F. HOFFMANN LA ROCHE AG



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Transkript:

F. HOFFMANN LA ROCHE AG STEUERLICHE UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ASPEKTE ZU DEN BERUFLICHEN VORSORGELEISTUNGEN DER 2. SÄULE DEUTSCHE GRENZGÄNGER Diese Zusammenfassung dient als Überblick über die zu erwartenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für deutsche Grenzgänger der F. Hoffman-La Roche AG hinsichtlich der Leistungen und Beiträge im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge durch die 2. Säule. Dieser Überblick ist genereller Natur und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die nachfolgend aufgelisteten Auswirkungen sind in Übereinstimmung mit dem in der Schweiz sowie in Deutschland geltendem Recht und der herrschenden Praxis am 1. Juli 2005 zusammengestellt worden. Gesetzes- und Praxisänderungen bleiben vorbehalten. Die bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU kommen entsprechend zur Anwendung. Die nachfolgenden Ausführungen finden nur Anwendung für Arbeitnehmer, die ausschliesslich für die F. Hoffman La Roche AG in der Schweiz arbeiten (Arbeitstätigkeit im Kanton Basel-Stadt oder Basel- Land) und die der obligatorischen AHV-Pflicht unterliegen sowie der Roche Pensionskasse und der Zusatzversicherung der F. Hoffman La Roche AG (früher Pensionskasse II genannt) angehören. Die Grenzgänger sind Bürger der Staaten der EU oder EFTA und gehen keiner weiteren Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat nach. Für eine definitive Einschätzung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen empfehlen wir Ihnen, den persönlichen Steuerberater zu konsultieren. ALLGEMEINE BESTEUERUNG DER DEUTSCHEN GRENZGÄNGER Steuern Das von der Schweiz mit Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 1 weist im Falle von Grenzgängern die Besteuerungsbefugnis für aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat (d.h. Deutschland) zu. Als deutsche Grenzgänger sind alle Arbeitnehmer anzusehen, die in Deutschland wohnhaft und in der Schweizer Grenzzone erwerbstätig sind sowie regelmässig an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren (Anwendung von Art. 15a Abs. 2 DBA) 2. Die Schweiz erhebt grundsätzlich auf das von Grenzgängern aus Deutschland erzielte Erwerbseinkommen eine Quellensteuer von 4.5%. Sozialversicherungsbeiträge Handelt es sich beim deutschen Grenzgänger um einen EU oder EFTA Bürger, so unterliegt dieser Arbeitnehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates 3. Demzufolge ist der deutsche Grenzgänger in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. BESTEUERUNG DER BERUFLICHEN VORSORGEBEITRÄGE Schweiz Grundsätzlich sind in der Schweiz Beiträge, welche von den Arbeitnehmern an berufliche Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, in vollem Umfang vom Einkommen abziehbar. Da die deutschen Grenzgänger der Besteuerung in Deutschland unterliegen, können solche Abzüge in der Schweiz nicht geltend gemacht werden. 1 Art. 15a Abs. 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA Schweiz - Deutschland). 2 Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschliesslich von der regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz ab. Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. 3 Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (seit 1. Juni 2002 in Kraft) ivm. Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 1/7

