Schuldnerschutz bei der Abtretung

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Transkript:

Schuldnerschutz bei der Abtretung Folie 41 Der Schuldner wirkt bei der Abtretung nicht mit und erlangt von dieser häufig nicht einmal Kenntnis. Er ist daher vor Rechtsnachteilen zu schützen. 404 BGB 407, 408 BGB Alle gegen die Forderung z. Zt. der Abtretung im Keim begründeten Einwendungen/Einreden bleiben gegenüber dem neuen Gläubiger bestehen. 406 BGB Fortbestand von gegenüber dem Zedenten bestehenden Aufrechnungsmöglichkeiten (trotz fehlender Gegenseitigkeit): Z. Zt. der Abtretung bestehende Aufrechnungslage Aufrechnungslage besteht vor Kenntnis von der Abtretung und Gegenforderung ist vor Hauptforderung fällig Vereinbarungen mit/leistungen an den Zedenten in Unkenntnis der Abtretung wirken zu Lasten des Zessionars. Entsprechendes gilt bei Mehrfachabtretungen ( 408 BGB). 409, 410 BGB Verpflichtung gegenüber Zessionar nur gegen Vorlage einer schriftlichen Abtretungsanzeige/-urkunde, 410 BGB. Leistung wirkt dann auch gegen Zedenten schuldbefreiend, wenn die Abtretung tatsächlich nicht erfolgt oder unwirksam war, 409 BGB. Bähr, S. 178 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Gläubiger- und Schuldnermehrheit Folie 42 An einem Schuldverhältnis können mehr als zwei Personen beteiligt sein. Bei der Gläubiger-/ Schuldnermehrheit (GSM) sind auf einer Seite bei Entstehung des Schuldverhältnisses mehrere Gläubiger/Schuldner beteiligt. Bei der Drittbeteiligung (Folie 43) ist dagegen eine am Vertragsschluss nicht beteiligte Person berechtigt. Arten der GSM: Schuldnermehrheit Gläubigermehrheit 1. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft, 432 BGB Leistung nur an alle Gläubiger gemeinsam, z. B. GbR, Und-Konto 2. Gesamtgläubigerschaft, 428 BGB Jeder Gläubiger kann volle Leistung beanspruchen, Schuldner muss aber nur einmal leisten, z. B. Oder-Konto. 3. Teilgläubigerschaft, 420 BGB Leistungsberechtigung zu gleichen Anteilen. 1. Teilschuldner, 420 BGB Leistungsverpflichtung zu gleichen Anteilen 2. Gesamtschuld, 421 BGB Jeder haftet auf die Gesamtleistung, Gläubiger kann diese aber nur einmal fordern. Entstehung: Gemeinsame vertragliche Verpflichtung, 427 BGB kraft Gesetz, z. B. 840 BGB Rechtsfolge der Zahlung: Gegenüber Gläubiger werden alle Gesamtschuldner frei, 422 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis Ausgleichsanspruch des Zahlenden gegen die Übrigen. Bähr, S. 154 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis Bähr, S. 157 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig Folie 43 Eine am Vertragsschluss nicht beteiligte Person kann aus dem Vertrag berechtigt sein. Möglich ist dies nur zu Gunsten des Dritten, Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig. Fälle der Drittbeteiligung: Vertrag zu Gunsten Dritter ( 328 ff BGB) I. Voraussetzungen 1. Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (VE) 2. Vereinbarung eigenen Leistungsrechtes des Dritten (Abgrenzung unechter VzD: Nur Berechtigung, schuldbefreiend an Dritten zu leisten, 362 Abs. 2 BGB). Ausdrücklich gesetzliche Zweifelsregelungen, 329-331 BGB Auslegung, 328 Abs. 2 BGB II. Rechtsfolgen VE ist zwar Vertragspartei, das Forderungsrecht steht aber dem Dritten zu. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (Gewohnheitsrecht) I. Voraussetzungen 1. Leistungsnähe des Dritten zur Schuldnerleistung 2. Fürsorgeverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem 3. Beides ist für den Schuldner erkennbar. II. Rechtsfolge Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner; bei Verletzung von Schutzpflichten daher eigener Schadensersatzanspruch aus 280 BGB.

