Öffentliches Recht Erster Teil: Grundlagen des Rechts 1 Funktionen des Rechts 1. Ordnungsfunktion: Regelung des sozialen Zusammenlebens in einer Gemeinschaft 2. Akzeptanzfunktion: Die dem Recht Unterworfenen oder von Rechtssätzen Betroffenen müssen das Recht als für sich maßgeblich anerkennen 3. Verbindlichkeitsfunktion: Recht stellt allgemeinverbindliche Ordnung dar 4. Befriedigungsfunktion: Befriedigung zwischen widerstreitenden Parteien 2 Rechtsquellen Rechtsquellen Inhalt Rechtliche Natur der geregelten Materie Objektives Recht Subjektives Recht Materielles Recht Formelles Recht Objektives Recht: Gesamtheit der in einer Rechtsordnung geltenden Rechtsvorschriften Summe aller Rechtsnormen Subjektives Recht: Rechtspositionen, aus denen etwas gefordert werden kann (Rechts-)Anspruch Im Bereich des Staatsrechts vor allem Grundrechte Bürger kann nur subjektive Rechte gerichtlich geltend machen Materielles Recht: Normen, die Rechtsbeziehungen bzw. Rechtsverhältnisse konstituieren oder rgeln Formelles Recht: dient der Durchsetzung des materiellen Rechts Verfahrens- und Prozessrecht powered by raute-wirtschaft.de 1/10
Rechtsquellarten Verfassung Gesetz Rechtsverordnung, Satzung Gewohnheitsrecht, Richterrecht Im formellen Sinn (Rechtssätze entstanden durch Beschluss des Parlaments) Im materiellen Sinn (rechtliche Regelung, die die Rechtsbeziehungen zwischen verschiednen Rechtssubjekten normiert) Verfassung: Organisationsnormen: Aufbau des Staates hinsichtlich der Organisations- und Verfahrensordnung und Aufgaben der Staatsgewalt staatsfundamentale Normen: Staatszielbestimmungen, Grundprinzipien und Strukturbedingungen Grundrechtsnormen: grundlegende Rechte der Menschen und Normen, die Art und Umfang der Staatsaufgaben näher umschreiben 3 Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht Öffentliches Recht Regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat (Über-Unterordnungsverhältnis) Privates Recht Regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger (Gleichordnungsverhältnis) powered by raute-wirtschaft.de 2/10
Grundrecht Strafrecht Staatsrecht Verwaltungsrecht Kirchenrecht Arbeitsrecht Handels- & Gesellschaftsrecht Wertpapierrecht Schuldrecht Erbrecht Streitigkeiten des Ö-Rechts gehen grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte gemäß 40VwGO Zwingender Charakter Gestaltungs- und Vertragsfreiheit 4 Auslegung von Rechtsnormen Vierer-Kanon: Auslegung nach 1. Wortsinn 2. Bedeutungszusammenhang 3. Normgeschichte 4. Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) Zweiter Teil: Staats- und Verfassungsrecht 5 Grundlagen des Verfassungsrechts Recht Innerstaatliches Recht Supranationales Recht Internationales Recht, Völkerrecht Ö-Recht P-Recht Verfassungsrecht, Staatsrecht Staatsrecht: Organisation und Funktionieren des Staates Verfassungsrecht: Teil des Rechts, der im GG geregelt ist Völkerrecht: Teil des Rechts, der die Rechtsbeziehungen von Völkerrechtssubjekten regelt powered by raute-wirtschaft.de 3/10
Supranationales Recht: Recht, das von einer supranationalen Organisation gesetzt wurde EG Staatsbegriff nach der 3-Elementen-Lehre 1. Staatsgebiet: Abgegrenzter, beherrschbarer und zum dauernden Aufenthalt geeigneter Teil der Erdoberfläche 2. Staatsvolk: Summe aller Staatsangehörigen 3. Staatsgewalt: Ungeteilte Macht eines Staates über das Staatsvolk (Personalhoheit) und über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) 6 Die obersten Bundesorgane Oberste Bundesorgane Legislative Teil der Exekutive Teil der Judikative Bundestag Bundesrat Bundespräsident =Staatsoberhaupt Bundesregierung (Bundeskanzler + Bundesminister) Bundesverfassungsg ericht Wahlsystem in der BRD - Prinzip der personalisierten Verhältniswahl - Erststimme: Personenwahl Mehrheitsprinzip - Listenwahl über Zweitstimme Prinzip der Verhältniswahl Funktionen des Bundestages 1. Gesetzgebungsfunktion 2. Wahlfunktion 3. Selbstorganisationsfunktion 4. Kontrollfunktion Stellung des Bundestagsabgeordneten 1. Träger eines Mandats und nur seinem Gewissen unterworfen 2. Aufträge und Weisungen binden ihn nicht 3. Immunität, Indemnität Regierungsbildung in 2 Schritten 1. Wahl des Bundeskanzlers und Ernennung durch Bundespräsident powered by raute-wirtschaft.de 4/10