Deutschland Arbeitnehmerbeiträge werden zunächst aus versteuertem Einkommen geleistet. Insbesondere Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung sowie Beiträge zu privaten Rentenversicherungen 4 können im Rahmen des Sonderausgabenabzuges als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Nach dem Alterseinkünftegesetz sind ab dem 1.1.2005 Altersvorsorgeaufwendungen mit Höchstbeträgen 5 bis zu 20 000 Euro (40 000 Euro bei steuerlich zusammenveranlagten Ehegatten) Beiträge zu privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind seit dem 1.1.2005 nicht mehr im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen Arbeitgeberbeiträge sind steuerfrei, soweit sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden und 50% der Gesamtbeiträge nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Arbeitgeberbeiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Diese Beiträge sind bei entsprechender Qualifizierung wiederum im Rahmen des Sonderausgabenabzuges relevant. BESTEUERUNG DER BERUFLICHEN VORSORGELEISTUNGEN Schweiz Grundsätzlich kann auf Ersatzeinkünfte wie Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Schweizer Quellensteuer erhoben werden (vorbehaltlich abweichender gemäss Doppelbesteuerungsabkommens). Renten Rentenleistungen unterliegen nur der Quellensteuer, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegt. Besteht wie im vorliegenden Fall ein DBA Schweiz Deutschland, ist keine Schweizer Quellensteuer vom Rentenbetrag abzuziehen. Kapitalbezug Auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung wird stets eine Quellensteuer abgezogen 6, dabei kommen Sondertarife für Vorsorgeleistungen zur Anwendung. Diese Quellensteuer ist jedoch nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu. Dem Steuerpflichtigen wird die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage eingereicht wird, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde des ausländischen Wohnsitzstaates (Deutschland) bekannt ist. Deutschland Renten Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen als sonstige Einkünfte der Besteuerung in Deutschland. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der Anteil, der der Besteuerung unterliegt, richtet sich ab dem 1.1.2005 nach dem im Jahr des Rentenbeginns anzuwendenden Prozentsatz. Beginnend für das Jahr 2005 mit 50v.H. 7 Kapitalbezug Ein Kapitalwahlrecht ist im deutschen gesetzlichen Altersvorsorgesystem grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Besteuerung von Kapitalbezügen aus gesetzlichen Rentenversicherungen ist daher in Deutschland nicht gesondert geregelt. 4 wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Absicherung von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenen vorsieht, nicht jedoch eine Kapitalauszahlung. 5 Abzugsbetrag 2005 = max. 60% v. Euro 20 000 (40.000) bei Einzel- (Zusammen-) veranlagung der gesamten Arbeitnehmer- zzgl. AG- Beiträge (in 2005: Euro 12 000 (24 000)) abzüglich des steuerfreien AG Anteils. Der Prozentsatz steigt von 2006 bis 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100% an. 6 Gemäss Quellensteuerverordnung (QStV) Art. 11. 7 Antragsgebunden gelten Sonderregelungen für Leibrenten aufgrund von Beiträgen vor dem 31.12.2004. 2/7

Kapitalisierte Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse nach Eintritt des Versorgungsfalls, bei Vorbezug oder bei Verlassen der Schweiz (sog. Freizügigkeitsleistungen) wurden bisher wie Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung behandelt. Nach Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften in Deutschland mit Wirkung vom 1.1.2005 ist die Einordnung der Schweizer Pensionskasse in das deutsche Steuerrecht wegen unterschiedlicher Altersversorgungssysteme nicht ohne weiteres möglich. Die Behandlung insbesondere von kapitalisierten Einmalzahlungen ist daher noch nicht abschliessend geklärt. Eine mögliche Besteuerung als sonstige Einkünfte statt wie bisher in analoger Behandlung zur Lebensversicherung wird derzeit noch diskutiert. Bei Beibehaltung der bisherigen Beurteilung würden Auszahlungen aus Altverträgen mit Abschluss vor dem 1.1. 2005 steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 12 Jahre der Pensionskasse angehört hat. Neuverträge, d.h. bei Abschluss nach dem 31.12.2004 würden wie folgt behandelt: Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr: Steuerpflichtig sind 100% des Auszahlungsbetrages mit neu geregelten Ertragsanteilen Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr: Steuerpflichtig sind 50% des Differenzbetrages zwischen Auszahlung und Beiträgen (sog. "Halbeinkünfte-Verfahren"). Eine Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuer erfolgt entsprechend bei Steuerpflicht der Bezüge in Deutschland. Zusammenfassende Übersicht Die nachfolgende Aufstellung beinhaltet detaillierte Ausführungen zu den zu erwartenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für einzelne Vorsorgebeiträge und -leistungen. Die Kommentare zur deutschen und schweizerischen Besteuerung finden ausschliesslich Anwendung auf deutsche Grenzgänger. Zudem ist dieser Überblick genereller Natur und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3/7

A) Berufliche Vorsorgebeiträge Ordentliche Pensionskassen Beiträge (obligatorische Vorsorge) Versichertes Einkommen: 41% von Basiseinkommen Schweizer Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen: Arbeitnehmer (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 8.5% danach) Arbeitgeber (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 17% danach) Quellensteuerabzug von 4.5% vom Bruttolohn (somit keine Berücksichtigung etwelcher Abzüge). Anrechnung von den schweizerischen Quellensteuern. Arbeitgeberbeitrag steuerfrei, soweit aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet. Zahlt der Arbeitgeber mehr als 50% des Gesamtbeitrages, ist der überschiessende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sonderausgabenabzug i.r.d. Einkommenssteuer-Veranlagung als Altersvorsorgeaufwendungen. Abzugsbetrag = max. 60%* v. Euro 20.000 (40.000) bei Einzel-(Zusammen-) veranlagung der gesamten AN- zzgl. AG- Beiträge (in 2005: Euro 12.000 (24.000)) abzüglich des steuerfreien AG- Anteils** *Prozentsatz von 2006 bis 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigend **ggfls. weitere Bevorzugungsprüfung notwendig Ausserordentliche Beiträge (Zusatzvers. : überobligatorische Vorsorge) Versichertes Einkommen: 55% von dem das Basiseinkommen übersteigenden Teil. Schweizer Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen: Arbeitnehmer (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 8.5% danach) Arbeitgeber (0.5% bis zum Alter von 25 bzw. 17% danach) Quellensteuerabzug von 4.5% vom Bruttolohn (somit keine Berücksichtigung etwelcher Abzüge). Anrechnung von den schweizerischen Quellensteuern. Sonderausgabenabzug als Altersvorsorgeaufwendungen i.r.d. Einkommensteuer-Veranlagung für Beiträge zur gesetzlichen. Rentenversicherung oder zur privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht. Anmerkung: Sofern Einstufung als private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, wird der Sonderausgabenabzug ab 2005 versagt. Für Altverträge (Abschluss vor dem 1.1.2005) Abzug als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Einkaufsbeiträge Sofern fehlende Beiträge gemäss Plänen möglich sind, kann der Arbeitnehmer diese bis zum maximalen Versicherungsschutz einkaufen. Theoretisch abzugsfähig im Umfang des geleisteten Betrages, jedoch wegen Quellensteuerstatus nicht Sonderausgabenabzug als Altersvorsorgeaufwendungen i.r.d. Einkommenssteuer-Veranlagung für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht. Anmerkung Bei Einstufung als Beiträge zu privater Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht siehe oben. Bezüglich der Fristberechnung i.r.d. Besteuerung der Auszahlung ist die Rückdatierung nicht massgebend, sondern die tatsächliche Zugehörigkeit zur Pensionskasse. 4/7

B) Berufliche Vorsorgeleistungen 1) Eintritt Risikofall Pensionskasse Altersguthaben (Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallkapital) Nur Rente möglich Altersleistungen Jährliche Altersrente von 6,8% des angesparten Altersguthabens. Invaliditätsleistungen Vollrente: 6,8% des Altersguthabens. Kein Quellensteuerabzug auf Rente da DBA CH D. Besteuerung als Leibrente mit ab dem Jahr 2005 neu geregelten Besteuerungs- Ertragsanteilen. Massgebend sind der Jahresbetrag der Rente und das Jahr des Rentenbeginns. Todesfallleistungen 60% der Alters- bzw. Invalidenrente. Kapitalsparplan (Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallkapital) Wahlmöglichkeit Rente: siehe oben einmalige Barbetrag Mix: Kombination Barbetrag/Rente Rente: Kein Quellensteuerabzug da DBA CH D. Quellensteuerabzug (Sondertarife) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). Rente: vgl. oben zu Altersguthaben Nach bisheriger Rechtsauffassung Behandlung analog zu Zahlungen aus Kapitallebensversicherungen (LV). D.h. es würde wie folgt verfahren: Abschluss Altverträge vor dem 1.1. 2005: Hat der AN mindestens 12 Jahre der Pensionskasse angehört, bleibt die Auszahlung insgesamt steuerfrei. Abschluss Neuverträge nach dem 31.12.2004: Auszahlung vor dem 60. Lj. = 100% mit den neu geregelten Ertragsanteilen Auszahlung nach dem 60. Lj. = 50% des Differenzbetrages zwischen Auszahlung und Beiträgen steuerpflichtig HINWEIS Nach Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften in Deutschland ist die Einordnung der Schweizer Pensionskasse in das deutsche Steuerrecht, wegen unterschiedlicher Altersversorgungssysteme, nicht ohne weiteres möglich. Die Behandlung insbesondere von kapitalisierten Einmalzahlungen ist daher noch nicht abschliessend geklärt. Eine mögliche Besteuerung als sonstige Einkünfte statt wie bisher einer analogen Behandlung zu Lebensversicherung wird derzeit noch diskutiert. 5/7

