Ihre Pflegeversicherung



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kranken- und pflegeversicherung Ihre Pflegeversicherung Leistungen Mitgliedschaft Beiträge

Ihre Pflegeversicherung 3 Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, menschliche Geborgenheit und persönliche Freiheit sind ohne soziale Sicherheit nicht denkbar. Als Ihr Partner für Gesundheit und soziale Sicherheit setzen wir uns mit großem Engagement für Ihr Wohl ein. Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch einen umfangreichen Schutz für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Alle Mitglieder unserer Krankenversicherung sowie die mitversicherten Familien angehörigen sind auch bei uns pflegeversichert und können unser umfangreiches Leistungsangebot nutzen. Die Pflegeversicherung hilft dabei nicht nur den Betroffenen selbst, sondern unterstützt und entlastet ebenfalls ihre Angehörigen und Pflegepersonen. Aufgrund einer zunehmend älter werdenden Bevölkerung und eines stetig anwachsenden Anteils an Demenz erkrankten Personen ist es vorrangiges Ziel, die pflegerische Versorgung zu verbessern und einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden bedarfsgerecht auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtet. Anspruch auf Pflegeleistungen haben sowohl Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III als auch Personen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz und ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt.

Welche Pflegeleistungen gibt es und welche Voraussetzungen müssen dafür im Einzelfall erfüllt sein? Wer gilt überhaupt als pflegebedürftig, welche Pflegestufen gibt es und wann liegt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor? In dieser Broschüre finden Sie Informationen zu allen diesen Fragen. Wenn Sie ergänzende Informationen über einen speziellen Bereich der Pflegever siche rung wünschen, so wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter oder Pflegeberater in Ihrer Geschäftsstelle oder in den Pflege stützpunkten oder an Ihren Versichertenältesten. Sie werden dort ausführlich beraten, auf Wunsch auch im Rahmen eines Hausbesuches. Falls Sie nicht persönlich bei uns vorbeikommen können, gilt: Wir sind immer so nah wie das nächste Telefon. Und die Gebühren? Kein Problem, denn wir rufen zurück und informieren Sie ausführlich. Ihre Knappschaft

Ihre Pflegeversicherung 5 inhaltsverzeichnis Leistungsvoraussetzungen... 7 Pflegeberatung, Informationen, Auskünfte... 12 Häusliche Pflege... 13 Pflegegeld... 14 Pflegesachleistung... 16 Kombinationsleistung... 17 Zusätzliche Leistungen für Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen... 19 Verhinderungspflege... 20 Teilstationäre Tages- und Nachtpflege... 28 Kurzzeitpflege... 30 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen... 33 Häusliche Betreuung... 36 Vollstationäre Pflege... 37 Vollstationäre Pflege in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen... 38 Wie finde ich eine geeignete Pflegeeinrichtung?........................ 39 Pflegekurse...40 Pflegehilfsmittel... 41 Verbesserung des Wohnumfeldes... 42 Soziale Sicherung der Pflegepersonen... 44

Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung... 45 Leistungen bei Pflegezeit... 45 Familienpflegezeit... 47 Ruhen der Leistungsansprüche... 48 Mitgliedschaft... 49 Beiträge... 52 So erreichen Sie uns... 54

Ihre Pflegeversicherung 7 Leistungsvoraussetzungen Pflegebedürftigkeit tritt nicht nur im fortgeschrittenen Alter ein. Schon in jungen Jahren kann jeder, zum Beispiel durch einen Unfall, zum Pflegefall werden. Pflegeversicherung bei der Knappschaft heißt deshalb... wenn es darauf ankommt, sind wir für Sie da. Antragstellung Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Betroffene selbst bzw. ein von ihm Bevollmächtigter, sein Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Gut zu wissen: Unsere Leistungen erhalten Sie grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung. Die beantragten Pflegeleistungen zahlen wir rückwirkend ab Antragstellung, frühestens jedoch mit Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen. Anträge auf Pflegeleistungen erhalten Sie in Ihrer Geschäftsstelle, von Ihrem Versichertenältesten oder im Internet unter www.knappschaft.de. Vorversicherungszeit Leistungen aus der Pflegeversicherung können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller eine Vorver siche rungs zeit erfüllt. Wer in den letzten zehn

Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre pflegeversichert war, hat diese Vorver siche rungs zeit erfüllt. Bei familienversicherten Kindern, die der Pflege bedürfen, reicht es aus, wenn die Vorver siche rungs zeit von einem Elternteil erfüllt wird. Vorliegen von Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, wenn Sie auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, pflegebedürftig sind oder Sie in Ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Die Pflegebedürftigkeit bzw. die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz stellt der Sozialmedizinische Dienst im Rahmen seiner Begutachtung fest. Werden Leistungen bei häuslicher Pflege beantragt, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Regel nach einer Untersuchung im häuslichen Bereich unter Beteiligung geschulter Pflegefachkräfte. Bei Anträgen auf vollstationäre Pflegeleistungen erfolgt die Untersuchung in der Pflegeeinrichtung. Pflegebedürftige Personen werden einer der drei folgenden Pflegestufen zugeordnet:

