Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth
Einleitung und Ausgangslage Einordnung im System der Arbeitsverträge Der unbefristete Arbeitsvertrag Der befristete Arbeitsvertrag (Zeitarbeitsvertrag) Bedeutung Ca. 60 % aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge sind befristete Verträge! Zeitarbeitsverträge als Brücke zur Dauerbeschäftigung Wichtige Urteile: BAG vom 06.04.2011 sowie 21.09.2011; EUGH vom 24.01.2012 Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 2
Gesetzliche Grundlagen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21.12.2000 2-stufiges Konzept 1. Stufe: 14 Abs. 1 TzBfG Grundsätzlich sachlicher Grund erforderlich 2. Stufe: 14 Abs. 2 bis Abs. 3 TzBfG Erleichterte Befristung auch ohne Grund zulässig allerdings nur in bestimmten Situationen und zeitlich beschränkt Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 3
Der Zeitvertrag mit Grund Befristung abhängig vom Befristungsgrund ohne zeitliche Begrenzung Mehrfachbefristungen oder Kettenbefristungen grundsätzlich zulässig (EUGH-Urteil vom 26.01.2012) 2 Varianten: Kalendermäßige Befristung Zweckbefristung (Dauer nicht bestimmbar und Eintritt des Ereignisses ungewiss) Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 4
Der Zeitvertrag mit Grund 14 Abs. 1 Nr. 1 8 TzBfG Gründe werden nicht abschließend aufgezählt Vorübergehender betrieblicher Bedarf Übergang von Ausbildung in Anschlussarbeitsverhältnis Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Eigenart der Arbeitsleistung Erprobung Gründe in der Person des Arbeitnehmers Haushaltsrechtliche Vorgaben im öffentlichen Dienst Gerichtlicher Vergleich Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 5
Der Zeitvertrag mit Grund (Einzelfälle) Vorübergehender Beschäftigungsbedarf z. B. bei regelmäßigem wiederkehrendem Mehrbedarf Saison- bzw. Kampagnebetriebe z. B. Erntehelfer, Eisverkäufer, Beschäftigte in Badeanstalten oder im Gaststättenbereich Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Kalendermäßige Befristung oder Zweckbefristung Unmittelbare/mittelbare Vertretung z. B. bei Mutterschutz, Elternzeit, Abordnung, Beurlaubung, Krankheit, Kur Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 6
Der Zeitvertrag mit Grund Gründe in der Person des Arbeitnehmers Befristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Arbeitserlaubnis Staatlich geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Altersrente (bis Regelaltersgrenze) Altersteilzeitvertrag Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 7
Der Zeitvertrag ohne Grund Regelfall : 14 Abs. 2 TzBfG Gesamtdauer: 2 Jahre 3-malige Verlängerung Grundsätzlich vor Ablauf des Vorvertrags Schriftlich Keine zeitgleiche Änderung des Vertragsinhalts (Änderung bereits vorher oder nachher möglich) Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 8
Der Zeitvertrag ohne Grund Bei erstmaliger Beschäftigung ( Zuvorbeschäftigungsverbot ) Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat BAG-Urteil vom 06.04.2011: Gesetzesgeberische Wertung: 3 Jahre Nicht: Berufsausbildungsverhältnis (BAG-Urteil vom 21.09.2011) Freie Mitarbeiter nicht betroffen Bei Betriebsübernahme gem. 613 a BGB: Betriebsübernehmer ist nicht derselbe Arbeitgeber Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 9
Der Zeitvertrag ohne Grund Sonderregelung für Existenzgründer: 14 Abs. 2 a TzBfG Gesamtdauer: 4 Jahre Innerhalb der ersten 4 Jahre ab Gewerbeanmeldung Beliebig häufige Verlängerungen möglich Bei erstmaliger Beschäftigung wie bei Regelfall Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer: 14 Abs. 3 TzBfG Gesamtdauer: 5 Jahre Beliebig häufige Verlängerungen möglich Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr Mindestens 4 Monate arbeitslos Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 10
Besonderheiten des Zeitvertrags Schriftformerfordernis gem. 14 Abs. 4 TzBfG Gem. 126 Abs. 1 und 2 BGB eigenhändige Namensunterschrift von beiden Parteien Sachlicher Grund muss zwingend nur bei der Zweckbefristung angegeben werden Abschluss vor Arbeitsantritt (insbesondere wegen Zuvorbeschäftigungsverbot beim Zeitvertrag ohne Grund) Folgen eines Formverstoßes: Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 11
Besonderheiten des Zeitvertrags Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit ohne zusätzliche Kündigung bei kalendermäßiger Befristung Beim zweckbefristeten Zeitvertrag mit sachlichem Grund ist zwei Wochen vorher eine schriftliche Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung erforderlich ( 15 Abs. 2 TzBfG) Kündigung während der Laufzeit nur dann möglich, wenn diese ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist ( 15 Abs. 3 TzBfG) Bei der Kündigung sind die normalen Formvorschriften einzuhalten Der allgemeine sowie der besondere Kündigungsschutz ist zu beachten Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 12
Fazit Der richtig gestaltete Zeitarbeitsvertrag bietet dem Arbeitgeber Vorteile Für Arbeitssuchende ist der befristete Arbeitsvertrag ein erfolgversprechender Weg für einen Erst- oder Wiedereinstieg in die Arbeit Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 13
Ihr Ansprechpartner Assessor Thomas Rudrof Telefon 0921 910-155 Telefax 0921 910-45155 thomas.rudrof@hwk-oberfranken.de HWK für Oberfranken, Recht Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth 14
Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth