Mischung von Fußgänger- und Radverkehr
Mischung von Fußgänger- und Radverkehr 1. Status quo 2. Ausblick
Mischung von Fußgänger- und Radverkehr 1. Status quo 2. Ausblick
Veröffentlichungen zur Mischung von Fußgänger- und Radverkehr Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002) der FGSV Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 1995/2006) der FGSV Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 200X) Angenendt, Wilken (1997) Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer. Heft 737 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Verkehr Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen (2001) Fußverkehr. Schriftenreihe Bausteine, Heft 24 Fußnote 5 Radfahrer und Fußgänger Hase und Igel oder Katz und Maus? (2003) Informationen der Arbeitgruppe Fußverkehr von SRL FUSS e. V. Positionspapier Trennung des Rad- und Fußgängerverkehrs vom ADFC Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) Inhalt der EFA 0. Grundgedanken 1. Grundanforderungen 2. Vorgehensweise beim Entwurf 3. Bemessung und Entwurf - 3.1 Elemente des Fußgängerverkehrs 3.1.1 Allgemeines 3.1.2 Wege für den Längsverkehr 3.1.2.1 Straßenbegleitende Gehwege 3.1.2.2 Nicht befahrbare Wohnwege 3.1.2.3 Wohnwege ohne Gehwege 3.1.2.4 Selbständig geführte Gehwege 3.1.2.5 Wege für Fußgänger und Radfahrer...
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA), Kap. 3.1.2.5 Einleitung des Kapitels 3.1.2.5 mit Hinweis auf Trennung von Geh- und Radwegen Bei gemeinsamer Führung Z 241-30 von Fußgängern StVO und Radfahrern: Verweis auf 41 StVO, Absatz 2 (5) und die zugehörige VwV-StVO Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO Fußgänger- und Radverkehr bewegen sich auf derselben Fläche. Eine Trennung durch Markierung oder andere Elemente wird nicht vorgenommen. Der Radverkehr muss diese Wege benutzen. Es gilt eine Mindestbreite nach VwV-StVO von 2,50m Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit dem Zeichen 239 StVO und mit dem Zusatzzeichen 1022-10 Der Radverkehr hat hier die Wahlmöglichkeit zwischen Gehweg- und Fahrbahnbenutzung. Der Radverkehr darf auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen.
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA), Kap. 3.1.2.5 Einleitung des Kapitels 3.1.2.5 mit Hinweis auf Trennung von Geh- und Radwegen Bei gemeinsamer Führung von Fußgängern und Radfahrern: Verweis auf 41 StVO, Absatz 2 (5) und die zugehörige VwV-StVO Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO Fußgänger- und Radverkehr bewegen sich auf derselben Fläche. Eine Trennung durch Markierung oder andere Elemente wird nicht vorgenommen. Der Radverkehr muss diese Wege benutzen. Es gilt eine Mindestbreite nach VwV-StVO von 2,50m Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit dem Zeichen 239 StVO und mit dem Zusatzzeichen 1022-10 Der Radverkehr hat hier die Wahlmöglichkeit zwischen Gehweg- und Fahrbahnbenutzung. Der Radverkehr darf auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen.
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA), Kap. 3.1.2.5 Einleitung des Kapitels 3.1.2.5 mit Hinweis auf Trennung von Geh- und Radwegen Bei gemeinsamer Führung von Fußgängern und Radfahrern: Verweis auf 41 StVO, Absatz 2 (5) und die zugehörige VwV-StVO Gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 StVO Fußgänger- und Radverkehr bewegen sich auf derselben Fläche. Eine Trennung durch Markierung oder andere Elemente wird nicht vorgenommen. Der Radverkehr muss diese Wege benutzen. Es gilt eine Mindestbreite nach VwV-StVO von 2,50m Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit dem Zeichen 239 StVO und mit dem Zusatzzeichen 1022-10 Der Radverkehr hat hier die Wahlmöglichkeit zwischen Gehweg- und Fahrbahnbenutzung. Der Radverkehr darf auf dem Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen.
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Inhalt der ERA 1. Generelle Ziel und Grundsätze 2. Übersicht der Radverkehrsnetze - 2.1 Elemente des Fußgängerverkehrs - 2.2 Netzbestandteile 2.2.1 Führung auf Streckenabschnitten von HVS innerorts 2.2.1.1 Führungsformen 2.2.1.2 Besondere Formen des Mischverkehrs Gemeinsame Geh- und Radwege Mischverkehr mit Wahlmöglichkeit zwischen Fahrbahn und Gehweg...
EFA 2002, Kap. 3.1.2.5 ERA 1995, Kap. 2.2.1.2 Gemeinsame Geh- und Radwege mit Z 240 StVO kommen infrage bei geringem Fußgänger- und Radverkehr, wenn getrennte Führungen des Radverkehrs in Form von Radwegen oder Radfahrstreifen nicht zu realisieren sind, wenn die Fahrbahnführung ( ) aus Sicherheitsgründen für nicht vertretbar gehalten wird, wenn die Belange der Fußgänger dem nicht entgegenstehen.
