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Transkript:

KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 23.05.2007 Antrag auf Änderung der Beschlüsse 01.07.2007 zur Allgemeinverbindlicherklärung des 01.11.2015 GAV, SHAB Nr. 31, 14.02.2017 31.05.2018 Geltungsbereich: Kanton Wallis Anwendungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei. Dem GAV nicht unterstellt sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers; Höhere Kaderpersonen; Kaufmännsiches und technisches Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms; Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.

ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.3 h 41.5 h 179.8 h 2158 h MITARBEITERKATEGORIEN Kategorie 1: Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr ab dem 4. Jahr Kategorie 2: Kategorie 2a: Kategorie 3: Kategorie 3a: Kategorie 4: Montage-Elektriker EFZ/Automatikmonteur EFZ 1. und 2. Jahr nach der Lehre ab dem 3. Jahr nach der Lehre Montage-Elektriker EFZ/Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) Elektroinstallateur EFZ und Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)/Automatiker EFZ 1. und 2. Jahr nach der Lehre ab dem 3. Jahr nach der Lehre Elektroinstallateur EFZ/Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)/Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) Elektro-Teamleiter Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der vom WVEI organisierten Prüfung zum Elektro-Teamleiter, 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Lohnzuschläge Ferien Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Alter bis zum Erreichen des 20. Altersjahr ab dem erfüllten 20. Altersjahr bis zum 56. Altersjahr Ab dem 1. Jan. des 57. Altersjahr Tage %-Satz 25 11.30% 25 11.30% 30 13.85% 9 3.00% 8.33% MINDESTLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie 25 Tage 30 Tage Mitarbeiter-Kategorie 25 Tage 30 Tage Kategorie 1 Grundlohn 24.45 24.45 Kategorie 1 Grundlohn 24.70 24.70 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.76 3.39 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.79 3.42 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.73 0.73 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.74 0.74 1. Jahr Zwischentotal 27.95 28.57 2. Jahr Zwischentotal 28.23 28.86 Anteil 13. ML 2.33 2.38 Anteil 13. ML 2.35 2.40 Total 30.27 30.95 Total 30.58 31.27 Kategorie 1 Grundlohn 25.00 25.00 Kategorie 1 Grundlohn 26.10 26.10 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.83 3.46 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.95 3.61 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.75 0.75 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.78 0.78 3. Jahr Zwischentotal 28.58 29.21 ab dem 4. Jahr Zwischentotal 29.83 30.50 Anteil 13. ML 2.38 2.43 Anteil 13. ML 2.49 2.54 Total 30.96 31.65 Total 32.32 33.04 Kategorie 2 Grundlohn 25.85 25.85 Kategorie 2 Grundlohn 26.15 26.15 Montage-Elektriker EFZ/ Ferienent. 2.92 3.58 Montage-Elektriker EFZ/ Ferienent. 2.95 3.62 Automatikmonteur EFZ Feiertagsent. 0.78 0.78 Automatikmonteur EFZ Feiertagsent. 0.78 0.78 1. und 2. Jahr nach der Lehre Zwischentotal 29.55 30.21 ab dem 3. Jahr nach der Zwischentotal 29.89 30.56 Anteil 13. ML 2.46 2.52 Lehre Anteil 13. ML 2.49 2.55 Total 32.01 32.72 Total 32.38 33.10 Kategorie 2a Grundlohn 28.40 28.40 Kategorie 3 Grundlohn 26.65 26.65 Montage-Elektriker EFZ/ Ferienent. 3.21 3.93 Elektroinstallateur EFZ / Ferienent. 3.01 3.69 Automatikmonteur EFZ Feiertagsent. 0.85 0.85 Spezialist für Telekommuni- Feiertagsent. 