PSG II - DAS NEUE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

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Transkript:

PSG II - DAS NEUE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ Alle Infos zur Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Das neue Begutachtungsassessment Überblick über Leistungen und Ansprüche FÜR ANGEHÖRIGE Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen Beratung FÜR NOCH NICHT EINGESTUFTE Vorbereitung auf die Einstufung der Pflegebedürftigkeit Wir helfen hier und jetzt. asb-broschuere-psgii.indd 1 17.06.16 11:34

SEHR GEEHRTE LESERIN, SEHR GEEHRTER LESER, der Gesetzgeber hat das Pflegestärkungsgesetz 2 beschlossen. Die daraus resultierenden Neuerungen werden am 1.1.2017 in Kraft treten. Diese gravierenden Änderungen werden für viele Menschen Vorteile bringen. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie darüber informieren. 500.000 Menschen, die vom bisherigen System nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden, sollen künftig Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Pflegebedürftige die bereits Leistungen beziehen, sollen mindestens gleichgestellt werden. Pflegepersonen werden mehr Unterstützung erhalten. Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns anzurufen. Wir sind gerne für Sie da. Eine telefonische Terminvereinbarung unter 09561-814711 ist erforderlich. Ihre Pflegedienstleitung INHALTSVERZEICHNIS FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE 1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff S.3 2. Das neue Begutachtungsassessment S.3 3. Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade S.4 4. Bestandsschutz S.5 5. Änderungen bei den Pflegesachleistungen S.5 6. Überblick über die Leistungen der Pflegekasse S.6 FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE 1. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen S.8 2. Beratung S.8 FÜR NOCH NICHT EINGESTUFTE 1. Vorbereitung auf die Einstufung der Pflegebedürftigkeit S.9 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN BEI JEDEM PFLEGEGRAD S.9 2

WAS ÄNDERT SICH FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE? 1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Im Zentrum des Pflegestärkungsgesetzes steht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Dieser soll erstmals allen Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen ermöglichen, ungeachtet dessen, ob sie aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen pflege- oder unterstützungsbedürftig sind. Wurde doch bisher bemängelt, dass Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung wie z.b. einer Demenz, zu wenig berücksichtigt wurden. Dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zufolge sind Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit haben oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2. Das neue Begutachtungsassessement Dies ist das neue Begutachtungsverfahren in dessen Rahmen der Medizinische Dienst (MDK) die Pflegebedürftigkeit feststellt und die Einstufungen in die Pflegegrade vornimmt. Hierfür werden sechs Aktivitätsbereiche (Module) eines Menschen in den Focus genommen. Bei diesen Überprüfungen geht es einerseits darum, festzustellen, wie selbstständig die Person die Aktivitäten ausführen kann. Zugleich soll erkannt werden, wo die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten beeinträchtigt sind und daher Hilfe vonnöten ist. Für jedes Modul werden daher Punkte vergeben. Unsere Grafik zeigt auf, welche Aktivitätsbereiche im Focus stehen MODUL 1 Mobilität (z.b. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen ect.) MODUL 4 Fähigkeit zur Selbstversorgung (Ausscheidung, Körperpflege, Ernährung) MODUL 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.b. örtliche und zeitliche Orientierung ect.) MODUL 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.b. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten MODUL 7 Außerhäusliche Aktivitäten (z.b. Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) MODUL 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/ Belastungen (z.b. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) MODUL 6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.b. Gestaltung des Tagesablaufes) Modul 7 und 8 werden nicht zur Bewertung herangezogen sondern bei der Pflegeplanung, Pflegeberatung und Versorgungsplanung berücksichtigt. MODUL 8 Haushaltsführung (z.b. Einkaufen, Waschen, Reinigen der Wohnung) 3

WAS ÄNDERT SICH FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE? Die Gesamtbewertung der Module findet dann prozentual bei der Einstufung in die fünf Pflegegrade Berücksichtigung: MODUL 6 15% 20% MODUL 5 MODUL 1 10% MODUL 2* MODUL 3* 15% 40% MODUL 4 1 2 3 4 5 geringe Beeinträchtigung erhebliche Beeinträchtigung schwere Beeinträchtigung schwerste Beeinträchtigung schwerste Beeinträchtigung* Beeinträchtigung der Selbständigkeit * Nur das Modul mit dem höheren Wert wird für die Bewertung berücksichtigt * mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 3. Umstellung der drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade Zum 1. Januar 2017 werden alle Pflegebedürftigen die bereits in eine Pflegestufe nach dem alten System eingestuft waren, in den jeweils höheren Pflegegrad überführt. Diejenigen, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden war, werden sogar in den übernächsten Pflegegrad überführt (siehe Tabelle) Hierfür ist weder eine erneute Antragsstellung noch eine wiederholte Begutachtung notwendig. Keine der Pflegestufen wird dem zugeordnet. In den Pflegegrad 1 wird eine völlig neue Personengruppe eingestuft werden, die bisher noch keine Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen durfte. Nach dem alten Pflegebedürftigkeitsbegriff galt diese Personengruppe nicht als pflegebedürftig. Personen, die bereits eine Pflegestufe haben, werden wie folgt in die Pflegegrade überführt: Bis 31.12.2016 Pflegestufe 0 1 1 meak* 2 2 meak* 3 3 meak 3 Härtefall Ab 01.01.2017 Pflegegrad 2 3 4 5 * meak: mit eingeschränkter Alltagskompetenz 4

Wir helfen hier und jetzt. WAS ÄNDERT SICH FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE? 4. Bestandsschutz Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass keiner der bisherigen Leistungsbezieher schlechter gestellt werden soll. Deshalb enthält das Pflegestärkungsgesetz einen Leistungs- und Bestandschutz, welcher regelt, dass alle Pflegebedürftigen, die vor dem 01. Januar 2017 Leistungen bezogen haben, ab diesem Datum mindestens dieselben Leistungen erhalten. Durch die Umwandlung der Pflegestufen auf die Pflegegrade ist dies gewährleistet, denn alle Pflegebedürftigen erhalten automatisch höhere Leistungen (Beispiel: Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2 und erhält 316,- statt zuvor 244,- ) Stationäre Pflege In stationären Einrichtungen werden einrichtungseinheitliche Eigenanteile eingeführt. Unabhängig von ihrem jeweiligen Pflegegrad zahlen alle Bewohner einer Einrichtung somit vom 01.01.2017 an den gleichen Eigenanteil. Anders als bisher beeinflussen künftige Höherstufungen des Pflegegrades zukünftig den Eigenanteil nicht mehr. Dies führt allerdings dazu, dass der Eigenanteil von Pflegebedürftigen in niedrigen Pflegegraden im Vergleich zu vorher etwas höher und der von Pflegebedürftigen in den hohen Pflegegraden etwas niedriger ausfallen wird. Der Bestandsschutz regelt in diesem Fall, dass Pflegebedürftige, die bereits in einer stationären Einrichtung leben, nach der Umstellung auf Pflegegrade keinen höheren Eigenanteil tragen müssen, als dies bisher der Fall war. AUSNAHMEN: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Nach altem Recht gab es hier monatlich 104.- bzw. 208.- als erhöhten Beitrag. Nach neuem Recht stehen hier jedem Pflegebedürftigen monatlich 125.- zu. Diejenigen, die zuvor den erhöhten Betrag erhalten haben, wären demnach schlechter gestellt. Der Bestandschutz regelt in diesem Fall, das die Differenz in Höhe von 83.- zusätzlich gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass jene Leistungen, die eine pflegebedürftige Person durch die Umstellung auf die Pflegegrade bezieht, nicht bereits höher als 83.- ausfallen. 5 asb-broschuere-psgii.indd 5 17.06.16 11:34

