Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung

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Transkript:

Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 189 Euro gemäß 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 189 Euro aus 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Einigung Hierfür müssten sich V und K zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. a) Angebot Zunächst müsste eine der Parteien ein wirksames Angebot abgegeben haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertrag so angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen muss. aa) Angebot des V durch Einstellen der Festplatte Ein solches Angebot könnte bereits in der Einstellung der Festplatte auf der Website des V liegen. Fraglich ist jedoch, ob V auch über den notwendigen Erklärungswillen verfügte, er sich also überhaupt rechtsverbindlich (rechtsgeschäftlich erheblich) erklären wollte. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass V ohne Kenntnis der Nachfrage wie auch der einzelnen Kunden und ihrer Solvenz ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgeben wollte. Es ist angesichts der Vergleichbarkeit der Darstellung von Waren im Internet mit der Auslage von Waren im Schaufenster vielmehr anzunehmen, dass die Darstellung der Festplatte auf der Website des V lediglich eine Aufforderung an potentielle Kunden ist, ihrerseits ein Angebot abzugeben, sogenannte invitatio ad offerendum. In der Darbietung der Festplatte auf der Website des V liegt aufgrund des mangelnden Rechtsbindungswillens somit kein Angebot i.s.v. 145 BGB. bb) Angebot der K durch Absenden des Bestellformulars Ein solches Angebot könnte jedoch in dem Absenden des Bestellformulars durch K zu sehen sein. Hierfür müsste K dem V einen Vertragsschluss so angetragen haben, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von dessen Zustimmung abhängt. K war durchaus bewusst, dass die Absendung des Bestellformulars rechtlich erheblich und für sie verbindlich ist. K handelte daher mit Erklärungswillen. K müsste jedoch auch noch mit dem notwendigen Geschäftswillen gehandelt haben. Geschäftswille ist das Bewusstsein, genau dieses Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen. Fraglich ist hier jedoch, welcher Kaufpreis Gegenstand der Erklärung der K sein soll Dies ist gemäß der 133, 157 BGB insbesondere durch Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont zu ermitteln. Die Bestellung der Festplatte erfolgte als Reaktion auf die invitatio ad offerendum des V,

auf dessen Website ein Kaufpreis von 21 Euro angegeben ist. Zwar erkennt K die erhebliche Abweichung des Kaufpreises vom Marktpreis und schließt einen möglichen Irrtum des V bezüglich des angegebenen Preises nicht aus. Jedoch kann ein verobjektivierter Empfänger die Bestellung nur als Reaktion auf die konkrete invitatio des V verstehen und muss deshalb annehmen, dass sich das Angebot der K auf den dort genannten Kaufpreis bezieht und eben diesen Preis zur Grundlage hat. K handelte somit auch mit dem erforderlichen Geschäftswillen, der sich auf den Kaufpreis der invitatio des V in Höhe von 21 Euro bezieht. Ein Angebot der K mit einem Kaufpreis von 210 Euro liegt somit nicht vor. cc) Angebot des V durch Übersenden der Festplatte mit der Rechnung über 210 Euro Weiterhin könnte ein konkludentes Angebot gerichtet auf den Abschluss eines neuen Vertrags in dem Übersenden des Festplattes durch V liegen. Allerdings ist Zweck der Übersendung der Festplatte offenkundig die Vornahme einer Erfüllungshandlung, welche sich auf einen bereits bestehenden Vertrag bezieht. In der Übersendung der Festplatte liegt somit kein Vertragsangebot des V. b) Ergebnis Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über eine Festplatte zu einem Preis von 210 Euro liegt folglich nicht vor. 2. Ergebnis Mangels eines Angebots, das einen Kaufpreis in Höhe von 210 Euro enthält, ist eine Einigung mit diesem Inhalt zwischen V und K somit nicht zustande gekommen. II. Ergebnis Da ein wirksamer Kaufvertrag über einen Festplatte zu einem Kaufpreis von 210 Euro nicht zustande gekommen ist, hat V gegen K keinen Anspruch auf Zahlung von 189 Euro aus 433 II BGB. B. Anspruch V gegen K auf Herausgabe der Festplatte aus 985 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Festplatte aus 985 BGB haben. Dazu müsste er noch Eigentümer der Festplatte sein. Ursprünglich war V der Eigentümer, er könnte jedoch sein Eigentum nach 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Dazu müssten sich V und K über den Eigentumsübergang geeinigt haben. In der Übersendung der Festplatte an K ist ein konkludentes Angebot zu sehen, das Eigentum zu übertragen. Mit der Entgegennahme der Ware hat K die Annahme dieses Angebotes erklärt, wobei nach 151 S. 1 BGB, wie bei solchen Versandgeschäften üblich, auf den Zugang der Annahmeerklärung bei V verzichtet wird. Gleichzeitig ist die Übergabe der Festplatte gemäß 929 S. 1 BGB erfolgt. Schließlich war V auch als Eigentümer berechtigt, das Eigentum an der Festplatte zu übertragen. Da V der K somit die Festplatte gemäß 929 S. 1 BGB übereignet hat, ist er nicht mehr Eigentümer und kann diese deshalb auch nicht nach 985 BGB herausverlangen.