Übersicht über die Leistungsstörungen Folie 44 Leistungsstörungen liegen vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht erbringt. Vier wesentliche Arten sind zu unterscheiden: Nichterfüllung Schlechterfüllung Unmöglichkeit Verzug Hauptpflichten Nebenpflichten Die Leistung kann nicht mehr erbracht werden, 275, 280, 283, 285, 311 a, 326 BGB. Die mögliche Leistung wird nicht fristgerecht erbracht, 280, 281, 286 ff., 323 BGB. Der geleistete Gegenstand ist mangelhaft: Kauf, 437 ff. Miete 536 ff. Werk, 634 ff. Der Schuldner verletzt Nebenpflichten, 280, 282, 324, 241 a, 311 Abs. 2 BGB. Voraussetzungen und Rechtsfolgen (etwaiges Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungspflicht sowie Sekundäransprüche) sind jeweils zu unterscheiden. Bähr, S. 183 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Der Schuldnerverzug Folie 45 Voraussetzungen Schuldhafte Nichterbringung der noch möglichen Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung: 1. Durchsetzbarer Anspruch a) Fälligkeit b) Einredefreiheit (z.b. 273, 320 BGB) 2. Mahnung a) Ernstliche Leistungsaufforderung b) Entbehrlichkeit, 286 Abs. 2 u. 3 BGB Kalendermäßige Leistungszeit, Nr. 1/2 ernstliche Leistungsverweigerung, Nr. 3 besondere Umstände, Nr. 4 Ablauf von 30 Tagen bei Entgeltforderungen, 286 Abs. 3 BGB 3. Nichtleistung des Schuldners 4. Vertretenmüssen, 286 Abs. 4 BGB Rechtsfolgen 1. Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 BGB (bei Geldforderung: Verzinsung, 288 BGB) 2. Schadensersatz statt der Leistung, 281 BGB Zusätzliche Voraussetzung: Nachfristsetzung, wenn nicht entbehrlich, 281 Abs. 2 BGB 3. Rücktrittsrecht des Gläubigers, 323 BGB Ohne Mahnung/Vertretenmüssen nach Fristsetzung, falls nicht entbehrlich (Abs. 2). Schadensersatz bleibt unberührt, 325 BGB. 4. Schuldner hat auch Zufall zu vertreten, 287 BGB. Bähr, S. 204 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Unmöglichkeit der Leistung Folie 46 Ist die Leistung dem Schuldner unmöglich (siehe Voraussetzungen), so wirkt sich dies auf Leistungs- und Gegenleistungspflicht aus. Außerdem können Sekundäransprüche entstehen. Voraussetzungen 1. Definition Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungserfolg nicht mehr eintreten kann. Ebenso bei unverhältnismäßigem Leistungsaufwand oder Unzumutbarkeit der Leistung ( 275 Abs. 2 und 3 BGB). 2. Arten Objektive (niemand kann leisten) und subjektive Unmöglichkeit (Schuldner kann nicht leisten) werden gleichgestellt. Geringfügige Unterschiede bestehen zwischen anfänglicher (vor Entstehung des Schuldverhältnisses) und nachträglicher Unmöglichkeit. 3. Gattungsschuld Die Erfüllung der Gattungsschuld wird unmöglich, wenn die gesamte Gattung zerstört ist oder schon eine Konkretisierung auf die Einzelstücke ( 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB) erfolgt war. 4. Sonderfälle der Unmöglichkeit Zweckerreichung/Zweckfortfall Der Erfolg ist ohne Zutun des Schuldners eingetreten bzw. nicht mehr herbeizuführen. Absolutes Fixgeschäft Die Leistung ist durch Überschreitung der Leistungszeit für den Gläubiger sinnlos. Bähr, S. 186 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Folie 46/2 Die Rechtsfolge für die Leistungspflicht ergibt sich aus 275 BGB, die weiteren Folgen sind in 275 Abs. 4 BGB enumeriert. Die Leistungspflicht erlischt, 275 Abs. 1 BGB (bzw. Leistungsverweigerungsrecht, Abs. 2 und 3). Rechtsfolgen Leistungspflicht Gegenleistungspflicht Sekundäransprüche Das Schicksal der Gegenleistungspflicht hängt von der Verantwortlichkeit der Parteien ab. Grundsatz: Die Gegenleistungspflicht erlischt, 326 Abs. 1 BGB. Ausnahme: Fortbestand bei Verantwortlichkeit des Gläubigers, 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB Annahmeverzug, 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB Gefahrübergang, 446, 447, 644 BGB Jeweils ohne Fristsetzung: 1. Rücktritt, 326 Abs. 5, 323 BGB 2. Herausgabe des Ersatzgegenstandes, 285 BGB 3. Schadensersatz statt der Leistung Bei Vertretenmüssen gemäß a) 311a Abs. 2 BGB: anfängliche Unmöglichkeit b) 283, 280 BGB: nachträgliche Unmöglichkeit Bähr, S. 186 