0.80 0.80 mit mehr als 10 Jahren Berufser- Zwischentotal 32.46 33.19 kation und MSR (Telematiker)/ Zwischentotal 30.46 31.14 fahrung in der Branche) Anteil 13. ML 2.70 2.76 Automatiker EFZ Anteil 13. ML 2.54 2.59 (Ausbildung nicht miteingerechnet) Total 35.17 35.95 1. und 2. Jahr nach der Lehre Total 33.00 33.73 Kategorie 3 Grundlohn 27.70 27.70 Kategorie 3a Grundlohn 29.25 29.25 Elektroinstallateur EFZ / Ferienent. 3.13 3.84 Elektroinstallateur EFZ / Ferienent. 3.31 4.05 Spezialist für Telekommuni- Feiertagsent. 0.83 0.83 Spezialist für Telekommuni- Feiertagsent. 0.88 0.88 kation und MSR (Telematiker)/ Zwischentotal 31.66 32.37 kation und MSR (Telematiker)/ Zwischentotal 33.43 34.18 Automatiker EFZ Anteil 13. ML 2.64 2.70 Automatiker EFZ Anteil 13. ML 2.78 2.85 ab dem 3. Jahr nach der Lehre Total 34.30 35.06 (mit mehr als 10 Jahr Berufser- Total 36.22 37.03 fahrung in der Branche) Kategorie 4 Grundlohn 30.70 30.70 Elektro-Teamleiter (oder Zerti- Ferienent. 3.47 4.25 fikat Spezialmonteur) Feiertagsent. 0.92 0.92 Zwischentotal 35.09 35.87 Anteil 13. ML 2.92 2.99 Total 38.01 38.86 (Ausbildung nicht miteingerechnet) Ausnahmen Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter demjenigen liegt, der auf der oberen Lohntabelle festgelegt ist. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht voll erbringt. Der entsprechende Antrag muss der PBK schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden. Überstunden Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend- und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere PBK, welche ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Als Überstunden gelten die zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geleisteten Stunden, die die wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Lohnzuschläge: a) 25 % für Überstunden in der normalen Arbeitszeit zwischen 06.00 und 23.00 Uhr b) 25 % für Abendarbeit an Werktagen zwischen 18.00 und 23.00 Uhr, unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeitszeit (8.3 Std.) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5 Std.) überschritten wird. c) 50 % für Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Arbeitszeit darf um 5 Stunden pro Woche, ohne Zuschlag von 25% überschritten werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdruchschnitt eingehalten wird. Versetzungszulagen Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein eigenes Fahrrad, so erhält er dafür gemäss Vereinbarung eine Entschädigung von CHF 16.00 pro Monat. Benützt der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers für Dienstfahrten sein Privatfahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Vergütung von CHF 0.65 pro km. In dieser Pauschalentschädigung sind alle Unkosten und Versicherungen inbegriffen. Liegt die Baustelle über 8 km von der Werkstatt oder vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, so vergütet ihm der Arbeitgeber CHF 17.00 für das Mittagessen. Kehrt der Arbeitnehmer von einer entfernten Baustelle täglich zurück, so sind ihm nebst der Mittagszulage auch die Transportkosten zu vergüten, wobei die Fahrzeit zum normalen Lohntarif zu bezahlen ist. Muss der Arbeitnehmer auswärts übernachten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm angemessene Verpflegung und Unterkunft zu bezahlen, und zwar auch für Sonnund Feiertage. Der Arbeitnehmer kann jeden zweiten Sonntag auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren; die Rückfahrt zum Arbeits- platz gilt als normale Arbeitszeit.

