Sitzungsvorlage ö Nr. 007/16/GA 621.31/4-61-st TOP: Anlagen: Flächennutzungsplan 8. Änderung Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim unter Teck, Dettingen unter Teck, Notzingen - Feststellungsbeschluss Bezug: Anhörung ORNA ö 19.09.2016 Vorberatung GR ö 28.09.2016 Anhörung ORLI ö 19.09.2016 Beschlussfassung GR Dett ö 10.10.2016 Anhörung ORJE ö 19.09.2016 Vorberatung GR Notz ö 10.10.2016 Vorberatung TA-UA nö 21.09.2016 Beschlussfassung GA ö 20.10.2016 Unbeglaubigte Auszüge an: Anlage zu Beglaubigte Auszüge an: 4-61 (2x) Sachbearbeiter/in: Herr Struck Sachbearbeitung Struck Abt.-Leitung 4-61 FB-Leitung 4 Bürgermeister Oberbürgermeisterin Beteiligte Abteilungen: OV Jesingen OV Nabern OV Lindorf
- 2 - Finanzierung: Teilfinanzhaushalt -- Investitionsauftrag: Sachkonto: Teilergebnishaushalt -- Produktgruppe: Kostenstelle: Sachkonto: lfd. Jahr Mehrj.-vorhaben Bemerkungen: Planansatz Ermächtigungsübertrag üpl/apl/sperre +/- : +/- : VE-Rest + : + : Vergaben - : - : Anordnungssoll - : - : verfügbar = : 0 = : 0 Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: Teilergebnishaushalt -- Produktgruppe: Kostenstelle: Sachkonto: Abschreibungen aus Investitionssumme: Abschreibungsdauer: Jährliche Abschreibungen: Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten jährlich: Maßnahme verursacht eine Steigerung (+) oder Minderung (-) Grundstücksveräußerung verursacht einen außerordentlichen Ertrag (+)/Verlust (-) Auswirkungen insgesamt: Strategische Handlungsfelder: Strategisches Handlungsfeld Priorität Strategisches Handlungsfeld Priorität Stadtentwicklung 1 Inklusion 6 Bildung 2 Sport und Gesundheit 7 Wirtschaftsförderung 3 Kultur 8 Öffentliche Infrastruktur 3 Verwaltungsmodernisierung 9 Umwelt- und Naturschutz 4 Tourismus 10 Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit 5
- 3 - Antrag: 1. Beratung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Äußerungen. 2. Beschluss über die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim unter Teck Beim Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim unter Teck wird beantragt, den Flächennutzungsplan wie folgt zu ändern: 8.1 Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung landwirtschaftliche Gemeinschaftsschuppen im Bereich Bitterling, Gemarkung Ötlingen, Flur Lindorf 8.2 Ausweisung einer gemischten Baufläche im Bereich Wangerhaldenbach, Gemarkung Kirchheim 8.3 Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im Bereich Bolzplatz, Gemarkung Nabern 8.4 Änderung einer gemischten Baufläche in eine Wohnbaufläche im Bereich Stelle West, Gemarkung Dettingen 8.5 Änderung einer gewerblichen Baufläche in eine gemischte Baufläche im Bereich Schöllkopfstraße, Gemarkung Kirchheim 8.8 Änderung einer gewerblichen Baufläche in eine gemischte Baufläche im Bereich Dettinger Straße, Gemarkung Kirchheim Anlass: Durch die verbindliche Bauleitplanung der vergangenen Jahre und derzeit betriebene Bebauungsplanverfahren wird eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Sachstand: Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim unter Teck, Dettingen unter Teck und Notzingen ist seit dem 23.12.1993 rechtswirksam. Die 1. Änderung ist seit dem 05.07.1996 rechtswirksam. Die 2. Änderung ist seit dem 20.04.2000 rechtswirksam. Die 3. Änderung ist seit dem 20.11.2004 rechtswirksam. Die 4. Änderung ist seit dem 17.04.2008 rechtswirksam. Die 5. Änderung ist seit dem 11.09.2008 rechtswirksam. Die 6. Änderung ist seit dem 15.05.2014 rechtswirksam. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim unter Teck, Dettingen unter Teck, Notzingen hat am 25.02.2016 den Auslegungsbeschluss für die 8. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 14.03.2016 bis zum 15.04.2016 durchgeführt. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange waren mit der Planung einverstanden oder gaben keine Stellungnahme ab: Stadt Wendlingen am Neckar, Stadt Weilheim, Stadt Nürtingen, Kabel Baden-Württemberg, Zweckverband Gruppenklärwerk Wendlingen, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Eisenbahn-Bundesamt, DB Services Immobilien GmbH