C. Anspruch V gegen K auf Herausgabe der Festplatte aus 812 I 1 1. Fall BGB V könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der Festplatte wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß 812 I 1 1. Fall BGB (condictio indebiti) haben. I. Etwas erlangt Hierfür müsste K zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat K durch Annahme der Sendung Besitz und Eigentum an der Festplatte gemäß 929 S. 1 BGB erlangt. II. Durch Leistung des V K müsste den Besitz an der Festplatte auch durch eine Leistung des V erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier versandte V die Festplatte an K in dem Glauben, damit die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines zugrunde liegenden Vertrags vorzunehmen. Eine Leistung des V liegt somit vor. III. Ohne Rechtsgrund Diese Leistung müsste weiterhin auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Hier könnte ein Kaufvertrag zwischen V und K zustande gekommen sein, der eine wirksame Einigung voraussetzt. 1. Einigung Eine Einigung setzt wiederum zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. a) Angebot des K Vorliegend ist ein Angebot in der Absendung der Bestellung durch K zu sehen. Dieses Angebot bezieht sich auf den Kauf einer Festplatte zu einem Preis von 21 Euro (s.o.). Der automatisch generierten Nachricht des V ist zu entnehmen, dass das Angebot der K dem V auch gemäß 130 I 1, 312i I 2 BGB zugegangen ist. b) Annahme des V durch die Autorespondernachricht V müsste das Angebot der K auch angenommen haben. Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende seine vorbehaltlose Zustimmung zum Angebot erklärt. Eine solche Annahme könnte in der Autorespondernachricht des V liegen. aa) Objektiver Erklärungstatbestand (1) Handlungswille Zwar hat V vorliegend nicht persönlich gehandelt, da die E-Mail automatisch vom Computer generiert wurde. Ihm ist diese Handlung jedoch zuzurechnen, da er den Computer entsprechend programmiert hat. V handelte folglich mit dem erforderlichen Handlungswillen.

(2) Erklärungswille V müsste weiterhin auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, also mit dem Willen, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu erklären. (a) Abgrenzung zwischen Wissens- und Willenserklärung Fraglich ist zunächst, ob es sich bei der Nachricht des V um eine reine Wissenserklärung i.s.d. 312i I 1 Nr. 3 BGB handelt, die lediglich den Zugang des Angebots bestätigt und dessen weitere Prüfung anzeigt, oder ob die Autorespondernachricht vielmehr eine Willenserklärung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen darstellt. Dies ist durch Auslegung gem. der 133, 157 BGB zu ermitteln. Für eine bloße Eingangsbestätigung spricht, dass die automatisch generierte Antwort bereits nach 15 Sekunden nach Bestellung erfolgte. In einer derart kurzen Zeitspanne können notwendige Prüfungen wie bspw. die Sichtung des Warenbestands nicht vorgenommen werden. Allerdings ist es jedem Verkäufer selbst überlassen, in welchem Rahmen er eine Prüfung des Angebots vornehmen möchte. Oft dienen automatisch generierte Antworten gerade dazu, eine schnelle Vertragsabwicklung zu ermöglichen. Jedoch fordert 312i I 1 Nr. 3 BGB die Bestätigung des Zugangs der Bestellung. Allerdings steht diese Vorschrift einer darüber hinausgehenden Erklärung nicht im Wege. Der Unternehmer ist im Gegenteil nicht daran gehindert, mehr zu erklären, als er muss. Im Hinblick auf den Hinweis, dass die Versandabteilung das Angebot bearbeite und der Kunde hoffentlich mit der Ware zufrieden sei, konnte ein verobjektivierter Empfänger die Autorespondernachricht als Annahme des Angebots werten. (b) AGB Allerdings hat V auf eine Klausel hingewiesen, die beinhaltet, dass ein Vertrag erst durch ausdrückliche Annahme des Angebots zustande kommen soll. Fraglich ist, wie sich dies auf die Erklärung des V auswirkt. (aa) Wirksame Einbeziehung der Klausel in den Vertrag Zum einen könnte eine Wirksamkeit der Klausel an den Vorgaben des AGB-Rechts scheitern. Hierfür müssten zunächst AGB vorliegen. Da K Verbraucherin i.s.v. 13 BGB und V Unternehmer i.s.v. 14 BGB ist und die Klausel zur mehrmaligen Verwendung bestimmt und einseitig von V als Verwender gestellt ist, ist das AGB-Recht gem. 305 I 1, 310 I BGB anwendbar. Mangels Sachverhaltsangaben ist auch von einer wirksamen Einbeziehung der Klausel nach 305 II BGB auszugehen. Jedoch würde die Klausel in ihrer Wirksamkeit an 305b BGB scheitern, da die Autorespondernachricht als Reaktion auf eine konkrete Bestellung mit persönlicher Kundennummer eine Annahme darstellen würde, die als individuelle einseitige Willenserklärung des V den AGB vorgehen würde. Somit wäre die Autorespondernachricht trotz einer Einordnung der Klausel als AGB als Annahme zu werten. (bb) Auslegung nach 133, 157 BGB Zum anderen könnte sich unabhängig von der Einordnung der Klausel als AGB durch Auslegung nach den 133, 157 BGB die Einordnung der Erklärung als bloße Wissenserklärung ergeben. Bei der Auslegung gemäß der 133, 157 BGB sind neben der Erklärung selbst auch alle Umstände außerhalb der Erklärung zu ihrer Auslegung heranzuziehen. Hätte V folglich in der Nachricht klar

darauf hingewiesen, dass er sich die Annahme des Angebots weiterhin vorbehalte und die in Frage stehende Nachricht lediglich die Bestätigung des Bestellungszugangs darstelle, könnte dies die Auslegung der Nachricht als Annahme hindern. Aus der Klausel war für einen sorgfältigen Empfänger nur ersichtlich, dass eine Eingangsbestätigung keine Annahme des Angebots darstellt. Dass Bestätigung und Annahme nicht in einer Nachricht verbunden sein können, war der Klausel hingegen nicht zu entnehmen. Etwaige verbleibende Zweifel müssen zumindest i.s.v. 305c II BGB zulasten des V gehen. (c) Ergebnis V handelte also objektiv mit Erklärungswillen. (3) Geschäftswille V müsste zudem mit Geschäftswillen gehandelt haben, also in dem Bewusstsein gehandelt haben, genau dieses Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen. Fraglich ist hier wiederum, welcher Kaufpreis Inhalt der Annahme geworden ist. Nach der Auslegung i.s.v. 133, 157 BGB bezog sich die Annahme auf das Angebot der K mit einem Kaufpreis von 21 Euro und hat damit auch diesen Kaufpreis zum Inhalt. Etwas anderes könnte sich lediglich daraus ergeben, dass K einen Irrtum des V hinsichtlich seiner invitatio ad offerendum vermutete und folglich damit rechnete, dass V nicht bewusst war, dass er sich auf einen Preis von 21 Euro bezog. Allerdings zog K auch in Betracht, dass es sich bei dem niedrigen Preis lediglich um eine Marketing-Strategie handelte. Zudem sind auch wesentlich niedrigere Preise im E-Commerce keinesfalls ungewöhnlich. Überdies war für K ein anders lautender Wille des V nicht erkennbar. bb) Subjektiver Erklärungstatbestand Auch in subjektiver Hinsicht liegen Handlungs- und Erklärungswille des V vor. Abweichungen betreffend den Geschäftswillen berechtigen allenfalls zu einer Anfechtung, hindern die Wirksamkeit der Erklärung zunächst jedoch nicht. cc) Wirksamwerden Die Willenserklärung des V wurde weiterhin von diesem abgegeben, ist der K rechtzeitig zugegangen und wurde mangels eines Widerrufs folglich auch wirksam. c) Ergebnis V und K haben sich somit geeinigt einen Kaufvertrag zu schließen. 2. Wirksamkeit Der Einigung müsste jedoch auch wirksam sein. Der Kaufvertrag könnte als Rechtsgrund des Verfügungsgeschäfts durch Anfechtung des V gemäß 142 I BGB ex tunc entfallen sein. a) Anfechtungsgrund Voraussetzung jeder Anfechtung ist zunächst ein Anfechtungsgrund. Ein solcher Anfechtungsgrund

