Verordnungsentwurf Stand: des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

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Transkript:

Verordnungsentwurf Stand: 15.11.2016 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung Vorblatt A. Problem und Ziel Mit der vorliegenden Verordnung werden Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung DüMV) vom 5. Dezember 2012, die durch die Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, vorgenommen. Durch die Änderungen werden neue Anforderungen an die Verwendbarkeit von Polymeren im Anwendungsbereich des Düngemittelrechts festgelegt. Neben einer Neuregelung der Verwendung von herkömmlichen synthetischen Polymeren sollen nun auch alternative Polymere auf Basis von Stärke oder Chitin zugelassen werden. Durch die Neuregelung wird insbesondere neueren Erkenntnissen über synthetische Polymere nicht zuletzt wegen der erheblichen Bedeutung dieser Stoffgruppe für betroffene Wirtschaftskreise Rechnung getragen. B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

SEITE 2 VON 9 Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Verordnung werden neue Informationspflichten (Kennzeichnungsvorgaben) für Unternehmen, die synthetische Polymere im Anwendungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringen, eingeführt. Hierdurch entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 54.000 Euro. Eine Kompensation des laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Länder entstehen Kosten im Vollzug bei der Überwachung der Einhaltung der neuen Kennzeichnungsvorgaben und der danach höchstens zulässigen Frachten von synthetischen Polymeren auf landwirtschaftlichen Flächen sowie bei der Anwendung im Landschaftsbau. Diese zusätzlichen Überwachungstätigkeiten können jedoch weitgehend mit den bereits bestehenden Verfahren, z. B. bei der Aufbringung von Klärschlämmen, kombiniert werden. Insofern wird nur mit einmaligem Anpassungsaufwand für die Verfahren gerechnet. F. Weitere Kosten Durch die Verordnung entstehen für Wirtschaft und Verbraucher keine sonstigen Kosten. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

SEITE 3 VON 9 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung 1 Vom Auf Grund des 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 9 folgende Angabe eingefügt: 9a Evaluierung. 2. Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: 9a Evaluierung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

SEITE 4 VON 9 3. In 10 Absatz 4 werden die Wörter verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 durch die Wörter dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ersetzt. 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst: 1 2 3 7.4.7 Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren Wirksubstanz je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.

SEITE 5 VON 9 Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 2 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. b) Tabelle 8 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst: 1 2 3 8.1.3 Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungsund Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung). Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren

SEITE 6 VON 9 nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, für die ein Abbau von mindestens 20 % in zwei Jahren nachgewiesen worden ist. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. bb) Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst: 1 2 3 8.2.9 Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach 2 Düngegesetz, Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

SEITE 7 VON 9 ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

SEITE 8 VON 9 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

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