Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 22. April 2008

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 22. April 2008"

Transkript

1 Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 22. April 2008 Wiss. Mitarbeiter Sérgio Fernandes Fortunato Verbraucherschützende Widerrufsrechte Materialien unter:

2 Verbraucherschutz und Privatautonomie 2 Die privatautonome Gestaltung von Rechtsbeziehungen Privatautonomie: Selbstausgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach seinem Willen (W. Flume) Insbesondere Vertragsfreiheit! Form-, Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Möglichkeit Verträge wann, wo, wie und mit wem ich will abzuschließen. Grundsatz: pacta sunt servanda

3 Verbraucherschutz und Privatautonomie 3 Grenzen der Privatautonomie: Störung der Vertragsparität Grds. nur bei massiven Störungen besteht eine Schutzbedürftigkeit für eine Partei, insb. durch 138 BGB. Sonderprivatrechte zum Schutze einzelner Mietrecht, 535 ff. BGB (Bsp.: Kauf bricht nicht Miete, 566 BGB). Arbeitsrecht, 611 ff. BGB u.a. arbeitsrechtliche Gesetze (Bsp.: Kündigungsschutz, KSchG). Verbraucherschutzrecht Insb. Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingendes Recht, bspw. 475 BGB (Verbrauchsgüterkauf). Formvorschriften, 492 BGB (Schriftform bei VerbrDarlehen).

4 Typisierte Ungleichgewichtslagen Persönlicher Anwendungsbereich Verbraucher- und Unternehmerbegriff Verbraucher 13 BGB Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bsp.: EugH, NJW 1998, S. 1295; BGH, NJW 1998, S Unternehmer 14 BGB Unternehmer. (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person [ ], die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 4

5 Typisierte Ungleichgewichtslagen Sachlicher Anwendungsbereich 5 Sachliche Gründe für eine Begrenzung der privatautonomen Vertragsgestaltung AGB-Recht, BGB. Schutz bei bestimmten Vertriebsformen: Haustürgeschäfte, 312 BGB; Fernabsatzgeschäfte, 312d BGB. Schutz bei bestimmten Vertragsgegenständen: Teilzeitwohnrechte, 485 BGB; Kredit-, Finanzierungs- sowie Ratenlieferungsverträge, 495, , 505 BGB; Verträge über Fernunterricht, 4 FernUSG; Bestimmte Versicherungsverträge, 8 Abs. 4 VVG; Kapitalanlagerecht, 23 KAGG, 11 AuslInvestmG. Ohne Bezug zu 355 BGB

6 Kompensation gestörter Vertragsparität im Verbraucherschutz 6 Kompensationsmechanismen Informationspflichten (insb. 312c, 482, 492 BGB; s.a. Art. 240 ff. EGBGB und BGB-InfoV) Trotz Verstoß gegen die Informationspflichten bleibt die Willenserklärung zunächst schwebend wirksam. Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (pvv). Widerruf- und Rückgaberecht, 355, 356 BGB Loslösungsrecht des Verbrauchers (Sonderform des gesetzl. Rücktrittrechts, vgl. 357 Abs. 1 S. 1 BGB) (Modifizierte) Rückabwicklung nach 357 i.v.m. 346 ff. BGB Umgehungsverbot, 312f BGB

7 Haustürgeschäft, 355, 312 BGB 7 Fall 1 Der leicht zerstreute Professor R ist mal wieder sehr spät dran. Auf dem Weg in den Hörsaal für seine Zweitsemestervorlesung hält ihn dann auch noch der Verlagsvertreter V vom Bach-Verlag (B-Verlag) an und will ihm die Literaturneuerscheinungen im Winter 2007/2008 verkaufen. Da R sehr in Eile ist unterschreibt er noch zwischen Tür und Angel und ohne sich groß Gedanken zu machen eine Bestellung für das neueste Werk des international bekannten Kriminalautors Bernhard Schlink zum Vorzugspreis von 24,50. Noch auf der Treppe zum Podium kommen ihm Zweifel, ob er das richtige gemacht hat. Bei genauerer Betrachtung erinnert er sich, dass er Krimiromane eigentlich gar nicht mag. An seine Studenten gewandt, fragt er, welche Möglichkeiten er habe, sich von dem Vertrag zu lösen.

