Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling

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Transkript:

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling

Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 2

Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 3

Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 4

Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 5

Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 6

Strafbefehl ( 407 StPO) (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 7

Strafbefehl ( 407 StPO) (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie 3. Absehen von Strafe. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 8

Strafbefehl ( 407 StPO) (3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht. Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 9

Strafbefehl ( 407 StPO) Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 10

Strafbefehl ( 407 StPO) Einige statistische Kennzahlen (2002): Zahl der Anträge: 586.000 davon mit Freiheitsstrafe a.b. 4.151 (0,7 %) Einsprüche: 161.700 (27,6 %) Zurücknahme am Ende der Hauptverhandlung: 43.000 Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 11

Trends in Verfahrensarten (%) 25 20 15 10 5 0 1981 1983 1985 1987 1989 1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 Anklage Strafbefehl 153 153a Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 12

Träger der Sanktionierungskompetenz Richter formelle Sanktion (Staatsanwalt und) Richter formelle Sanktion (Strafbefehl) Staatsanwalt und Richter informelle Sanktion (Diversion) Staatsanwalt informelle Sanktion (Diversion) Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 13

Marginalisierung des Gerichts Struktur staatsanwaltlicher Erledigungen (2003) 30 26,7 25 21 22 20 15 12 12,7 10 5,6 5 0 Anklage Strafbefehl 153a 153 170 Abs. 2 sonstiges Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 14

Marginalisierung des Gerichts Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 15

Marginalisierung des Gerichts Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 16

Marginalisierung des Gerichts - Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 17

Literatur Konstanzer Inventar Sanktionsforschung: www.uni-konstanz.de/rtf/kis Bundsministerium der Justiz (Hg.): Strafrechtspflege in Deutschland Fakten und Zahlen, von Jörg-Martin Jehle, 4. Aufl. 2005: www.bmj.de/media/archive/945.pdf Beulke, W.: Kommentierung zu 153, 153, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Band 3, 25. Aufl. 2004 Rieß, P.: Entwicklung und Bedeutung der Einstellungen nach 153a StPO, ZRP 1983, S. 93 ff.; Zur weiteren Entwicklung der Einstellungen nach 153a StPO, ZRP 1985, S. 212 ff. Dahs, H.: 153a StPO ein Allheilmittel der Strafrechtspflege? NJW 1996, S. 1192 ff. Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 18

Kriminalpolitische Trends und Sanktionen Behandlung und Sanktionen» Verschiebung auf Maßregeln (grundsätzliche Anrechnung der bessernden Maßnahme, 67 Abs. 4 S. 1 StGB: bis zwei Drittel der Strafe)» Sozialtherapeutische Anstalt ( 65 a.f., 9 StVollzG)» 35, 37 BtMG: Verzicht auf Verfahren bzw. Vollstreckung bei Aufnahme einer Drogenabhängigkeitsbehandlung und Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre» Reduzierung der Fahrerlaubnissperre bei erfolgreicher Nachschulung Opfer und Sanktionen» Wiedergutmachung ( 46a Nr. 2, 46 Abs. 2 StGB)» Täter-Opfer-Ausgleich ( 46a Nr. 1, 46 Abs. 2 StGB) Gewinnabschöpfung und Sanktionen» Vermögensstrafe (verfassungswidriger 43a StGB)» Verfall und erweiterter Verfall, Einziehung ( 73 ff. StGB) Juristische Personen und Sanktionen» Derzeit nur bei Ordnungswidrigkeiten ( 29a, 30 OWiG)» Potenzial für neue spezifische Sanktionsarten (vgl. z.b. EU-Rahmenbeschluss 2003/568/JI vom 22.7.2003 zur Bestechung im privaten Sektor, Artikel 6) Ökonomie der Hauptverhandlung» Absprachen (plea/sentence bargaining) Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 19

Kriminalpolitische Trends und Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 20

Die Geldstrafe Prinzip Entzug von Geldmitteln und dadurch bedingter Zwang zum zeitweisen Verzicht auf Konsum- und Bedürfnisbefriedigung Beschränkung der finanziellen anstelle der persönlichen (physischen) Bewegungsfreiheit Geld als "geronnene Freiheit" (H.-H. Jescheck) Probleme Höchstpersönlicher Charakter nicht kontrollierbar Strafübel ungeachtet des Tagessatzsystems zumindest für oberste Einkommensschichten potenziell geringer Im unteren Einkommensbereich Gefahr der Drittwirkung auf Angehörige Nur unbedingte Verhängung möglich Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 21

Der historische 'Siegeszug' der Geldstrafe Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 22

Die Geldstrafe 1. Strafrechtsreformgesetz 1969 47 StGB Priorität der Geldstrafe Freiheitsstrafen unter 6 Monaten dürfen nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Täter Freiheitsstrafe» zur Einwirkung auf den Täter oder» zur Verteidigung der Rechtsordnung» unerlässlich machen Grundgedanken des Marburger Programms (F. v. Liszt) Kurze Freiheitsstrafe entsozialisiert Gelegenheits- oder Ersttäter sollten deshalb mit nicht freiheitsentziehenden Sanktionen bestraft werden Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 23

Sanktionsstruktur 2003 (%) 80 70 60 80 50 40 30 20 10 0 Geldstrafe 14 Freiheitsstrafe mit Bewährung 6 Freiheitsstrafe ohne Bewährung Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 24

Straflänge und Strafstruktur (%) 100 80 91 72 66 60 40 20 0 32 24 7 2 4 2 bis unter 6 Monaten 6-12 Monate bis 24 Monate Geldstrafe Freiheitsstrafe ohne Bewährung Freiheitsstrafe mit Bewährung Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 25