6. Überblick über die Leistungen der Pflegekasse Leistungen PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Bemerkungen Geldleistungen/Pflegegeld nach 37 SGB XI (Angehörigenpflege ) - 316 545 728 901 - Sachleistungen nach 36 SGB XI (Pflegedienstleistungen) Kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 hierfür eingesetzt werden 689 1.298 1.612 1.995 Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrages können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden. Vollstationäre Pflege 43 SGB XI 125 770 1.262 1.775 2.005 Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen (auch teilstationär) haben individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung ( 43b SGB XI). Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45 SGB XI 125 125 125 125 125 Leistungen können eingesetzt werden für: 1. Tages- und Nachtpflege 2. Kurzzeitpflege 3. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (im Sinne des 45a SGB XI) 4. Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes >> nur bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar! Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 hierfür eingesetzt werden 1.612 1.612 1.612 1.612 Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch lässt sich der Leistungsanspruch auf 3.224 verdoppeln. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt. Verhinderungspflege nach 39 SGB XI kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 hierfür eingesetzt werden 1.612 1.612 1.612 1.612 Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,- ) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 hierfür eingesetzt werden 689 1.298 1.612 1.995 Diese Leistungen können neben dem Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Achtung: Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten WG leben, haben nur Anspruch darauf, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) nach 38a SGB XI 214 214 214 214 214 Diese Leistung entfällt bei gleichzeitiger Nutzung von Tagespflegeangeboten sowie in sogenannten anbieterverantworteten Wohngemeinschaften. 6

Leistungen PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Bemerkungen Leistungen zur Wohnungsanpassung nach 40 SGB XI 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 Der Zuschuss wird je nach Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation, z.b. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme. Leistungen für Pflegehilfsmittel nach 40 SGB XI 40 40 40 40 40 Versicherten stehen 40 pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, etc.) zur Verfügung. Pflegeberatung nach & 7a SGB XI Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Dies ist eine individuelle Beratung durch einen anerkannten Pflegeberater. Die Pflegekassen werden zukünftig feste Ansprechpartner benennen müssen. Beratungseinsatz nach 37 Abs. 3 SGB XI (bei Bezug von Pflegegeld) Anspruch 2x jährlich ½ jährlich Pflicht ½ jährlich Pflicht ¼ jährlich Pflicht ¼ jährlich Pflicht Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine professionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Achtung: Personen, die früher in Pflegestufe II+ waren, sind nun Pflegegrad 4. Somit ist der Beratungseinsatz vierteljährlich statt halbjährlich verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gestrichen werden. Beratung zu Palliativversorgung Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Versicherte haben bei den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung, sowie zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase (z.b. Patientenverfügung, Vollmachten). 7

WAS ÄNDERT SICH FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE? 1. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Rentenversicherung Die Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage zu Hause betreuen, werden künftig von der Pflegeversicherung gezahlt. Die Rentenbeiträge steigen hierbei mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25% höhere Rentenbeiträge als bisher. Auch Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen (heute Pflegestufe 0), werden zukünftig über die Rentenversicherung abgesichert sein. 2. Beratung Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf kostenfreie individuelle Pflegeberatung. Ebenfalls stehen Pflegekurse/-schulungen zu, in denen neben Beratungsinhalten auch praktische Anleitungen angeboten werden. Auf Wunsch können die Pflegekurse in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden. Ihre Pflegekasse ist verpflichtet, dieses Angebot vorzuhalten. Arbeitslosenversicherung Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um pflegebedürftige Angehörige zu pflegen, bezahlt die Pflegeversicherung künftig auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Sollte nach dem Ende der Pflegetätigkeit kein nahtloser Wiedereinstieg in den Beruf möglich sein, haben die Pflegepersonen dadurch die Möglichkeit, Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu beanspruchen. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. 8