2. Ernennung der Bundesminister durch Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung (3 Maximen) 1. Kanzlerprinzip: Kanzler bestimmt Richtlinien der Politik und trägt Verantwortung dafür 2. Ressortprinzip: jeder Bundesminister leitet sein Ressort selbstständig und unter eigener Verantwortung 3. Kabinettsprinzip: Bundesregierung entscheidet als Kollegialorgan über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern 7 Verfassungsprinzipien Verfassungsprinzipien/Staatsziele Demokratie Rechtsstaat Bundesstaat Sozialstaat Republik Umweltschutz + Tierschutz Europäische Einigung Demokratie - Herrschaft des Volkes - Nach dem Grundsatz als parlamentarische Demokratie ausgestaltet, d.h. nicht das Volk entscheidet unmittelbar über politische Fragen, sondern die gewählten Volksvertreter - Parteien sind wesentliches demokratisches Element sollen politische Willensbildung des Volkes fördern Rechtsstaat Staat mit dem Ziel der Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit, dessen Machtausübung durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt wird powered by raute-wirtschaft.de 5/10
Rechtsstaatsprinzip Gewaltenteilung Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Bestimmtheit von Gesetzen Rückwirkungsverbot Verhältnismäßigkeit Rechtsschutzgarantie Legislative Exekutive Judikative Vorrang des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes Gesetz muss vorhersehbar und bestimmbar sein Echte Rückwirkung Unechte Rückwirkung Maßnahme muss Geeignet Erforderlich Angemessen Gerichte als Kontrollinstanzen sein Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang des Gesetzes: Jedes staatliche Handeln hat sich nach den Gesetzen zu richten. Staatliches Handeln darf im Umkehrschluss nicht gegen Rechtsnormen verstoßen Kein Handeln gegen Gesetz Vorbehalt des Gesetzes: Staatliches Handeln darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen Kein Handeln ohne Gesetz Rückwirkungsverbot Vertrauensgrundsatz, der besagt, dass sich ein Bürger auf die bestehende gesetzliche Lage verlassen können sollte Echte Rückwirkung: Ein Gesetz greift nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein nichtig Außer 1. wenn der Bürger mit rückwirkender Regelung rechnen musste 2. wenn unklare, verworrene Rechtslage vorliegt 3. wenn Neuregelung keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung mit sich bringt 4. wenn Allgemeinheit die Rückwirkung fordert DDR-Zinsen Unechte Rückwirkung: Ein bereits in der Vergangenheit begonnener, aber noch nicht abgeschlossener Sachverhalt wird für die Zukunft anders geregelt Verhältnismäßigkeit Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie powered by raute-wirtschaft.de 6/10
Einem legitimen Zweck dient Geeignet ist, d.h. den Erfolg zumindest fördert Erforderlich ist, d.h. das mildeste Mittel ist Angemessen ist, d.h. die durch das Mittel hervorgerufenen Vorteile für die Allgemeinheit überwiegen die Nachteile für den Betroffenen Bundesstaat Bundesstaatsprinzip: Neben einem Gesamtstaat (Bund) bestehen staatsrechtlich selbstständige Gliedstaaten (Länder) Art. 20 GG Föderativer Bundesstaat: - Schwergewicht der Aufgabenzuweisung liegt bei den Länder - genaue Trennung der Zuständigkeit von Bund und Ländern bei der Gesetzgebung und Verwaltung