1) Eintritt Risikofall (Fortsetzung) Zusatzversicherung Altersguthaben (Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallkapital) Wahlmöglichkeit: Altersleistungen in Rente/Kapitalbezug/Mix Nur Rente: Invaliditätsleistungen: Vollrente: 6,8% des Altersguthabens. Todesfallleistungen: 60% der Alters- bzw. Invalidenrente. Rente: Kein Quellensteuerabzug da DBA CH D Quellensteuerabzug (Sondertarife) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). Rente: vgl. oben zu Altersguthaben vgl. oben zu Kapitalsparplan Beachte auch den Hinweis zu Kapitalbezug. Beteiligungsplan Mitarbeiter- Gewinnbeteiligungsplan (Anlagestiftung zur Ergänzung der berufliche Vorsorge) Vermögensrechtlicher Anspruch bei Pensionierung, Invalidität oder Tod (Anteil am Stiftungsvermögen). Bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses: Freizügigkeitsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz. "Die Begünstigten haben einen vermögensrechtlichen Anspruch auf die auf ihre Dienstjahre entfallenden Zuwendungen an die Stiftung" Quellensteuerabzug (Sondertarife) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen aus der Stiftung. Ist der Arbeitnehmer als Inhaber des Anspruchs auf die Kassenleistung anzusehen, sind die Zuweisungen des Unternehmens als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Besteuerung des Kapitalbezugs vgl. oben zu Kapitalsparplan. 2) Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses Freizügigkeitsleistungen a) Normalerweise Übergang auf neue Pensionskasse (sofern neuer Arbeitgeber in der Schweiz) oder Freizügigkeitskonto. b) Barauszahlung nur in Ausnahmefällen. 8 a) Kein Einkommenszufluss, keine Besteuerung. b) Steuerfrei, da Anwartschaft. Bei späterem Quellensteuerabzug (Sondertarifen) Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). a) Bei Übergang auf eine neue Pensionskasse bei neuem Arbeitgeber in der Schweiz keine Steuerwirkung, da keine Verfügungsmöglichkeit. b) nach derzeitiger Rechtsauffassung analoge Behandlung zu Lebensversicherungen (Einzelheiten vgl. oben unter 1). 8 Obligatorische Vorsorge: Gemäss Art. 5 FZG Abs. 1a kann eine Barauszahlung u. a. nur verlangt werden, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt. Ab 1. Juni 2007 (Anwendung von Freizügigkeitsabkommen): keine Barauszahlung wenn Versicherter in Deutschland der obligatorischen Versicherung (Alter, Tod, Invalidität) unterstellt ist. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung wird von diesem Barauszahlungsverbot nicht tangiert. 6/7

2) Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses (Fortsetzung) Scheidung a) Aufteilung des Altersguthabens nach Gesetz (Kürzung der Leistung). b) Wiedereinkauf im Umfang der eingekürzten Leistung möglich. a) Steuerfrei, da Anwartschaft. b) Theoretisch abzugsfähig im Umfang des geleisteten Betrages, jedoch wegen Quellensteuerstatus nicht - Steuerfrei, sofern nur Anwartschaft - Sofern eine Auszahlung erfolgt: Nach derzeitiger Rechtsauffassung analoge Behandlung zu Lebensversicherungen: Rückzahlung der eingezahlten Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge einkommensteuerfrei. Zinsen: steuerfrei bei mehr als 12 Jahren Zugehörigkeit zur Pensionskasse. Steuerpflichtig bei weniger als 12 Jahren Zugehörigkeit. a) Barauszahlung an den nicht in der Schweiz lebenden Ehepartner kann gegebenenfalls i.r.d. Sonderausgabenabzuges der Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden. b) Wiedereinkaufsbeträge stellen freiwillige Beiträge zur Pensionskasse dar. Ggfls. Sonderausgabenabzug i.r.d. Vorsorgeaufwendungen vgl. oben. Wohneigentum a) Vorbezug für Erwerb von Wohneigentum (Eigenbedarf und nur für ständige Wohnstätte) auch Erwerb in Deutschland. Gemäss BVG unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen (Einkürzung der Leistung). b) Verpfändung von Anspruch auf Vorsorgeleistungen/Freizügigkeitsleistungen. Gemäss BVG unter Berücksichtigung gewisser Bedingungen (Einkürzung der Leistung). c) Wiedereinkauf im Umfang der eingekürzten Leistung möglich. a) Quellensteuerabzug (Sondertarifen) auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (Rückforderungsanspruch). b) Kein Einkommenszufluss, keine Besteuerung. Die Verpfändung des Vorsorgeanspruchs/ Freizügigkeitsleistungen ist eher eine unwahrscheinliche Variante, da Grund im Ausland und vergleichbare Sicherheiten nicht beigebracht werden können. c) Theoretisch abzugsfähig im Umfang des geleisteten Betrages, jedoch wegen Quellensteuerstatus nicht a) Rückzahlung der eingezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge einkommensteuerfrei; Zinsen sind steuerfrei bei Zugehörigkeit von mehr als 12 Jahren hingegen steuerpflichtig bei kürzerer Zugehörigkeit. b) Kein Einkommenszufluss durch Verpfändung, keine Steuerwirkung. c) Wiedereinkaufsbeträge stellen freiwillige Beiträge zur Pensionskasse dar. Sonderausgabenabzug i.r.d. Vorsorgeaufwendungen vgl. oben 7/7