Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

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Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 ) und Rechte ( 453 ) und sonstige Gegenstände ( 453 ) Der Verkäufer muss nicht Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts sein. Abstraktionsprinzip beachten! Regelmäßig Vertragsschluss formlos möglich.

Mängel des Kaufgegenstands Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu beschaffen ( 433 Abs. 1 S. 2), andernfalls liegt eine Schlechtleistung vor. Mangel (= für den Käufer ungünstige Abweichung von der Soll-Beschaffenheit ) Sachmangel, 434 Rechtsmangel, 435 1. Primäre Anknüpfung: die vereinbarte Beschaffenheit, 434 Abs. 1 S. 1 (sog. subjektiver Fehlerbegriff) die Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen sein 2. Subsidiäre Anknüpfungen: lässt sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht feststellen, ist ersatzweise zu prüfen: a) die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b) die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Für die Erwartungen des Käufers hinsichtlich der Beschaffenheit gem. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist auch auf die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen abzustellen. 3. Auch eine unsachgemäße Montage ( 434 Abs. 2 S. 1 ) oder eine mangelhafte Montageanleitung ( 434 Abs. 2 S. 2 ) können einen Sachmangel begründen. 4. Die Lieferung einer anderen Sache ( aliud ) und einer zu geringen Menge werden als Sachmangel behandelt.

Rechte des Käufers ( 437 ) 1. Nacherfüllung 2. Rücktritt 3. Minderung 4. Schadensersatz 5. Aufwendungsersatz 439 Abs. 1 Wahlrecht des Käufers Beseitigung des Mangels (= Nachbesserung) sowohl bei Stück als auch bei Gattungsschuld Lieferung einer mangelfreien Sache (= Ersatzlieferung) Gattungsschuld bzw. andere Sache/ richtige Menge ( 434 Abs. 3 ) Die weiteren Rechte erfordern im Regelfall eine erfolglose Fristsetzung deshalb spricht man vom Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung Keine Nacherfüllung bzw. Beschränkung des Wahlrechts bei Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1 ) o- der Unverhältnismäßigkeit ( 439 Abs. 3 ). Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, 439 Abs. 2. Bei Ersatzlieferung kann der Verkäufer die mangelhafte Sache zurückverlangen, 439 Abs. 4, 346-348. 437 Nr. 2 1. Alt., 440, 323, 326 Abs. 5 Grundsatz: Erfolglose Fristsetzung erforderlich Ausnahmen: Nacherfüllungsverweigerung, 323 Abs. 2 Nacherfüllungsverweigerung nach 439 Abs. 3 wegen Unverhältnismäßigkeit Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, 440 S. 1 kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln, 323 Abs. 5 S. 2. 437 Nr. 2 2. Alt., 441 statt Rücktritt Voraussetzungen wie bei Rücktritt aber: Minderung auch bei unerheblichen Mängeln, da 323 Abs. 5 S. 2 wegen 441 Abs. 1 S. 2 nicht anwendbar Berechnung: 441 Abs. 3 437 Nr. 3 1. Alt., 280, 281, 283, 311a Schadensersatz und Rücktritt können nebeneinander geltend gemacht werden, 325 Schadensersatz statt der Leistung Voraussetzung grundsätzlich erfolglose Fristsetzung, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1, 280 I S. 2, Kein Schadensersatz statt der ganzen Leistung ( großer Schadensersatz ) bei unerheblichen Mängeln; 281 Abs. 1 S. 3 Verschulden des Verkäufers, 280 Abs. 1 S. 2 Sonstiger Schadensersatz, 280 Sofortige Ersatzpflicht Verschulden des Verkäufers 437 Nr. 3 2. Alt., 284 anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung daher Voraussetzungen wie dort und keine gleichzeitige Geltendmachung

Verjährung der Mängelansprüche, 438 Ansprüche auf Nacherfüllung, 437 Nr.1 Gestaltungsrechte Schadensersatz, 437 Nr. 3 Aufwendungsersatz, 437 Nr. 3 Regel: 2 Jahre, Ausnahme: Ausnahme: Rücktritt: Minderung: 438 Abs. 1 5 Jahre bei 30 Jahre Eviktionsbeschaffung Unwirksamkeit bei Unwirksamkeit bei Verjährung Nr. 3 Bauwerken etc. evincere = herausverlangen Verjährung des des Nacherfüllungsanspruchs 438 Abs. 1 Nr. 2 Nacherfüllungs- 438 Abs. 5, 218 anspruchs 438 Abs. 4, 218 Verjährungsbeginn: Ausnahme: Übergabe bzw. Ablieferung der Kaufsache, 438 Abs. 2 ; Kenntnis der Umstände irrelevant. bei Arglist des Verkäufers ( 438 Abs. 3 ) 195, 199 : 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fährlässiger Unkenntnis

Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs, 474 479 Begriff ( 474 ): Kauf eines Verbrauchers ( 13 ) von einem Unternehmer ( 14 ) einer beweglichen Sache (neu oder gebraucht) Rechtsfolgen: 1. Keine für den Verbraucher nachteiligen Vereinbarungen abweichend von der Sach- und Rechtsmängelhaftung der 433-435, 437, 439 443. Ausnahme ( 475 Abs. 3 ): Schadensersatzansprüche können ausgeschlossen oder beschränkt werden, für AGB sind die 307 309 zu beachten. 2. Keine Verjährungsverkürzung a. unter 2 Jahre bei neuen Sachen b. unter 1 Jahr bei gebrauchten Sachen 3. Beweiserleichterung ( 476 ) für 6 Monate ab Gefahrübergang 4. Besondere Anforderungen für Beschaffenheits- und Herstellergarantien, 477. Zur Vermeidung der sog. Gewährleistungsfalle bestehen besondere Rückgriffsrechte des jeweiligen Verkäufers (= Käufer innerhalb der Vertriebskette), 478.

Kauf unter Eigentumsvorbehalt Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt schließen die Parteien einen unbedingten Kaufvertrag und zu seiner Erfüllung einen bedingten Übereignungsvertrag hinsichtlich der Kaufsache ( 449 ). Beim sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt soll das Eigentum erst übergehen, wenn der Käufer alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer herrührenden Forderungen beglichen hat. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer lässt sich für den Fall der Weiterveräußerung schon im Voraus die Forderung seines Käufers gegen dessen Kunden abtreten (Vorausabtretungsklausel).