WAS ÄNDERT SICH FÜR DIEJENIGEN, DIE NOCH NICHT EINGESTUFT SIND? 1. Vorbereitung auf die Einstufung der Pflegebedürftigkeit Für die Vorbereitung auf die Einstufung in Pflegestufen gab es das sogenannte Pflegetagebuch, in dem Pflegepersonen minutengenau dokumentierten, wie viel Zeit die Pflege der pflegebedürftigen Person täglich in Anspruch nahm. Da statt des Faktors Zeit im neuen Begutachtungsassesment die Selbstständigkeit im Vordergrund steht, empfiehlt es sich ein Selbstständigkeitsmeter zu erstellen. Dies erfasst, in welchen Bereichen die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person beeinträchtigt und wo dieser Mensch ggf. auf Hilfe angewiesen ist. Beiliegend stellen wir Ihnen unseren Selbstständigkeitsmeter als Muster zum Ausfüllen zur Verfügung. Mithilfe dieses Selbstständigkeitsmeters können sie bereits vor dem Besuch des Gutachters vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen, ob spezifische Voraussetzungen (siehe Tabelle) für die Eingruppierung in einen Pflegegrad gegeben sind. Er hilft Ihnen, Ihre persönliche Einschätzung gegenüber dem Gutachter darzulegen. Die Anwesenheit einer über die Pflegesituation Auskunft gebende Pflegekraft während der Begutachtung kann hilfreich sein. Wir stehen ihnen zu diesem Zweck gerne zur Verfügung. Zusätzliche Leistungen bei jedem Pflegegrad: Ab 2017 haben alle Personen mit Pflegegrad 1-5 einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125,- pro Monat! Mit diesen Leistungen können Sie rechnen: Häusliche Pflegeunterstützung Hauswirtschaftliche Hilfen - NEU ab 2015 Besorgungen Begleitungen bis zu 24 Stunden Notfallbetreuung Geselligkeit bei Gruppenstunden Muskelerhaltendes Training zu Hause oder in der Gruppe Gedächtnistraining zu Hause oder in der Gruppe Organisation von Hilfeleistungen Seniorengymnastik beim ASB Begleitung und Betreuung zu verschiedensten Gelegenheiten Wichtig: Alle diese Leistungen müssen durch eine Sozialstation erbracht werden. Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns unter Tel. 09561-8147-11 an. 9

Der ASB-Hausnotruf Schritt für Schritt 1 2 ASB-Handsender und Teilnehmerstation. 3 Die Disponenten bei der Rufannahme. 1 Der Alarm lässt sich durch Ihren Handsender von jedem Ort in Ihrer Wohnung auslösen. 2 Die Basisstation gibt Ihren Notruf sofort an die Notrufzentrale weiter. 3 Die Notrufzentrale veranlasst die erforderliche Maßnahmen. Es werden zum Beispiel der Arzt, der Rettungsdienst, die Polizei oder die Feuerwehr alarmiert. Auch Angehörige, Pflegedienste oder Nachbarn können wir auf Ihren Wunsch im Notfall benachrichtigen. Medizinisches Fachpersonal im Einsatz. Sicher durch den Tag Hilfe auf Knopfdruck rund um die Uhr. Wo auch immer Sie sich in der Wohnung befinden. Ideal für ältere Menschen, die in der eigenen Wohnung sicher leben möchten. Zusatzgeräte auf Wunsch Rauchmelder Bewegungsmelder Fall-Detektor etc. 4 Der Rettungsdienst trifft blitzschnell bei Ihnen ein. Wir helfen hier und jetzt. asb-broschuere-psgii.indd 10 4 Sudetenstraße Parkstraße 6 11-13 96450 38114Coburg Braunschweig Tel. 0 95 61 / 81 47-24 Telefon 0531-19212 www.asb-coburg.de www.asb-bs.de Wir helfen hier und jetzt. 17.06.16 11:34

4 Wir helfen hier und jetzt. asb-broschuere-psgii.indd 11 17.06.16 11:34

ASB REGIONALVERBAND COBURG Arbeiter Samariter Bund Regionalverband Coburg e.v. Parkstr. 6 96450 Coburg Telefon: 09561-8147-11 Fax: 09561 814747 E-Mail: jeannette.goerlach@asb-coburg.de Internet: www.asb-coburg.de Wir helfen hier und jetzt. asb-broschuere-psgii.indd 12 17.06.16 11:34