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Gläubigerverzug Folie 47 Den Gläubiger trifft in der Regel keine Pflicht, aber eine Obliegenheit zur Annahme der Leistung. Verletzt er diese, gerät er mit nachteiligen Folgen in Annahmeverzug ( 293 ff BGB): Voraussetzungen 1. Erfüllbarkeit der Leistung, 271 BGB 2. Angebot der Leistung a) Grundsätzlich: Tatsächliches Angebot, 294 BGB (d.h.: tatsächliche Vornahme der Leistungshandlung) b) Ausnahmen: Wörtliches Angebot, 295 BGB (z.b. bei Annahmeverweigerung) Entbehrliches Angebot, 296 BGB 3. Nichtannahme der Leistung Bei vorübergehender Annahmeverhinderung gilt 299 BGB. Rechtsfolgen Durch die Obliegenheitsverletzung treten Nachteile für den Gläubiger ein. 1. 300 Abs. 1 BGB Der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. 326 Abs. 2 BGB Bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. 3. 304 BGB Der Gläubiger hat etwaige Mehraufwendungen zu ersetzen. Bähr, S. 197 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Das Vertretenmüssen Folie 48 Schadensersatzansprüche infolge von Leistungsstörungen setzen gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass der Schuldner die Leistungsstörung (bzw. die Unkenntnis davon, 311 Abs. 2 S. 2 BGB) zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird vermutet. Grundsatz 1. 276 BGB: Grundsätzlich erfordert das Vertretenmüssen ein Verschulden des Schuldners, d.h.: a) Vorsatz (Haftungsbeschränkung unzulässig, 276 Abs. 3 BGB) oder b) Fahrlässigkeit (Haftungsbeschränkung in den Grenzen des 309 Ziffer 7 BGB möglich); Definition: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, 276 Abs. 2 BGB. 2. 278 BGB: Ausreichend ist ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen (wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis bei Erbringung der Leistung mitwirkt). Ausnahmen 1. Abweichende Vereinbarung 2. Inhalt des Schuldverhältnisses, z.b. Übernahme einer Garantie z.b. Zusicherung von Eigenschaften bei Gewährleistung ( 443 BGB) oder ggf. Garantiehaftung nach BGH bei anfänglich subjektiver Unmöglichkeit (fraglich) Beschaffungsrisiko z.b. bei der Gattungsschuld 3. Abweichende gesetzl. Bestimmung a) 287 S. 2 BGB Haftung für Zufall während Schuldnerverzug b) 300 Abs. 1 BGB Haftung während Gläubigerverzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Bähr, S. 194, 205, 334 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Gewährleistungsrecht beim Kauf Folie 49 Gewährleistungsansprüche werden ausgelöst, wenn der Leistungsgegenstand mangelhaft ist. Es gelten die allgemeinen Leistungsstörungsvorschriften ( 280, 281, 323 BGB). Sonderregelungen bestehen insbesondere beim Kauf-, Werk- und Mietvertrag. Beim Kauf gelten die 434 bis 444 BGB. Voraussetzungen Mangel Bei Gefahrübergang Nachfristsetzung Kein Ausschluss Alle Gewährleistungsansprüche haben folgende Mindestvoraussetzungen (Besonderheiten einzelner Rechte werden bei den Rechtsfolgen behandelt): 1. Bestehen eines Mangels Sachmängel ( 434 BGB) und Rechtsmängel ( 435 BGB) sind gleichgestellt. Fälle von Sachmängeln: Bähr, S. 213 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Folie 49/2 a) negative Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen bzw. - auch durch Werbeaussagen und Etikettierung (434 Abs. 1 Ziffer 3 BGB) - erwartbaren Beschaffenheit. b) Falsche Montage(anleitung) des Verkäufers ( Ikea-Klausel ), 434 Abs. 2 BGB c) Lieferung anderer Sache oder zu geringer Menge, 434 Abs. 3 BGB 2. Mangel bei Gefahrübergang Der Mangel muss bereits bei Übergabe, 446 BGB oder Versendung der Ware ( 447 BGB; gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf, 474 Abs. 2 BGB) vorliegen. Dies ist vom Käufer zu beweisen. Ausnahme: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, wenn Mangelsymptom innerhalb von 6 Monaten auftritt, 476 BGB. 3. Erfolglose Nachfristsetzung Mit Ausnahme des originären Nacherfüllungsanspruches setzen die übrigen Gewährleistungsansprüche eine vergebliche Nachfristsetzung an den Verkäufer voraus, vgl. 281, 323 und 441 BGB ( statt zurückzutreten ). Diese kann entbehrlich sein: a) 326 Abs. 5, 283 BGB: Unbehebbarer Mangel b) 323 Abs. 2, 281 Abs. 2 BGB, insbesondere