- 4 - Während der Öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 14.03.2016 bis zum 15.04.2016 gingen folgende Äußerungen ein: Äußerungen 1. Regierungspräsidium Stuttgart Raumordnung Die Aufgabe des ursprünglichen Planungsgebiets Galgenberg wird begrüßt. Hinsichtlich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Darstellung weiterer Flächen für das Wohnen noch Bedenken. Die Flächennutzungsplanänderung ist nach 6 BauGB genehmigungspflichtig. Für die Genehmigung sind die Hinweise des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 23. Mai 2013 zur Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise zu berücksichtigen. Der vorgelegte Erläuterungsbericht trägt den Hinweisen nicht ausreichend Rechnung und ist daher zu ergänzen. Insgesamt werden im Rahmen der 8. Änderung etwa 2,7 ha als neue Flächen für eine Wohnnutzung ausgewiesen, ohne dass jedoch Ausführungen zum Flächenbedarf erfolgen. Maßgeblich sind - kurz gesagt - einerseits die erwartete Bevölkerungsentwicklung und andererseits die verfügbaren Flächenreserven in den einzelnen Kommunen. Besonders kritisch sind die Gebiete zu betrachten, welche über den Ortsrand hinausgehen, da insoweit ein Konflikt mit Zielen der Raumordnung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen der 8. Änderung sind dies die Flächen Wangerhaldenbach und Leiblensbett II. Hier sind PS 3.1.9 (Z) und 5.3.2 (Z) LEP sowie PS 2.4.0.6 RP Verbandregion Stuttgart 2009 zu beachten. Hiernach ist die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu be-schränken. Alle Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen ( 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Stellungnahme der Verwaltung Ein Nachweis des zusätzlichen Bedarfs für die Fläche Leiblensbett II als Neuausweisungen im Außenbereich unter Berücksichtigung der vorhandenen Flächenreserven im Flächennutzungsplan kann nicht geführt werden. Die Siedlungsentwicklung ist hier nicht am Bestand ausgerichtet, sondern stellt eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen am Siedlungsrand dar. Da nicht von einer Genehmigungsfähigkeit der Flächennutzungsplanänderung im Bereich 8.6 Leiblensbett II auszugehen ist, wird das Änderungsverfahren hier nicht weiterverfolgt. In den Bereichen 8.5 Schöllkopfstraße und 8.8 Dettinger Straße werden nicht mehr genutzte gewerbliche Bauflächen entsprechend dem Plansatz 3.1.9 (Z) des Landesentwicklungsplans und des Plansatzes 2.4.0.6 (Z) des Regionalplans einer gemischten Nachnutzung zugeführt.
- 5 - Vorgaben, die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten ( 3 Abs.1 Nr. 2 ROG und 4 Abs. 1 ROG). Der Erläuterungsbericht ist daher so zu ergänzen, dass deutlich wird, dass ein Zielkonflikt nicht besteht. Insgesamt umfasst die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der vvg Kirchheim unter Teck, Dettingen unter Teck, Notzingen die folgenden Flächen: 1. Bitterling: Gegen die Neuausweisung der Landwirtschatsfläche als Sonderbaufläche im Bereich Bitterling bestehen aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken. Die Belange der Landwirtschaft sind zu beachten. 2. Wangerhaldenbach: Bisher für die Landwirtschaft genutzte Fläche von etwa 0,25 ha wird auch als Wohnbauflächenpotential mit etwa 0,13 ha ausgewiesen. Wegen der Ortsrandlage ist eine Bedarfsbegründung nachzuholen (s.o.). Es bestehen daher noch Bedenken. 3. Bolzplatz: Bisher für die Landwirtschaft genutzte Fläche wird als öffentliche Grünfläche (Spielplatz) vorgesehen. Das Regierungspräsidium Stuttgart weist darauf hin, dass die Lage des Bereichs im regionalen Grünzug und Vorbehaltsgebiet für Naturschutz und Landschaftspflege die Plansätze 3.1.1 (Z) und 3.2.1 (G) des Regionalplans Region Stuttgart (2009) zu beachten sind. Nach PS 3.1.1 (Z) sind regionale Grünzüge als Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes zu wahren. Sie dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung, ausgesetzt werden. Nach PS 3.2.1 (G) sind die Vorbehaltsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsund Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie zur Sicherung und Förderung der biologi-schen Vielfalt dienen. Diese Belange haben bei der Abwägung mit den geplanten Nutzungen ein besonderes Gewicht. Es bestehen keine Bedenken, soweit keine Gebäude errichtet werden sollen. Empfohlen wird, die Begründung etwas zu vertiefen. 4. Stelle West: Die gemischte Baufläche wird in Wohnbaufläche umgewandelt. Die maßgebliche Wohnbauflächenreserve erhöht sich hierdurch geringfügig. Es bestehen keine raumordnerischen Bedenken. 5. Schöllkopfstraße: Vorgesehen ist eine Neuausweisung von 0,3 ha bisher ge-werblicher Baufläche als Wohnbauflächenpotential. Um die in Plansatz 2.4.0.8 (Z) vorgegebene Bruttowohndichte für Mittelzentren von 80 Einwohnern pro Hektar zu erreichen, sollen unter Erweiterung der gemischten Baufläche in die angrenzende landwirtschaftliche Fläche auf insgesamt 9800 m² ca. 40 Wohnungen ermöglicht werden. Hier wird die Darstellung des Flächennutzungsplans korrigiert. Die bisherige Darstellung entsprach nicht der tatsächlichen Größe des bestehenden Spielplatzes. Innerhalb dieses bestehenden Spielplatzes ist eine Umgestaltung für andere Altersgruppen vorgesehen. Gebäude sind nicht geplant.