Ihre Pflegeversicherung 9 Pflegestufe I Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebe dürftige) sind Personen, die mindestens einmal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens eineinhalb Stunden beträgt, wobei der Pflegeaufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand überwiegen muss. Dies ist der Fall, wenn mindestens 46 Minuten pro Tag auf die Pflege entfallen. Pflegestufe II Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwer pflege be dürf tige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens drei Stunden beträgt, wobei die Pflege gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss. Dies ist der Fall, wenn mindestens zwei Stunden pro Tag auf die Pflege entfallen. Pflegestufe III Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerst pflege be dürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnitt liche tägliche Pflegeaufwand mindestens fünf Stunden beträgt, wobei die Pflege gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben

muss. Dies ist der Fall, wenn mindestens vier Stunden pro Tag auf die Pflege entfallen. Zusätzlich wird in jeder Pflegestufe vorausgesetzt, dass mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, haben Anspruch auf verbesserte Leistungen der Pflegeversicherung. Es handelt sich hierbei um Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die auf Dauer als Folge der Krankheit oder Behinderung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Der besondere Hilfeund Betreuungsbedarf dieses Personenkreises geht über den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege - also der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität - zumeist weit hinaus. Personen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben neben dem Leistungsanspruch auf Pflegesachleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung ebenfalls Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, Leistungen der Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,

Ihre Pflegeversicherung 11 Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen. Die Überprüfung und Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie die Empfehlung über das Ausmaß der Einschränkung erfolgt durch den Sozialmedizinischen Dienst. Ein Anspruch auf die verbesserten Pflegeleistungen besteht bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt.

Pflegeberatung, Informationen, Auskünfte Die Nähe zu unseren Kunden spielt für uns seit jeher eine bedeutende Rolle: Bereits mit dem ersten Antrag auf Pflegeleistungen nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf. Wir benennen Ansprechpartner und bieten Beratungstermine an. Die Beratung kann sowohl in unseren Geschäftsstellen, in den Pflegestützpunkten oder - auf Wunsch - auch im häuslichen Bereich unserer Kunden erfolgen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu denen auch speziell ausgebildete Pflegeberaterinnen und Pflegeberater gehören, geben umfassend Auskunft zu allen Fragen der pflegerischen Versorgung. Sie unterstützen bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder ergänzenden Hilfen. Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater können auf der Grundlage des sozialmedizinischen Pflegegutachtens gemeinsam mit dem Antragsteller und ihm vertrauten Personen den ganz persönlichen Hilfs- und Unterstützungsbedarf feststellen und entsprechende passgenaue Leistungsangebote vorschlagen. Diese Beratungsleistungen sind kostenlos. Sie können selbstverständlich auch dann genutzt werden, wenn ein Pflegefall bereits eingetreten ist. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Übermittlung des Pflegegutachtens sowie der gesonderten Rehabilita tionsempfehlung, die im Rahmen der Begutachtung erstellt wird.

Ihre Pflegeversicherung 13 Häusliche Pflege Auf Pflege oder Betreuung angewiesene Menschen möchten am liebsten zuhause, in ihrer gewohnten Umgebung und von ihnen vertrauten Menschen versorgt werden. Damit die häusliche Pflege so gestaltet werden kann, wie es den persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen entspricht, kann der Betroffene zwischen dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung wählen. Auch eine Kombination dieser beiden Leistungen ist möglich.

Pflegegeld Im Rahmen der häuslichen Pflege zahlen wir ein Pflegegeld in Höhe von 244 Euro monatlich in der Pflegestufe I, 458 Euro monatlich in der Pflegestufe II, 728 Euro monatlich in der Pflegestufe III, wenn die Pflege durch Angehörige, Nachbarn, Bekannte oder sonstige private Pflegepersonen sichergestellt wird. Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht Anspruch auf ein erhöhtes Pflegegeld. Dieses beträgt 316 Euro monatlich in der Pflegestufe I und 545 Euro monatlich in der Pflegestufe II. Personen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 123 Euro. Beratungseinsatz Pflegegeldbezieher der Pflegestufe I und II müssen einmal im Kalenderhalbjahr, die der Pflegestufe III einmal im Kalendervierteljahr einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl oder durch eine von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle abrufen. Mit

