Gemeinde Gitschtal Bezirk Hermagor, Kärnten 9622 Weißbriach Tel: 04286/212, Fax: 04286/212-22,

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Gemeinde Gitschtal Bezirk Hermagor, Kärnten 9622 Weißbriach Tel: 04286/212, Fax: 04286/212-22, e-mail: gitschtal@ktn.gde.at Zahl: 004-1/2013-01 N I E D E R S C H R I F T zum öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung Sitzung am: 11. April 2013 Ort: Gemeindeamt Gitschtal, Sitzungssaal Beginn: 20:00 Uhr Ende: 22.05 Uhr Anwesende: Schriftführer: Bgm. Günther Sattlegger (Vorsitzender), Vzbgm. Christian Müller, Vzbgm. Ewald Wastian, GV Josef Lackner, GR Gunter Kalt, GR Christine Enzi, GR Roland Seppele, GR Hans-Jörg Memmer, GR Franz MORITZ, GR Esther Altersberger, GR Hubert Traar, GR Erwin Dossi, GR Hermann Brandtner, GR Josef Kilzer, GR Hans Holzfeind AL Günter Rudolf Mauschitz, Barbara Enzi Es fehlen: -x- Ordnungsgemäße Einladung erfolgte am: 26.03.2013 Beschlussfähigkeit: ja Anträge zur Abänderung der Tagesordnung: Antrag des Vorsitzenden zur Erweiterung der Tagesordnung: TOP 27: WVA Weißbriach Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Sonstiges: - x -

T a g e s o r d n u n g : TOP 1: TOP 2: Bestellung von Protokollfertigern Fragestunde TOP 3: Genehmigung der Niederschrift vom 19.12.2012 TOP 4: Bericht des Kontrollausschusses Sitzung vom 12.03.2013 Beratung und Beschlussfassung nachstehender Anträge: TOP 5: TOP 6: TOP 7: TOP 8: TOP 9: TOP 10: TOP 11: TOP 12: TOP 13: TOP 14: TOP 15: Finanzwirtschaft; Feststellung des Rechnungsabschlusses 2012 (OHH + AOHH) Finanzwirtschaft; Beschlussfassung BZ Mittel 2013 Finanzwirtschaft; AO Vorhaben 2013; Finanzwirtschaft; 1. Nachtragsvoranschlag 2013 und dazugehörige Verordnung Raumordnung/Raumplanung; Neufassung des Bebauungsplanes für das Gemeindegebiet - Beschlussfassung Gemeinde Gitschtal Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG; Wahl des Vorsitzenden im Beirat - Kenntnisnahme Zentralamt; Bestellung von GR-Mitgliedern in Gremien Schadenfeststellungskommission AWV Ersatz Schutzwasserbau; Maßnahmen zum Schutz der Ortschaften St. Lorenzen/G., Jadersdorf und Hermagor Wirtschaftsförderung; Wiederaufbauprojekt Holzbau Georg Hubmann GmbH Gespräch vom 22.01.2013 beim Amt der Kärntner Landesregierung - Information Diskussion über die weitere Vorgangsweise Straßenbau, Brücken; Erneuerung der Linischenbrücke Bauamt; Seite 2

Übertragung von Zuständigkeiten der Gemeinde in Bauangelegenheiten Beschlussfassung TOP 16: TOP 17: TOP 18: TOP 19: TOP 20: TOP 21: TOP 22: TOP 23: TOP 24: TOP 25: TOP 26: TOP 27: Zentralamt; Gemeindekooperationszentrum - Information Personalamt; Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung Unterricht; Festlegung der Übernahme des Schulerhaltungsbeitrages für ein Kind Feuerwehrwesen; Tarifordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes Beschlussfassung Feuerwehrwesen; Antrag auf zur Verfügungsstellung eines Finanzierungsbeitrages für den Ankauf von Schutzbekleidung für das Jahr 2013 Beschlussfassung FW Weißbriach FW St. Lorenzen/G. FW Jadersdorf FW Lassendorf Müllbeseitigung Altstoffsammelzentrum Gebührengestaltung Neu Freibad; Verlängerung des Pachtvertrages für die Sommersaison 2013 Änderung zum GR-Beschluss vom 19.12.2012 Rechtsamt Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs; Karnische Tourismus GmbH Abtretungsvertrag Gesellschaftsvertrag neu Syndikatsvereinbarung Rechtsamt Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs; Gemeinde Gitschtal- Bringungsgemeinschaft Möselalm Abschluss eines Vertrages (Rodelbahn) Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs; Förderungsmaßnahmen Personalangelegenheiten; WVA Weißbriach Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Seite 3

S i t z u n g s v e r l a u f Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Gemeinderatsmitglieder und stellt die Beschlussfähigkeit gemäß den Bestimmungen des 37 K-AGO fest. Die Erweiterung der Tagsordnung wird einstimmig angenommen. zu TOP 1: Zu Protokollfertigern werden GR Franz Moritz und GR-Ers. Werner Eder bestellt. zu TOP 2: Anfrage Nr.: 004-1/2013-01/01 Anfrage gerichtet von: GR Franz Moritz Anfrage gerichtet an: Text: Antwort: Bgm. Günther Sattlegger Wann werden die Löcher in den Gemeindestraßen im Bereich Haus Jonka, Ortsteil Worsch und in Jadersdorf ausgebessert. Der Vorsitzende erteilt AL Mauschitz den Auftrag mit Herrn Manfred FRESSER, Fa. Alpine eine Besichtigung vor Ort durchzuführen und weitere Maßnahmen zu treffen. Anfrage Nr.: 004-1/2013-01/02 Anfrage gerichtet von: GR Franz Moritz Anfrage gerichtet an: Bgm. Günther Sattlegger Text: Was passiert mit dem (defekten) Unimog 1400. Antwort: Der Vorsitzende erklärt, dass bereits im Gemeindevorstand anlässlich des Traktorankaufes ausdiskutiert wurde, dass der UNIMOG bei der nächsten größeren (finanziellen) Reparatur ausgeschieden wird. Der Zeitpunkt ist jetzt gekommen. Wie allen Anwesenden bekannt ist, verursacht der UNIMOG Kosten von ca. 10.000,--/Jahr. Die Gemeinde Gitschtal benötigt lediglich ein Gerät. In den Sommermonaten ist der UNIMOG nur wenige Stunden im Einsatz. Im Winter kann im Bereich der Schneeräumung in Weißbriach ein Landwirt bei Bedarf zur Mithilfe ersucht werden. Derzeit besteht eine lose Vereinbarung mit Herrn Seite 4

Hans-Jörg Memmer. Auch stellt er fest, dass die Schneeräumung in der Gemeinde Gitschtal sicherlich luxuriös erledigt wird. Die Gemeinde wird es sich in Zukunft nicht mehr Leisten können, jegliche Privateinfahrten freizumachen und jeden Bürgerwunsch nachzukommen. Ergänzend stellt der AL fest, dass die Schneeräumgeräte erst an den neuen Traktor angebaut werden mussten. Dadurch, dass der UNIMOG überraschend nicht mehr funktionsfähig war, ist es dann zu kleinen Verzögerungen gekommen. Das Splitstreugerät ist von der Fa. Zankl, Rattendorf kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der Ankauf eines Tellerstreuers wird notwendig, jedoch sind diese Geräte in den Sommermonaten günstiger, und sollen dann angekauft werden. Mit Herrn Hans-Jörg Memmer soll für die Wintermonate 2013/2014 und weitere eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden. Anfrage Nr.: 004-1/2013-01/03 Anfrage gerichtet von: GR Hans Holzfeind Anfrage gerichtet an: Text: Antwort: Bgm. Günther Sattlegger Wann werden die Löcher entlang des Radweges ausgebessert und wann die Bachquerung asphaltiert. Der Vorsitzende erteilt AL Mauschitz den Auftrag mit Herrn Manfred FRESSER, Fa. Alpine eine Besichtigung vor Ort durchzuführen und weitere Maßnahmen zu treffen. AL Mauschitz ergänzt, dass die Bachquerung erst asphaltiert werden kann, wenn kein Wasser fließt. Seit September 2012 war dies nicht der Fall. Anfrage Nr.: 004-1/2013-01/04 Anfrage gerichtet von: GV Josef Lackner Anfrage gerichtet an: Text: Antwort: Bgm. Günther Sattlegger Warum schaltet die Straßenbeleuchtung in Jadersdorf eine Stunde später als in den restlichen Ortschaften. Der Vorsitzende erteilt AL Mauschitz den Auftrag sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Seite 5