Leistungsverweigerung des Schuldners oder besondere Umstände c) 440 BGB: Fehlgeschlagene oder für den Käufer unzumutbare Nacherfüllung Bähr, S. 213 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Folie 49/3 4. Kein Ausschluss/keine Verjährung Gewährleistungsansprüche können unter Umständen ausgeschlossen sein, insbesondere: a) Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Mangel, 442 BGB b) Vertraglicher Gewährleistungsausschluss generell unzulässig bei Arglist/Garantie des Verkäufers, 444 BGB Grenzen in AGB, 309 Ziffern 7 und 8 BGB beim Verbrauchsgüterkauf: Außerhalb Schadensersatz generell unzulässig, 475 Abs. 1 und 3 BGB. c) Fehlende Rüge beim Handelskauf, 377 HGB d) Verjährung Durch die Verjährung erhält der Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht, Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen ( 438 Abs. 4 und 5, 218 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei Bauwerken/Baumaterialien 5 Jahre (Ziffer 2). Verkürzungen der Gewährleistungsfrist sind in AGB begrenzt ( 309 Ziffer 8 b BGB), beim Verbrauchsgüterkauf auf unter 2 Jahre grundsätzlich unzulässig (Ausnahmen: für den Schadensersatzanspruch, 475 Abs. 3 BGB, und bei gebrauchten Sachen bis auf ein Jahr, 475 Abs. 2 BGB). Bähr, S. 213 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Rechtsfolgen Folie 49/4 Nacherfüllung Rücktritt Minderung Schadensersatz Die Rechte des Käufers sind in 437 BGB enumeriert: I. Nacherfüllung II. Rücktritt III. Minderung 437 Ziffer 1, 439 BGB 1. Nach Wahl des Käufers durch Nachbesserung oder Neulieferung 2. Ohne Nachfristsetzung; der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit unmöglich ( 275 BGB) oder unverhältnismäßig ( 439 Abs. 3 BGB). 437 Ziffer 2, 323 BGB 1. Folge: Rückzahlung des Kaufpreises, 346 ff BGB 2. Zusätzliche Voraussetzung: Erheblichkeit des Mangels, 323 Abs. 5 S. 2 BGB 437 Ziffer 2, 441 BGB 1. Folge: Herabsetzung des Kaufpreises, ggf. Teilrückzahlung, 441 Abs. 4 BGB 2. Höhe: 441 Abs. 3 BGB! Bähr, S. 213 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

IV. Schadensersatz Folie 49/5 1. 437 Ziffer 3 BGB in Verbindung mit 311a BGB: anfänglich unbehebbarer Mangel 283 BGB: sonst unbehebbarer Mangel 280 BGB: Mangelfolgeschaden 281 BGB: in allen anderen Fällen 2. Zusätzliche Voraussetzung: Vertretenmüssen des Verkäufers 3. Arten Kleiner Schadensersatz Käufer behält die Sache und erhält Wertdifferenz zur mangelfreien Lieferung. Großer Schadensersatz (nur bei erheblichen Mängeln, 281 Abs. 1 S. 3 BGB) Käufer gibt die Sache zurück und erhält vollen Wert mangelfreier Sache. Bähr, S. 213 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag Folie 50 Die Besonderheiten des Gewährleistungsrechtes beim Werkvertrag finden sich in den 633 bis 639 BGB. Voraussetzungen Bestehen eines Mangels 633 BGB (siehe Kaufrecht) Nachfristsetzung Mit Ausnahme des Nacherfüllungsanspruches ist eine erfolglose Nachfristsetzung an den Unternehmer erforderlich, die entbehrlich sein kann: 326 Abs. 5, 323 Abs. 2, 281 Abs. 2 (siehe Kaufrecht) 636 BGB (entspricht 440 BGB) Kein Ausschluss a) Abnahme ohne Mangelvorbehalt in Kenntnis des Mangels, 640 Abs. 2 BGB b) Vertragl. Gewährleistungsausschluss unzulässig bei Arglist oder Garantie, 639 BGB Grenzen in AGB (siehe Kaufrecht) Grenzen des Verbrauchsgüterkaufes bei Werklieferungsverträgen ( 651 BGB) c) Verjährung Die Verjährungsfrist bei Bauwerken beträgt 5 Jahre ab Abnahme, 634a BGB. Zu den Rechtsfolgen siehe Kaufrecht. Bähr, S. 220 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Folie 50/2 Rechtsfolgen Die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln sind in 634 BGB enumeriert: Nacherfüllung: Ersatzvornahme: Rücktritt: Nacherfüllung, 634 Nr. 1, 635 BGB, nach Wahl des Unternehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung Ersatzvornahme und Aufwendungsersatz, 634 Nr. 2, 637 BGB Rücktrittsrecht, 634 Nr. 3, 323 BGB; Folgen: 346 ff BGB Minderung: Schadensersatz: Minderung, 634 Nr. 3, 638 BGB; Höhe: 638 Abs. 3 BGB Bei Vertretenmüssen, 634 Nr. 4 BGB (siehe im Einzelnen Kaufrecht). Bähr, S. 220 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig