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Workshop Fleischer Andreas Schmölzer Mit SAICON sicher sein. Der Mensch im Mittelpunkt. Geltungsbereich Informationsarten im Überblick Lebensmittelinformation z.b. in Zeitschrift; aber auch mündliche Information, z.b. Allergene Kennzeichnung z.b. auch Begleitpapiere Etikettierung produktverbunden; Pflicht bei vorverpackter EV-Ware Geltungsbereich Was ist (vor)verpackt? Art 2 Abs 2 lit e vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff vorverpacktes Lebensmittel nicht erfasst; 1

Geltungsbereich Was ist (vor)verpackt? Substantiell Art 2 Abs 2 lit e situativ vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff vorverpacktes Lebensmittel nicht erfasst; Geltungsbereich Was ist (vor)verpackt? Substantiell situativ vorverpacktes Lebensmittel - Verkaufseinheiten für Endverbraucher oder GV - bestehend aus Lebensmittel und Verpackung - (VPK: umschließt LM auch nur teilweise; ohne Veränderung keine Entnahme oder Hinzufügung möglich.) - egal welche Größe oder Motivation - vor dem Feilbieten verpackt Nicht vorverpacktes Lebensmittel - auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder - im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt - Wunsch = Bestellung - unmittelbar : am Tag des Verkauf oder am Vortag -> Vorverpackt ist nicht am Produkt erkennbar! Geltungsbereich Was ist nicht vorverpackt? Offene Behältnisse: sind nicht verpackt Lagerpackungen : werden vor Abgabe geöffnet Bestellverpackungen : werden nach Bestellung verpackt Ladenpackungen : werden verkaufsvorbereitend verpackt Hygieneschutz : wird vor Abgabe entfernt -> Vorverpackt ist nicht am Produkt erkennbar! 2

Geltungsbereich Abgrenzung Etikettierungspflicht Informationspflicht bei Abgabe an Konsumenten / GV: Vorverpackte Produkte: Volle Etikettierungspflicht Nicht vorverpackte Produkte ( offen abgegebene LM ): Nur Info zu Allergene und Süßungsmittel Verkaufsvorbereitend verpackte Produkte: In Bedienung: wie offen abgegebene LM In Selbstbedienung: Etikettierungspflicht (ohne Nährwerte, ohne Ursprungsangaben) Auf Auftrag bzw. nach Bestellung verpackte Produkte: wie offen abgegebene LM Geltungsbereich Vorverpackt Welche Info? Nicht Vorverpackt Welche Info: Offen : Allergene + Süßungsmittel Vorverpackt: Etikettierung lt. Offen abgegeben Auf Kundenwunsch verpackt Nach Bestellung (Auftrag) am POS verpackt Verkaufsvorbereitend Geltungsbereich Etikettierungspflicht? Vor Bestellung / Abgabe verkaufsvorbereitend verpackt: Welche Info: Offen : Allergene + Süßungsmittel Vorverpackt: Etikettierung lt. > 2 Tage: Vorverpackt < 2 Tage : Verkaufsvorbereitend verpackt Abgabe in Bedienung Abgabe in Selbstbedienung (SB) Etikettierung lt. o.nwkz, o.urspung 3

Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration Allgemeine Vorgaben Artikel 7 Alle Information: Nicht irreführend Zutreffend, klar Leicht verständlich Artikel 11 Pflichtkennzeichnung: An einer gut sichtbaren Stelle Deutlich Gut lesbar, dauerhaft Artikel 12 Pflichtkennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett Allgemeine Vorgaben Artikel 7 Alle Information: Nicht irreführend, Zutreffend, klar, leicht verständlich 4

Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration Diskussion - Beispiele Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Faschiertes Sachbezeichnung Verkehrsübliche Bezeichnung Faschierte Laibchen Beschreibende Bezeichnung Gespickter Rindsbraten Österreichisches Lebensmittelbuch - Codex Sachbezeichnung LMSVG 76. Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren... 5

