Die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse



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Transkript:

Fachinformation Die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse Vorteile Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Januar 2015 BA620_201501 txt

Inhalt Begriff 1 Rückgedeckte Unterstützungskasse 1 Vorteile 2 Arbeitsrechtliche Behandlung 2 Steuerrechtliche Behandlung 5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 6 Besonderer Personenkreis 6 Überversorgung 6 Was ist in der Praxis zu beachten? 7 Tarifwahl 7 Versorgungshöhe 8 Antragsunterlagen 8

1 Begriff Die Unterstützungskasse ist eine mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Einrichtung, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird und deren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Die hierzu benötigten Mittel erhält die Unterstützungskasse durch Zuwendungen der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) und aus den durch Anlage ihres Vermögens erzielten Kapitalerträgen, oder indem sie Rückdeckungsversicherungen abschließt und sich die Beiträge vom Arbeitgeber erstatten lässt. Rückgedeckte Unterstützungskasse Hier leisten die Trägerunternehmen Zuwendungen an die Unterstützungskasse in Höhe des Beitrags für eine Rückdeckungsversicherung, welche die Unterstützungskasse ihrerseits zur Beschaffung der Mittel für die von ihr zu erbringenden Leistungen abschließt. Es werden besondere Anforderungen an die Rückdeckungsversicherung gestellt: Die Beitragszahlungsdauer muss der Vertragsdauer entsprechen, d. h. Tarife mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer sind nicht möglich. Es sind nur jährlich gleichbleibende oder steigende Beiträge zulässig. Mindestablaufalter der Versicherung ist das 62. Lebensjahr. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung dürfen nicht der Sicherung eines Darlehens dienen; die Versicherung darf also nicht abgetreten oder beliehen werden. Die zugesagten Kapital-/Rentenleistungen dürfen in der Regel 250.000 EUR Versicherungssumme bzw. 25.700 EUR Jahresrente nicht übersteigen. Zuwendungen für Mitarbeiter, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beim Trägerunternehmen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn durch die Versicherung lediglich vorzeitige Risiken abgesichert werden oder dem Mitarbeiter ein sofortiger vertraglich unverfallbarer Anspruch eingeräumt wird. Die nicht rückgedeckte Unterstützungskasse findet ihre Grenzen in den steuerlich zulässigen Zuwendungsmöglichkeiten des 4 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

2 Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse unterliegt die Höhe der Zuwendungen und des zulässigen Kassenvermögens unterdessen nicht diesen Beschränkungen, d. h. die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind vom Trägerunternehmen voll zuwendungs- und als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die an die Rückdeckungsversicherung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Leistungsanwartschaften können somit bereits während der Aktivenzeit des zu versorgenden Mitarbeiters voll finanziert werden. Die Bilanz des Unternehmens wird weder von der Versorgungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer noch von der Rückdeckungsversicherung berührt. Vorteile Arbeitsrechtliche Behandlung Vorteile der überbetrieblichen Unterstützungskasse mit Rückdeckung in Stichpunkten Volle Anwartschaftsfinanzierung Finanzierung begrenzt auch vor Alter 27 möglich Beiträge zur Rückdeckungsversicherung voll zuwendungs- und als Betriebsausgabe abzugsfähig Kein Ausweis in der Bilanz (keine Aktivierung der Rückdeckungsversicherung; kein Ausweis einer Unterdeckung im Anhang zur Bilanz bei voller Rückdeckung) Übertragung der betriebsfremden Risiken auf das Versicherungsunternehmen Geringer Verwaltungsaufwand Gruppentarife ab einer Person Kapitalwahlrecht bei Rententarifen als Rückdeckung Kapitalzusagen möglich Nach wie vor günstige Besteuerung der Leistungen durch 19 EStG und 34 EStG (Versorgungsfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale; ermäßigtes Besteuerungsverfahren, sog. Fünftelung bei Kapitalauszahlung). Gerade die überbetriebliche Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung bietet auch kleinen und mittleren Unternehmen, für welche die Gründung einer eigenen Unterstützungskasse aus kosten- und verwaltungstechnischen Gründen untragbar ist, die Möglichkeit, sich einem solchen Zusammenschluss anzuschließen und die sich daraus ergebenden Vorteile zu nutzen. Arbeitsrechtlich wird die Unterstützungskasse im Prinzip der Pensionszusage gleichgestellt. Obwohl die Unterstützungskasse auf ihre Versorgungsleistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, hat dies für die Arbeitnehmer jedoch keine Bedeutung. Der Anspruch der Arbeitnehmer ist durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gesichert. Nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