Anfrage Nr.: 004-1/2013-01/05 Anfrage gerichtet von: GV Josef Lackner Anfrage gerichtet an: Text: Antwort: Bgm. Günther Sattlegger Die Heizung in der ehem. Volksschule in St. Lorenzen/G. muss eingestellt werden. Die Räumlichkeiten sind teilweise zu hoch temperiert. Der Vorsitzende erteilt AL Mauschitz den Auftrag sich dieser Angelegenheit anzunehmen. zu TOP 3: Die Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 19.12.2012 wird ohne Wortmeldungen einstimmig genehmigt. zu TOP 4: Der Kontrollausschussobmann, GR Josef Kilzer, verliest die Niederschrift, aufgenommen anlässlich der Kontrollausschusssitzung am 12.03.2013 vollinhaltlich. Der Bericht des Kontrollausschusses, wird vom Gemeinderat ohne weitere Diskussion einstimmig zur Kenntnis genommen. zu TOP 5: Der Rechnungsabschluss 2012 ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Niederschrift und ist jedem Gemeinderat bekannt. Vzbgm. Wastian stellt fest, dass im Rechnungsabschluss Mehrkosten bei den Sitzungsgeldern ausgewiesen sind. Weiters stellt er fest, dass es normalerweise keine Mehrkosten in diesem Bereich geben kann. FinVerw. Enzi erläutert dazu, dass sich die sog. Mehrkosten ausschließlich auf die Gegenüberstellung der Sollergebnisse zu den Voranschlagssätzen des betreffenden Haushaltsjahres beziehen. Aufgrund des rechnerischen Abganges im Abschnitt 770/771 bringt die zuständige Obfrau, GR Esther Altersberger zum Ausdruck, dass dieser durch die Zuordnung der Asphaltierungskosten des Radweges (Bereich Weißenbachklamm bis zur Gemeindegrenze) zurückzuführen ist. Sie ist der Meinung, dass sie in dieser Angelegenheit nicht informiert wurde, stellt jedoch auch fest, dass sie selbst den Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2012 zur Finanzierung dieser Maßnahmen mitgetragen hat. AL Mauschitz ergänzt, dass der finanzielle Anteil zur Asphaltierung des Radweges ca. 1/3 der Gesamtkosten des genannten Wegabschnittes aus dem Abschnitt 770/771 ergangen ist, dies ist auch insofern zu rechtfertigen, dass die (betroffenen) Seite 6

Landwirte bzw. Grundeigentümer deren Flächen immer für die touristischen Zwecke zur Verfügung stellen, hier wird nicht nur an die Loipenführung gedacht. Der Vorsitzende ergänzt, dass die Asphaltierung des genannten Abschnittes sinnvoll ist, und somit allen Gästen, Einheimischen und Landwirten gedient ist, und der Weg auch diesen zur Benutzung welcher Art auch immer zur Verfügung steht. Vzbgm. Wastian meint, dass die Geldmittel im Bereich des Abschnittes 770/771 benötigt werden, und der Bgm. die zuständige Obfrau bzw. den zuständigen Ausschuss über die Verwendung der Geldmittel informieren soll. Al Mauschitz ergänzt dazu, dass dies in der Gemeinderatssitzung vom 19.12.2012 passiert ist. Auf Antrag des Vorsitzenden wird die Feststellung des Rechnungsabschlusses mit 15:0 Stimmen (einstimmig) angenommen. zu TOP 6: Das Zusicherungsschreiben vom 30. Januar 2013, Zahl: A 03-ALL58/5-2013 seitens des Gemeindereferenten, LR Dr. Wolfgang Waldner, liegt vor: Als Kärntner Gemeindereferent freut es mich, dass sich nach den finanziell schwierigen letzten Jahren der Eingang der Ertragsanteile des Jahres 2012 gegenüber der Voranschlagsmeldung äußerst positiv entwickelt hat. Damit können für die Gemeinden positive Impulse gesetzt und deren finanzielle Lage zukünftig weiter verbessert werden, was nicht zuletzt auch für die bisher bereits erfolgreich umgesetzten Strukturreformen und den neuen Bevölkerungsausgleich zur Stärkung des ländlichen Raumes zurückgeführt werden kann. Für Ihre Gemeinde ergibt sich wie in der Beilage ersichtlich somit für das Jahr 2013 eine vorläufige BZ-Gesamtzusage von 286.000,00 Darüber hinaus weise ich auf die über dem Kärntner Durchschnitt liegenden Strukturkosten Ihrer Gemeinde in den folgenden Bereichen hin: Personal im Zentralamt 0 Volksschule(n) 0 Kindergarten 10.300 Wirtschaftshof 0 Die überdurchschnittlichen Beträge werden im Falle eines Haushaltsabganges vom BZ-Rahmen abgezogen und führen somit zu einer deutlichen Verringerung der frei verfügbaren BZ-Mittel. In diesem Zusammenhang ist es mir gelungen, den Bonus für unterdurchschnittliche Strukturkosten um 50 % anzuheben und mit nunmehr 15.000,00 je Bereich zu vergüten. Die endgültige Zusicherung für den Bonus kann jedoch erst nach Vorliegen des Jahresrechnungs-Ergebnisses 2012 erfolgen. Seite 7

Die zur Mittelverwendung notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der Abteilung 3 Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen. Auf Antrag des Vorsitzenden wird ohne weitere Diskussion der Beschluss über die Verwendung der BZ-Mittel 2013 in Einstimmigkeit (15:0 Stimmen), gefasst. Seite 8

Vorhaben bzw. Verwendung 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Energie-Monitoring Kelag OHH 23.600 23.600 23.600 23.600 23.600 OHH m.zweckbindung OHH 18.000 21.300 Darlehen Regionalfonds Gde.Straße St.L.-Jad. OHH 16.300 16.300 Schutzwasserbauten AOHH 8.100 28.200 10.000 10.000 10.000 Ankauf KRF-A Weißbriach (Leasingraten) OHH 6.200 6.200 6.200 6.200 6.200 6.200 Ankauf KRF-A Weißbriach (Zusatzgeräte,Restwert.) OHH 10.000 Förderung Sparmarkt OHH 10.000 0 10.000 10.000 10.000 Sanierung KS / KG OHH 60.000 60.000 60.000 60.000 83.000 83.000 83.000 83.000 83.000 83.000 83.000 Grundankauf Jufa Projekt OHH 35.200 35.200 37.000 37.000 37.000 Grundankauf Freibad OHH 35.600 36.100 37.000 37.000 37.000 Sanierung Sportplatz Weißbriach OHH 10.000 0 Sanierung u. BA VS Weißbriach OHH 9.000 0 "Kommunale Verkehrsinfrastruktur - KVI" AOHH 50.000 37.000 36.000 36.000 Sanierung "Linischen Brücke" AOHH 0 10.000 Bedarfszuweisung Bevölkerungsausgleich OHH 11.700 FWGH St. Lorenzen (Zusage Bgm.anl.JHV 2012) BZ-Mittel gesamt 282.000 285.600 219.800 219.800 206.800 99.200 83.000 83.000 83.000 83.000 83.000 Zusicherung v. 30.01.2013 286.000 Sanierung KS / KG a.r. OHH 30.000 25.000 "Kommunale Verkehrsinfrastruktur - KVI" a.r. AOHH 53.000 Nah-/Fernwärmeversorgung ar AOHH 20.000 Ev.Pfarrgde.Weißbr. Zubau a.r OHH 5.000 Weggem.Wulzentratten ar 5.000 Bedarfszuweisungsmittel 2013-2022

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zu TOP 7: Der Vorsitzende erläutert die AO Vorhaben 2013 wie folgt: Vorhaben - Bezeichnung Summen in Einnahme und Ausgabe Kommunale Verkehrsinfrastruktur KVI (Erweiterung) 300,00 Schutzwasserbauten 18.600,00 Nah-/Fernwärmeversorgung 20.000,00 Errichtung Jugend- & Familiengästehaus Erlebnis bäuerliches Handwerk 599.300,00 Grundankauf Wiederaufbauprojekt Holzbau Hubmann 1.100,00 Sanierung Freibad Weißbriach 3.600,00 Grundankauf (Nebenkosten Jufa u. Freibad) 15.700,00 Vorhabenssumme (Einnahme/Ausgabe) 658.600,00 Erläuterungen zu den einzelnen Vorhaben siehe 1. NVA 2013 Der Vorsitzende stellt den Antrag die AO Vorhaben 2013 wie erläutert zu beschließen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 8: 1. Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt des Haushaltsjahres 2013

