Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 1 von 10 Verbraucherschutzrecht Insbesondere ob des Widerrufs Achtung: Kommt regelmäßig im Examen dran (z.b. Niedersachsen/NRW/HH Oktober 2003, Oktober 2006, Juni 2008, Juli 2009, Januar 2011, Juli 2012; November 2012, Juli 2014). Diese Übersicht beschäftigt sich mit Fragen des Widerrufsrechts des Verbrauchers ( ob ) und weiteren examensrelevanten Fragen Insbesondere AvG Verträge / Fernabsatzrecht anschauen! Hinweise: Im Juni 2011 wurde eine neue einheitliche Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sie bringt eine ganze Reihe von Veränderungen im nationalen Recht. Die Richtlinie wurde mittlerweile umgesetzt, die Regelungen sind im Juni 2014 in Kraft getreten! Übungsfall dazu siehe l&l 2014, 787 (Heft 11) Am 21.3.2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie ua in Kraft getreten. Dadurch wurde ua der sog. Widerrufsjocker abgeschafft. Vergl dazu l&l 2016, 423 f (Heft 6) und siehe unten A) Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag 310 III BGB Hinweis: Verbrauchervertrag ist Grundvoraussetzung für das Widerrufsrecht des Verbrauchers 1. Verbraucher ( 13 BGB: gesetzlicher Regelfall) Zweckrichtung des Rechtsgeschäftes maßgeblich (+) soweit keine Zurechnung zu gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit. Auslegung über Inhalt und Begleitumstände des Rechtsgeschäfts
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 2 von 10 dual use jetzt gesetzlich geregelt, vergl. Wortlaut: überwiegend Existenzgründer keine Verbraucher; so jetzt auch BGH NJW 2005, 1273 I & I 2005, 359; Aber über 513 BGB 491 f.bgb anwendbar GmbH-Geschäftsführer ist Verbraucher, da er zwar Unternehmerinitiative, aber kein Unternehmerrisiko trägt vergl. BGH NJW 2006, 431 = l&l 2006, 149 2. Unternehmer ( 14 BGB) juristische / natürliche Person oder (teil-) rechtsfähige Personengesellschaft, die Rechtsgeschäft in Ausübung der gewerbliche oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt B) Entgeltliche Finanzierungshilfen Hinweis: Der Verbraucher ist bei entgeltlichen Finanzierungshilfen schutzwürdig, da er sich mit der Pflicht zur Zinszahlung/Gebühren belastet. Wichtig: Ab 2016 gibt es gemäß 514, 515 BGB allerdings Verbraucherschutz auch bei unentgeltlichen Verbraucherdarlehen! I. Verbraucherdarlehensvertrag 491 f. BGB 1. Sachlicher/Persönlicher Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag, s.o.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 3 von 10 Sachlicher Anwendungsbereich 491 I BGB: Vorliegen eines (Geld- )Darlehensvertrages gem. 488 BGB gegen Entgelt (=Zinsen/Gebühren). Anwendbar auf: Schuldbeitritt (BGH NJW 1997, 3169) Aber keine analoge Anwendung auf Bürgschaft (BGH NJW 1998, 1939 = L&L 1998, 370), da ausreichender Schutz durch 138, 766 BGB und das Bestimmtheitsgebot (vergl. dazu auch die Bürgschaftsübersicht Nr.5 SchR BT!) Das Gesetz unterscheidet ab März 2016 zwischen 491 II BGB: Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen 491 III BGB: Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen Keine Ausnahme der Anwendbarkeit von 491 II BGB; insbesondere 491 II Nr. 1 BGB: Darlehensbetrag unter 200 Euro Existenzgründungsdarlehen über 75.000,- gem. 513 BGB 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Darlehensvertrages Einhaltung der Schriftform ( 492 I BGB) Vorgaben für die Pflichtangaben im Vertrag ( 492 II BGB i.v.m. Artikel 247 EGBGB, 6-13), Nachholung nach 492 VI BGB möglich Formerfordernis auch für die Erteilung der Vollmacht ( 492 IV BGB)
