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5600 St. Johann im Pongau Leo-Neumayer-Straße10 Austria Telefon 06412 / 74 21-0 Fax 06412 / 74 21-11 office@wt-kanzlei-stoeckl.at www.steuerberatung-stoeckl.at 01/2010 Aus dem Inhalt: Einkommensteuer Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder Umsatzsteuer Verbesserung und Vereinfachung von Vorsteuererstattungen im EU-Ausland Neues zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) Unternehmensrecht RÄG 2010 die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Personalverrechnung und Sozialversicherung Sachbezug bei Benützung eines Firmen - Kfz durch die angestellte Ehegattin Beitragspflichten für verkürzte Lehrzeit Änderung durch VwGH-Urteil Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) Voraussichtliche Werte der SV für 2011 Auftraggeberhaftung Falsche Dienstgebernummer bei Zahlung des Haftungsbetrages Unternehmen ohne DienstnehmerInnen Abgabenänderungsgesetz 2010 Änderungen im Umsatzsteuerrecht Insolvenzrechtsreform 2010 Diverses Der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag entfällt auch für Neufahrzeuge Kanzlei-Intern w w w. s t e u e r b e r a t u n g - s t o e c k l. a t

2 EINKOMMENSTEUER Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder Der Arbeitgeber kann ab 2009 einem Arbeitnehmer, dem mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steuerfrei einen Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von EUR 500 pro Jahr und Kind (bis zum zehnten Lebensjahr) gewähren. Die Steuerbegünstigung gilt auch dann, wenn das Kind bereits im Februar zehn Jahre alt wird, der Zuschuss aber erst im Dezember geleistet wird. Der Kinderbetreuungszuschuss steht nicht zu für freie Dienstnehmer oder wenn der Kinderabsetzbetrag dem Ehepartner des Arbeitnehmers gewährt wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss (Formular L35) zu erklären bzw. den Wegfall binnen einem Monat zu melden. Wichtig ist, dass der Zuschuss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet wird. Er kann auch in Form von Gutscheinen (analog den Essensbons) geleistet werden. Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Lebensjahr) vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies gilt für Personen bzw. deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (z.b. geschiedener Elternteil). Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit EUR 2.300 pro Kind und Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische Abspaltung von Kosten für die Kinderbetreuung aus Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig, da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind z. B. Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem. 11 UStG den Namen und die SV- Nummer des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw. bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (z.b. Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht sind. Der ab 2009 geltende Kinderfreibetrag beträgt EUR 220 pro Kind und Jahr bzw. EUR 132, wenn er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Der Kinderfreibetrag (von EUR 132) steht auch unterhaltsverpflichteten Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Der Kinderfreibetrag kann erstmals für das Jahr 2009 nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung unter Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht werden. UMSATZSTEUER Verbesserung und Vereinfachung von Vorsteuererstattungen im EU-Ausland Seit 1.1.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, sondern für alle EU- Staaten auf elektronischem Weg über das in Österreich vom BMF eingerichtete elektronische Portal»Finanz-Online«einbringen. Die Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die Frist zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr neun Monate (anstelle von bisher sechs Monaten). Die jeweilige nationale Abgabenbehörde hat innerhalb von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern muss der säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 % sowie nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und dritte Säumnisabgeltung von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge weiterhin nach den bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen. Neues zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume ab 1.1. 2010 müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraumes das ist das Lieferungs- bzw. Leistungsmo - nat elektronisch eingebracht werden (bisher bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats). Nicht vergessen: Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen auch innergemeinschaftliche Leistungen, die unter das Reverse Charge fallen, in die ZM aufgenommen werden. UNTERNEHMENSRECHT RÄG 2010 die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Mit dem Rechnungslegungsrechts- Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 1.1.2010 von bisher EUR 400.000 auf EUR 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von EUR 600.000 auf EUR 1.000.000 angehoben (daher sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über EUR 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen. Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten: Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze zwischen EUR 700.000 und EUR 1.000.000, ist er nach einem Pufferjahr ab dem vierten Wirtschaftsjahr nach UGB rechnungslegungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr (Pufferjahr) die EUR 700.000 - Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das Pufferjahr dient der unternehmensinternen Vorbereitung der Umstellung auf die Bilanzierung.

Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von mehr als EUR 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur Rechnungslegung ohne Pufferjahr sofort im nächsten Wirtschaftsjahr ein. Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von weniger als EUR 700.000 erzielt, so entfällt die Rechnungslegungspflicht sofort ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr besteht in diesem Fall nicht). Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals rechnungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen auch auf Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden: Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von mehr als EUR 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009 ab dem vierten Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger Rechtslage rechnungslegungspflichtig geworden. Haben die Umsätze 2007 und 2008 aber weniger als EUR 700.000 betragen, fällt wegen der rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenzen auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 die Buchführungspflicht für das Jahr 2010 wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 in diesem Fall daher weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben- Rechnung ermitteln. Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als EUR 600.000, aber weniger als EUR 1.000.000 erzielt, so wäre er nach bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens des erhöhten Schwellenwertes ab 2010 rechnungspflichtig geworden. Durch die rückwirkende Anwendung der neuen höheren Grenze von EUR 1.000.000 auch auf Beobachtungszeiträu - me vor 2010 fällt die Rechnungslegungspflicht für 2010 aber wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Weiters können folgende Unternehmer ab 1.1.2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln: Angehörige der Freien Berufe unabhängig vom Umsatz und Vermögen; Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit einem Einheitswert von bis zu EUR 150.000 oder Umsätzen bis zu EUR 400.000 (diese unterliegen nicht dem UGB, sondern eigenen steuerlichen Buchführungsgrenzen); Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen Einkünften ( 2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln (z.b. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte); Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten Buchführung mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und Schuldpositionen und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer periodengerechten Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch die unternehmensrechtliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) die für das Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt. PERSONALVERRECHNUNG UND SOZIALVERSICHERUNG Sachbezug bei Benützung eines Firmen-Kfz durch die angestellte Ehegattin Der VwGH hat zu diesem Thema ein Urteil gefällt (VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224). Für die Nutzung des Kfz ist ein beitragspflichtiger Sachbezug zu rechnen. Die wesentlichen Aussagen sind Folgende: Es kommt nicht darauf an, ob auch anderen Dienstnehmern ein Kfz zur Verfügung gestellt wurde ob dies branchenüblich ist ob das Fahrzeug bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestanden habe oder nicht. Das Ausscheiden eines Privatanteils schließe die Privatnutzung als Dienstnehmerin nicht aus. Die Motivation für die Überlassung des Fahrzeuges (z.b. eine familienrechtliche Verpflichtung) sei nicht von Bedeutung. Vom Sachbezugswert seien Beiträge und Umlagen zu entrichten, wenn einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werde. Außerdem ist die GKK nicht an die Feststellungen der Finanz gebunden. Beitragspflichten für verkürzte Lehrzeit-Änderung durch VwGH-Urteil Beträgt die Lehrzeit aufgrund der Anrechnung von Schulzeiten oder aus anderen Gründen im Betrieb weniger als 3 Jahre, so ist dennoch für die Dauer von 2 Jahren im Betrieb von einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auszugehen. Verbringt der Lehrling von z.b. 3 Jahren Lehrzeit 1 Jahr im Betrieb A und 2 Jahre im Betrieb B, so setzt während der gesamten Lehrzeit keine Krankenversicherungspflicht ein, da in keinem Betrieb die Lehrzeit mehr als 2 Jahre andauert. Da in der Praxis wohl zumeist für das zweite Lehrjahr einer verkürzten Lehrzeit oder für das erste Lehrjahr im Betrieb, welches jedoch aus Sicht des Lehrlings insgesamt gesehen bereits das dritte oder weitere Lehrjahr darstellt, Krankenversicherungsbeiträge bezahlt worden sind, kann man nun für die letzten 5 Jahre beim Krankenversicherungsträger Rückforderungsanträge stellen. Es sollen dafür noch Korrekturbeitragsgruppen zur Verfügung gestellt werden. Für die Rückabwicklung gegenüber der GKK ist es möglich, gesetzliche Zinsen geltend zu machen. Diese sind in 1000 ABGB geregelt und betragen 4 % pa. Es wird durch die Rückabwicklung auch Steuerpflicht ausgelöst. Es muss vermutlich wieder ein eigener Lohnzettel über die Auszahlung ausgestellt werden, wobei der Arbeitgeber die Beträge aber steuerfrei auszahlen darf. Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht Die Bezüge freier Dienstnehmer unterliegen ab 1. 1. 2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag zum FLAF (und damit bei Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB) als auch der 3 %igen Kommunalsteuer. Damit werden freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu 8 % teurer. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sind auch Fahrt- und Reisekostenentschädigungen an 3

4 freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für DB und Kommunalsteuer einzubeziehen. Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) Die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) ist seit 1. Juli 2002 im Bundesministerium für Finanzen angesiedelt. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. Aufgabe der KIAB ist, durch Kontrollen faire und gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu gewährleisten und somit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern. Die präventive Arbeit der KIAB soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit und Sozialbetrug weitgehend verhindern. In jedem Finanzamt ist ein KIAB-Team eingerichtet. Zum Verhalten bei einer Kontrolle durch die KIAB, zu den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers siehe das beigelegte»merkblatt KIAB«. Für weiterführende Informationen zum Thema KIAB siehe die Beilage»Weiterführende Informationen KIAB«. Voraussichtliche Werte der SV für 2011 Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, liegen die voraussichtlichen SV-Werte für das kommende Jahr bereits vor: Höchstbeitragsgrundlagen: täglich: EUR 140,00 monatlich: EUR 4.200,00 jährlich für Sonderzahlungen: EUR 8.400,00 monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: EUR 4.900,00 Geringfügigkeitsgrenzen: täglich: EUR 28,72 monatlich: EUR 374,02 Grenzwert für Dienstgeberabgabe: EUR 561,03 AUFTRAGGEBERHAFTUNG Mit dem AuftraggeberInnen - Haftungsgesetz wurden ab 1. 9. 2009 neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Sozialversicherungsrecht (ASVG) aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzge bers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hin - ter ziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um den damit verbundenen massiven Einnahmenausfall von geschätzt bis zu 1 Mrd. Euro pro Jahr einzuschränken, wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt: Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Ein Unternehmen, das von einem Arbeitskräfteüberlasser überlassene Dienstnehmer zur Erbringung von Bauleistungen einsetzt, haftet aber für 20 % des bezahlten Überlassungsentgeltes. Die Auftraggeberhaftung des beauftragenden Unternehmens entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der so genannten»gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen«(HFU-Liste), die bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) geführt wird, eingetragen ist. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und keine Beitragsrückstände aufweisen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Liste. Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Falsche Dienstgebernummer bei Zahlung des Haftungsbetrages Immer wieder kommt es vor, dass AuftraggeberInnen versehentlich bei der Überweisung von Haftungsbeträgen eine falsche Dienstgebernummer (DGNR) des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin anführen. Die Zahlung wird dadurch am AuftragnehmerInnenkonto eines nicht betroffenen Unternehmens und in der Folge am Beitragskonto dieses (unrichtigen) Unternehmens verbucht. Der Zahlungsfluss kann zurückverfolgt werden, wenn sich etwa der Auftraggeber/die Auftraggeberin, der eigentliche Empfänger/Empfängerin bzw. der fälschliche Empfänger/Empfängerin beim Dienstleistungszentrum- Auftraggeber- Innen-Haftung (DLZ- AGH) oder bei einem Krankenversicherungsträger meldet. Wie ist nun bei der Berichtigung vorzugehen? 1. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin nimmt Kontakt mit dem Empfänger/der Empfängerin des Haftungsbetrages auf und ersucht um Rückzahlung. 2. Die Einzahlung an das Dienstleistungszentrum für das richtige Unternehmen ist vorzunehmen. Eine Rücküberweisung und neuerliche Aufteilung der vom Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) bereits an den/die Krankenversicherungsträger weitergeleiteten Zahlung ist nicht mehr möglich.

AGH: Unternehmen ohne DienstnehmerInnen Das AuftraggeberInnen- Haftungsgesetz sieht nicht vor, dass Unternehmen ohne DienstnehmerInnen in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufgenommen werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Aufnahme in die sogenannte»hfu-liste«in Verbindung mit Sozialversicherungsbeiträgen für DienstnehmerInnen steht. Um diesem Nachteil entgegenzuwirken, kann die Gebietskrankenkasse einem betroffenen Ein- Personen- Unternehmen (EPU) über Antrag eine Bestätigung darüber ausstellen, dass das Unternehmen keine DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung gemeldet hat. Für Unternehmen, die Bauleistungen nach 19 Abs. 1a UStG erbringen und im Gewerberegister eingetragen sind, hat die zuständige Gebietskrankenkasse auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass in Österreich 1. keine DienstnehmerInnen oder freien DienstnehmerInnen im Sinne des 4 ASVG zur Voll- oder Teilversicherung, gemeldet sind und daher keine DienstgeberInnennummer vergeben wurde oder 2. länger als sechs Monate keine DienstnehmerInnen oder freien DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung gemeldet waren, auf den Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden sind und keine Beitragsnachweisungen fehlen oder 3. das Unternehmen nur deshalb aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) ausgeschieden ist, weil es alle DienstnehmerInnen abgemeldet hat und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden sind. Zuständig für die Ausstellung einer solchen Bestätigung ist die Gebietskrankenkasse des Firmensitzes, bei Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich die Wiener Gebietskrankenkasse. Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig. Eine auf Grund 7 der Richtlinie ausgestellte Bestätigung bewirkt, dass die Haftung nach dem AuftraggeberInnen- Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt ist. Stellt sich also nachträglich heraus, dass der/die AuftragnehmerIn für diesen konkreten Bauauftrag DienstnehmerInnen oder freie DienstnehmerInnen nicht oder erst nach Ausstellung der Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet hat, kann eine Haftung geltend gemacht werden. Den Antrag auf Ausstellung dieses Bestätigungsschreibens (durch die Salzburger Gebietskrankenkasse) finden Sie unter folgendem Link: http://tinyurl.com/yl6b8m2 ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2010 Änderungen im Umsatzsteuerrecht Änderung bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie bei der Umsatzsteuerjahreserklärung: Unternehmer sind grundsätzlich zur Erstellung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als EUR 30.000 müssen ihre UVA derzeit nur vierteljährlich erstellen. Diese (Vorjahres-) Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA wird ab 2011 von EUR 30.000 auf EUR 100.000 erhöht. Unternehmer mit einem Umsatz 2010 von bis zu maximal EUR 100.000 sind im Jahr 2011 daher nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Dieser Erleichterung steht allerdings eine Verschärfung bei der UVA-Einreichung beim Finanzamt gegenüber. Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer die erstellte UVA nur dann beim Finanzamt einreichen, wenn der Vorjahresumsatz mehr als EUR 100.000 beträgt; andernfalls ist die erstellte UVA lediglich bei den Aufzeichnungen des Unternehmers auf - zu bewahren. Parallel zur Anhebung der Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA-Erstellung von EUR 30.000 auf EUR 100.000 wird die Umsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der UVA beim Finanzamt ab 2011 von derzeit EUR 100.000 auf EUR 30.000 gesenkt. Eine weitere Erleichterung gibt es für Kleinunternehmer mit Umsätzen bis zu EUR 30.000. Diese sind bekanntlich (unecht) steuerbefreit, müssen aber trotzdem auch wenn sie keine Umsatzsteuer zu entrichten haben derzeit bei einem Jahresumsatz von mehr als EUR 7.500 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Die Grenze, ab der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen müssen, wird ab 2011 von EUR 7.500 auf EUR 30.000 angehoben. Der zur Beseitigung der Steuervorteile des PKW-Auslandsleasings vor einigen Jahren eingeführte, aber von der Judikatur als EU-widrig erkannte umsatzsteuerliche Eigenverbrauchstatbestand wird ab 1.1.2010 ersatzlos gestrichen. Die Bestimmung ist auch deshalb weitgehend überflüssig geworden, da aufgrund einer Änderung der EU- Mehrwertsteuer- Richtlinie das PKW-Auslandsleasing durch einen österreichischen Unternehmer seit 1.1.2010 nicht mehr am (steuerlich günstigeren) Unternehmerort des ausländischen Leasinggebers, sondern in Österreich umsatzsteuerpflichtig ist. Damit kann der Vorsteuerausschluss für PKW-Aufwendungen durch ein Auslandsleasing (mit Rückerstattung der ausländischen Vorsteuern im Ausland) nicht mehr umgangen werden. Die so genannte»versandhandelsschwelle«, ab deren Überschreiten ausländische Unternehmer mit ihren Lieferungen an österreichische Konsumenten in Österreich umsatzsteuerpflichtig werden, wird ab 2011 von EUR 100.000 auf EUR 30.000 pro Jahr gesenkt. Weitere Änderungen betreffen die Bestimmung des Leis tungs - ortes bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen sowie bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (bei B2B-Leistungen ist ab 1.1. 2011 nur mehr die Eintrittsberechtigung am Veranstaltungsort sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, wie z. B. Garderobe, steuerbar, sonst gilt als Leistungsort der Empfängerort, also je ner Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt). INSOLVENZRECHTSREFORM 2010 In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenom- 5