GEGENÜBERSTELLUNG DER GESAMTSUMMEN Voranschlag bisher Nachtrag Voranschlag neu (Gesamtsummen) mehr um weniger um (Gesamtsummen) o.h. Einnahmen 2.539.000,00 23.200,00 0,00 2.562.200,00 Ausgaben 2.539.000,00 23.200,00 0,00 2.562.200,00 Überschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 Abgang 0,00 0,00 0,00 0,00 a.o.h. Einnahmen 245.100,00 658.600,00 0,00 903.700,00 Ausgaben 245.100,00 658.600,00 0,00 903.700,00 Überschuß 0,00 0,00 0,00 0,00 Abgang 0,00 0,00 0,00 0,00 Bedeckung Voranschlagsstelle Bezeichnung der Voranschlagsstelle Alter Betrag Neuer Betrag Unterschied (+) = höher (-) = weniger 2/390000/871200 BEDARFSZUWEISUNGSMITTEL ORDENTLICHER 0,00 5.000,00 +5.000,00 2/770000/829000 SONSTIGE EINNAHMEN 1.000,00 4.000,00 +3.000,00 2/840000/871200 KAPITALTRANSFERZAHLUNGEN VON LÄNDERN UND 73.300,00 71.300,00-2.000,00 2/850000/850000 INTERESSENTENBEITR. V.GRUNDSTÜCKSEIGENT. 30.000,00 55.000,00 +25.000,00 2/850000/968000 ABWICKLUNG SOLL-ABGÄNGE LAUFENDES JAHR 20.800,00 30.700,00 +9.900,00 2/920000/837000 LUSTBARKEITSABGABE (VERGNÜGUNGSSTEUER) 100,00 800,00 +700,00 2/920000/842000 ORTS- UND KURTAXEN 92.000,00 96.000,00 +4.000,00 2/920000/842100 PAUSCHALIERTE ORTS- UND KURTAXEN 5.200,00 5.500,00 +300,00 2/921000/834000 FREMDENVERKEHRS- ABGABEN 64.000,00 40.000,00-24.000,00 2/990012/963000 ABWICKLUNG SOLL-ÜBERSCHÜSSE VORJAHRE 15.000,00 16.300,00 +1.300,00 Summe ordentlicher Haushalt Einnahmen 301.400,00 324.600,00 +23.200,00 6/612000/968000 ABWICKLUNG SOLL-ABGANG LAUFEND ES JAHR 72.000,00 72.300,00 +300,00 6/633000/870000 Kapitaltransferzahlungen von B und, Bundesfonds un 0,00 22.500,00 +22.500,00 6/633000/871100 BEDARFSZUWEISUNGSMITTEL AUSSERORDENTLICHER 32.100,00 28.200,00-3.900,00 6/759000/861000 Laufende Transferzahlungen von Ländern, Landesfon 0,00 20.000,00 +20.000,00 6/782000/871000 Kapitaltransferzahlungen von Ländern, Landesfonds 0,00 353.000,00 +353.000,00 6/782000/963000 ABWICKLUNG SOLL-ÜBERSCHÜSSE VORJAHRE 0,00 246.300,00 +246.300,00 6/782001/963000 Abwickl. Soll-Überschuss Vorj. 0,00 1.100,00 +1.100,00 6/831000/963000 ABWICKLUNG SOLL-ÜBERSCHÜSSE VORJAHRE 0,00 3.600,00 +3.600,00 6/840000/963000 ABWICKLUNG SOLL-ÜBERSCHÜSSE VORJAHRE 0,00 15.700,00 +15.700,00 Summe ausserordentlicher Haushalt Einnahmen 104.100,00 762.700,00 +658.600,00 Gesamtsumme 405.500,00 1.087.300,00 +681.800,00 Aufwand Voranschlagsstelle Bezeichnung der Voranschlagsstelle Alter Betrag Neuer Betrag Unterschied (+) = höher (-) = weniger 1/390000/777000 Kapitaltransferzahlungen an private Organisationen 0,00 5.000,00 +5.000,00 1/770000/964000 Soll-Abgänge Vorjahr 0,00 15.400,00 +15.400,00 1/771000/728000 ENTGELTE F. SONSTIGE LEISTUNGEN V.FIRMEN, 6.200,00 5.000,00-1.200,00 1/771000/756000 Lfd. Transf.Zlg. an Fin.Unt. (Kreditinst., Vers.G. 70.900,00 40.000,00-30.900,00 1/850000/964000 ABWICKLUNG SOLL-ABGÄNGE VORJAHRE 45.000,00 79.900,00 +34.900,00 Summe ordentlicher Haushalt Ausgaben 122.100,00 145.300,00 +23.200,00 5/612000/964000 Soll-Abgänge VJ 109.000,00 109.300,00 +300,00 5/633000/750000 Laufende Transferzahlungen an Bund, Bundesfonds un 32.100,00 50.700,00 +18.600,00 Seite 12 von 67

5/759000/777000 Kapitaltransferzahlungen an pr ivate Organisatione 0,00 20.000,00 +20.000,00 5/782000/775000 Kapitaltransferzahlungen an Unternehmungen 0,00 599.300,00 +599.300,00 5/782001/001000 UNBEBAUTE GRUNDSTÜCKE 0,00 1.100,00 +1.100,00 5/831000/010000 GEBÄUDE 0,00 3.600,00 +3.600,00 5/840000/001000 UNBEBAUTE GRUNDSTÜCKE 0,00 15.700,00 +15.700,00 Summe ausserordentlicher Haushalt Ausgaben 141.100,00 799.700,00 +658.600,00 1. NACHTRAGSVORANSCHLAG 2013 Allgemeine Feststellungen: Gesamtsumme 263.200,00 945.000,00 +681.800,00 Der Gemeinderat der Gemeinde Gitschtal hat am 19.12.2012 den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt beschlossen: Ordentlicher Haushalt: Einnahmen 2.539.000 Ausgaben 2.539.000 Außerordentlicher Haushalt: Einnahmen 245.100 Ausgaben 245.100 Durch den 1. Nachtragsvoranschlag 2013 ergeben sich im OHH folgende Summen: Einnahmen 2.562.200 Ausgaben 2.562.200 Zu den einzelnen Positionen wird folgendes festgestellt: Einnahmen: 2/3900/8712 Der Evang. Pfarrgemeinde Weißbriach wurde für den Zubau Pfarrhaus u. Überdachung BZ-Mittel in der Höhe von 5.000,00 zugesichert. 2/7700/8290 Die sonstigen Einnahmen (GS Finanzamt) können um 3.000,00 erhöht werden. 2/8400/8712 Die BZ-Mittel für die Tilgungen an den KΒBF für die Grundankauf Freibad und Jufa sind laut der Zusicherung anzupassen. 2/8500/8500 Die Interessentenbeiträge (WVA Weißbriach) können um 25.000,00 erhöht werden (Vorschreibung Jufa) bzw. 2/8500/9680 der Soll-Abgang lfd. Jahr mit insgesamt 30.700,00 veranschlagt werden. 2/9200/8370 Die Vergnügungssteuer ist um 700,00 zu erhöhen. 2/9200/8420 Aufgrund des Abganges 2012 im Bereich des Tourismus sind entsprechende 2/9200/8421 Mehreinnahmen (Ortstaxe, pauschalierte Ortstaxe) zu veranschlagen bzw. 2/9210/8340 aufgrund des neuen Tourismusgesetzes die Einnahmen der Tourismusabgabe anzupassen. 2/9900/9630 Der Soll-Überschuss 2012 ist um 1.300,00 zu erhöhen Seite 13 von 67

Ausgaben: 1/3900/7770 Kapitaltransferzahlung an die Evang. Pfarrgemeinde Weißbriach aufgrund der zugesicherten BZ-Mittel. 1/7700/9640 Der Soll-Abgang 2012 des Tourismus ist mit 15.400,00 zu veranschlagen. 1/7710/7280 Die Entgelte f. sonst. Leistungen sind um 1.200,00 zu kürzen bzw. 1/7710/560 ist die Lfd. Transferzahlung an die Karnische Tourismus GmbH aufgrund des neuen Tourismusgesetzes um 30.900,00 zu kürzen. Die Abschnitte 770/770 wurden ausgeglichen erstellt. 1/8500/9640 Der Soll-Abgang 2012 der WVA Weißbriach ist mit 79.900,00 gesamt zu veranschlagen. Der Gebührenhaushalt WVA Weißbriach wurde durch die entsprechenden Veranschlagungen auf der Einnahmenseite ausgeglichen erstellt. AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT Durch den 1. NAVA 2013 ergeben sich im AOHH folgende Gesamtsummen: Einnahmen: 903.700 Ausgaben: 903.700 Erläuterungen zu den einzelnen Vorhaben: KOMMUNALE VERKEHRSINFRASTRUKTUR KVI (Erweiterung) Einnahmen: 6120/9680 300 Soll-Abgang 2013 Ausgaben: 6120/9640 300 Soll-Abgang 2012 Vorhaben gesamt in E/A 109.300,00 Das Rechnungsergebnis des AO-Vorhabens KVI schließt mit einem Gesamtsollabgang in der Höhe von 109.274,37 und ist die entsprechende Veranschlag vorzunehmen. SCHUTZWASSERBAUTEN (Erweiterung) Einnahmen: 6330/8700 22.500 Kapitaltransferzahlung 6330/8711-3.900 Bedarfszuweisung Ausgaben: 6330/7500 18.600 Lfd. Transferzahlungen Vorhaben gesamt in E/A 50.700,00 Folgende Zahlungen sind im Jahr 2013 zu leisten: SFM Hochwasser 2012 SFM Hochwasser 2012 Betreuungsdienst 2013 11.100 Amt für Wasserwirtschaft 14.600 Wildbach-u.Lawinenverbauung 25.000 Wildbach-u.Lawinenverbauung Seite 14 von 67