Lohnzuschläge Ferien Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Alter bis zum Erreichen des 20. Altersjahr ab dem erfüllten 20. Altersjahr bis zum 56. Altersjahr Ab dem 1. Jan. des 57. Altersjahr Tage %-Satz 25 11.30% 25 11.30% 30 13.85% 9 3.00% 8.33% MINDESTLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie 25 Tage 30 Tage Mitarbeiter-Kategorie 25 Tage 30 Tage Kategorie 1 Grundlohn 24.60 24.60 Kategorie 1 Grundlohn 24.85 24.85 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.78 3.41 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.81 3.44 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.74 0.74 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.75 0.75 1. Jahr Zwischentotal 28.12 28.75 2. Jahr Zwischentotal 28.40 29.04 Anteil 13. ML 2.34 2.39 Anteil 13. ML 2.37 2.42 Total 30.46 31.14 Total 30.77 31.46 Kategorie 1 Grundlohn 25.15 25.15 Kategorie 1 Grundlohn 26.25 26.25 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.84 3.48 Freileitungsmonteur (ohne Ferienent. 2.97 3.64 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.75 0.75 Lehre) und Hilfsmonteur Feiertagsent. 0.79 0.79 3. Jahr Zwischentotal 28.75 29.39 ab dem 4. Jahr Zwischentotal 30.00 30.67 Anteil 13. ML 2.39 2.45 Anteil 13. ML 2.50 2.56 Total 31.14 31.84 Total 32.50 33.23 Kategorie 2 Grundlohn 26.00 26.00 Kategorie 2 Grundlohn 26.30 26.30 Montage-Elektriker EFZ/ Ferienent. 2.94 3.60 Montage-Elektriker EFZ/ Ferienent. 2.97 3.64 Automatikmonteur EFZ Feiertagsent. 0.78 0.78 Automatikmonteur EFZ Feiertagsent. 0.79 0.79 1. und 2. Jahr nach der Lehre Zwischentotal 29.72 30.38 ab dem 3. Jahr nach der Zwischentotal 30.06 30.73 Anteil 13. ML 2.48 2.53 Lehre Anteil 13. ML 2.50 2.56 Total 32.19 32.91 Total 32.56 33.29 Kategorie 2a Grundlohn 28.55 28.55 Kategorie 3 Grundlohn 26.80 26.80 Montage-Elektriker EFZ/ Ferienent. 3.23 3.95 Elektroinstallateur EFZ / Ferienent. 3.03 3.71 Automatikmonteur EFZ Feiertagsent. 0.86 0.86 Spezialist für Telekommuni- Feiertagsent. 0.80 0.80 mit mehr als 10 Jahren Berufser- Zwischentotal 32.63 33.36 kation und MSR (Telematiker)/ Zwischentotal 30.63 31.32 fahrung in der Branche) Anteil 13. ML 2.72 2.78 Automatiker EFZ Anteil 13. ML 2.55 2.61 (Ausbildung nicht miteingerechnet) Total 35.35 36.14 1. und 2. Jahr nach der Lehre Total 33.18 33.92 Kategorie 3 Grundlohn 27.85 27.85 Kategorie 3a Grundlohn 29.40 29.40 Elektroinstallateur EFZ / Ferienent. 3.15 3.86 Elektroinstallateur EFZ / Ferienent. 3.32 4.07 Spezialist für Telekommuni- Feiertagsent. 0.84 0.84 Spezialist für Telekommuni- Feiertagsent. 0.88 0.88 kation und MSR (Telematiker)/ Zwischentotal 31.83 32.54 kation und MSR (Telematiker)/ Zwischentotal 33.60 34.35 Automatiker EFZ Anteil 13. ML 2.65 2.71 Automatiker EFZ Anteil 13. ML 2.80 2.86 ab dem 3. Jahr nach der Lehre Total 34.48 35.25 (mit mehr als 10 Jahr Berufser- Total 36.40 37.22 fahrung in der Branche) Kategorie 4 Grundlohn 30.85 30.85 Elektro-Teamleiter (oder Zerti- Ferienent. 3.49 4.27 fikat Spezialmonteur) Feiertagsent. 0.93 0.93 Zwischentotal 35.26 36.05 Anteil 13. ML 2.94 3.00 Total 38.20 39.05 (Ausbildung nicht miteingerechnet) Ausnahmen Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter demjenigen liegt, der auf der oberen Lohntabelle festgelegt ist. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht voll erbringt. Der entsprechende Antrag muss der PBK schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden. Überstunden Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend- und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere PBK, welche ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Als Überstunden gelten die zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geleisteten Stunden, die die wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Lohnzuschläge: a) 25 % für Überstunden in der normalen Arbeitszeit zwischen 06.00 und 23.00 Uhr b) 25 % für Abendarbeit an Werktagen zwischen 18.00 und 23.00 Uhr, unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeitszeit (8.3 Std.) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5 Std.) überschritten wird. c) 50 % für Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Arbeitszeit darf um 5 Stunden pro Woche, ohne Zuschlag von 25% überschritten werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdruchschnitt eingehalten wird. Versetzungszulagen Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein eigenes Fahrrad, so erhält er dafür gemäss Vereinbarung eine Entschädigung von CHF 16.00 pro Monat. Benützt der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers für Dienstfahrten sein Privatfahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Vergütung von CHF 0.65 pro km. In dieser Pauschalentschädigung sind alle Unkosten und Versicherungen inbegriffen. Liegt die Baustelle über 8 km von der Werkstatt oder vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, so vergütet ihm der Arbeitgeber CHF 17.00 für das Mittagessen. Kehrt der Arbeitnehmer von einer entfernten Baustelle täglich zurück, so sind ihm nebst der Mittagszulage auch die Transportkosten zu vergüten, wobei die Fahrzeit zum normalen Lohntarif zu bezahlen ist. Muss der Arbeitnehmer auswärts übernachten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm angemessene Verpflegung und Unterkunft zu bezahlen, und zwar auch für Sonnund Feiertage. Der Arbeitnehmer kann jeden zweiten Sonntag auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren; die Rückfahrt zum Arbeits- platz gilt als normale Arbeitszeit.