3 Unverfallbarkeit ( 1 b und 2 BetrAVG) Wird dem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2009 eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage über die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. (NVK) erteilt, hat der Versorgungsberechtigte bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb grundsätzlich Anspruch auf einen Teil der ihm versprochenen Leistungen, wenn er zu diesem Termin mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat (Arbeitnehmer unter 27 Jahren, die eine Zusage auf Altersleistung erhalten haben, erhalten einen sofortigen vertraglich unverfallbaren Anspruch, damit der Arbeitgeber die Zuwendungen sofort als Betriebsausgabe abziehen kann). Die Höhe des Anspruchs errechnet sich nach dem ratierlichen Verfahren. Danach steht dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles der Teil der Versorgungsleistung zu, der dem Verhältnis seiner abgeleisteten Dienstzeit zur maximal möglichen Dienstzeit im Unternehmen entspricht. Wurden die Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet, hat er auch Anspruch auf die bis zum Ausscheiden angefallenen Überschussanteile. Anstelle dieser Ansprüche tritt im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage die erreichte Anwartschaft aus den bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgewendeten Beiträgen. Abfindungen ( 3 BetrAVG) Die betriebliche Altersversorgung soll der Alterssicherung des Arbeitnehmers dienen. Um diesem Zweck gerecht zu werden, wurde der 3 BetrAVG neu gefasst und das Abfindungsrecht noch mehr eingeschränkt. Der Arbeitgeber besitzt nur noch ein einseitiges Abfindungsrecht für Klein- Anwartschaften. Die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen ist nur noch bis zu folgenden Höchstgrenzen zulässig: Monatliche Rente: alte Bundesländer 28,35 EUR, neue Bundesländer 24,15 EUR (= 1 % der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Stand 2015) Kapitalleistung: alte Bundesländer 3.402,00 EUR, neue Bundesländer 2.898,00 EUR (= 12/10 der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Stand 2015) Bei Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rückkehrbereitschaft von Ausländern) sind keine Abfindungshöchstgrenzen zu prüfen. Übertragung ( 4 BetrAVG) Eine Weiterführung der Unterstützungskassenzusage über den neuen Arbeitgeber ist nur unter Zustimmung aller Beteiligten möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen zwischen ehemaligen und neuem Arbeitgeber die Zusage mit schuldbefreiender Wirkung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden( 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Ebenso besteht die Möglichkeit, den Übertragungswert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zu übertragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Arbeitgeber eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage erteilt. Die neue Zusage ist dann sofort unverfallbar und es gelten die Regelungen für die Entgeltumwandlung. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrages geht die alte Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers unter ( 4 Abs. 6 BetrAVG).

4 Die Portabilität (Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes auf den neuen Arbeitgeber) gilt nur im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege. Altersgrenze ( 6 BetrAVG) Nimmt ein Arbeitnehmer die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so sind ihm auf sein Verlangen (und nach Erfüllen vertraglicher Leistungsvoraussetzungen) auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres auszuzahlen. Gemäß Tarifbedingungen kann der Rentenbeginn sogar vorverlegt werden, sofern die versicherte Person das letzte Arbeitsverhältnis beendet und das 62. Lebensjahr vollendet hat. Insolvenzsicherung ( 7 bis 15 BetrAVG) Zusagen, die über eine Unterstützungskasse erteilt werden, unterliegen den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Unverfallbare Ansprüche und laufende Leistungen werden bei Insolvenz des Arbeitgebers vom Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) übernommen. Dafür leistet der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den PSVaG. Bei einer Rentenzusage ist die Bemessungsgrundlage die fünffache garantierte Jahresrente (zzgl. verrenteter Überschüsse bis zum 31.12.). Bei einer Kapitalzusage ist die Hälfte des Kapitals (zzgl. Überschüsse bis zum 31.12.) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Neues Finanzierungsverfahren PSVaG Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes am 12.12.2006 wird die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung neu geregelt. Mit diesem neuen Gesetz wird, teilweise mit Rückwirkung bis zum Jahr 2004, das Finanzierungsverfahren des PSVaG vom bisherigen Umlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Neben den laufenden bav-renten werden künftig auch die unverfallbaren Anwartschaften bei Insolvenz des Arbeitgebers sofort im Jahr der Insolvenz vollständig ausfinanziert. Die bis 31.12.2005 aufgelaufenen Altlasten aus bisher nicht finanzierten Anwartschaften werden über einen Zeitraum von 15 Jahren zusätzlich ausfinanziert. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die am 31.12.2004 einen PSV-pflichtigen Durchführungsweg genutzt haben. Anpassung ( 16 BetrAVG) Der Arbeitgeber muss die laufenden Rentenleistungen alle 3 Jahre überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Eine Anpassung kann unterlassen werden, wenn es die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verlangt. Bei dieser Beurteilung legen die Arbeitsgerichte allerdings sehr strenge Maßstäbe an. Die Anpassungsprüfungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung mindestens in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland erfolgt oder der Nettolohnentwicklung vergleichbar aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens entspricht.

