Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den Vorlage zur Beschlussfassung. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

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Transkript:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 14.06.2017 Vorlage zur Beschlussfassung für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 13.07.2017 1. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Veränderungssperre 10-87/29 für das Grundstück Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10-87 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 13.06.17 beschlossen, die BA-Vorlage der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. 2. Die BVV möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, für das Grundstück Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A die Veränderungssperre 10-87/29 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf nach 14 BauGB zu erlassen (Begründung und Entwurf der Rechtsverordnung siehe Anlage 1 und Anlage 2). Dagmar Pohle Bezirksbürgermeisterin und Leiterin der Abt. Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen Anlage

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 06.06.2017 Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen Stapl BPL 9 5113 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung - A. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Veränderungssperre 10-87/29 für das Grundstück Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10-87 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatterin: Bezirksbürgermeisterin Frau Pohle C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt 1. für das Grundstück Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A die Veränderungssperre 10-87/29 im Bezirk Marzahn- Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf nach 14 BauGB zu erlassen (Begründung und Entwurf der Rechtsverordnung siehe Anlage 1 und Anlage 2). 2. Nach dem Beschluss der Rechtsverordnung durch die BVV ist keine erneute Vorlage im BA notwendig. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage 1 E. Rechtsgrundlage: 16 Abs. 1, 246 Abs. 2 BauGB 13 Abs. 1 AGBauGB 12 Abs. 2 Nr. 4, 15, 36 Abs. 2 Buchst. b, c, f und Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: mögliche Entschädigung im Fall von 18 Abs. 1 BauGB G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen Keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: Keine. Migrantenrelevante Auswirkungen: Keine J. Kinder- und jugendrelevante Auswirkungen: Keine K. Senior/innenrelevante Auswirkungen: Keine Dagmar Pohle Bezirksbürgermeisterin und Leiterin der Abt. Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen Anlage

Anlage 1 zur BA-Vorlage D. Begründung: 1. Begründung zur Verordnung über die Veränderungssperre Nr. 10-87/29 Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat am 19.07.2016 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 10-87 Kleingartenanlage Hiltrudstraße gefasst (BA-Beschluss 1215/V). Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 31 / 2016 vom 05.08.2016 auf Seite 1738 bekannt gemacht. Die Kenntnisnahme des Aufstellungsbeschlusses durch die BVV erfolgte im Ausschuss für Wirtschaft, Jobcenter und Ökologische Stadtentwicklung am 13.09.2016. Das Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes 10-87 wurde wie folgt begründet: Am Blumberger Damm liegt diagonal gegenüber dem Erholungspark Marzahn die Kleingartenanlage Hiltrudstraße. Die Fläche der Kleingartenanlage ist aufgrund ihrer Lage an einer Hauptverkehrsstraße und einer wichtigen Kreuzung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf städtebaulich relevant. Gartennutzungen und Kleingartenanlagen haben in Marzahn-Hellersdorf eine wichtige Funktion zur Ergänzung der Wohnnutzungen insbesondere im Bereich der Großsiedlungen. Der Erhalt von vorhandenen Kleingartenanlagen ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Ziel der Stadtentwicklung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. n den bestehenden Kleingartenanlagen, welche die Bedingungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) erfüllen, gelten die entsprechenden Regelungen der einzelnen Paragraphen des Bundeskleingartengesetzes. Paragraph 9 des Bundeskleingartengesetztes enthält Regelungen über die ordentliche Kündigung bestehender Pachtverträge. Der Verpächter kann gemäß 9 Absatz (4) BKleingG den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Aufgrund der Lage und des Zuschnittes der Kleingartenanlage an der Hiltrudstraße ist die entsprechende Fläche der Kleingartenanlage Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, das heißt des nnenbereiches. Die Fläche der Kleingartenanlage ist vor dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss nicht durch einen Bebauungsplan überplant worden. Damit gelten für die Fläche der Kleingartenanlage die Bestimmungen des 34 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten nnenbereich. An der Hiltrudstraße besteht die Prägung der nnenbereichslage als Wohnbebauung. Aufgrund dieser Tatsache wäre auf der Fläche der Kleingartenanlage Hiltrudstraße planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig. Daraus resultiert nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes eine Kündigungsmöglichkeit des bestehenden Pachtverhältnisses. Um gemäß den bezirklichen Entwicklungszielen die Kleingartennutzung an der Hiltrudstraße zu sichern, bedarf es deswegen der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das Planungsziel des Bebauungsplanes 10-87 Kleingartenanlage Hiltrudstraße besteht gemäß Aufstellungsbeschluss in der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingartennutzung und des Grünflächencharakters im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Grundstücke der Kleingartenanlage Hiltrudstraße liegen im privaten Eigentum des Grundstückseigentümers. Für den Bebauungsplan 10-87 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Auslage der frühzeitigen Planfassung erfolgte vom 20.02.2017 bis zum 24.03.2017. m Mai 2017 wird der Beschluss über die Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorbereitet.