Regelungen zu Imitaten deutlicher Hinweis in prominenter Schriftgröße bei Sachbezeichnung, wenn charakteristische Zutat durch eine andere ersetzt wird in unmittelbarer Nähe des Produktnamens und Schriftgröße von mind. 75 % Sachbezeichnung Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die ein gewachsenes Stück anmuten, aber zusammengefügt sind: aus Fleischstücken zusammengefügt aus Fischstücken zusammengefügt Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen mit zugesetztem Eiweiß (einschließl. hydrolysierte Proteine) unterschiedlicher tierischer Herkunft: Hinweispflicht im Zusammenhang mit Sachbezeichnung Regelungen zu Imitaten Sachbezeichnung Bei Fleisch/Fischerzeugnissen, Fleisch/Fischzubereitungen (aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch Fleisch-/ Fisch oder als Tierkörper/ganzes Fischereierzeugnis angeboten): Bei Wasserzusatz von mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses: Hinweis bei Bezeichnung des Produkts, dass Wasser zugesetzt wurde Klarstellung: Imitatkennzeichnung nicht anwendbar, wenn Wasserzusatz im Codex vorgesehen und Grenzwerte eingehalten sind. ABER: Wasser bei Fleischzubereitungen: 5% Toleranz gestrichen Regelungen zu physikalische Verfahren Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert) Sachbezeichnung 6

Regelungen zu physikalische Verfahren Besondere Behandlung: z.b. Cracken Rohwurst Rohwurst wärmebehandelt Sachbezeichnung -> Auch bei offener Ware! (Teil der Bezeichnung) Regelungen zu physikalische Verfahren Aufgetaut : Lebensmittel, die aufgetaut verkauft werden. Sachbezeichnung NICHT FÜR: TK-Zutaten; Einfrieren ist technologisch notwendiger Schritt; Auftauen hat keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels. -> Auch bei offener Ware! (Teil der Bezeichnung) Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration 7

Die Zutatenliste Artikel 18 Zutaten In Form eines Verzeichnisses Muss mit Zutaten oder Zutatenliste bezeichnet werden In mengenmäßig absteigender Reihenfolge Aufschlüsseln von zusammengesetzten Zutaten Zutaten mit Sachbezeichnungen angeben keine Beifügungen! Prozentuelle Zutatenkennzeichnung (QUID) Physikalischen Zustand angeben (getrocknet, pulverisiert, konzentriert, gefriergetrocknet ) Angabe Nano in Klammer nach entsprechenden Zutat Quelle von pflanzlichen Fetten/Ölen angeben Zusatzstoffe mit Klasse Zusatzstoffe Anhang VII Teil C Änderungen bei den Klassennamen Neue Klasse Komplexbildner Süßungsmittel statt Süßstoff Konservierungsstoff statt Konservierungsmittel E-Nummern Die Zutatenliste Artikel 18 - Ausnahmen Wasser nicht wenn - wenn wieder entfernt - vorige Verluste ausgleichend - unter 5% (NEU: ausser Fleischzubereitungen) Carry-Over Zusatzstoffe Zutaten Verarbeitungshilfsstoffe Zusatzstoffe andere Lebensmittel Trägerstoffe 8

Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration Beispiele Umsetzung Allergenkennzeichnung Lesbarkeit? Erkennbarkeit der Hervorhebung? Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration 9

QUID ist erforderlich wenn die Zutat in der Sachbezeichnung genannt oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist QUID die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte QUID ist nicht erforderlich wenn das Abtropfgewicht angegeben ist die Menge der Zutat auf Grund von anderen Unionsvorschriften bereits auf dem Etikett angegeben sein muss die Zutat nur in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird (z.b. Gewürze) QUID wenn die Zutat, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt ist, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Lebensmittel nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden. Anhang VIII Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration 10

Die Haltbarkeit - Magische Formeln mindestens haltbar bis: Tag/Monat (/Jahr) mindestens haltbar bis Ende Monat /Jahr oder nur Jahr z.b. mindestens haltbar bis: 31.08.2015 oder entsprechender Verweis, z.b. Siehe Boden MHD Verbrauchsdatum: zu verbrauchen bis Für mikrobiologisch sensible Produkte Anhang X Mindesthaltbarkeit und Lagerhinweis immer beisammen! Lebensmittel mit Mindesthaltbarkeitsdatum: Der Datumshinweis wird ergänzt um die Aufbewahrungsbedingungen Pflichtangaben ACHTUNG: kühl lagern gibt es nicht mehr! Lebensmittel mit Verbrauchsdatum: Datum gefolgt von den Aufbewahrungsbedingungen Lagerhinweis und Haltbarkeitshinweis nach dem Öffnen Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration 11

NEU eingefroren am : Für (Frisch)Fleisch, Fleischzubereitungen unverarbeitete Fischereierzeugnisse Abgabe in tiefgekühltem Zustand Aufgetaut! Lagerhinweis Tiefkühlverordnung Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel BGBl. 201/1994 idgf 1 Geltungsbereich: Lebensmittel, die einem Gefrierprozess unterzogen worden sind und die bei einer Temperatur von - 18 C oder niedriger aufbewahrt werden Diverses gilt NICHT für Speiseeis Tiefkühlverordnung 6 Zusätzliche Kennzeichnungselemente: Sachbezeichnung ergänzt durch: tiefgefroren, Tiefkühlkost, gefrostet, tiefgekühlt Diverses Hinweis der Art Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren. Für Konsumenten: Lagerdauer im Zusammenhang mit der Lagertemperatur 12

Tiefkühlverordnung Diverses Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration verpflichtende Angabe Ursprungsort/Herkunftslandes: wenn Produktaufmachung zum Irrtum verleitet Herkunftsangaben Wenn grundsätzlich verpflichtend vorgeschrieben: Fisch, frisches Obst/Gemüse, Olivenöl, Honig, Fleisch vom Rind, Schwein, Lamm, Hausgeflügel und Ziege (NEU) nicht mehr verpflichtend bei Drittlandimportware 13

Herkunft Fleisch VO (EU) 1337/2013 idgf Für Schwein, Lamm, Hausgeflügel und Ziege Wenn Vorverpackt an Konsument / Gastro abgegeben Herkunftsangaben Nicht bei: - auf Bestellung Verpackt - Fleisch zur Verarbeitung Kennzeichnung Prinzip: Kennzeichnung der Länder 1. Geburt --- 2. Aufzucht Aufgezogen in: + Länder 3. Schlachtung Geschlachtet in: + Land 4. Zerlegung --- Geburt * ------------------------------ + Schlachtung Aufzucht Allgemeine Vorgaben IRREFÜHRUNG Herkunftsangaben Gerade weil Forellenfilets typischerweise in österreichischen Gewässern aufgezogen werden, ist insbesondere der Hinweis auf den österreichischen Familienbetrieb geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt. Ursprung IRREFÜHRUNG Auf der Vorderseite wurde dreimal der Begriff Bayer. Pilze & Waldfrüchte verwendet. Herkunftsangaben Tatsächlich stammten die Pilze in der Verpackung jedoch aus China und Chile. Darüber wurde nur unter dem Zutatenverzeichnis aufgeklärt. 14

Ursprung IRREFÜHRUNG vermeiden Bei geografischen Hinweisen: - primärer Rohstoff von woanders? Herkunftsangaben - Wenn ja: Herkunft / Ursprung klarstellen - in angemessener Art und Weise - Abhängig von der üblichen Herkunftserwartung Ursprung Herkunftsauslobungen Rohstoffursprung Für Fleischerzeugnisse mglw. überhaupt Pflicht (dzt. Frankreich, Polen, Rumänien, Litauen) freiwillige geografische Hinweise (ab 1.4.19): unterschiedliche Rohstoffherkunft: Klarstellen EU / nicht EU wird zulässig Firmenname? / Firmenlogo? Auch UNVERPACKT!! Ursprung IRREFÜHRUNG vermeiden Geografische Hinweise? / UWG 15