Die Bedeckung erfolgt: Bedarfszuweisung 2013 28.200,00 90 %ige Förderung 22.500 lt. Zus. Schreiben 25.02.2013, LR Dr. Waldner Die durchzuführenden Betreuungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit der Gemeinde noch abzuklären. NAH-/FERNWÄRMEVERSORGUNG Einnahmen: 7590/8610 20.000 Bedarfszuweisung Ausgaben: 7590/7770 20.000 Kapitaltransferzahlung a.pr.org. Mit Zusicherungsschreiben vom 08.02.2013, Zahl: A03-ALL 58/3-2013 wurden für Fernwärme Gitschtal erhöhte Fernwärmeanschlussförderungen (BZ a.r.) zugesichert. ERRICHTUNG FAMILIEN-&JUGENDGÄSTEHAUS (JUFA) Einnahmen: 7820/8710 353.000 Kapitaltransferzahlung v. Ländern 7820/9630 246.300 Soll-Überschuss 2012 Ausgaben: 7820/7750 599.300 Kapitaltransferzahlung a. Untern. Die Einnahmen betreffen die restlichen Fördermittel aus dem Zukunftsfonds bzw. den Soll- Überschuss 2012. Nach Vorlage von entsprechenden Rechnungen werden die restlichen Fördermittel ausbezahlt. GRUNDANKAUF WIEDERAUFBAUPROJEKT HOLZBAU HUBMANN Einnahmen: 7820/9630 1.100 Soll-Überschuss 2012 Ausgaben: 7820/0010 1.100 Unbebaute Grundstücke Der Soll-Überschuss soll für restliche Grundnebenkosten Verwendung finden. SANIERUNG FREIBAD WEISSBRIACH Einnahmen: 8310/9630 3.600 Soll-Überschuss 2012 Ausgaben: 8310/0100 3.600 Gebäude Der vorhandene Soll-Überschuss soll für restliche Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. GRUNDANKAUF NEBENKOSTEN (FREIBAD u. JUFA) Einnahmen: 8400/9630 15.700 Soll-Überschuss 2012 Ausgaben: 8400/0010 15.700 Unbebaute Grundstücke Der Soll-Überschuss soll im Jahr 2013 verwendet werden. Seite 15 von 67

Gemeinde Gitschtal Bezirk Hermagor, Kärnten 9622 Weißbriach Tel: 04286/212-10, Fax: 04286/212-22, e-mail: gitschtal@ktn.gde.at V E R O R D N U N G des Gemeinderates vom 11.04.2013, Zahl: 902-3/2013, über die Feststellung des 1. Nachtragsvoranschlages 2013: Gemäß 88 der K-AGO 1998, LGBl. Nr. 66/1998, i.d.g.f., wird der Voranschlag 2012 der Gemeinde Gitschtal nach der Verordnung vom 19.12.2012, Zahl: 902/2013, im Sinne der Anlage(n) abgeändert. Der 1 (Gesamtsummen) der Voranschlagsverordnung erhält folgende Fassung: a) Ordentlicher Voranschlag: Bisherige Gesamtsummen B e t r a g erweitert -gekürzt Gesamtsummen Summe der Einnahmen 2,539.000 23.200 2.562.200 Summe der Ausgaben 2.539.000 23.200 2.562.200 b) Außerordentlicher Voranschlag: Bisherige Gesamtsummen erweitert -gekürzt Gesamtsummen B e t r a g Summe der Einnahmen 245.100 658.600 903.700 Summe der Ausgaben 245.100 658.600 903.700 Diese Verordnung tritt am 13.04.2013 Kraft. Weißbriach, am 12.04.2013 Der Bürgermeister: (Günther SATTLEGGER ) Seite 16 von 67

Auf Antrag des GR-Ersatz Werner Eder wird ohne Diskussion der 1. Nachtragsvoranschlag 2013, sowie die dazugehörige Verordnung mit, 15:0 Stimmen (einstimmig) beschlossen. zu TOP 9: Auf Ersuchen des Vorsitzenden erläutert AL Mauschitz wie folgt: Der mit Bescheid der BH Hermagor vom 26.08.1993, Zahl: 3-735/5/920, genehmigte schriftliche Bebauungsplan für das Gemeindegebiet Gitschtal, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und muss/soll unbedingt den neuen Bedürfnissen angepasst werden. Auch sollte rechtzeitig gegen gewisse Trends, die sich keinesfalls in das ortsübliche Baugefüge ohne Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes integrieren lassen, entgegen gesteuert werden. Der AL hat in Gemeinsamkeit mit Arch. DI Dr. PERNUL und Ing. BINTER vom Baubezirksamt Hermagor (BBA) folgenden Entwurf ausgearbeitet, der vom GR als Verordnung festgelegt werden soll: V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Gitschtal, vom 11.04.2013 Zahl: 003-30/2013, mit der für das Gemeindegebiet der Gemeinde Gitschtal, ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird (Wiederverlautbarung). Aufgrund der 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 i.d.g.f. wird verordnet. 1 Wirkungsbereich Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gitschtal als Bauland festgelegten Flächen, ausgenommen Gebiete, für die rechtswirksame Teilbebauungspläne bestehen. Weiters gelten die Bebauungsbedingungen nach 25 Abs. 1 lit. c und d, sowie Abs. 2 lit. f auch für die im Grünland gesondert festgelegten Grundflächen ( 5 Abs. 2 K-GplG 1995) 2 Mindestgröße der Baugrundstücke Die Mindestgröße eines Baugrundstückes hat im Bauland zu betragen: a) bei offener Verbauung 600 m² b) bei halboffener Verbauung 450 m² c) bei geschlossener Verbauung 250 m² zu betragen. Seite 17 von 67

Die Durchschnittliche Breite des Grundstückes muss mindestens 18 m betragen. in berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen ist eine Unterschreitung dieser Mindestmaße möglich, wenn trotzdem eine sinnvolle und dem Ortsbild zuträgliche bauliche Nutzung der betroffenen Fläche gewährleistet ist. 3 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (GFZ) 1. Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) als Verhältnis der Bruttogeschossflächen zur Baugrundstücksgröße festgelegt. 2. Die Bruttogrundrissfläche ist grundsätzlich nach ÖNORM B 1800 zu ermitteln. Bei Keller- und Tiefgeschossen ist jener Teil des Geschosses in die Bruttogeschossfläche einzurechnen, bei dem die Geschossdeckenoberkante mehr als 1 Meter über dem angrenzenden, projektierten Gelände liegt. 3. Bei Dachgeschossausbauten zur Wohnungsnutzung ist jener Teil der Bruttogeschossfläche zuzurechen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt. 4. Garagen, Wintergärten und Nebengebäude, sofern diese der Bewilligungspflicht nach 6 K-BO 1996 unterliegen, sind in die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) einzubeziehen. 5. Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Geschossflächenzahlen (GFZ) nicht überschritten werden. Dorfgebiet, Wohngebiet, Kurgebiet Kurgebiet rein, Gemischtes Baugebiet, a) bei offener Bauweise b) bei halboffener Bauweise c) bei geschlossener Bauweise max. 0,50 max. 0,60 max. 0,70 0,60 0,70 0,80 6. In begründeten Ausnahmefällen kann die bauliche Ausnutzung (GFZ) in Teilbebauungsplänen überschritten werden. 7. In den als Gewerbegebiete und Industriegebiete deklarierten Zonen wird die Bebauungsdichte im Sinne der Bestimmungen des 4 der Kärntner Bauvorschriften (LGBL Nr. 56/1985 i.d.g.f.) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt, wobei darauf zu achten ist, dass o auf dem Baugrundstück ausreichend Raum für die Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs frei bleibt, Seite 18 von 67

o o die Schaffung der erforderlichen Abstellplätze für betriebseigene Fahrzeuge, Kundenfahrzeuge und Kraftfahrzeuge für Betriebsangehörige möglich und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen sowie Zulieferfahrzeugen gewährleistet ist. 4 Bebauungsweise 1. Die Bebauung hat in offener, halboffener oder geschlossener Bauweise zu erfolgen. 2. a) Offene Bebauung ist geben, wenn Gebäude allseitig freistehend errichtet werden. b) Halboffene Bebauung ist gegeben, wenn auf zwei benachbarten Baugrundstücken die Gebäude bzw. Gebäudeteile an der gemeinsamen Baugrundstücksgrenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden. c) Geschlossene Bebauung ist gegeben, wenn Gebäude an zwei oder mehreren Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut errichtet werden. 3. Bei der Beurteilung der Bebauung bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des 6 Abs. 2 lit. a bis d der Kärntner Bauvorschriften i.d.g.f (LGBL Nr. 56/1985 i.d.g.f.). außer Betracht. 5 Geschossanzahl Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse (ausgenommen Keller und Dachgeschoss) richtet sich grundsätzlich nach a) dem unmittelbar angrenzenden dominierenden Objektbestand; b) der Grundstücksgröße und somit nach der Geschossflächenzahl (GFZ) c) dem herrschenden Ortsbild 1. Die Geschossanzahl oberirdischer Geschosse, wobei die max. Geschosshöhe mit 3,5 m begrenzt ist, wird wie folgt festgelegt: a) für Ein- und Zweifamilienhäuser bis 3 Geschosse b) für Mehrfamilienhäuser, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, bis zu 3 Geschosse c) für Gebäude, die der Beherbergung von Gästen dienen, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, bis zu 3 Geschosse. 2. Für sonstige Gebäude wie Geschäfts-, Büro-, Amts-, Betriebsgebäude, Schulen etc. orientiert sich die max. Bauhöhe an den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Seite 19 von 67

3. Auf die Geschossanzahl sind alle Geschosse anzurechnen, die mehr als 1 m über das angrenzende Naturgelände herausragen. 4. Dachgeschosse sind der Geschossanzahl zuzurechnen, wenn die Kniestockhöhe, das ist der Abstand von der Oberkante des fertigen Fußbodens zur Fußpfettenoberkante, größer oder gleich 0,60 m ist. Die unter Abs. 1 angegebene Geschossanzahl kann von der Baubehörde im Zuge des Bewilligungsverfahrens verringert werden wenn es die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes erfordern 6 Teilbebauungspläne Zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung von größeren Grundflächen oder zusammenhängenden Teilen des Baulandes ab einer Größe von 3.000 m², sind im Zuge von Widmungsverfahren oder Grundstücksteilungen Teilbebauungspläne zu erlassen. 7 Ausmaß der Verkehrsflächen 1. Die Breite von Verkehrsflächen hat bei Neuerschließung mindestens 5,5 m zu betragen. Die Baubehörde kann a) bei Erfordernis eine Anhebung der Straßenbreite fordern (Errichtung Gehweg, Grünstreifen usw.) b) Bei Zutreffen einer der nachstehenden Ausnahmegründe einer geringeren Verkehrsflächenbreite zustimmen, wenn das zu erwartende Verkehrsaufkommen annehmen lässt, dass mit einer geringeren Breite als 5,5 m das Auslangen gefunden werden kann und ba) bb) bc) die Wegbreite durch eine vorhandene Bebauung bereits vorgegeben ist, der einzig vorhandene Zufahrtsweg eine geringere Wegbreite aufweist die Geländegegebenheiten nur eine bestimmte Wegbreite zulassen 2. Bei Stichstraßen ist an deren Ende ein Umkehrplatz (lt. Erläuterungen) herzustellen. 3. Die Baubehörde hat je nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage die notwendigen Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Seite 20 von 67

Um eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, werden folgende Mindestanforderungen festgelegt: a) Die Anzahl der notwendigen Standplätze richtet sich nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Bauvorhabens. b) In den Richtwerten ist der Bedarf für einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder, Motorroller, Mopeds u. dgl.) nicht berücksichtigt. Für derartige Fahrzeuge sind bei spezifischen Bauvorhaben zusätzliche Stellplätze vorzusehen. c) Die Anzahl der Stellplätze wird wie folgt festgelegt: Nutzung der Bauwerke Mindeststellplätze 1. Wohnbauten - Einfamilienhaus 2 je Einfamilienhaus - Zwei- und Mehrfamilienhaus 1,5 je angefangene 60m² Nutzfläche, mindestens 1,5 je Wohneinheit 8 Baulinien 1. Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb derer Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. 2. Die Baulinie entlang von Straßen und Wegen verläuft, sofern nicht im Bundesstraßengesetz 1971 i.d.g.f., im K-StrG 1991 i.d.g.f. oder durch die nachfolgenden Absätze andere Abstände vorgeschrieben oder für zulässig erklärt werden, in einem Abstand von mindestens 4,0 m vom Straßenrand. 3. Bei Nebengebäuden (definiert durch 6 Abs. 1 lit. b der K-BV i.d.g.f.) und Garagen mit parallel zur Straße gelegenen Einfahrt mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe von max. 3,0 m darf die Baulinie bis auf 1,5 m bzw. bis max. der halben Tiefe der Abstandsfläche an die Grundgrenze herangeführt werden. 4. Bei Garagen, bei denen die Ausfahrt unmittelbar auf die Straße erfolgt, verläuft die Baulinie in einem so großen Abstand vom Straßenrand, dass eine Staufläche in der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge, mindestens jedoch 5,0 m auf Eigengrund geschaffen werden kann. Schwenkbare Tore sind Innen aufschlagend auszuführen. 5. Bei Einfriedungen (Zäune) ist, wenn es die gegebene Örtlichkeit erfordert ein Abstand von mind. 1 m vom Straßenrand vorzusehen. 6. Von den gemäß Abs. 2 bis 5 festgelegten Baulinien, ausgenommen bei Stauflächen gem. Abs. 4 und 5, darf insoweit abgewichen werden, als eine durch bereits bestehende Baulichkeiten oder bauliche Anlagen vorgegebene Baulinie entlang der Straße eingehalten wird und Interessen des Ortsbildes, der Seite 21 von 67

öffentlichen Sicherheit oder des Verkehrs nicht entgegenstehen. 7. Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen des 4 10 der Kärntner Bauvorschriften i.d.g.f. über die Abstandsflächen 9 Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben 1. Dachform und Dachfarbe a) Um ein harmonisches Ortsbild zu erreichen und zu erhalten, haben sich Dachform und Dachfarbe von Neubauten, Zu- und Umbauten der umliegenden Bebauung anzupassen. b) Haupt- und großmassige Nebengebäude in offener Bauweise sind mit traditionellen, ortsüblichen Dachformen Auszustatten. Als ortsübliche Dachformen gelten: Satteldächer, Walmdächer, Halbwalmdächer (Kärntnerschopf- oder Krüppelwalmdächer). Zweckbauten der Industrie und des Gewerbes können davon abweichen, dürfen aber den Interessen der Erhaltung und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht wiedersprechen. siehe Erläuterung I) c) Die Dachneigung dieser Dachformen hat mindestens 30 und maximal 45 zu betragen. Im unmittelbaren Anschluss an traditionelle Ortsstrukturen hat sich die Dachform und Dachneigung den umliegenden Objekten anzupassen. Krüppelwalm- oder Kärntnerschopfdächer dürfen nur bei Steildächern mit einer Mindestneigung von 38 ausgebildet werden. siehe Erläuterung II) d) Die Firstrichtung ist so zu wählen, dass sie parallel zu längeren Seite des Grundrisses verläuft. Pult- und Flachdächer sind nur bei architektonisch untergeordneten Baukörpern, wie Anbauten, Nebengebäude und ähnliches und dort wo es die topografischen Gegebenheiten verlangen, möglich. siehe Erläuterung III) e) Dachgaupen und andere Dacheinbauten dürfen insofern errichtet werden, als sie dem Dachtyp entsprechen und die Proportionen des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Sollten Sonnenkollektoren aufgebaut werden, so sind diese möglichst niveaugleich in die anschließende Dachfläche zu integrieren und hinsichtlich der Farbe der Blecheindeckung an jene der Dachhaut anzugleichen. siehe Erläuterung IV) f) Bei unterschiedlicher Beurteilung des Bauvorhabens von Baubehörde und Bauwerber kann vor Anrufung der Ortsbildpflegekommission ein sachverständige Stellungnahme des Baubezirksamtes eingeholt werden 2. Fassadengestaltung und Farbgebung Die Fassadengestaltung soll eine harmonische Gesamtansicht ergeben. Dies gilt insbesondere für die Größe, Proportion und Verteilung von Öffnungen, die Oberflächenbeschaffenheit und Farbgebung. Die Festlegung von Farbanstrichen hat Seite 22 von 67