Ihre Pflegeversicherung 15 diesem Einsatz soll eine regelmäßige Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson bei der häuslichen Pflege erreicht werden. Die Kosten für den Beratungseinsatz übernehmen wir. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Leistungserbringer. Wichtig für den Anspruch auf Pflegegeld ist, diesen Beratungsbesuch immer rechtzeitig abzurufen. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass das Pflegegeld nach gesetzlicher Vorgabe zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen ist, sofern die Beratung nicht abgerufen wird. Tipp: Pflegebedürftige der Pflegestufe I und II mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung benötigen oftmals weitergehende Hilfestellung und Beratung, um den mit hohen physischen und psychischen Belastungen verbundenen Pflegealltag bewältigen zu können. Deshalb sind sie berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der jeweiligen Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I mit erheblichem Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf können freiwillig einmal im Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Pflegesachleistung Mit der Pflegesachleistung können Anspruchsberechtigte durch die Inanspruchnahme zugelassener Vertragspartner der Knappschaft (z. B. ambulante Pflegedienste) ihre häusliche Pflege ebenfalls sicherstellen. Die Pflegesachleistung umfasst Leistungen der Grundpflege (das sind Leistungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der häuslichen Betreuung - vergleiche Seite 36 -. Je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit können Pflegeeinsätze im Wert von bis zu 468 Euro monatlich in der Pflegestufe I, 1.144 Euro monatlich in der Pflegestufe II, 1.612 Euro monatlich in der Pflegestufe III, 1.995 Euro monatlich in besonderen Härtefällen übernommen werden. Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Sachleistungsbeträge auf 689 Euro monatlich in der Pflegestufe I und 1.298 Euro monatlich in der Pflegestufe II. Personen ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 231 Euro.

Ihre Pflegeversicherung 17 Kombinationsleistung Wenn die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang benötigt wird, zahlen wir ein anteiliges Pflegegeld. Anspruchsberechtigte können sich daher bereits im Vorfeld für eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld entscheiden und einen Betrag für die benötigte Pflegesachleistung festlegen. In diesen Fällen zahlen wir jeweils monatlich im Voraus - unter Berücksichtigung des festgelegten Wahlbetrages - ein anteiliges Pflegegeld aus, sofern Ihre Pflege zusätzlich durch eine private Pflegeperson sichergestellt wird. Wer sich für die Kombinationsleistung entscheidet, ist hieran grundsätzlich für mindestens sechs Monate gebunden. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II benötigt monatlich gleichbleibende Sachleistungen im Wert von 572 Euro und entscheidet sich daher für die Inanspruchnahme der Kombinationsleistung. Gemessen am Höchstbetrag der Pflegestufe II (1.144 Euro) sind das 50 Prozent. Anteiliges Pflegegeld kann somit in Höhe von 229 Euro (50 Prozent von 458 Euro) gezahlt werden.

Für die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, sich bereits im Vorfeld für einen Sachleistungswert zu entscheiden. Wenn der Wert der monatlich benötigten Sachleistung nicht bestimmt werden kann, zahlen wir selbstverständlich im Nachhinein - nach Abrechnung des Sachleistungserbringers - ein anteiliges Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass der Sachleistungswert nicht ausgeschöpft wurde und die häusliche Pflege zusätzlich durch eine private Pflegeperson sichergestellt wird.

Ihre Pflegeversicherung 19 Zusätzliche Leistungen für Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen Bewohner von ambulant betreuten Wohngruppen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen, neben der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 205 Euro. Der Wohngruppenzuschlag ist zweckgebunden und dient der eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe. Mit ihm sollen die zusätzlichen Aufwendungen für die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person finanziert werden, die - unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung der Bewohner - allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.

Verhinderungspflege Wenn die Pflegeperson verreist, erkrankt oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege oder Betreuung gehindert ist, besteht Anspruch auf eine Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte zuvor mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson gepflegt bzw. betreut wurde. Verhinderungspflege durch nahe Verwandte oder Verschwägerte oder durch Personen, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben: Wird die Verhinderungspflege durch eine private Pflegeperson erbracht, die mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist (z. B. Ehegatte, Elternteil, Großeltern, Kinder) oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist die Kostenübernahme grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt, da es sich hierbei in der Regel nicht um erwerbsmäßige Pflege handelt. Die im Rahmen der Verhinderungspflege entstandenen pflegebedingten Aufwendungen sind durch Quittung, Rechnung oder Kontoauszug nachzuweisen. Darüber hinaus können weitere erforderliche Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege nach-

Ihre Pflegeversicherung 21 weislich entstanden sind (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro erstattet werden. Wird die Verhinderungspflege von einer privaten Pflegeperson über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen durchgeführt oder werden von ihr im laufenden Jahr mindestens zwei Anspruchsberechtigte über einen Zeitraum von jeweils mehr als einer Woche gepflegt, ist anzunehmen, dass die Verhinderungspflege der Erzielung von Erwerbseinkommen dient. In diesen Fällen können die pflegebedingten Aufwendungen - über den Betrag des Pflegegeldes hinaus - bis zu 1.612 Euro für sechs Wochen im Kalenderjahr erstattet werden. Beispiel 1: Die Verhinderungspflege bei einem Versicherten ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwester vom 18. April bis zum 28. April (11 Kalendertage) durchgeführt. Von der Schwester werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 48,32 Euro zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 50 Euro nachgewiesen. Ergebnis: Kostenübernahme in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes 184,50 Euro x 11 Kalendertage : 42 48,32 Euro ( + ) Fahrkosten + 50,00 Euro Gesamterstattungsbetrag = 98,32 Euro

Für das laufende Kalenderjahr besteht - unter Berücksichtigung des Höchstbetrages - noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 31 Kalendertage. Beispiel 2: Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe II wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 4. Juli bis zum 14. August (42 Kalendertage) durchgeführt. Von der Tochter werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 687 Euro zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 90 Euro nachgewiesen. Ergebnis: Kostenübernahme in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes der Pflegestufe II 687 Euro (+) Fahrkosten + 90 Euro Gesamterstattungsbetrag = 777 Euro Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.

Ihre Pflegeversicherung 23 Beispiel 3: Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe II wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 1. März bis zum 14. April (45 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr der Pflegebedürftige nachweislich 1.575 Euro (täglich 35 Euro) gezahlt. Ergebnis: Die Verhinderungspflege dauert länger als sechs Wochen, sodass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den Betrag des 1,5-fachen Pflegegeldes der Pflegestufe II (687 Euro) nicht in Betracht. Kostenübernahme für die Verhinderungspflege in Höhe von 35,33 Euro x 42 Tage = Gesamterstattungsbetrag 1.470 Euro Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.

Beispiel 4: Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe III wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegertochter vom 13. August bis zum 26. August (14 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr der Pflegebedürftige nachweislich 975 Euro gezahlt. Darüber hinaus werden von der Schwiegertochter Fahrkosten in Höhe von 125 Euro nachgewiesen. Gleichzeitig erklärt die Schwiegertochter, dass sie in der Zeit vom 11. März bis 27. März (17 Kalendertage) desselben Jahres bereits einen anderen Anspruchsberechtigten gepflegt hat. Ergebnis: Die Ersatzpflegeperson hat im laufenden Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) zwei verschiedene Anspruchsberechtigte jeweils länger als eine Woche gepflegt, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der Pflegestufe III (1.092 Euro) ist somit nicht vorzunehmen. Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege für die allgemeinen Pflegeleistungen 975 Euro ( + ) Fahrkosten + 125 Euro Gesamterstattungsbetrag 1.100 Euro

Ihre Pflegeversicherung 25 Für das laufende Kalenderjahr besteht - unter Berücksichtigung des Höchstbetrages - noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 28 Kalendertage. Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte oder Verschwägerte oder durch Nachbarn, Freunde und Bekannte: In Fällen, in denen die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte oder Verschwägerte (ab dem 3. Grade) oder durch Nachbarn, Freunde und Bekannte erbracht wird, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, ist generell von einer erwerbsmäßigen Pflege auszugehen. Demzufolge erstatten wir die pflegebedingten Aufwendungen über den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes hinaus, bis zu 1.612 Euro für sechs Wochen im Kalenderjahr. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Quittung, Rechnung oder Kontoauszug nachzuweisen. Zusätzlich können auch hier weitere - im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege erforderliche und nachgewiesene - Aufwendungen (z. B. Verdienstausfall und Fahrkosten) berücksichtigt werden. Insgesamt gilt jedoch der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege. Beispiel 5: Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe II wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nichte vom 1. März bis 23. März (23 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr der Pflege-

bedürftige nachweislich 1.350 Euro gezahlt. Darüber hinaus werden von der Nichte Fahr kosten in Höhe von 69 Euro nachgewiesen. Ergebnis: Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege für die allgemeinen Pflegeleistungen 1.350 Euro ( + ) Fahrkosten + 69 Euro Gesamterstattungsbetrag = 1.419 Euro Für das laufende Kalenderjahr besteht - unter Berücksichtigung des Höchstbetrages - noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 19 Kalendertage. Verhinderungspflege durch einen zugelassenen Vertragsleistungserbringer: Bei Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernehmen wir die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu 1.612 Euro für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Sofern die Verhinderungspflege in einer Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit des Anspruchsberechtigten (z. B. in einer Krankenwohnung, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen) durchgeführt wird, übernehmen wir die nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen bis maximal 1.612 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen (z. B. Telefongebühren) sind von dem Betroffenen selbst zu tragen.

Ihre Pflegeversicherung 27 Tipp: Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro können zudem bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege erhöht sich somit auf bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr. Hinweis: Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird das Pflege geld für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe weitergezahlt.