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 4 von 10 3. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Schriftform/fehlenden Pflichtangaben: Nichtigkeit des Kreditvertrages ( 494 I BGB), aber Heilungsmöglichkeit gem. 494 II BGB, wenn die Empfangnahme/Inanspruchnahme des Kredites erfolgt ist. WICHTIG: 495 I BGB Widerrufsrecht 356 b I BGB: Frist in 355 BGB beginnt nur zu laufen, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt hat,! 356 b II BGB: Wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag die Pflichtangaben nach 492 II BGB fehlen, beginnt die Frist erst bei Nachholung gemäß 492 VI BGB; die Frist beträgt in diesem Fall ein Monat, 356 b II 3 BGB! Achtung Wichtig (!): Der sog. Widerrufsjocker ist bei Immobilien- Verbraucherverträgen gemäß 356 b II 4 abgeschafft! Maximale Frist jetzt nur noch 1 Jahr und 14 Tage! Weitere wichtige Änderung: Der Verbraucher hat nun gemäß 514 II BGB bzw 515 BGB auch bei unentgeltlichen Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht. Für den Lauf der Frist ist dabei 356 d BGB zu beachten. EXKURS: Kündigung durch Unternehmer von Teilzahlungsdarlehen nur unter Voraussetzungen von 498 I BGB: qualifizierten Verzug (Nr. 1 a + b) und Nachfristsetzung (Nr. 2) Umstritten, ob bei Erfüllungsverweigerung durch den Verbraucher das Fristerfordernis entfällt. So der BGH l&l 2007,303 (Heft 5), ZIP 2007, 414 f., da Frist dann reine Förmelei ( 323 II Nr.1 analog)
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 5 von 10 II. Weitere Schuldverhältnisse mit entgeltlicher Finanzierungshilfe WICHTIG: In den folgenden Fällen hat der Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht über 506 I, 495 I BGB: 1. Zahlungsaufschub / sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen 506 I BGB Entgeltliche Finanzierungshilfen sind in 506 II BGB legal definiert! Wichtig: Nach 515, 514 II BGB hat der Verbraucher jetzt auch ein Widerrufsrecht für unentgeltliche Verträge, siehe schon oben! 2. Finanzierungsleasing 506 II Nr.3 BGB 3. Entgeltliche Teilzahlungsgeschäfte (TZG) ( 506 III BGB) Gegenleistung (=Zahlung) wird in Raten aufgeteilt EXKURS: Sonderproblem Rücktritt bei TZG: a) Rücktritt des Verkäufers von Teilzahlungsgeschäften bei Zahlungsverzug mit der Folge der Gesamtfälligstellung des Darlehens ist nur unter Voraussetzungen von 508, 498 BGB möglich. 498 I BGB setzt qualifizierten Verzug, 5 % bzw. 10 % Klausel (Nr. 1) und Nachfristsetzung (Nr. 2) voraus, s.o.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 6 von 10 b) Nimmt der Verk. im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäftes ( 506 III BGB) die Sache wieder an sich wird der Rücktritt fingiert, wenn Rücktrittsgrund tatsächlich besteht (vgl. 508 S. 5 BGB). Grund: Verbraucher soll nicht Sache verlieren und weiterzahlen müssen h.m.: Die Herausgabeklage des Unternehmers begründet die Fiktion noch nicht C) Ratenlieferungsverträge ( 510 BGB) Lieferung (Leistung) wird in Teilleistungen erbracht Schriftformerfordernis WICHTIG: Widerrufsrecht nach 510 II BGB Wichtig: Die Vorschriften der 491 f. BGB sind zwingend, 512 BGB
