsgrund V. Form VI. Ergebnis Seite 4