Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

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Transkript:

FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237 AO andererseits schließen sich regelmäßig gegenseitig aus, da Zinsen nach 233a AO nur für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung, Aussetzungszinsen jedoch erst ab Fälligkeit der Steuerschuld entstehen können. 2. Der Festsetzung von Aussetzungszinsen steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige es in der Hand hat, seine Steuerschuld zu begleichen und dadurch Zinsen zu vermeiden. Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen Fundstelle: BeckRS 2013, 94054 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2003 und zum Solidaritätszuschlag 2003 festgesetzt hat. 2 Der Kläger wurde für das Streitjahr 2003 bei dem FA zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 11. Mai 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2004 Einspruch ein, da der Haushaltsfreibetrag und Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt worden waren. Mit geändertem, weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 27. Dezember 2004 berücksichtigte das FA den Haushaltsfreibetrag. 3 Nach Ermittlungen der Rechtsbehelfsstelle des FA zu einem Überschuss des Klägers aus einem privaten Veräußerungsgeschäft wegen des Verkaufs eines Wohnhauses, dessen Besteuerung nach Auffassung des Klägers aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, teilte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2007 mit, dass im beigefügten, geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16. Mai 2007 die Kinderfreibeträge zwar berücksichtigt worden, aber gleichzeitig sonstige Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft angesetzt worden seien; bezüglich letzteren Punkts ruhe der Einspruch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 16. Mai 2007 (Festsetzung der Einkommensteuer auf 25.213 ) waren 9.125 Einkommensteuer zu wenig entrichtet und nach dem mit dem Einkommensteuerbescheid verbundenen Bescheid über den Solidaritätszuschlag vom 16. Mai 2007 531,79 Solidaritätszuschlag. Der Vorbehalt der Nachprüfung

wurde aufgehoben. Mit Bescheid über Zinsen zur Einkommensteuer vom 16. Mai 2007 (ebenfalls mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden) setzte das FA Nachzahlungszinsen nach 233a der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum 1. April 2005 bis 21. Mai 2007 in Höhe von 1.137 fest. 4 Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 setzte das FA die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer jeweils für 2003 insgesamt in Höhe von 10.793,79 von der Vollziehung aus. Auf die Zinspflicht nach 237 AO wurde ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 stimmte der Kläger der Aussetzung der Vollziehung zu. 5 In seiner bestandskräftigen Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf 19.556 herab, da bei Anwendung des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1) ein Überschuss aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen war, und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Der Solidaritätszuschlag wurde dementsprechend auf 1.005,62 gemindert. Im Ergebnis waren 3.468 Einkommensteuer und 220,66 Solidaritätszuschlag zu wenig entrichtet. 6 Die Nachzahlungszinsen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 21. Mai 2007 wurden mit Bescheid vom 17. August 2011 nach 233a AO auf 430 festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde. Unter dem 16. Dezember 2011 teilte der Kläger dem FA mit, dass die Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2011 entbehrlich gewesen sei, da er seinen diesbezüglichen Einspruch am 22. September 2011 zurückgenommen habe. Ein Schreiben des Klägers vom 22. September 2011 befindet sich nicht in den Akten des FA. 7 Mit Bescheid über Aussetzungszinsen vom 24. Oktober 2011 setzte das FA nach 237 AO Zinsen bezüglich Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2003 für den Zeitraum 21. Juni 2007 bis 20. September 2011 in Höhe von insgesamt 930 mit der Begründung fest, dass der Einspruch nur teilweise Erfolg gehabt habe. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2012 ohne Erfolg. 8 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Anlage zur Einspruchsentscheidung für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17. August 2011 stehe nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sei seit Rücknahme seines Einspruchs vom 29. August 2011 bestandskräftig. Die Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011 habe ausdrücklich die Berechnung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen für 2003 beinhaltet, sodass er davon habe ausgehen können, dass mit Zahlung der dort ausgewiesenen Beträge alle Forderungen des FA beglichen worden seien. Der später aufgrund der Hinweise des FA im Schreiben vom 19. September 2011 zurückgenommene Einspruch vom 29. August 2011 habe sich nicht gegen den Steuerbescheid sondern gegen die Zinsberechnung gerichtet, sodass die Vermutung bestehe, dass er als Steuerzahler in die Irre geführt worden sei. Im Übrigen sei 237 Abs. 5 AO einschlägig. Die außergewöhnlich lange Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens sei auf die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zurückzuführen, gegen dessen Anwendung er sich frühzeitig zur Wehr gesetzt und weswegen er eine Aussetzung der Vollziehung erreicht habe. Es widerspreche den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, wenn das FA den Steuerzahler nach und nach zur Kasse bitte. 9 Der Kläger beantragt, den Bescheid über Aussetzungszinsen vom 24. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2012 aufzuheben. 10