8 Haustürgeschäft, 355, 312 BGB 8 I. Anspruch auf Zahlung von 24,50, B-Verlag gegen R Anspruchsgrundlage 433 Abs. 2 BGB 1. Vertragsschluss, Angebot und Annahme (+), Stellvertretung des B-Verlags durch V, 164 BGB 2. Untergang des Anspruchs a) Anfechtungsgrund, 119 Abs. 1 Var. 2 BGB (-), da sich R bei Vertragsschluss gar keine Gedanken gemacht hat. b) Widerrufsrecht nach 355, 312 BGB aa) Persönlicher Anwendungsbereich (+), G ist Verbraucher und F Unternehmer i.s.d. 13, 14 BGB

9 Haustürgeschäft, 355, 312 BGB 9 bb) Sachlicher Anwendungsbereich (1) Entgeltliche Leistung (+), Kaufvertrag ist Rechtsgeschäft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten (2) Besondere Situation (Haustürgeschäft) 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB ( Gefahr der Überrumpelung ) (+), mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz (Nr. 1) (3) Ausschlusstatbestand, 312 Abs. 3 BGB Abschließende Aufzählung von Fällen, in denen keine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers besteht. Kein Ausschluss, da Kaufpreis zwar < 40, aber noch keine Kaufpreiszahlung.

10 Haustürgeschäft, 355, 312 BGB 10 cc) Fristgerechter Widerruf (1) Form, 355 Abs. 1 S. 2 BGB Empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Begründung bedarf und grds. in Textform ( 126b BGB) erfolgen muss. (2) Frist, 355 Abs.1 S. 2 BGB - Grds. 2 Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, 355 Abs. 2 S. 1 BGB. - Bei nachträglicher Belehrung 1 Monat. - Längstens aber 6 Monate nach Vertragsschluss oder Warenablieferung, 355 Abs. 3 BGB. - Bei besonderen Fällen kein Erlöschen des Widerrufsrechts, 355 Abs. 3 S. 3 BGB

11 Fernabsatzvertrag, 355, 312b-d BGB 11 Fall 2 K ist seit zwei Wochen mit seiner neuen Freundin F zusammen und möchte ihr eine Freude machen. Er bestellt beim Onlineversandhandel amazon.de die neue CD von dem Gangstarapper 50cent. B, Fs beste Freundin, hatte ihm erzählt, F tanze am liebsten zu dieser Musik und die CD werde ihr deswegen sicher gefallen. Was beide nicht wussten, ist, dass F das Musikgenre gewechselt hat. Dieses Gangstagehabe wurde ihr zu prollig und sie hört jetzt lieber die Musik von Knorkator. Total enttäuscht davon, wie schlecht A sie kenne, macht F mit ihm Schluss. A fragt sich nun was er falsch gemacht habe, aber insbesondere auch, ob er den Kaufpreis von 19,99 bezahlen muss oder ob er die CD einfach an amazon.de zurückschicken kann. HipHop mag er ja eigentlich auch nicht. Wie ist die Rechtslage? Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass die AGBs von amazon.de eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beinhalten.

12 Fernabsatzvertrag, 355, 312b-d BGB I. Anspruch auf Zahlung von 19,99, amazon.de gegen K Anspruchsgrundlage 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertragsschluss Angebot und Annahme (+) 2. Anfechtung, 119 Abs. 1 Var. 1 BGB (-), da unbeachtlicher Motivirrtum 3. Rückgaberecht, 312d, 356 BGB a) Zulässigkeit eines Rückgaberechts, 356 Abs. 1 BGB 312d Abs. 1 S. 2 BGB b) Persönlicher Anwendungsbereich (+) 12