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 7 von 10 D) Voraussetzungen/Rechtsfolgen von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AvG) und Fernabsatzverträgen 312 b f Hinweis: Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ergibt sich hier aus der ungewöhnlichen Vertragsabschlusssituation 1. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag, s.o. 2. Sachlicher Anwendungsbereich: a) Entgeltlicher Vertrag 312 I BGB Problem bei Bürgschaften: vergl. Bürgschaftsübersicht Schuldrecht BT Nr.5! b) Keine Ausnahme nach 312 II BGB Hinweis: Wenn 312 II BGB greift, gilt nur 312 a I,III, IV, VI. Wichtig für die Klausur: dann kein (!) Widerrufsrecht Examensrelevante Ausnahmen sind: Nr.1 bei bestimmten notariell beurkundeten Verträgen Nr.2 bei Verträgen über den Erwerb von Eigentum an Grundstücken Nr.4 bei bestimmten Reiseverträgen a) Die im Fernabsatz geschlossenen werden b) Bei AvG Verträgen, wenn die mündlichen Verhandlungen auf vorherige Bestellung des Verbrauchers geführt werden
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 8 von 10 Nr.9 Warenautomaten Nr.12 bei AvG Verträgen, wenn Leistung sofort erbracht wird und das Entgelt 40 nicht übersteigt c) Besondere Vertragsabschlusssituation aa) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (AvG Vertrag) 312 b BGB (früher Haustürgeschäft ) Definition Geschäftsräume 312 b II BGB Nr.1: Ein Vertrag, den Unternehmer und Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort schließen, der kein Geschäftsraum i.s.v. 312 b II BGB ist. (Früher: Haustürsituation in einer Privatwohnung): Staubsaugervertreter Für Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht gilt die Regelung nicht! vergl. BAG l&l 2004, 527; NZA 2004,597 und jetzt auch der Gesetztext! Nr.2: Angebot eines Verbrauchers in den unter Nummer 1 genannten Umständen Nr.3: z.b. Überraschendes Ansprechen auf öffentlichen Verkehrsflächen Nr.4: z.b. Kaffeefahrten bb) Fernabsatzgeschäfte 312 c BGB (1) ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Beispiele in 312 c II BGB Faustregel: Vertragsparteien sind nicht persönlich gleichzeitig anwesend
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 9 von 10 (2) aufgrund eines Fernabsatzsystems = Distanzverträge, die unter im Rahmen eines für den Fernabsatzes organisierten Vertriebssystem geschlossen werden. (z.b. Callcenter; auch homepage mit E-mail-Bestellfunktion ausreichend). Vermutung für Vorliegen eines Fernabsatzsystems, vergl. Wortlaut es sei denn 3. Rechtsfolgen des 312 b BGB ff a) Informationspflichten 312 d f BGB Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflicht des 312 d BGB - abgesehen von Fristverlängerung des 356 III BGB, - sind: 2 UKlG Ggf. Schadensersatz nach 280, 311 II BGB 3 UwG b) Wichtig: Widerrufsrecht 312 g I BGB = ob BGH l&l 2016, 468 (Heft 7): Verbraucher braucht für den Widerruf keinen Grund; Ausschluss des Widerrufs nur bei rechtsmissbrauch, 242 BGB Wichtige Ausnahmen vom Widerrufsrecht 312 g II BGB: Nr.1: bei Waren/Leistungen, die nicht vorgefertigt sind und bei denen eine individuelle Auswahl des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind Nr.2: Schnell verderbliche Waren
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 10 von 10 Nr.6: Audio/Videoaufzeichnungen nach Entsiegelung Nr.7: Zeitschriften u.ä Anwendung auf Bücher (-) Nr.8 Spekulationsgeschäfte BGH l&l 2015, 715 (Heft 10): Kein Spekulationsgeschäft bei Kauf von Heizöl im Internet, da die Spekulation nicht Kern des Geschäftes ist Nr.10: öffentliche Versteigerungen Für Kaufverträge bei ebay gilt der Ausschluss eindeutig nicht Nr. 11: Dringende Reparaturleistung, wenn Verbraucher Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen Nr.12: Wette und Lotto c) Vorschriften sind zwingend! vergl 312 k BGB