5 Verpflichtet sich der Arbeitgeber, die laufenden Renten jährlich um wenigstens 1 Prozent anzupassen, entfällt die Anpassungsprüfungspflicht. Bei Zusagen einmaliger Kapitalzahlungen im Versorgungsfall besteht keine Anpassungspflicht. Steuerrechtliche Behandlung Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber In der Anwartschaftsphase Die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse in Höhe der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig und wirken sich somit gewinn- und steuermindernd aus. Eine Aktivierung der Rückdeckungsversicherung entfällt, da diese von der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin abgeschlossen wird und die Unterstützungskasse bezugsberechtigt ist. Die Versorgungsverpflichtung der Unterstützungskasse muss nicht in der Bilanz des Trägerunternehmens ausgewiesen werden. Bei einer vollen Absicherung durch kongruent abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen ist auch ein Ausweis im Bilanzanhang des Trägerunternehmens nicht erforderlich, da in diesem Fall keine Unterdeckung besteht. In der Leistungsphase In der Leistungsphase ergeben sich für den Arbeitgeber keinerlei steuerliche Auswirkungen. Die Versicherungsleistung fließt an die Unterstützungskasse, welche die Versorgungsleistung unmittelbar an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erbringt. Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer In der Anwartschaftsphase Für den Arbeitnehmer ergeben sich in der Anwartschaftsphase keine steuerlichen Auswirkungen, da die Zuwendung des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt (BMF-Schreiben vom 24.07.2013, Randziffer 291). In der Leistungsphase Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und somit lohnsteuerpflichtig. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben im Veranlagungszeitraum 2015 allerdings 24,0 Prozent, maximal 1.800 EUR, als Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) steuerfrei. Dieser Betrag wird jedoch sukzessive herabgesetzt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Bezieher von Versorgungsbezügen reduziert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 von 920 EUR auf 102 EUR. In der Übergangsphase erfolgt als Ausgleich ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG). In 2015 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 540 EUR. Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann eine Vorsorgepauschale i. H. v. 11 % des Arbeitslohnes, maximal 1.500 EUR gewährt werden. Besteht die Versorgungsleistung aus einer einmaligen Kapitalzahlung, so kann sie als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach 34 Abs. 1 EStG begünstigt versteuert werden (Fünftelung).

6 Sozialversicherungsre chtliche Behandlung Besonderer Personenkreis Überversorgung Vor Eintritt des Versorgungsfalles Vor Eintritt des Versorgungsfalles liegt beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Folglich sind die Zuwendungen auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Nach Eintritt des Versorgungsfalles Fällige Kapitalleistungen einer betrieblichen Altersversorgung werden seit 01.01.2004 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner und der gesetzlichen Pflegeversicherung unterworfen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind die Versorgungsbezüge in der Rentenund Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Fällig wird der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ca. 14,6 % + 2,35 %), soweit der Rentner gesetzlich pflicht-/freiwillig versichert ist. Beitragspflicht besteht, wenn die monatlichen Einnahmen aus den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Für 2015 sind dies 141,75 EUR in den alten bzw. 120,75 EUR in den neuen Bundesländern ( 229 SGB V). Bei Kapitalzahlungen wird der Beitrag auf 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre (120 Monate) lang erhoben. Beispiel: Kapital 120.000 EUR x 1/120 = 1.000 EUR 1.000 EUR x (14,6 % + 2,35 %) = 169,50 EUR mtl. für längstens 120 Monate Die Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und die des mitarbeitenden Ehepartners unterliegen besonderen Vorschriften (siehe Fachinformation BA 820). Lt. BMF-Schreiben vom 03.11.2004 (IV B 2 S2176 13/04) muss eine Überversorgung geprüft werden, wenn eine arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Unterstützungskasse (oder eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage) erteilt wird. Eine Überversorgung liegt vor, wenn sämtliche zugesagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung hierzu zählen neben der Unterstützungskasse und der Pensionszusage auch Leistungen aufgrund einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher als 75 % der Aktivbezüge des Versorgungsberechtigten sind. Die zu berücksichtigenden Aktivbezüge entsprechen dabei dem Arbeitslohn im Sinne des 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Soweit Versorgungsleistungen auf Entgeltumwandlung beruhen, vermindern die umgewandelten Entgeltbestandteile lediglich die maßgebenden Aktivbezüge ( 2 LStDV) zur Ermittlung der 75-Prozent-Grenze. Die Versorgungsleistungen selbst bleiben bei der Prüfung auf Überversorgung unberücksichtigt. Für die Höhe der Bezüge sowie der insgesamt zugesagten Versorgungsleistungen des Berechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Sieht die Versorgungszusage anstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen (Renten) eine einmalige Kapitalleistung vor, gelten 10 % der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslang laufenden Leistung.