- 6 - Dies dient der Nachnutzung einer Gärtnereifläche und wird grundsätzlich begrüßt. Je nach Darlegung des Flächenbedarfs hat die Fläche Vorrang vor Darstellung von Flächen am Ortsrand. 6. Leiblensbett II: Bisher dient die Fläche der Landwirtschaft. Hinsichtlich der beabsichtigten Neuausweisung eines Wohngebiets von etwa 1,0 ha ist unter Zugrundelegung der Plausibilitätshinweise der Bedarf darzulegen. Es bestehen insoweit noch Bedenken (s.o.). 7. Dettinger Straße: Die bisher gewerblich eingeordnete Fläche wird als Mischgebiet mit einem Wohnflächenanteil von etwa 1,3 ha ausgewiesen. Entsprechend der Hinweispapiere ist ein Bedarf darzulegen (s.o.). Straßenwesen und Verkehr Abteilung 4 verweist auf ihre frühere Stellungnahme zu diesem Verfahren. 2. Verband Region Stuttgart Die Beibehaltung der Flächendarstellung im Bereich Galgenberg entspricht den regionalplanerischen Zielen. 3. Landratsamt Esslingen Landwirtschaftsamt Zu Deckblatt Nr. 8.1 Bereich Bitterling Beim Bau eines landwirtschaftlichen Gemeinschaftsschuppens gehen rd. 0,4 ha Grünland auf der Gemarkung Ötlingen verloren. Rund um die überplante Fläche ist bereits Bebauung vorhanden. Die Bedenken hinsichtlich des Flächenverlustes werden zugunsten der Landschaftspflege zurückgestellt. Zu Deckblatt Nr. 8.2: Im Bereich Wangerhaldenbach wird eine rund 0,25 ha große extensive Grünlandfläche in eine gemischte Baufläche umgewidmet. Die Fläche befindet sich in der Ortsrandlage, teilweise ist die Fläche bereits bebaut oder wird anderweitig genutzt. Seitens der Landwirtschaft bestehen zu diesem Punkt keine Bedenken. Zu Deckblatt Nr. 8.6: Leiblensbett II Seitens der Landwirtschaft bestehen gegen diese Änderung Bedenken. Im Leiblensbett II kommt es zum Verlust Im Bereich 8.6 Leiblensbett II wird das Änderungsverfahren nicht weiterverfolgt. Die Siedlungsentwicklung erfolgt hier im Bestand, um eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt sind, zu vermeiden. Bei einer Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird das zusätzliche Wohnbaupotential berücksichtigt. Da die Änderung im Bereich Galgenberg, der im Regionalplan als Schwerpunkt des Wohnungsbaus dargestellt ist, nicht weiterverfolgt wurde, besteht hier kein Konflikt mit den Zielen der Raumordnung. Im Bereich 8.6 Leiblensbett II wird das Änderungsverfahren nicht weiterverfolgt.
- 7 - von rund 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, die zu Wohnbaufläche umgewidmet wird. Es handelt sich hierbei um Ackerflächen der Vorrangflur II, also landbauwürdige Flächen von mittlerer Qualität, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben sollten. Naturschutzbehörde und Naturschutzbeauftragter Unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 24.09.2015 und dem Ergebnis der Abwägung bestehen insbesondere zum Deckblatt im Bereich 8.6 Leiblensbett II weiterhin naturschutzfachliche Bedenken, sofern die Fläche nicht an anderer und geeigneter Stelle im FNP ausgeglichen wird. 4. DB Immobilien Von Seiten der Deutschen Bahn AG bestehen keine Einwendungen, wenn folgenden Hinweise und Anregungen beachtet und berücksichtigt werden: Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm und Erschütterungen und ggf. elektrische Beeinflussung durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten der Stadt Kirchheim der Bauherren zu erfolgen. 5. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Die Änderungen 8.2 Wangerhaldenbach und 8.6 Leiblensbett II werden abgelehnt weil Außenbereiche betroffen sind und landwirtschaftliche Fläche verloren geht. Es wird auf die Notwendigkeit des erhalts landwirtschaftlicher Flächen zur sicherstellung der Ernährung hingewiesen Im Bereich 8.6 Leiblensbett II wird das Änderungsverfahren nicht weiterverfolgt. Im Bereich 8.2 Wangerhaldenbach handelt es sich überwiegend um eine extensive Grünlandfläche. Teile werden als Hausgarten oder Lagerplatz genutzt..