könnte hier in der versehentlichen Angabe eines falschen Preises auf der Website des V liegen. V hat folglich etwas anderes erklärt, als er erklären wollte. Er irrte sich folglich über das verwendete Erklärungszeichen, was einen Erklärungsirrtum nach 119 I 2. Fall BGB begründet. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass der Irrtum sich zunächst lediglich auf die invitatio ad offerendum bezog. Für eine Einordnung als unbeachtlicher Motivirrtum spricht, dass sich die Anfechtung nur auf die Annahmeerklärung des V beziehen kann, in welcher der Irrtum nicht explizit zu Tage trat. Für die Beachtlichkeit des Irrtums ist zum einen anzuführen, dass sich Angebot und Annahme auf den in der invitatio genannten Kaufpreis bezogen und der Irrtum des V somit auch zum Zeitpunkt seiner Annahmeerklärung noch fortwirkte. Zudem hatte V durch die automatisch generierte Nachricht keine Möglichkeit mehr, den Irrtum zu entdecken und zu korrigieren. Die Regelung der invitatio ad offerendum dient jedoch gerade dem Schutz des Verkäufers und soll diesem nicht zum Nachteil gereichen. Folglich ist der Irrtum des V als beachtlicher Erklärungsirrtum i.s.v. 119 I 2. Fall BGB einzuordnen. Ein Anfechtungsgrund liegt somit vor. b) Anfechtungserklärung Weiterhin müsste auch eine Anfechtungserklärung seitens des V gem. 143 I, II BGB erfolgt sein. Ausdrücklich hat V die Anfechtung nicht erklärt. Jedoch kann eine solche Erklärung konkludent darin gesehen werden, dass V auf Nachfrage der K erklärte, es hätte sich bei der Preisauszeichnung offensichtlich um einen Irrtum gehandelt und K habe nicht erwarten können, die Ware für 10 % des Marktpreises erwerben zu können. Daraus ergibt sich, dass V im Falle eines Kaufpreises von 21 Euro nicht an seine Erklärung gebunden sein wollte. Eine Anfechtungserklärung liegt somit vor. c) Anfechtungsfrist Da V die Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erklärt hat, erfolgte diese auch rechtzeitig i.s.d. 121 BGB. IV. Rechtsfolge K hat aufgrund wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags durch V den Besitz und das Eigentum an der Festplatte gemäß 812 I S. 1 1. Fall BGB ohne Rechtsgrund erlangt und ist somit verpflichtet, selbige an V herauszugeben. V. Kein Ausschluss Der Anspruch des V könnte jedoch nicht durchsetzbar sein, da K aufgrund der Rückabwicklung der Leistungen, die hier ungleichartig sind und deshalb nicht direkt saldiert werden können, ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Saldotheorie zustehen könnte. Danach besteht nach der Anfechtung eines Vertrages ein sogenanntes "funktionelles Synallagma", d.h. das ursprüngliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung der Ware und Zahlung der Gegenleistung bleibt in Rahmen der Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht erhalten. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn K aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Gegenanspruch gegen V besitzt. Zunächst hat K gegen V aufgrund der Anfechtung des V Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v. 21 Euro ebenfalls aus 812 I S. 1 1. Fall BGB.

Zudem kommt ein Anspruch aus 122 I BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens i.h.v. 10 Euro Versandkosten in Betracht. Ein solcher Anspruch ist aber wohl wegen fahrlässiger Unkenntnis der K von der Anfechtbarkeit des Vertrags gem. 122 II BGB ausgeschlossen. Zumindest dürfte das Zurückbehaltungsrecht der K gem. 242 BGB ausgeschlossen sein, da ihr Anspruch nur einen Bruchteil des wirtschaftlichen Wertes im Vergleich mit dem Anspruch des V besitzt. VI. Ergebnis V kann von K somit gemäß 812 I 1 1. Fall BGB Herausgabe der Festplatte Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des bereits gezahlten Kaufpreises i.h.v. 21 Euro verlangen.