13 Fernabsatzvertrag, 355, 312b-d BGB 13 c) Sachlicher Anwendungsbereich (Fernabsatzvertrag, 312b BGB) aa) Warenlieferung (+) bb) Vertragsschluss mit Fernkommunikationsmittel ( 312b Abs. 2 BGB) cc) Ausschlusstatbestand ( 312b Abs. 3 BGB) (-) dd) Erlöschen des Widerrufrechts ( 312d Abs. 3 BGB) (-), da die CD-Verpackung noch versiegelt ist (Nr. 2) 4. Rückgabeerklärung, 356 Abs. 2 BGB Durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist nach Erhalt der Vertragsache. Rückgabepflicht bei Paketversand, 357 Abs. 2 BGB; Kosten und Gefahr trägt grds. der Unternehmern, 357 Abs. 2 S. 2 BGB; aber Kosten können beim Fernabsatz bei einer Sache < 40 dem Verbraucher auferlegt werden.

14 Verbundene Verträge, 358 BGB 14 Fall 3 K möchte einen Jahreswagen zum Preis von ,- beim Autohändler V 1 erwerben. Da er aber lediglich 5.000,- aus eigener Tasche finanzieren kann, entscheidet er sich ein durch V vermitteltes Darlehen i.h.v ,- mit einer Laufzeit von 36 Monaten bei der V 2 -Bank aufzunehmen. In dem Darlehensvertrag wurde er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert. Noch in der ersten Woche, nachdem er seinen neuen Wagen bekommen hat, gewinnt K bei einem Preisausschreiben einen Neuwagen im Wert von ,-. Den bei V 1 gekauften Wagen braucht er jetz nicht mehr und möchte diesen nun wieder zurückgeben und sich entsprechend auch von dem Darlehen lossagen. V 1 weist ihn aber darauf hin, dass dem K zwar ein Widerrufsrecht für das Darlehen zustehe. Den Jahreswagen müsse er indes trotzdem bezahlen. Wie ist die Rechtlage?

15 Verbundene Verträge, 358 BGB AGL V 1 K, 433 Abs. 2 BGB 2. Widerrufsrecht des K, 355, 495 BGB a) 495 BGB gilt grds. nur für Verbraucherdarlehen b) Aber 358 Abs. 2 BGB (1) Darlehen dient der Finanzierung eines Liefervertrages und (2) beide bilden eine wirtschaftliche Einheit, 358 Abs. 3 BGB beides (+) c) Ergebnis K kann sowohl den Darlehens-, als auch vom Kaufvertrag wirksam widerrufen K X 433 BGB X 491, 488 BGB V 1 V 2 Vgl. auch Einwendungsdurchgriff, 359 BGB

16 Schlussbemerkungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1)

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1) Widerrufsrechte (1) 312 312k und 355 361 mit Wirkung zum 13.06.2014 umfassend neugeregelt Früher in den jeweiligen Vertragstypen normierte Sonderregelungen werden zentral zusammengefasst Auslöser: RL 2011/83/EU

Mehr

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem

Mehr

Verbraucherschutz im BGB

Verbraucherschutz im BGB Jura Eugen Nickel Verbraucherschutz im BGB Diplomarbeit Bergische Universität Wuppertal Integrierter Studiengang Wirtschaftswissenschaft Hausarbeit für die Diplomprüfung Verbraucherschutz im BGB Prüfungsgebiet:

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT-Verbraucherrecht Seite 1 von 13. rot Übersicht VerbraucherschutzR

Zivilrecht SchuldR BT-Verbraucherrecht Seite 1 von 13. rot Übersicht VerbraucherschutzR Zivilrecht SchuldR BT-Verbraucherrecht Seite 1 von 13 rot Übersicht VerbraucherschutzR Hinweise: Im Juni 2011 wurde eine neue einheitliche Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sie bringt eine ganze

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Der verbraucherrechtliche Widerruf

Der verbraucherrechtliche Widerruf Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande

Mehr

Verbraucherprivatrecht

Verbraucherprivatrecht Biilow/Artz Verbraucherprivatrecht CF. Muller Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkurzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XV XXII 1. Teil Grundlagen eines Verbraucherprivatrechts 1 1. Abschnitt

Mehr

Übersicht VerbraucherschutzR

Übersicht VerbraucherschutzR Zivilrecht SchuldR BT Verbraucherrecht Seite 1 von 11 Übersicht VerbraucherschutzR I. Persönlicher Anwendungsbereich 1. Verbrauchereigenschaft gem. 13 BGB (+) soweit keine Zurechnung zu gewerblicher oder

Mehr

Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts Angebot und Annahme Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, 145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung

Mehr

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile

Mehr

Prof. Dr. Wulf-Henning Roth Wintersemester 2008/2009. Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Wulf-Henning Roth Wintersemester 2008/2009. Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Wulf-Henning Roth Wintersemester 2008/2009 Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Gudrun Schlemmer (S) ist Chefredakteurin des Grevenbroicher Tageblatts und wünscht sich sehnlichst das neueste

Mehr

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen A Einführung... 1 I. Die Stellung des Verbraucherschutzrechtes im Privatrecht... 1 1. Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers... 1 2. Verbraucherschutz außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln...

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Schuldrecht AT, 29.07.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, 29.07.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 29.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Änderungen infolge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.6.2014 Seit Mitte der 80er Jahre hat die EG/EU immer mehr RL

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XVII Kapitel 1: Einführung und Zweck der Arbeit...1 Kapitel 2: Verbraucherschutzinstrumente...5 A. Grundlagen der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers... 5 I.

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden

Mehr

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers

Mehr

Widerrufsbelehrung (Onlineshop)

Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt vor Vertragsschluss ("klassischer" Onlineshop), Rücksendekosten bis 40 Euro Wert der zurückzusendenden

Mehr

Widerrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin

Widerrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin Widerrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin 1 Gliederung 1. Einführung in das Widerrufsrecht 2. Auswirkungen auf die Mietverwaltung

Mehr

Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen -

Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Dr. Claire Feldhusen 1 Widerrufsrecht Vom Gesetzgeber vorgesehen, wenn ein Verbrauchervertrag (Vertrag zw. Verbraucher 13 BGB und Unternehmer 14

Mehr

Verbraucherschutz bei Verbraucherverträgen und besonderen Betriebsformen

Verbraucherschutz bei Verbraucherverträgen und besonderen Betriebsformen Verbraucherschutz bei Verbraucherverträgen und besonderen Betriebsformen Neuregelung des Rechts bei besonderen Betriebsformen (insb. Einzelheiten des Haustürgeschäfts (nunmehr außerhalb von Geschäftsräumen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts Vorwort... 5 I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts 1. Aufbau des BGB... 15 1.1 Allgemeines... 15 1.2 Zusammenfassende Übungsaufgaben... 18 2. Die Person... 19 2.1 Definition der Person...

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Vorwort 5 1. KAPITEL: Anwendungsbereich 15 I. Zeitlicher Anwendungsbereich 20 II. Persönlicher Anwendungsbereich 22 1. Darlehensgeber 22 2. Darlehensnehmer 23 a) Natürliche Personen 23 aa) Abgrenzung privat

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Aufrechnung, Abtretung (Fall 26) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 6: Aufrechnung, Abtretung Verbraucherschützende Widerrufsrechte Sachverhalt V hat gegen K einen Kaufpreiszahlungsanspruch

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung

Mehr

Gelbe Erläuterungsbücher. Fernabsatzrecht. Kommentar zu den 312b-312f BGB. von Dr. Jens Lütcke. 1. Auflage

Gelbe Erläuterungsbücher. Fernabsatzrecht. Kommentar zu den 312b-312f BGB. von Dr. Jens Lütcke. 1. Auflage Gelbe Erläuterungsbücher Fernabsatzrecht Kommentar zu den 312b-312f BGB von Dr. Jens Lütcke 1. Auflage Fernabsatzrecht Lütcke wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Gesamtdarstellungen