Während der Auslage der frühzeitigen Bebauungsplanfassung sind gewichtige sowohl private als auch öffentliche Belange zutage getreten, die im Bereich der Kleingartenanlage Hiltrudstraße zu berücksichtigen und untereinander abzuwägen sind. Die öffentlichen Belange des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf bestehen vor der Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung. Mit der Kleingartenanlage werden zugleich Ziele des sozialen Ausgleichs und funktionelle Ausgleichsflächen für die benachbarten Großsiedlungen gewährleistet. Die öffentlichen Belange entsprechen somit zugleich den nteressen des Bezirksverbandes Berlin- Marzahn der Gartenfreunde e.v. als Pächter der Grundstücke zur Erhaltung der Kleingartenanlage. Die privaten Belange des Grundstückseigentümers bestehen hingegen in einer Bebauung mit Wohngebäuden. Eine solche Bebauung würde eine wirtschaftlichere Nutzung des Grundstücks ermöglichen. Der Flächennutzungsplan stellt im Bereich der Kleingartenanlage Hiltrudstraße eine Wohnbaufläche dar, auf der eine Wohnbebauung entwickelt werden könnte. Weiterhin ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 die Fläche der Kleingartenanlage Hiltrudstraße als Wohnungsbaustandort ausweist. Der Grundstückseigentümer hat für den Fall des Festhaltens an dem Planungsziel Kleingartenanlage gegenüber dem Bezirk Marzahn-Hellersdorf die Geltendmachung erheblicher Schadenersatzzahlungen unter Bezugnahme auf das Planungsschadenrecht angekündigt. Dieser Sachverhalt ist in die abwägende Bewertung der verschiedenen Belange ebenso einzustellen. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschlussvorlage zum Erlass einer Veränderungssperre liegt noch kein Beschluss über die Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan 10-87 vor. Für das am südlichen Ende der Kleingartenanlage Hiltrudstraße gelegene Grundstück Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A (Flurstück 255) ist am 24.06.2016 ein Antrag auf Vorbescheid nach 75 Bauordnung eingereicht worden. Angefragt wurde die Zulässigkeit einer Bebauung mit fünf Wohngebäuden in offener Bauweise mit ein bis zwei Vollgeschossen. Da zum Zeitpunkt des Antrages auf Vorbescheid eine Bebauung mit Wohngebäuden dem Planungsziel des Bebauungsplanes 10-87 zur Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung entgegenstand, wurde der Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung der Kleingartenanlage Hiltrudstraße mit Bescheid Nummer 2016/1508 am 31.08.2016 zurückgestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens kann maximal für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden. Für den Bebauungsplan 10-87 gilt zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschlussvorlage weiterhin das Planungsziel gemäß dem Aufstellungsbeschluss zur Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Veränderungssperre nach 14 BauGB bzw. 13 AGBauGB zur Sicherung der Planung erforderlich. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für den ein Aufstellungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht wurde. Das Baugesuch ist nicht bereits auf anderer Rechtsgrundlage unzulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das angefragte Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß 34 Abs. BauGB in die Umgebung einfügt. Seite 2 von 2

Verordnung über die Veränderungssperre 10-87/29 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf Anlage 2 zur BA-Vorlage Vom 2017 Auf Grund des 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. S. 1057), in Verbindung mit 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet: 1 Für das Grundstück Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A im Bezirk Marzahn- Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf, für welches das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß 14 des Baugesetzbuchs ein. 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Marzahn- Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz, aus. Auf die Vorschriften über 3 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre ( 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung ( 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.

2 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 5 Berlin, den 2017 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin D a g m a r P o h l e Bezirksbürgermeisterin

A 93 93A 459 460 70 105 278 96 277 96A 95A 95 436 435 98 74 282 71 3 5A 99 281 72 339 340 75 Weg 100 5 13 58,7 1 2 Hiltrud straße Hiltrud 55,7 76 8 4 6 6A 10 10A 16 12 14 113 255 256 straße Damm Blumberger 193 522 58,4 194 195 261 263 265 268 267 203 nge (2) 2 1 518 519 520 521 523 257260 259 262 272 202 266 205 (2) 200 264 269 273 270 365 366 258 80 1 369 271 3 5 7 13 weg 15 (2) 17 19 Fridolin weg 92 weg Fridolin Fridolin 58,5 6 437 42 Maßstab 1 : 1200 56,8 56,1 289 0 10 20 30 40 50 m 290 Cecilien 57 59 33 31 794 Geltungsbereich der Veränderungssperre 10-87/29 40 61 91 29 Ehm-Welk- Straße 54 52 50 V 77 Anlage 3 zur BA-Vorlage Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre 10-87/29 Ortsteil Biesdorf Flurstück 255 Cecilienstraße 113 / Hiltrudstraße 2-10A