EFA 2002, Kap. 3.1.2.5 ERA 1995, Kap. 2.2.1.2 Gemeinsame Geh- und Radwege mit Z 240 StVO kommen infrage bei geringem Fußgänger- und Radverkehr, wenn getrennte Führungen des Radverkehrs in Form von Radwegen oder Radfahrstreifen nicht zu realisieren sind, wenn die Fahrbahnführung ( ) aus Sicherheitsgründen für nicht vertretbar gehalten wird, wenn die Belange der Fußgänger dem nicht entgegenstehen. Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit Zeichen 239 StVO Sonderweg Fußgänger mit Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei Zur Verminderung des Konfliktpotenzials durch schnell fahrende Radfahrer ist im Bereich von angebauten Straßen diese Regelung zu favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist.
EFA 2002, Kap. 3.1.2.5 ERA 1995, Kap. 2.2.1.2 Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr mit Zeichen 239 StVO Sonderweg Fußgänger mit Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei Zur Verminderung des Konfliktpotenzials durch schnell fahrende Radfahrer ist im Bereich von angebauten Straßen diese Regelung zu favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist.
Freigabe von Gehwegen/ Fußgängerbereichen für den Radverkehr
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA), Kap. 3.1.2.5 *) Nutzbare Gehwegbreite [m] Summe (Radfahrer + Fußgänger) Davon Fußgänger > 2,50 3,00 70 40 > 3,00 4,00 100 70 > 4,00 150 100 Tabelle 1 der EFA: Maximal verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung in der Spitzenstunde für die Zulassung von Radfahrern auf Gehwegen *) vgl. auch Angenendt, Wilken und Schriftenreihe Bausteine 24 und fußnote 5
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ( ) Die Zulassung von Radverkehr auf Gehwegflächen beschränkt sich auf Fälle, in denen aufgrund ausreichender Breite und geringen Fußgängerverkehrs die Beeinträchtigungen für Fußgänger gering gehalten werden können. ( ) ( ) Mögliche Einsatzbereiche der gemeinsamen Führung von Radfahrern und Fußgängern sind vor allem weitgehend anbaufreie Straßen mit nur geringer Randnutzung durch Fußgänger sowie ggf. ländliche Ortsdurchfahrten ( )
Schriftenreihe Bausteine Fußverkehr Die gemeinsame Führung von Radfahrern und Fußgängern auf gemeinsamen Wegen im Seitenraum sollte innerorts an angebauten Straßen die Ausnahme sein. ( )
5 Radfahrer und Fußgänger Hase und Igel oder Katz und Maus? Während auf Mischverkehrflächen, etwa in Verkehrsberuhigten Bereichen oder in Spielstraßen, eine gemeinsame Nutzung zumeist keine Schwierigkeiten bereitet, gibt es bei einer gemeinsamen Führung in den Seitenräumen städtischer Straßen häufig Probleme. ( ) Gemeinsame Geh- und Radwege oder die Freigabe von Gehwegen für Radfahrer sind daher auf Einzelfälle zu beschränken. ( )
Positionspapier Trennung des Radund Fußgängerverkehrs Die zunehmende Benutzung der Gehwege durch den Radverkehr und die damit in Verbindung stehende Häufung von Konfliktsituationen zwischen Rad- und Fußgängerverkehr, veranlassen den Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.v., gemeinsam mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Thüringen, zu diesem Problem Stellung zu beziehen. Beide Verbände sehen in der grundsätzlichen Trennung von Rad- und Fußgängerverkehr die einzig relevante Problemlösung. Dabei sind alle verkehrsplanerischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Umsetzung dieser Forderung liegt letztlich nicht nur im Sicherheitsinteresse der Radfahrer und Fußgänger, sondern im Interesse aller Verkehrsteilnehmer.
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA), Kap. 3.1.2.5 Generell ungeeignet für gemeinsame Führungen von Fußund Radverkehr sind Straßen mit nutzbaren Gehwegbreiten von weniger als 2,50m, mit intensiver Geschäftsnutzung, mit einer überdurchschnittlich hohen Benutzung durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z.b. ältere Menschen, Behinderte, Kinder), im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs, mit starkem Gefälle (> 3%), mit einer dichteren Folge von unmittelbar an (schmale) Gehwege angrenzenden Hauseingängen, mit zahlreichen untergeordneten Knotenpunkts- und Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen sowie mit stärker frequentierten Bus- oder Stadtbahnhaltestellen.
Mischung von Fußgänger- und Radverkehr 1. Status quo 2. Ausblick
Gedanken und Ansätze für die Zukunft Ideen aus der Diskussion mit dem AA 2.8 der FGSV Z 239 StVO kontra Z 240 StVO mit Z 1022-10 StVO, Flexible Lösungen, d. h. wechselnde Regelungen in einem Streckenabschnitt, z. B. bei kurzen Abschnitten im Bereich von Haltestellen, zu bestimmten Zeiten (z. B. in Fußgängerbereichen), Lösungen in Abhängigkeit von Seitenraumbreiten ( zu schmal, optimal, sehr breit ), Verkehrsstärken, Fahrbahnqualität, Umfeldbedingungen bzw. -nutzungen (z. B. Einrichtungen für Behinderte), Grenzwerte der Unverträglichkeit, Öffentlichkeitsarbeit.
Mischung von Fußgänger- und Radverkehr Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.