Teilstationäre Tagespflege und Nachtpflege Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Der Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege umfasst bis zu 468 Euro monatlich in der Pflegestufe I 1.144 Euro monatlich in der Pflegestufe II, 1.612 Euro monatlich in der Pflegestufe III. Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge auf 689 Euro monatlich in der Pflegestufe I und 1.298 Euro monatlich in der Pflegestufe II. Personen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf Leistungen der Tagesund Nachtpflege in Höhe von bis zu 231 Euro.

Ihre Pflegeversicherung 29 Tipp: Eventuelle Restkosten können auf Antrag des Anspruchsberechtigten als zusätzliche Betreuungsleistungen erstattet werden. Hierfür stehen monatlich bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) zur Verfügung. - vergleiche Seite 33 - Neben der Tages- und Nachtpflege können Sie zusätzlich die Pflegesachleistung, das Pflegegeld oder die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Eine gegenseitige Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht.

Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, können Leistungen der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, mit der die Knappschaft einen Versorgungsvertrag geschlossen hat, in Anspruch genommen werden. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege beispielsweise für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung, für Zeiten einer vorübergehenden Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit der Verhinderungspflege überbrückt werden können, oder in sonstigen Krisensituationen, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder einer kurzfristigen erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Anspruchsberechtigten. Im Rahmen der Kurzzeitpflege übernehmen wir die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten für die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege grundsätzlich für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.612 Euro. Seit dem 1. Januar 2015 kann der Anspruch auf Kurzzeitpflege um den Leistungs betrag der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.224 Euro erhöht und auf bis zu acht Wochen verlängert werden.

Ihre Pflegeversicherung 31 Falls der Anspruch auf Kurzzeitpflege unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages der Verhinderungspflege ausgeschöpft ist, können die Leistungen der vollstationären Pflege für den weiteren Aufenthalt in der Kurzzeitpflege zur Verfügung gestellt werden, sofern die Einrichtung über eine Zulassung für die vollstationäre Pflege verfügt. Andernfalls kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes in Betracht. Beispiel 1: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III befindet sich in der Zeit vom 8. Juli bis 29. Juli (22 Tage) in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrich tung. Diese berechnet einen täglichen Pflegesatz von 70 Euro sowie für Unterkunft und Ver pfle gung 20 Euro täglich. Pflegesatz Unterkunft und Verpflegung 70 Euro 20 Euro x x 22 Tage 22 Tage = = 1.540 Euro 440 Euro Gesamtbetrag = 1.980 Euro Ergebnis: Für die Kurzzeitpflegeeinrichtung können die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1.540 Euro übernommen werden

Tipp: Die Restkosten in Höhe von 440 Euro (1.980 Euro abzüglich 1.540 Euro), können auf Antrag als zusätzliche Betreuungsleistungen erstattet werden. Hierfür stehen monatlich bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) zur Verfügung. - vergleiche Seite 33 - Sofern die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege in Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für eine Pflegeperson die gleichzeitige Unterbringung des Anspruchsberechtigten in dieser Einrichtung erforderlich ist. Hinweis: Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeitpflege geleisteten Höhe weitergezahlt.

Ihre Pflegeversicherung 33 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben alle Pflegebedürftigen der Pflegestufe I, II und III mit und ohne erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie Personen ohne Pflegestufe, bei denen aufgrund einer Demenzerkrankung, geistiger Behinderung oder sonstiger psychischer Erkrankung eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht, erfolgt durch den Sozialmedizinischen Dienst. Wir erstatten die für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen entstandenen Aufwendungen bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. 208 Euro (erhöhter Betrag) je Kalendermonat. Bei den Beträgen handelt es sich um monatliche Leistungsansprüche. Sie dürfen nicht vorschüssig gezahlt werden. Nicht in Anspruch genommene Beträge können in den Folgemonaten des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden. Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr ohne gesonderte Antragstellung übertragen.

Wird der übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser mit Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen zur Entlastung von Angehörigen, Ehegatten, Lebenspartnern oder Pflege- und Betreuungspersonen beitragen. Die Beträge sind zweckgebunden einzusetzen und dienen der Erstattung von Aufwendungen, die dem Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen: 1. Tages- oder Nachtpflege vergleiche Seite 28 2. Kurzzeitpflege vergleiche Seite 30 3. zugelassene Pflegedienste mit besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung (soziale Betreuung bzw. tagesstrukturierende Maßnahmen) oder Angeboten der hauswirtschaftlichen Versorgung 4. niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere Leistungen von/der _ Betreuungsgruppen für Menschen mit erheb lichem allgemeinen Betreuungsbedarf (zum Beispiel Alz hei mergruppen),

Ihre Pflegeversicherung 35 _ Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger, Ehegatten/Lebens partner oder Pflegepersonen im häuslichen Bereich, _ Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, _ Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung, _ Familienentlastenden Dienste Zu den niedrigschwelligen Entlastungsangeboten zählen insbesondere Leistungen von _ Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen _ Alltagsbegleitern _ Pflegebegleitern Hinweis: Sofern Sie sich im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen für die Inanspruchnahme eines zugelassenen Pflegedienstes oder eines niedrigschwelligen Angebotes entscheiden, setzen Sie sich bitte vorab mit Ihrer Geschäftsstelle in Verbindung. Diese wird Ihnen Auskunft geben, ob es sich um ein anerkanntes und damit erstattungsfähiges Leistungsangebot handelt.