Mehr

2 Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung

2 Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung The Wine Online-Shop und Wein Events AGB & Kundeninfo Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich 2 Vertragsschluss 3 Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts 4 Preise

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014

MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 AGENDA I. Der Makler und das neue Verbraucherrecht 2014 (13.06.2014) II. Typische Fallkonstellationen III. Das gesetzliche Widerrufsrecht IV. Vorzeitiges

Mehr

WÜRZBURGER GRILLSCHULE

WÜRZBURGER GRILLSCHULE Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformation von Eschrichs Grillschulen UG haftungsbeschränkt (Frank Huhnkes ) Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich 2. Vertragsschluss 3. Widerrufsrecht 4. Preise

Mehr

Inhaltsverzeichnis IMMOBILIENFINANZIERUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Inhaltsverzeichnis IMMOBILIENFINANZIERUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ IMMOBILIENFINANZIERUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ A. Ausgewählte Fragen aus dem Bereich des Verbraucherdarlehensrechts... 3 I. Anwendungsbereich... 3 II. Schriftform... 4 III. Angaben nach 492 Abs. 1 S. 5,

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Im zweiten Teil des Artikels zum neuen Verbraucherrecht geht es um die konkreten Pflichten des Unternehmers: Pflichten beim Online-

Mehr

Überblick Anwendung des Fernabsatzrechts Informationspflichten Widerrufs- und Rückgaberecht Urteile Ende. Fernabsatzrecht. Dario Sait. 27.

Überblick Anwendung des Fernabsatzrechts Informationspflichten Widerrufs- und Rückgaberecht Urteile Ende. Fernabsatzrecht. Dario Sait. 27. Anwendung des s 27. Mai 2009 Anwendung des s Inhaltsverzeichnis 1 Anwendung des s Wann kommt das zur Anwendung? Ausnahmeregelungen 2 Identität Widerrufsbelehrungrung 3 Widerruf Rückgabe Rechtsfolgen 4

Mehr

Das Zusammenspiel der Verbraucherschutzgesetze unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben

Das Zusammenspiel der Verbraucherschutzgesetze unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben Das Zusammenspiel der Verbraucherschutzgesetze unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben von Dr. Evelyn Schindler LIT Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis XVI LIII

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 10.1.2008 Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19, 5.5.2010)

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19, 5.5.2010) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19, 5.5.2010) 19 Verbraucherschutz im Schuldrecht I. Überblick: 1. BGB um 1900: kannte keinen Verbraucherschutz; Privatautonomie bedeutete Selbstbestimmung,

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall

Mehr

Examinatorium Zivilrecht ZPO II. Fall 10: Die Nobelkarosse

Examinatorium Zivilrecht ZPO II. Fall 10: Die Nobelkarosse Examinatorium Zivilrecht ZPO II Fall 10: Die Nobelkarosse Sophie Mitschke www.examinatorium.jura.lmu.de A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta I. Anspruch aus 488 I 2 BGB 1. Entstanden a. Einigung

Mehr

Vertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei

Vertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei Seite 1 von 5 Widerrufsbelehrung bei Inhalt I. Allgemeines II. III. IV. Das Widerrufsrecht Die Widerrufsfolgen Die Widerrufsbelehrung I. Allgemeines Mit Wirkung von Juni 2014 wurden zahlreiche Verbraucherrechte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

Leseprobe zu. Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Das neue Verbrauchervertragsrecht

Leseprobe zu. Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Das neue Verbrauchervertragsrecht Leseprobe zu Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Das neue Verbrauchervertragsrecht Leitfaden für die Beratungspraxis 2014, ca. 272 Seiten, Monographie / Praxisbuch / Ratgeber ISBN 978 3 504 47107 1 39,80 Seite

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

A. Regelungen zu Verbraucherverträgen

A. Regelungen zu Verbraucherverträgen Auszug aus: Modul des Fernlehrgangs: Weitere Infos im Internet: Bitte beachten: Skript Schuldrecht AT Wirtschaftsrechtsassistent (ZAR) www.wirtschaftsrechtsassistent.de Die Nutzung oder Verwertung des

Mehr

INFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7

INFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 INFO-Post Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 E-Mail: recht@raberundcoll.de Telefax: (0361) 43 05 63 99 www.raberundcoll.de In Kooperation mit: 4/2014 Achtung Falle Der Widerruf

Mehr

Maklervertrag und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014

Maklervertrag und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014 Maklervertrag und Widerrufsrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014 Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie und die Umsetzung Der Makler und das neue Verbraucherrecht Wann gilt das

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Informationen für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Informationen für Verbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen und Informationen für Verbraucher ++++++++++++++++++++++++++++ Telefon +49 (0)7164 12117 Handy 0177/4192285 (T-Mobile D) USt.ID-Nr. DE 177706981 ++++++++++++++++++++++++++++

Mehr

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 PROF. DR. THOMAS ACKERMANN PROF. DR. HANS CHRISTOPH GRIGOLEIT PROF. DR. STEPHAN LORENZ Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 Überblick zu den Lösungshinweisen Frage 1: Ansprüche

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

Das neue Widerrufsrecht ab 04.08.2011

Das neue Widerrufsrecht ab 04.08.2011 Das neue Widerrufsrecht ab 04.08.2011 Eine Orientierungshilfe von EHI Retail Institute GmbH und bvh Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.v. Seite 1 von 26 Inhaltsverzeichnis 1 Handlungsbedarf durch

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten?

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Eine Präsentation von Nadine Postler Praktikantin der Verbraucherzentrale Brandenburg Gliederung 2 Kaufrecht Pflichten aus einem Kaufvertrag

Mehr

IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps

IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps Rudolf Koch IVD Vizepräsident IVD West, 02./03.12.2014 Essen, Neuss, Bonn, Koblenz-Rauental, Wörrstadt, Kaiserslautern Die EU Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Umsetzungder Verbraucherrechterichtlinie

Umsetzungder Verbraucherrechterichtlinie Umsetzungder Verbraucherrechterichtlinie IT LawCamp 5. April 2014 Überblick Verbraucherrechterichtlinie(VRRL) und europapolitischer Hintergrund Wesentliche Änderungen im deutschen Recht Neuregelung der

Mehr

1. Teil: Einleitung 1 I. Neuregelung des Informationszeitpunkts 1 II. Neuregelung der Informationsinhalte 4 III. Folgerungen (Überblick) 5

1. Teil: Einleitung 1 I. Neuregelung des Informationszeitpunkts 1 II. Neuregelung der Informationsinhalte 4 III. Folgerungen (Überblick) 5 Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIII XV XXI 1. Teil: Einleitung 1 I. Neuregelung des Informationszeitpunkts 1 II. Neuregelung der Informationsinhalte 4

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 14.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 3. Aufl. (2010); Looschelders, 9; Lettl, JA 2011, 9 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff.

Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 3. Aufl. (2010); Looschelders, 9; Lettl, JA 2011, 9 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff. 92 2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht Lit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 3. Aufl. (2010); Looschelders, 9; Lettl, JA 2011, 9 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff. a) Überblick Bedeutung:

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in

Mehr

Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

IHR WIDERRUFSRECHT BEI WARENLIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN. Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. - Dezember 2016 (Update)

IHR WIDERRUFSRECHT BEI WARENLIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN. Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. - Dezember 2016 (Update) IHR WIDERRUFSRECHT BEI WARENLIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. - Dezember 2016 (Update) BESTEHEN EINES WIDERRUFSRECHTS Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich bei

Mehr

I. Abschluss eines Darlehensvertrages

I. Abschluss eines Darlehensvertrages B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Gelddarlehensvertrag zustande gekommen ist 1. I. Abschluss eines Darlehensvertrages

Mehr

Fälle 7. Kann K 20 von der E-GmbH verlangen, wenn er das T-Shirt in Größe XXL zurückschickt?

Fälle 7. Kann K 20 von der E-GmbH verlangen, wenn er das T-Shirt in Größe XXL zurückschickt? Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem

Mehr

BGB, Allgemeiner Teil

BGB, Allgemeiner Teil BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte/-objekte:, Tiere, Sachen und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Moosi und Daisy (der

Mehr

Fernabsatzgesetz und Preisangabenverordnung Kurzdarstellung

Fernabsatzgesetz und Preisangabenverordnung Kurzdarstellung Fernabsatzgesetz und Preisangabenverordnung Kurzdarstellung von Martin E. Brüggemann Gliederung Einführung FernAbsG allgemein Hauptteil Für wen gilt das FernAbsG? Wann? Welche Rechte/Pflichten ergeben

Mehr

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung

Mehr

Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014

Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014 Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014 Geschäftsbereich Recht Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Telefon: 030 / 400 04-0 Telefax: 030 / 400 04-598 E-Mail:

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Website enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ), auf denen die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Widerrufs- und Rückgabebelehrungen

Widerrufs- und Rückgabebelehrungen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen Neue Muster Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge sind die BGB-Informationspflichten

Mehr

Das neue Internetrecht Das neue Internetrecht: Worauf sich Onlinehändler einstellen müssen

Das neue Internetrecht Das neue Internetrecht: Worauf sich Onlinehändler einstellen müssen Das neue Internetrecht: Worauf sich Onlinehändler einstellen müssen 04.11.2013 1 EU-Verbraucherrechterichtlinie Zielsetzung: Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften aller Mitgliedsstaaten Betrifft

Mehr

Jurakompakt. Schuldrecht AT. von Prof. Dr. Knut Werner Lange. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015

Jurakompakt. Schuldrecht AT. von Prof. Dr. Knut Werner Lange. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015 Jurakompakt Schuldrecht AT von Prof. Dr. Knut Werner Lange 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67258 3 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell

Mehr

Fall 12. - Der Häuslebauer -

Fall 12. - Der Häuslebauer - Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Verbraucherschutz. Die Sozialbindung des Zivilrechts durch unabänderbare Regelungen

Verbraucherschutz. Die Sozialbindung des Zivilrechts durch unabänderbare Regelungen Verbraucherschutz Die Sozialbindung des Zivilrechts durch unabänderbare Regelungen Verbraucher + Unternehmer VERBRAUCHER ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft ohne gewerblichen oder beruflichen

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Wiederholung BGB AT I

Wiederholung BGB AT I Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Direkt vom Jäger. 7,00 Ein Reh in der Decke (Fell) ca. 12 bis 18 Kg schwer abziehen, küchenfertig zuschneiden

Direkt vom Jäger. 7,00 Ein Reh in der Decke (Fell) ca. 12 bis 18 Kg schwer abziehen, küchenfertig zuschneiden Direkt vom Jäger Wildbret ist ein gesunder Naturgenuß!!!! Wildbret ist reich an Nährstoffen und Eiweiß Wildbret ist kalorienarm Wildbret ist gesund Wildbret ist diätgeeignet Wildbret ist Vertrauenssache

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Examensklausurenkurs Freiburg, 19.11.2005 Prof. Dr. Thomas DREIER - LÖSUNGSSKIZZE -

Examensklausurenkurs Freiburg, 19.11.2005 Prof. Dr. Thomas DREIER - LÖSUNGSSKIZZE - Examensklausurenkurs Freiburg, 19.11.2005 Prof. Dr. Thomas DREIER - LÖSUNGSSKIZZE - Bei dem nachfolgenden Lösungsvorschlag der am 19.11.2005 im Rahmen des Examensklausurenkurses geschriebenen und am 1.12.2005

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BIKEWERKER-STUTTGART - die Radwerker GmbH. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BIKEWERKER-STUTTGART - die Radwerker GmbH. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BIKEWERKER-STUTTGART - die Radwerker GmbH 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten

Mehr