6 men. Da durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter Imageschaden befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu spät gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen. Angesichts dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch eine grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig Sanierungen zu erleichtern. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht wiederholt reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte Effekt erreicht werden konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht tritt mit 1. 7. 2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen Rechtslage stellen sich wie folgt dar: Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Die Konkursordnung wird in Insolvenzordnung (IO) umbenannt. Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiter erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen. Im Rahmen der Insolvenzordnung werden zwei Verfahrensarten geschaffen: Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als Konkursverfahren. Durch die Bezeichnung»Sanierungsverfahren«soll die positive Ausrichtung des Verfahrens auch gegenüber den Gläubigern des Unternehmens klargestellt werden. Sofern der Schuldner (Unternehmer) bis zur Insolvenzeröffnung (entweder mit dem Insolvenzantrag oder im Vorverfahren bis zur Eröffnung durch das Gericht) qualifizierte Unterlagen, wie z.b. einen (realistischen) Finanzplan, vorlegt und eine (realistische) Quote von zumindest 30 % anbietet, ist ihm künftig die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu belassen. Damit werden die Grundzüge des Ausgleichsverfahrens in das Sanierungsverfahren übernommen. Wird der Sanierungsplan allerdings nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und es ist ein Masseverwalter zu bestellen. Eine Sanierung durch Sanierungsplan bleibt aber weiterhin möglich. Der Sanierungsplan ersetzt den bisherigen Zwangsausgleichsantrag. Um die Annahme eines Sanierungsplans durch die Gläubiger künftig zu erleichtern, wurden die Mehrheitserfordernisse herabgesetzt. Künftig ist zur Annahme eines Sanierungsplans nur mehr erforderlich, dass dem Antrag die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopfmehrheit). Gleichzeitig müssen die zustimmenden Insolvenzgläubiger über mehr als die Hälfte der Insolvenzforderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger verfügen (Kapitalmehrheit). Überdies hat der Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein. Die Mindestquote im Sanierungsverfahren wurde entgegen ursprünglichen Absichten nicht generell auf 30 % angehoben, sondern ist wie beim bisherigen Zwangsausgleich bei 20% geblieben. Nur bei beabsichtigter Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren ist eine mindestens 30 %ige Quote erforderlich. Die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners wurde eingeschränkt. Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners künftig derartige Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Dabei gilt die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen nicht als wichtiger Grund. Ausgenommen von diesen Auflösungsbeschränkungen sind Arbeitsverträge und Ansprüche auf Auszahlung von Krediten. Ferner gilt die Beschränkung auch dann nicht, wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist. Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass künftig neben den schon derzeit verpflichteten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften auch Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50% an der insolventen Kapitalgesellschaft zum Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 4.000 heranzuziehen sind. Überdies können künftig Gläubiger, die einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlegt haben, diesen bei den zum Erlag dieses Kostenvorschusses verpflichteten Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben. DIVERSES Der 20%ige NoVA- Erhöhungsbetrag entfällt auch für Neufahrzeuge Aufgrund einer aktuellen VwGH-Entscheidung hat das BMF die Finanzämter angewiesen, nunmehr in Fällen des Eigenimports von Kfz (Neu- und Gebrauchtwagen) aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag (entspricht 20% USt) außer Ansatz zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Eigenimporte aus dem Drittland. Anträge auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20%igen Erhöhungsbetrages können unter Beachtung der Jahresfrist gestellt werden. KANZLEI-INTERN Personelles Wir freuen uns mit Frau Beatrix Rohrmoser über die Geburt ihres Sohnes Matthias am 29. Juni 2010. Frau Rohrmoser befindet sich momentan in Karenzurlaub bzw. Mutterschutz. Ihre Stelle in der Buchhaltung wurde bereits Anfang April mit Frau Lydia Unteregger nachbesetzt. w w w. s t e u e r b e r a t u n g - s t o e c k l. a t