Allgemeine Vorgaben IRREFÜHRUNG vermeiden Bei geografischen Hinweisen? Herkunftsangaben Daher spielen insbesondere folgende Angaben in Aufmachung und Werbung einzeln oder in Kombination im Rahmen einer kritischen Überprüfung für die Beurteilung der Täuschungsfreiheit eine Rolle: Fahne oder Farbe rot-weiß-rot..aus Österreich Österreich oder Ortsbezeichnungen (in der Sachbezeichnung) Abbildungen (Landschaft, Berge, Ortschaften, Almen, Tiere, Trachten etc ) nach österreichischer Rezeptur hergestellt in A verarbeitet in A Ursprung oder abgefüllt in A Machart? abgepackt in A dem österreichischen Codex entsprechend diverse (Spezialität aus Ö, Produkt aus Ö, österr. Erzeugnis, Qualität aus Österreich, typisch österreichisch, etc.). Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration Ausnahmen Ausnahmen Anhang V von verpflichtenden NWK ausgenommen sind: Nährwertdeklaration Unverarbeitete Erzeugnisse, aus nur einer Zutat / Zutatenklasse Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden 16

Ausnahmen Ausnahme Kleinunternehmer Nährwertdeklaration Wie kommt man zu Nährwerten? Analyse Nährwertdeklaration Nährwertberechnung Vorgaben für Toleranzen der Nährwerte Rundungsregeln http://nwb.saicon.at Wie kommt man zu Nährwerten? Nährwertdeklaration 17

Artikel 9 a) Sachbezeichnung b) Zutatenliste c) Anhang II Zutaten (Allergene hervorheben) d) QUID e) Nettofüllmenge f) MHD oder Verbrauchsdatum; g) ggf. Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung; Hinweise zu Lagerung und Verzehrszeitraum NACH dem Öffnen h) der Name oder die Firma und die Anschrift i) Ursprungsland oder Herkunftsort (nach Art. 26); j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Getränke > 1,2 % alc: Alkoholgehalt in vol% l) Nährwertdeklaration Behördliche Beanstandungen Fehlerfeststellung durch AGES Verstoß -> Anzeige an Behörde Behördliche Bearbeitung: 2 Schienen - Behebung: LM-Aufsicht Maßnahmensetzung - Bestrafung: Strafreferat BH Behördliche Beanstandungen Bei Verstößen Behebung: LM-Aufsicht Maßnahmensetzung = Aufforderung zur Änderung / lange Frist -> Änderung und Gutachten vorlegen Bei Nichtbefolgung: ggf. Bescheid -> Verfahren 18

Behördliche Beanstandungen Bei Verstößen Bestrafung: Strafreferat BH - Kurze Frist! 14 Tage Einspruchsmöglichkeit - Bei Verstreichen: Zahlungspflicht (Exekution) - Bei Einspruch: ggf. VerwaltungsGericht Behördliche Beanstandungen Bei Verstößen Bestrafung: Strafreferat BH / Einspruch Behördliche Beanstandungen Fehlerfeststellung durch AGES Verstoß -> Anzeige an Behörde Behördliche Bearbeitung: 2 Schienen - Behebung: LM-Aufsicht Maßnahmensetzung - Bestrafung: Strafreferat BH 19

Lebensmittelkennzeichnung Weitere Hilfe.. Workshop: Etiketten nach - intensiv Etikettenservice: - Beratung - Überprüfung / Gutachten - Behörde Mit SAICON sicher sein. Der Mensch im Mittelpunkt SAICON consulting A 2345 Brunn am Gebirge, Herzogbergstrasse 41 [fon] +43 / (0)720 974920 [mob] +43 / (0)664 1830686 [fax] +43 / (0)1-25330338713 [mail] as@saicon.at www.saicon.at 20