Häusliche Betreuung Seit dem 1. Januar 2013 haben Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs regelt, neben dem Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung einen Anspruch auf häusliche Betreuung. Leistungen der häuslichen Betreuung sind zum Beispiel die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld zum Zweck der Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sowie die Gestaltung des häuslichen Alltags. Bei der häuslichen Betreuung handelt es sich der Art nach um einen Sachleistungsanspruch, die durch einen Pflegedienst erbracht werden muss. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Betreuung müssen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sein. Neben den Leistungen der häuslichen Betreuung besteht auch weiterhin für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.

Ihre Pflegeversicherung 37 Vollstationäre Pflege Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in zugelassenen vollstationären Einrichtungen (Alters- und Pflegeheime), mit denen die Knappschaft einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Vollstationäre Pflege kann insbesondere erforderlich sein bei Fehlen oder fehlender Bereitschaft einer Pflegeperson, drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegeperson, Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen oder bei räumlichen Gegebenheiten, die keine häusliche Pflege ermöglichen. Der Sozialmedizinische Dienst entscheidet im Rahmen seiner Begutachtung über die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege. Je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit übernehmen wir die erforderlichen pflegebedingten Aufwendungen; das sind Hilfestellungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung, Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege; z. B. ärztlich verordnete Injektionen oder Verbandwechsel sowie Aufwendungen der sozialen Betreuung; beispielsweise die Begleitung bei Spaziergängen

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim sowie besondere Zusatz- oder Komfortleistungen (z. B. Telefongebühren) sind nicht übernahmefähig. Für die vollstationäre Pflege sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen: 1.064 Euro monatlich in der Pflegestufe I, 1.330 Euro monatlich in der Pflegestufe II, 1.612 Euro monatlich in der Pflegestufe III, 1.995 Euro monatlich in besonderen Härtefällen. Vollstationäre Pflege in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen Für pflegebedürftige behinderte Menschen, die zum Beispiel in einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen leben, übernehmen wir einen monatlichen Pauschalbetrag. Dieser beträgt zehn Prozent des Heimentgelts, welches der Sozialhilfeträger mit der Einrichtung vereinbart hat, jedoch maximal 266 Euro monatlich. Für den Leistungsanspruch reicht ein durch den Sozialmedizinischen Dienst festgestellter Hilfebedarf der Pflegestufe I aus.

Ihre Pflegeversicherung 39 Wie finde ich eine geeignete Pflegeeinrichtung? Auf unserem Internetportal unter www.knappschaft.de oder www.kbs.de stellen wir Ihnen mit unserem Pflegekompass eine Suchmaschine zur Verfügung, die Ihnen einen Überblick über alle zugelassenen Pflegeanbieter gibt. In dieser Datenbank finden Sie alles Wissenswerte zu Struktur, Leistungsangebot und Preisen der Einrichtungen. Über eine Namens-, Orts- und Umkreissuche sowie erweiterte Suchfunktionen können Sie aus rund 12.000 ambulanten Pflegediensten und 10.000 vollstationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Tages- und Nacht- sowie Kurzzeitpflege die passende Einrichtung auswählen. Der Pflegekompass informiert Sie auch über besondere Schwerpunkte oder besondere Ausstattungsangebote einer Einrichtung. Über weitere Verzweigungen haben Sie die Möglichkeit, sich die Angebote der Einrichtungen näher anzusehen. Über die Transparenzberichte können Sie sich ebenfalls einen Überblick über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen verschaffen. Weitere Leistungsangebote, wie z. B. häusliche Krankenpflege, Soziotherapie oder ambulante Palliativpflege finden Sie ebenfalls mit Hilfe unseres Pflegekompasses. Selbstverständlich stehen Ihnen bei der Suche nach geeigneten Leistungsanbietern unsere Pflegeberater und Mitarbeiter in den Geschäftsstellen oder Pflegestützpunkten mit Rat und Tat zur Seite.

Pflegekurse Um eine häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern, übernehmen wir die Kosten von anerkannten Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Die Pflegekurse werden von der Knappschaft selbst, in Zusammenarbeit mit anderen Pflegekassen oder von anderen geeigneten Anbietern, wie zum Beispiel den Volkshochschulen, angeboten.

Ihre Pflegeversicherung 41 Pflegehilfsmittel Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt um Pflegehilfsmittel im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen oder eine selbständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Die Notwendigkeit der pflegebedingten Versorgung wird vom Sozialmedizinischen Dienst geprüft. Für Erwachsene ist eine Zuzahlung von zehn Prozent, jedoch nicht mehr als 25 Euro vorgesehen. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist in Härte fällen möglich. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Bettschutzeinlagen), übernehmen wir in Höhe von bis zu 40 Euro je Monat.

Verbesserung des Wohnumfeldes Die Knappschaft zahlt auch finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, wenn die Pflege dadurch ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen bezwecken (zum Beispiel Türverbreiterung, festinstallierte Rampen und Treppenlifter, Herstellung von hygienischen Einrichtungen), Ein- und Umbau von Mobiliar, das zur Verbesserung der Pflegesituation individuell hergestellt wird (zum Beispiel motorische Absenkung von Hängeschränken), Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (zum Beispiel Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung). Tipp: Als Mieter sollten Sie sich auf jeden Fall vorab mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen, da bei Veränderungen der (Bau-)Substanz regelmäßig die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist. Liegt die Genehmigung des Vermieters nicht vor, kann dieser verlangen, dass der Mieter die Maßnahme auf eigene Kosten rückgängig macht.

Ihre Pflegeversicherung 43 Zuschüsse können wir nur für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder im Haushalt, in den er aufgenommen wurde, gewähren. In Alten- und Pflegeheimen liegt eine Wohnung oder ein Haushalt in diesem Sinne nicht vor. Unser Zuschuss ist auf maximal 4.000 Euro je Pflegebedürftigem begrenzt. Dabei sind alle Maßnahmen, die zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserungmaßnahme in Einzelschritten verwirklicht wird. Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verbesserung der Pflegesituation stehen. Allgemeine Modernisierungen (zum Beispiel Tapezieren der Wände oder Einbau einer neuen Heizungsanlage) können nicht bezuschusst werden. Ist der Betrag von 4.000 Euro bereits ausgeschöpft, kann ein erneuter Zuschuss nur dann geleistet werden, wenn eine entscheidende Veränderung in der Pflegesituation eingetreten ist.

Tipp: Bitte beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der geplanten Maßnahme und warten Sie zum Beispiel bis zum Umbau die Entscheidung der Knappschaft ab. Anträge halten wir für Sie bereit und beantworten Ihnen auch gerne Ihre Fragen. Soziale Sicherung der Pflegepersonen Die Pflegeversicherung unterstützt mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden und Nachbarn. Um den damit verbundenen Aufwand und die Einsatzbereitschaft der Pflegepersonen anzuerkennen, zahlt die zuständige Pflegekasse für die Pflegepersonen Beiträge zur gesetz lichen Rentenversicherung, die später die Rente erhöhen können. Rentenversicherungsbeiträge Für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, kann eine eigene Altersabsicherung der Pflegeperson aufgebaut werden, wenn sie in der Woche mindestens 14 Stunden Hilfeleistungen erbringt. Dies wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt. Außerdem darf die Pflegeperson neben der Pflege keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben.

Ihre Pflegeversicherung 45 Die Pflegekasse übernimmt die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit sowie dem zeitlichen Umfang der Pflege. Tipp: Nähere Informationen können Sie dem Faltblatt Die soziale Sicherung der Pflegepersonen entnehmen, das wir für Sie bereithalten. Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie dürfen Arbeitnehmer für 10 Tage der Arbeit fernbleiben und erhalten eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Der Sozialversicherungsschutz bleibt in dieser Zeit erhalten. Leistungen bei Pflegezeit Ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für einen längeren Zeitraum erforderlich, haben Beschäftigte einen besonderen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von der Arbeit -

die Pflegezeit. Sie kann für längstens sechs Monate beansprucht werden. Während der Pflegezeit besteht zudem Anspruch auf ein zinsloses Darlehn, um den eigenen Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Des Weiteren gilt ab Ankündigung der Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitslosenversicherungsbeiträge Pflegepersonen unterliegen während der Pflegezeit der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig waren und in dieser Zeit keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung mehr besteht. Anders als in der Rentenversicherung ist hier kein wöchentlicher Mindestpflegeaufwand erforderlich. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Für Pflegepersonen, die ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Pflegezeit durch eigene Beitragszahlungen aufrecht erhalten, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf Antrag Zuschüsse zu den zu zahlenden Beiträgen.

Ihre Pflegeversicherung 47 Tipp: Nähere Informationen können Sie dem Faltblatt Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit entnehmen, das wir für Sie bereithalten. Familienpflegezeit Viele Menschen müssen ihren Alltag aufgrund einer familiären Pflegesituation grundlegend verändern; sie müssen oft kurzfristig eine erforderliche professionelle Unterstützung organisieren oder auch selbst für längere Zeit die häusliche Pflege übernehmen. Das ist gerade für Berufstätige eine große Herausforderung. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2015 die bisherigen Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiterentwickelt. Zu den Neuerungen gehört insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. In dieser Zeit können Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Auf die 24-monatige Familienpflegezeit werden jedoch die Zeiten der Pflegezeit, die bis zu dreimonatige Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase sowie die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder, angerechnet.