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung, wonach die Verzinsung der Nachforderungsbeträge nach 237 AO zutreffend durchgeführt worden sei. Aus welchem Grund das Rechtsbehelfsverfahren erfolglos geblieben sei, sei ohne Bedeutung. Aussetzungszinsen seien laufzeitabhängiges Entgelt dafür, dass der Kläger den Abgabenbetrag nicht bereits bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung habe entrichten müssen. Dies gelte auch dann, wenn ohne Hinzutun eines Einspruchsführers die angemessene Verfahrensdauer überschritten werde. Der Bescheid über die Aussetzungszinsen ändere nicht die bestandskräftige Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011, sondern stelle einen selbständigen Verwaltungsakt dar. Die Verzinsung nach 233a AO betreffe den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 21. Mai 2007, die Verzinsung nach 237 AO den Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis 20. September 2011, sodass keine Doppelverzinsung vorliege. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, da der Kläger in der Aussetzungsverfügung ausdrücklich auf die Zinspflicht hingewiesen worden sei. 12 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 2. April 2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 II. Die Klage ist unbegründet, da das FA zu Recht nach 237 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2003 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2003 festgesetzt hat. Die Berechnung der Zinsen der Laufzeit und Höhe nach begegnet keinen Bedenken; der Kläger hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. 16 1. Der Zinsfestsetzung im Bescheid vom 24. Oktober 2011 steht entgegen der Auffassung des Klägers weder die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011 in Sachen Einkommensteuer entgegen, noch die Bestandskraft der Festsetzung der Nachzahlungszinsen nach 233a AO mit Bescheid vom 17. August 2011, der mit der Einspruchsentscheidung in Sachen Einkommensteuer verbunden war, wobei in diesem Zusammenhang letztlich nicht von Bedeutung ist, ob die Bestandskraft des Zinsbescheids vom 17. August 2011 bereits mit Einspruchsrücknahme gemäß Schreiben vom 22. September 2011 eingetreten ist, das allerdings nicht zu den Akten gelangt ist, oder aber mit der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2011. 17 Das FA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237 AO andererseits schließen sich regelmäßig gegenseitig aus, da Zinsen nach 233a AO nur für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung, Aussetzungszinsen jedoch erst ab Fälligkeit der Steuerschuld entstehen können (vgl. Schuster, Anmerkung vom 26. September 2005 zum Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 2005 VIII R 100/02, juris). Abgesehen davon, dass unter Ziffer II. der Entscheidung vom 17. August 2011 (= Zinsbescheid) ausdrücklich Zinsen nach 233a AO festgesetzt wurden, und nicht nur Zinsen, wie der Kläger meint, folgt bereits aus dem unterschiedlichen Zinslauf der festgesetzten Zinsen, nämlich Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 1. April 2005 bis 21. Mai 2007 (vgl. Zinsberechnung in der Anlage zur Einspruchsentscheidung für 2003 einerseits

und Zinsbescheid vom 16. Mai 2007 andererseits) und Aussetzungszinsen für den Zeitraum 21. Juni 2007 bis 20. September 2011 (vgl. Zinsberechnung im Zinsbescheid vom 24. Oktober 2011), dass es sich bei den Zinsfestsetzungen vom 17. August 2011 einerseits und vom 24. Oktober 2011 andererseits um jeweils selbständige Zinsfestsetzungen handelte. Eine Doppelverzinsung ist nicht gegeben. 18 2. Der Festsetzung der Aussetzungszinsen stand auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. 19 a) Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung behält der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind, und beispielsweise ohne Hinzutun des Steuerpflichtigen die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird, und zwar auch für die Zeitspanne zwischen dem zeitlich angemessenen und dem tatsächlichen, späteren Prozessende. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2010 XI B 74/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 194). Dem Steuerpflichtigen sollen durch 237 Abs. 1 und 2 AO die Zinsvorteile aus der - wie im Nachhinein festgestellt - unberechtigt in Anspruch genommenen Aussetzung der Vollziehung genommen werden. Damit ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Hauptsacheantrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt. Der Steuerpflichtige hat es überdies in der Hand, die erfolgte Aussetzung der Vollziehung in Anspruch zu nehmen und vorläufig von einer Begleichung der Steuerschuld abzusehen oder - trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung - den Zinslauf jederzeit durch Zahlung zu beenden (BFH-Beschluss vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3). 20 b) Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BFH zum Zweck der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist für die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung nicht von Bedeutung, dass die Dauer des Einspruchsverfahrens in Sachen Einkommensteuer durch die teilweise Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG in BVerfGE 127, 1) bedingt war. 21 c) Da im Bescheid über Aussetzungszinsen ausdrücklich auf die Zinspflicht nach 237 AO hingewiesen wurde, konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass er für den Zeitraum ab 21. Juni 2007 bis zum Ende der Aussetzung der Vollziehung keine Zinsen würde zahlen müssen, soweit die Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zu Unrecht erfolgt ist. 22 Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Zinsfestsetzungen zum selben Zeitpunkt erfolgen, vielmehr bleibt es im Wesentlichen dem FA überlassen, zu welchem Zeitpunkt es die Zinsfestsetzung vornimmt, solange die Festsetzungsfrist hierfür nicht abgelaufen ist. Ein treuwidriges Verhalten des FA ist insoweit nicht erkennbar geworden. Abgesehen davon hätte es der Kläger in der Hand gehabt, der Zinsfestsetzung dadurch zu entgehen, dass er die Steuerschuld trotz Aussetzung der Vollziehung begleicht. 23 3. 237 Abs. 5 AO greift im Streitfall schon deshalb nicht, weil der Einkommensteuerbescheid für 2003 nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens mit der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011 weder geändert noch nach 129 AO berichtigt wurde. 24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf 90 Abs. 2 FGO.