7 Eine Prüfung auf Überversorgung unterbleibt, wenn die Versorgungsleistungen ausschließlich aus versicherungsförmigen Durchführungswegen bzw. ausschließlich aus Entgeltumwandlung resultieren. Die sogenannte "Vereinfachungsregelung" (Aufwendungen des Versorgungsverpflichteten übersteigen nicht 30 % der Bezüge) ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, nicht mehr anzuwenden. Was ist in der Praxis zu beachten? Tarifwahl Es erfolgt grundsätzlich eine kongruente Rückdeckung, d. h. zur Rückdeckung von Rentenzusagen werden grundsätzlich Rentenversicherungen abgeschlossen, zur Rückdeckung von Kapitalzusagen Kapitalversicherungen. Als Rückdeckungsversicherungen sind folgende Tarife der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe geeignet: NÜRNBERGER Lebensversicherung AG N-Tarife K1 K2 K3 N2801 N2801 N2801 N2804 N2804 N2804 N2808 N2808 N2808 N2809 N2809 N2809 NR-Tarife K1 K2 K3 K5 Einzel NR2801V NR2801V NR2801V NR2851 NR2803 NR2801DV NR2801DV NR2801DV NR2804 NR2802 NR2802 NR2805 NR2806 NR2805 NR2805 NRP2801V NR2861V NR2861V NIR2801V NR2861DV NR2861DV NIRP2801V NRP2801V NRP2801V NIR2801V NIR2801V NIRP2801V NIRP2801V NR2801BIV NR2801BIV NR2801BIV NR2802BIV NR2802BIV NR2805BIV NR2805BIV NR2805BIV NR2861BIV NR2861BIV Die Tarife NR2801DV und NR2861DV sehen ebenso wie die BUZ eine garantierte Rentendynamik von 0,5 %, 1,0 %, 1,5 %, 2,0 %, 2,5 % und 3,0 % vor. NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG NB-Tarife NBR-Tarife K1 K2 K1 K2 NB2801 NB2801 NBR2801 NBR2801 NBR2801BIV NBR2801BIV Nicht möglich ist der Einschluss von Zusatzversicherungen außer Berufsunfähigkeitsabsicherung (BUZ)

8 Als Gewinnverwendungsarten kommen in Frage Während der Anwartschaftszeit (Aufschubphase): Bonusansammlung, Investbonus, Erlebensfallbonus, Kapitalbonus, Beitragsabzug Während der Leistungsphase (bei Rentenversicherungen): dynamische Überschussrente für Arbeitnehmer und teildynamische Bonusrente für beherrschende GGF Die Vereinbarung einer Dynamikklausel ist möglich. Fondsgebundene Tarife sind nicht zulässig! Versorgungshöhe Die Versorgungshöchstgrenzen liegen bei 250.000 EUR Versicherungssumme/Erlebensfallleistung bei Kapitalversicherungen und 25.700 EUR Jahresrente bei Rentenversicherungen. Höhere Beträge können nur in Ausnahmefällen und entsprechend den Regelungen des 2 i. V. m. 3 Nr. 3 KStDV abgeschlossen werden und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Unterstützungskasse! Antragsunterlagen Zum Abschluss benötigen Sie: Beitrittserklärung Anmeldung der Versorgungsberechtigten Diese Unterlagen werden eingereicht bei der GD Nürnberg, Abteilung Leben-Antrag bav. Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie in den Dokumenten BA 822 und BA 827.