Während der Familienpflegezeit können Angehörige den eigenen Lebensunterhalt mit einem zinslosen Darlehn vom Bund sicherstellen. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Familienpflegezeit in Raten. Auch von der Ankündigung der Inanspruchnahme bis zum Ende der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Ruhen der Leistungsansprüche Die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen, soweit Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallver sicherung, bezogen werden sowie während vollstationärer Krankenhausbehandlung, stationärer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen oder bei Gewährung häuslicher Krankenpflege anstelle von Krankenhausbehandlung. Die Leistungsansprüche ruhen insgesamt, solange Sie sich im Ausland aufhalten. Jedoch kann bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr Pflegegeld gezahlt und gegebenenfalls auch die Pflegesachleistung erbracht werden. Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn über- oder zwischenstaatliche Regelungen eine Leistungsgewährung ausdrücklich vorsehen.

Ihre Pflegeversicherung 49 Mitgliedschaft Von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung werden grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst, aber auch Personen, die aufgrund von besonderen Vorschriften Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlungen, Krankenhilfe, Krankenvorsorge oder truppen ärztliche Versorgung haben. Familienangehörige, für die in der Kranken versicherung eine Familienversicherung besteht, sind auch in der Pflegeversicherung familienversichert. Grundsätzlich richtet sich der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nach den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Krankenversicherung beginnt die Mitgliedschaft mit der Begründung einer Pflichtmitgliedschaft oder dem freiwilligen Beitritt. Die Mitgliedschaft endet zum Beispiel mit Entstehen einer Familienversicherung.

Freiwilliger Beitritt Wer nicht versicherungspflichtig in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung ist, hat die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts. Es handelt sich dabei um Personen, die aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden sind, wenn sie eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen; deren Familienversicherung in der Pflegeversicherung erlischt oder von vornherein kraft Gesetzes nicht besteht, wenn sie eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen; die wegen Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland oder gewöhnlichen Auslandsaufenthaltes aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Der freiwillige Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft oder Familienversicherung bzw. bei Auslandsaufenthalt innerhalb von einem Monat nach Ausscheiden aus der Versicherung bei der Knappschaft beantragt werden.

Ihre Pflegeversicherung 51 Befreiung von der Versicherungspflicht Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist ausschließlich für frei willige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, wenn sie das Pflegefallrisiko bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern. Die Befreiung ist innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen und kann nicht widerrufen werden. Zuständigkeit Die Pflegeversicherung wird von den zuständigen Krankenkassen durchgeführt. Pflegeversichert bei der Knappschaft sind somit die bei ihr versicherten Pflichtmitglieder, freiwilligen Mitglieder und deren Familien angehörige.

Beiträge Beitragspflichtige Einnahmen Als beitragspflichtige Einnahmen in der Pflege ver siche rung gelten grund sätzlich die Einkünfte, die auch für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt werden. Beitragszuschlag Kinderlose Mitglieder zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent. Ausgenommen hiervon sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen. Sofern kinderlose Wehr- und Zivildienstleistende bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld II weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) beziehen, unterliegen diese der Zuschlagspflicht. Eltern, unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern, brauchen den Beitragszuschlag nicht zu zahlen. Erforderlich ist jedoch, dass die Elterneigenschaft nachgewiesen wird. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle von Versorgungsbezügen), bei Selbstzahlern (z. B. freiwillig Versicherte) gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Ihre Pflegeversicherung 53 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt bei nachgewiesener Elterneigenschaft bundeseinheitlich 2,35 Prozent bzw. ohne nachgewiesene Elterneigenschaft 2,60 Prozent. Für Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und deshalb Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, beträgt der Beitragssatz bei nachgewiesener Elterneigenschaft 1,175 Prozent bzw. ohne nachgewiesene Elterneigenschaft 1,425 Prozent. Beitragstragung und Beitragszahlung Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind grundsätzlich zu tragen durch das Mitglied und Dritte (z. B. Arbeitgeber) je zur Hälfte, im Freistaat Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil lediglich 0,525 Prozent, allein durch Dritte (z. B. Bundesagentur für Arbeit bei Beziehern von Arbeitslosengeld) oder allein durch das Mitglied (z. B. bei versicherungspflichtigen Rentnern und bei freiwillig Versicherten). Der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent ist vom kinderlosen Mitglied allein zu tragen. Die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich des Beitragszuschlags obliegt entweder Dritten (z. B. Rentenversicherungsträger) oder dem Mitglied (z. B. freiwillig Versicherter) selbst.