Vollzugskostenbeitrag Kein Vollzugskostenbeitrag (Der Vollzugskostenbeitrag ist nicht allgemeinverbindlich) Arbeitnehmer Arbeitgeber Flexibler Altersrücktritt 0.85 % (AHV-Lohn) RETAVAL 0.85 % (AHV-Lohn) RETAVAL

Krankentaggeldversicherung Leistungen: 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen für eine oder mehrere Krankheiten (Während der Aufschubzeit zahlt der Arbeitgeber ab 1. Tag 80% des Lohnes) Wartefrist: Prämienanteil AN: ab 3. Tag (Aufschubzeit bis zum 30. Tag möglich) 1/3 der Prämie

Protokoll der Änderungen 03.02.2017 Antrag auf Änderung der Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Nr. 31, 14.02.2017 15.07.2016 Beschluss auf Änderung der Beschlüsse des Walliser Staatsrates zur AVE des GAV gültig ab 01.08.2016, SHAB Nr. 136, 15.07.2016 Änderung (nur Effektivlöhne) 04.04.2016 Antrag auf Änderung der Beschlüsse des Walliser Staatsrates zur AVE des GAV, SHAB Nr. 64, 04.04.2016 Änderung (Effektivelöhne) 14.10.2015 Beschluss zur Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und dessen An-hang per 01.11.2015, SHAB-Publikation Nr. 192 vom 05.10.2015 28.05.2015 Antrag auf Änderung des Beschlusses des Walliser Staatsrates zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und seines Anhangs über Löhne und Kaution, Publikation Amtsblatt VS Nr. 21 vom 22.05.2015 30.06.2014 Beschluss auf Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und der Lohnvereinbarung per 01.07.2014, Publikation Amtsblatt VS Nr. 21 vom 23.05.2014 Mitarbeiterkategorien,, Versetzungszulagen 24.01.2014 Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung des Beschlusses zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation Amtsblatt VS Nr. 2 vom 10.01.2014 Mitarbeiterkategorien,, Versetzungszulagen 31.07.2012 21.02.2012 31.05.2011 Beschluss auf Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und seiner Lohnvereinbarung per 01.08.2012, Publikation Amtsblatt VS Nr. 22 vom 01.06.12 Antrag auf Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation Amtsblatt VS Nr. 7 vom 17.02.2012 Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV per 01.06.2011, SHAB- Publikation Nr. 86 vom 04.05.2011 03.02.2011 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV, Publikation Amtsblatt VS vom 21.01.2011 07.07.2010 Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 126 du 02.07.2010 10.03.2010 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV, Publikation Amtsblatt Wallis Nr. 9 vom 05.03.2010 31.01.2010 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung "Retaval" per 01.02.2010, SHAB-Publikation Nr. 246 vom 18.12.2009 Flexibler Altersrücktritt "Retaval"

30.11.2009 14.10.2009 Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV per 01.12.2009, SHAB- Publikation Nr. 204 vom 21.10.2009 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das vorzeitige Pensionierungsmodell Retaval, SHAB-Publikation Nr. 186 vom 25.09.2009 25.08.2009 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des GAV, Publikation Nr. 31. Vom 31.07.2009 01.05.2009 30.12.2008 Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und dessen Lohnvereinbarung, Amtsblatt Wallis, Publikation Nr. 18 vom 01.05.2009 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des GAV und dessen Lohnvereinbarung, SHAB- Publikation Nr. 231 vom 27.11.2008 16.07.2008 Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das vorzeitige Pensionierungsmodell Retaval, SHAB-Publikation Nr. 131 vom 09.07.2008