Sozialstaat soziale Gerechtigkeit: jeder Bürger erhält die Leistungen, die erforderlich sind, um eine wirtschaftliche und kulturell Existenz auf angemessenem Niveau zu halten soziale Sicherheit: Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen, die im Fall von Daseinskrisen angemessenen Hilfe gewähren Republik Umweltschutz + Tierschutz Europäische Integration Keine Monarchie Staatsoberhaupt=Bundespräsident Natürliche Lebensgrundlage schützen und Vorsorgmaßnahmen für die Zukunft schaffen Europäische Integration als Staatsziel, allerdings dürfte BRD staatliche Eigenständigkeit nicht verlieren (Art. 79 GG) bestenfalls also Gründung eines Bundesstaates, in dem die BRD ein gleichberechtigtes Mitglied wäre 8 Gesetzgebung des Bundes 3 Arten der Zuständigkeit 1. ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 71, 73 GG) 2. konkurrierende Zuständigkeit (Art. 72, 74a GG) 3. Rahmenkompetenz (Art. 75 GG) Gesetzgebungsverfahren powered by raute-wirtschaft.de 7/10
3 Schritte Gesetzesinitiative Beschlussverfahren Verfahren der Ausfertigung und Verkündung Zustimmung Einspruch 9 Allgemeine Grundrechtslehren Unterscheidung der Grundrechte Grundrechtsträger Schutzrichtung Menschenrechte Deutschenrechte Freiheitsrechte Gleichheitrechte Grundrechtsgleiche Rechte Funktionen der Grundrechte Grundrechte als 1. Abwehrrechte 2. Leistungsrechte 3. Teilhaberechte 4. objektiv Wertordnung 5. Einrichtungsgarantien Grundrechtsgewährleistung: Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts durch Auslegung der genannten Voraussetzungen Grundrechtsschranken: Unmittelbare Schranken: im Grundrecht ausdrücklich genannte Schranken powered by raute-wirtschaft.de 8/10
Mittelbare Schranken: sog. immanente Grundrechtsschranken, z.b. Grundrechte Dritter Schranken-Schranken: Das einschränkende Gesetz darf z.b. nicht gegen Art. 19 GG verstoßen Dritter Teil: Europarecht Vierter Teil: Verwaltungsrecht Öffentliche Verwaltung (Verwaltung des Staates): Teil der Exekutive, der weder zur Gesetzgebung, noch zur Rechtsprechung gehört Gesetzgebung abstrakt-generelle Regelungen Öffentliche Verwaltung Umsetzung in konkret-individuelle Regelungen (ABER: Rechtsverordnung) Unterschied Gesetz (Legislative)-Rechtsverordnung (Exekutive) lediglich der Normgeber Satzung - abstrakt-generell - Rechtsnormen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen werden - Satzungsgeber also nicht der Staat, sondern von ihm geschaffene Rechtsträger der Staatsverwaltung Handlungsformen der Verwaltung Rechtsnormen (abstrakt-generell) Öffentlich-rechtliche Verträge Verwaltungsakt (konkret-individuell) Realakt Rechtsverordnung Satzung belastend begünstigend Rechtsnormen - binden den Bürger ebenso wie Gesetze! powered by raute-wirtschaft.de 9/10
Verwaltungsakt - beschreibt alle Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Erreichung eines bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden Begriffs gewährt werden - andere Formulierungen: Bescheid, Verfügung, Genehmigung, Auflage, Gebot, Verbot, Gestattung Realakt: - rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes hervorruft, also unabhängig vom Willen des Handelnden - Verwaltungsrealakt vom Verwaltungsakt dadurch abzugrenzen, dass ihm dessen Regelungswirkung fehlt Hinweise, Belehrungen und Handlungen, die nur auf einen Verwaltungsakt vorbereiten Maßnahme - Oberbegriff zu Verfügung und Entscheidung - Handlung mit Erklärungswert auch Zeichen oder Körperbewegung Regelung - eine Maßnahme, die nach dem Willen der Behörde darauf gerichtet ist, einseitig und mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtswirkung zu erzeugen Quellen: Öffentliches Recht und Europarecht, NWB-Verlag, Hans-Michael Wolffgang, Sonstige Quellen powered by raute-wirtschaft.de 10/10