in Abstimmung einerseits mit der Architekturgliederung und anderseits mit den Nachbarobjekten zu erfolgen. in speziellen Fällen kann die Art und Farbe der Fassadengestaltung im Zuge des Bauverfahrens von der Baubehörde vorgeschrieben werden. Auf Dachflächen und Hausfassaden montierte Parabolantennen sind nach Möglichkeit in Nischen, hinter Brüstungen oder an sonstigen unauffälligen Orten anzubringen. Die Farbe der sichtbaren Teile ist an die dahinterliegende Dacheindeckung bzw. die Fassadenfarbe anzugleichen 10 Inkrafttreten Diese Verordnung wird mit dem Ablauf des Tages, an dem ihre Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Hermagor im amtlichen Verkündblatt des Landes (Kärntner Landeszeitung) kundgemacht wurde, wirksam. Gleichzeitig tritt der textliche Bebauungsplan, Verordnung der Gemeinde Gitschtal vom 26.08.1993, Zahl: 3-735/5/92, außer Kraft. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister (SATTLEGGER Günther) E r l ä u t e r u n g e n Erläuterung I Diese Regelung gilt für Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Wirtschaftsgebäude, Doppelhäuser, kleiner Büro- und Gewerbebauten, öffentliche Gebäude, Bauten touristischer Nutzung und dergleichen, bis zu einer bebauten Fläche von 300 m². Bei Gebäuden größeren Ausmaßes sind andere Dachformen möglich. Aber auch bei diesen anderen Dachformen wird die Errichtung von Vordächern verpflichtend vorgeschrieben. Erläuterung II Im Traufen bzw. Vordachbereich kann die Dachneigung flacher gewählt werden, wie dies zum Beispiel bei Aufschüblingen im traditionellen bauen teilweise üblich war. Auch Abschleppungen bei Baukörpern, welche nicht zweifelsfrei als Nebenbaukörper gelten, sind mit geringerer Dachneigung möglich, wenn etwa eine zu große Dachneigung zu große nicht benötigte Kubaturen hervorrufen würde. Erläuterung III Sollte die topografische Situation das Herauswachsen eines Objektes direkt aus dem Gelände sinnvoll bzw. erforderlich machen, ist grundsätzlich die Ausbildung von flachgeneigten Pultdächern oder begehbaren Flachdächern (möglichst in begrünter Ausführung) möglich. Die Beurteilung ob ein solcher Fall vorliegt, obliegt der Baubehörde. Seite 23 von 67

Erläuterung IV Dies gilt besonders für Gebiete, in welchen die Art des Dachdeckungsmaterials durch den vorhandenen Baubestand einheitlich vorgegeben ist und die Weiterführung dieses Materials für die Gesamtgestaltung des Ortes als positiv angesehen wird. Hier kann die Art und Farbe der Dacheindeckung von der Baubehörde vorgeschrieben werden Vzbgm. Wastian verweist auf die Wichtigkeit der Regelung des 8, Absatz 5. Ohne weitere Diskussion stellt GV Josef Lackner den Antrag die Neufassung des Bebauungsplanes (Verordnung) für das Gemeindegebiet Gitschtal zu beschließen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 10: 6 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinde Gitschtal, Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG sieht im Abs. 3 folgendes vor: Aus dem Kreis der Beiratsmitglieder ist ein Vorsitzender des Beirates zu bestimmen. Den Vorsitzenden bestimmt die stimmenstärkste Partei im Gemeinderat. Die Funktion des Vorsitzenden ist mit der Funktion des Bürgermeisters unvereinbar. Der derzeitige Vorsitzende, ehem. Vzbgm. Franz Hubmann, ist aus dem Gemeinderat und dem Beirat der Gemeinde Gitschtal, Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ausgeschieden und musste nach besetzt werden. Als Nachfolger wurde Vzbgm Christian Müller zum Vorsitzenden im Beirat der Gemeinde Gitschtal, Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG gewählt bzw. bestimmt. Das Wahlergebnis wird vom Gemeinderat als Kollegium ohne Diskussion zur Kenntnis genommen. zu TOP 11: Nach Ausscheiden aus dem Gemeinderat müssen einige GR Mitglieder in diversen Gremien bestellt werden. Grundverkehrskommission Gesetzliche Grundlagen: Gesetz vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs (Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG), LGBl. Nr. 9/2004 11 Grundverkehrskommission (1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird für den Bereich des politischen Bezirkes (der Stadt mit eigenem Statut) eine Grundverkehrskommission errichtet. Für besonders ausgedehnte politische Bezirke kann die Landesregierung durch Verordnung die Errichtung einer zweiten Grundverkehrskommission vorsehen und deren Sprengel festsetzen. Seite 24 von 67

(2) Die Grundverkehrskommission besteht aus: a) einem von der Landesregierung zu ernennenden rechtskundigen Landesbediensteten (rechtskundigen Bediensteten der Stadt mit eigenem Statut) als Vorsitzendem; b) je einem von der Landesregierung zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft; c) einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft und d) einem Vertreter jener Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größerer Teil gelegen ist. (3) In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat ein in Kärnten selbständig erwerbstätiger Landwirt als Mitglied im Sinne des Abs 2 lit d zu bestellen. (4) Für jedes Mitglied der Grundverkehrskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen; Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) darf nur bestellt werden, wer in den Kärntner Landtag wählbar ist. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus seiner Funktion aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer entsprechend der Bestimmung des Abs 2 eine Nachbesetzung zu erfolgen. (5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs 2 lit b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission die Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Unparteilichkeit und eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (6) Mitglieder, die nicht von der Landesregierung aus dem Kreis der Bediensteten des Landes Kärnten ernannt oder bestellt werden, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr 71 (K- DRG). Kilometergeld im Sinne des 194 Abs 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 194 Abs 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist 194 Abs 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Sie haben weiters je Sitzungstag Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 2 vh des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9. (7) Die Grundverkehrskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. (8) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Geschäfte der Grundverkehrskommission sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sie errichtet ist, zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grundverkehrskommission sind von ihrem Vorsitzenden zu fertigen. Derzeit sind in der Gemeinde Gitschtal als Mitglied: und als Ersatzmitglied: GV Josef LACKNER Vzbgm. Franz HUBMANN als Vertreter bestellt. Nach Ausscheiden des bestellten Ersatzmitgliedes (Vzbgm. Hubmann Franz) wird Vzbgm. Christian Müller als neues Ersatzmitglied bestellt (gewählt). Seite 25 von 67

Schadensfeststellungskommission 3 Mitglieder (lt. Richtlinien des Kärntner Nothilfswerkes) bestellte Mitglieder: GV Josef LACKNER Vzbgm. Franz HUBMANN GR Andreas SOMMEREGGER Nach Ausscheiden der bestellten (gewählten) Mitglieder (Vzbgm. Franz Hubmann und GR Andreas Sommeregger) werden Vzbgm. Christian Müller und GR Erwin Dossi als neue Mitglieder bestellt (gewählt). AWV (Abwasserverband Karnische Region) Ersatz Abwasserverband "Karnische Region" (Funktionsperiode fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen) Wahltermin: binnen 3 Monaten nach der Wahl des neuen Gemeinderates a) Mitgliederversammlung: (jedes Mitglied ist berechtigt, den Bürgermeister und 3 weitere Personen in die Mitgliederversammlung zu entsenden und für den Bürgermeister und jede Person ein Ersatzmitglied namhaft zu machen) Derzeit bestellte Ersatzmitglieder: Vzbgm. Franz HUBMANN, 9622 Weißbriach, Langwiesen 1 GR Hans-Jörg MEMMER, 9622 Weißbriach 13 Vzbgm. Ewald WASTIAN, 9622 Weißbriach 148 GV Josef LACKNER, 9620 Hermagor, St. Lorenzen/G. 28 Nach Ausscheiden des ehem. Vzbgm. Franz Hubmann wird Vzbgm. Christian Müller ist ein neues Ersatzmitglied gewählt (bestellt). d) Kontrollausschuss: (Je ein Rechnungsprüfer sowie dessen Ersatzmitglied sind von der Mitgliederversammlung aus den Kontrollausschossen der Verbandsgemeinden zu bestellen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Obmann des Kontrollausschusses sowie sein Stellvertreter sind aus der Mitte des Kontrollausschusses zu wählen. Derzeit bestelltes Ersatzmitglied: GR Andreas SOMMEREGGER, 9620 Hermagor, St. Lorenzen/G. 19 Seite 26 von 67

Nach Ausscheiden des ehem. GR Andreas Sommeregger wird GR Erwin Dossi als neues Ersatzmitglied gewählt. Alle neuen Mitglieder sind in Einstimmigkeit (15:0 Stimmen) bestellt bzw. gewählt worden. zu TOP 12: Der Vorsitzende berichtet, dass am 12.03.2013 am Gemeindeamt Gitschtal, Sitzungssaal eine Präsentation zur Hochwasserschutzproblematik (Studie Hochwasserschutz Gössering) stattgefunden hat. Teilnehmer dieser Präsentation wie folgt: Gemeinde Gitschtal Gemeinde Gitschtal AKL, Abt. 8, Uabt. Hermagor AKL, Abt. 8, Uabt. Hermagor Ingenieurbüro Tschernutter Ingenieurbüro Tschernutter Bgm. Sattlegger Günther AL Mauschitz Rudolf DI Poglitsch Hannes Ing. Koller Dietmar Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Techn. Tschernutter Peter DI Mulley Milan Zusammenfassung dieser Präsentation: Hr. Tschernutter präsentiert die Hochwasserschutzproblematik, basierend auf den kommissionierten Gefahrenzonenplan, im Bereich des Gitschtales und von Hermagor. Es wurde eine "Studie Hochwasserschutz Gössering" erstellt, in der mögliche Hochwasserschutzmaßnahmen untersucht wurden. Die gesamtheitlich für das Gitschtal und die Stadt Hermagor technisch, wirtschaftlich und realistische Möglichkeit für den Schutz der Siedlungsräume ist, dass eine Retentionsbauwerk im Gitschtal die Hochwasserwellen puffert und dosierend auf das Gerinne wieder abgibt, wobei Lokal ergänzende Lineare Maßnahmen (Begleitdamm - bzw. Mauererhöhungen) benötigt werden. Zusätzlich zu den in der Studie untersuchten 7 Standorten wurden zwischenzeitig vom Büro Tschernutter noch zwei mögliche weitere Standorte (8 u. 9) analysiert. Diese liegen zwischen den Standorten 1 und 2. Grundsätzlich haben die zusätzlich untersuchten Rückhaltebecken einen Speicherinhalt etwa 740.000 m³ und benötigen eine überstaute Fläche von weniger als 30 ha. Auf Grund der Präsentation der diversen Standorte zur Errichtung eines Retentionsbauwerkes einigen sich die Anwesenden einen Standort weiterzuverfolgen. Dieser Standort wurde aus verschiedenen Gründen wie, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, benötigte landwirtschaftliche Nutzfläche, Landschaftsbild u.a.m. ausgewählt. Seite 27 von 67

Der geplante Standort: Schnitt des Retentionsbauwerkes: Weitere geplante Vorgangsweise: In weiterer Folge soll es eine Präsentation der Planungsunterlagen durch das Ingenieurbüro Tschernutter mit den Gemeindevertretern und den betroffenen Grundeigentümern geben. Im Fall, dass die Eigentümer mit der Grundinanspruchnahme einverstanden sind, wird als nächster Schritt eine Exkursion zu diversen Rückhaltebecken organisiert. z.b.: Rückhaltebecken in Mittersill (Salzburg) und Seidelhof bei Liebenfels. Seite 28 von 67

Bei negativen Stellungnahmen zum Standort durch die Grundbesitzer wird ein weiterer Standort gesucht werden müssen. Ohne weitere Diskussion erteilt der Gemeinderat als Kollegium (in Einstimmigkeit mit 15:0 Stimmen) den Vorsitzenden den Auftrag die weitere geplante Vorgangsweise zu veranlassen. zu TOP 13: Auf Grund des Ersuchens des Vorsitzenden stellt AL Mauschitz fest, dass die Thematik dem Gemeinderat als Kollegium auf Grund vorher stattgefundener Gemeinderatssitzungen hinlänglich bekannt ist. Eine kurze Zusammenfassung: Am 13. Dezember 2006 ist das Betriebsgebäude der Firma Holzbau Hubmann GmbH. & Co. KG abgebrannt und es waren keine Gebäudeteile mehr zu verwenden. Der Firmeninhaber hat sich aber zum Ziel gesetzt, das Betriebsgebäude, dem heutigen Stand der Technik und Erfordernissen entsprechend, neu aufzubauen. Dieser Wiederaufbau war aber nur möglich, wenn zusätzlich Grundflächen erworben werden. Die Gemeinde Gitschtal hat sich daher bereit erklärt, die Möglichkeiten des Grunderwerbes über den Kärntner Bodenbeschaffungsfonds wahr zu nehmen, die erforderlichen Flächen von Herrn Bernhard SANTNER, 9622 Weißbriach 19, anzukaufen und der Firma "Georg HUBMANN GmbH. & Co. KG. für den Wiederaufbau der notwendigen Betriebsgebäude zur Verfügung zu stellen. Betroffen sind die Parz. Nr. 1284/1, 1284/2, 1284/3, KG. Weißbriach, EZ 49, GB 75021. Unter dem Titel Wiederaufbauprojekt Holzbau Hubmann GmbH & Co.KG hat sich der Gemeinderat bereit erklärt ein Grundstück für die Erweiterung des Betriebes anzukaufen. Das Grundstück wurde um 200.000,-- zusätzlich der Nebenkosten im Ausmaß von 6668 m² durch die Gemeinde Gitschtal von einem privaten Verkäufer angekauft. Die Refinanzierung des laufenden Bodenbeschaffungsfondsdarlehens (212042,40) mit einem Betrag von 26505,30,-- /Jahr (zuzüglich der Indexanpassung) soll in den ersten 4 Jahren durch die Gemeinde Gitschtal erfolgen, ab dem Jahr 2012 durch die Fa. Georg Hubmann Ges.m.b.H & CoKG.. Zur Kenntnisnahme wird mitgeteilt, dass über Ansuchen der Georg Hubmann Ges.m.bH und Co.KG LR Dr. Josef MARTINZ als Wirtschafts- und Gemeindereferent eine Wirtschaftsförderung zur Refinanzierung des laufenden Bodenbeschaffungsfondsdarlehens einen Betrag von 25.000,-- (Schreiben vom 06.05.2010, Zahl: Ref-JM-GEM-35/1-2010) für die Fa. Georg Hubmann GmbH & Co KG in Aussicht gestellt hat. Bis dato liegt kein Kaufvertrag vor. Der AL verweist auch auf die Tatsache, dass die Fa. Georg Hubmann GmbH & Co.KG für das Wiederaufbauprojekt SBZ (Sonderbedarfszuweisungsmittel) in der Höhe von 100.000,-- erhalten hat. Seite 29 von 67

Der Abschluss eines Kaufvertrages der Gemeinde Gitschtal mit der Fa. Georg Hubmann Ges.m.b.H kann nach Meinung des AL (ausschließlich) unter folgenden Bedingungen erfolgen: Eine Privatperson, in diesem Fall Herr Hubmann Georg, kann nicht über ein, mit öffentlichen finanziellen Mitteln finanziertes Grundstück verfügen, bzw. ist dies nicht begründbar Sollte ein Kaufvertrag wie oftmals erläutert vom Gemeinderat genehmigt/beschlossen werden, so kann Herr HUBMANN Georg über dieses Grundstück als Privatperson nach Vertragsunterfertigung verfügen und auch nach belieben verkaufen, vermieten und verpachten dies ist nicht begründbar Der Ankauf der Grundstücke von Herrn Santner durch die Gemeinde Gitschtal wurde als Hilfe zum Wiederaufbau der Fa. Holzbau Hubmann (für gewerbliche Zwecke) begründet eine Überlassung ins Privatvermögen ist nicht begründbar Zur Festigung des Standortes soll im Dafürhalten des AL das besagte Grundstück an die Fa. Holzbau Georg Hubmann GesmbH & CoKG. (genaue Firmenbezeichnung ist aus dem Firmenbuch zu entnehmen) verkauft werden Zur Festigung des Standortes soll im Dafürhalten des AL das besagte Grundstück mit einer Verkaufsklausel belastet werden, hier wird an die Fa. INTERCOLD in Hermagor gedacht. Die Fa. Georg HUBMANN GmbH & CoKG. soll das besagte Grundstück 20 Jahre nicht verkaufen/vermieten oder verpachten dürfen, und im Falle einer Veräußerung des Betriebes, Insolvenzverfahren o.ä. beim (neuen zukünftigen) Betrieb verbleiben Privatobjekte Widmung Gewerbegebiet - dürfen auf besagten Grundstücken nicht entstehen oder errichtetet werden auf Grund der fehlenden Widmung Bei nicht gänzlich erfolgter Zahlung der Raten an den KBBF soll das Grundstück im Eigentum der Gemeinde Gitschtal verbleiben, wobei die fehlende Geldleistung von der Gemeinde Gitschtal zu übernehmen ist Das Kapital muss mit dem Verbraucherpreisindex 86 wertgesichert werden. Der Aufwertungsbetrag ist mit jeder Tilgungszahlung zu überweisen. Als Basis gilt jene Indexzahl, die für den Monat der Auszahlung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht wird. Als aktuelle Indexzahl für die Rückzahlung wird der Wert des Monats herangezogen, der drei Monate vor dem Zahlungsstichtag liegt. Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichen Gemeindevermögen, das ganz oder teilweise mit Landesmitteln oder mit Bedarfszuweisungen erworben wurde, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Eine diesbezügliche Genehmigung kann es nach Meinung des AL nicht geben. Gespräch vom 22.01.2013 beim Amt der Kärntner Landesregierung - Information Am 23.01.2013 hat das geforderte Gespräch stattgefunden. Details und Inhalt dieses Gesprächs in den folgenden Aktenvermerken: Seite 30 von 67

Aktenvermerk, Amt der Kärntner Landesregierung, Dr. Ortner (in Originalabschrift) Zahl: A03-HE 14-112/1-2012 A K T E N V E R M E R K Betrifft: Besprechung Gemeinde Gitschtal, Verkauf eines gemeinde-eigenen Grundstückes an die Firma Hubmann am 23. Jänner 2013, Beginn 10.00 Uhr, Sitzungszimmer F 2 Anwesende: Bgm. Günther Sattlegger, AL Rudolf Mauschitz, Vertreter des Gemeindevorstandes und Finanzverwalterin Barbara Enzi, Georg Hubmann, Mag. (FH) Reinhold Pobaschnig, Christian Hotschnig, Stefanie Gratzer, Dr. Heinz Ortner Anmerkung des AL: Vertreter des Gemeindevorstandes: Vzbgm. Müller Christian Vzbgm. Wastian Ewald GV Lackner Josef 1. Ausgangslage Nach den Angaben der Gemeindevertreter und den vorliegenden Unterlagen hat im Jahr 2006 bei der Firma Hubmann in der Gemeinde Gitschtal ein schwerer Brand stattgefunden. Damals wurden im Zuge des notwendigen Wiederaufbaus von Landesseite Unterstützungen zugesagt. Dazu hat die Gemeinde Gitschtal mit Mitteln des Bodenbeschaffungsfonds ein Grundstück zu einem Preis von 212.000,-- angekauft, das ca. 6.600 m² hat. Im Innenverhältnis zwischen Gemeinde und Firma Hubmann war damals vereinbart, dass die Gemeinde die ersten vier Rückzahlungsraten (ca. 50 % der Gesamtsumme) für dieses Grundstück bedeckt und die Firma Hubmann weitere vier Raten bezahlt, um in der Folge das Grundstück übernehmen zu können. In der Zwischenzeit hat die Gemeinde Gitschtal bereits fünf Raten bezahlt und ist bis heute Eigentümerin des Grundstücks. Herr Hubmann möchte hingegen so rasch wie möglich diese Fläche in sein Eigentum übernehmen, schließlich hat er einen Teil seines Unternehmens auf Gemeindegrund gebaut und hat für die restlichen Flächen entsprechende Pläne für die Weiterverwertung. Im Akt taucht auch eine schriftliche Zusage von Landesrat Dr. Martinz an die Firma Hubmann auf, in der ein Betrag von 25.000,-- zur Bedeckung einer Darlehensrate des Bodenbeschaffungsfonds in Aussicht gestellt wird. Dieser Betrag wurde bislang nie ausgezahlt und ist auch in der Gemeinderevision nie vermerkt worden. Seite 31 von 67

2. Gesprächsverlauf Seitens Mag. (FH) Pobaschnig wird eingangs klargestellt, dass der Weiterverkauf von Grundflächen nur dann möglich ist, wenn vorher das Darlehen an den Bodenbeschaffungsfonds zurückgezahlt wird. Dies ist aber weder der Gemeinde noch für Herrn Hubmann möglich. Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass Herr Hubmann dieses Grundstück nun als Privatperson kaufen möchte und nicht das Unternehmen, gegenüber dem die seinerzeitige Zusage getätigt wurde. Seitens der Abteilung 3 wird festgestellt, dass es nach 104 K-AGO keine aufsichtsbehördliche Genehmigung für eine Konstruktion gibt, bei der die Gemeinde mit öffentlichen Mitteln eine Grundfläche um ca. 200.000,-- ankauft und diese in der Folge um einen Verkaufspreis von 100.000,-- an eine Privatperson weiterveräußert. Nach langer und intensiver Diskussion schlägt einerseits Herr Amtsleiter vor, dass nur ein Teil der gegenständlichen Grundfläche an Herrn Hubmann übergeben wird und dieser dafür einen adäquaten Kaufpreis entrichtet (ca. 3.300 m²). Mag. (FH) Pobaschnig kann sich seitens der Fondsverwaltung vorstellen, dass dieses Grundstück geteilt wird und die der Gemeinde verbleibende (und von Herrn Hubmann in weiterer Folge benötigte) Hälfte als abgezahlt gewertet wird und für die verbleibende Hälfte die Darlehen des Bodenbeschaffungsfonds normal weiterlaufen können. Bei dieser Variante bleibt jedoch die Problematik, dass ein Grundstück wesentlich billiger weiterveräußert wird, als dieses ursprünglich von der Gemeinde mit Unterstützung des Landes erworben wurde. Am Ende schlägt Herr Hubmann einen Grundstückstausch vor: Dies könnte in der Form stattfinden, dass er tatsächlich nur die Hälfte des gegenständlichen Grundstückes erhält und im Gegenzug dazu eine gleich große und gleichwertige Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde überträgt. Grundsätzlich können sich die Beteiligten die so beschriebene Vorgangsweise durchaus vorstellen. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass die Gemeinde die Kosten für ein Grundstück im Ausmaß von 6.600 m² aufbringt und am Ende auch eine gleichwertige Grundfläche im Ausmaß von 6.600 m² zur Verfügung hätte. Der Vorteil für Herrn Hubmann bestünde darin, dass er über jene Fläche verfügen könnte, die er dringend benötigt. 3. Weitere Vorgangsweise Sollten die Beteiligten auch in Zukunft zum heute besprochenen Ergebnis stehen, so wären nachstehende Schritte vorzusehen: Abklärung mit dem Bodenbeschaffungsfonds, ob eine Grundstücksteilung und Weiterlaufen des Darlehens für die verbleibende Grundhälfte möglich ist. Seite 32 von 67

Einvernehmen über den künftigen Verlauf der Grundgrenzen zwischen der Gemeinde Gitschtal und Herrn Hubmann. Beschluss im Gemeinderat der Gemeinde Gitschtal, welche Flächen nun mit welchen anderen getauscht werden können. Ansuchen um Genehmigung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß 104 Abs.1 c K-.AGO. Klagenfurt, 23. Jänner 2013 Abteilung3: Dr. Ortner Aktenvermerk, Gemeinde Gitschtal, AL Mauschitz (in Originalabschrift) Thema: Besprechung weiterer Vorgangsweisen zum Grundverkauf an die Firma Holzbau Hubmann GmbH & CoKG. Ort: Amt der Kärntner Landesregierung Datum: 23.01.2013 Uhrzeit: 10.00 Uhr Anwesende: Bgm. Günther Sattlegger, AL Rudolf Mauschitz, Vzbgm. Christian Müller, Vzbgm. Ewald Wastian, GV Josef Lackner, AL-Stv. Barbara Enzi, GF Georg Hubmann, Mag. (FH) Reinhold Pobaschnig, wirtschaftliche Gemeindeaufsicht Christian Hotschnig, wirtschaftliche Gemeindeaufsicht Stefanie Gratzer, Dr. Heinz Ortner.. (Die allseits bekannten Daten bzw. die Chronologie zum Thema als Gesprächsgrundlage ist Teil dieses Aktenvermerks, und ist in den Niederschriften des Gemeinderates vom 03.04.2009 und vom 13.10.2011 nachzulesen) Nach langer Diskussion stellt Dr. Ortner fest, dass die Ausführungen des AL Mauschitz korrekt sind, ein Verkauf bzw. Schenkung an die Privatperson Georg Hubmann nicht möglich ist. Öffentliche Mittel an eine Privatperson sind nicht möglich. Diese Festellung wird von Mag. Pobschnig, Herrn Hotschnig und Frau Gratzer bestätigt. Schlussendlich einigen sich die Parteien, dass es einen Grundtausch geben soll. Die Firma Georg Hubmann GesmbH & Co KG, GF Hubmann Georg tauscht zu gleichen Teilen, Teile der Parz. 1294, 1995, 1298 und 1299, je KG. Weißbriach (Eigentümer Georg Hubmann) gegen Teile der Parz. 1294, 1995, 1298 und 12991284/3 und 1284/1 (Eigentümer Gemeinde Gitschtal) jeweils im Ausmaß von ca. 3000 m². Gemäß diesem Tausch verbleiben bei der Privatperson Georg Hubmann ca. 3000 m² von Teilen der Parz. 1284/3, Teile der Parz. 1284, Teile der Parz. 1294, 1295, 1298 und 1299, weiters verbleiben gem. Vereinbarung bei der Gemeinde Gitschtal, Teile der Parz. 1294, 1995, 1298 und 1299, Teile der Parz. 1284/1, Teile der Parz. 1284/3 und die Parz. 1284/2 als Gesamteinheit im selbem Ausmaß. Schlussendlich sollen Seite 33 von 67

bei beiden Vertragspartner die selben Ausmaße von von ca. 6.800 m² verbleiben. Ein Teil (Bürogebäude und weitere) verbleiben bei der Privatperson Georg Hubmann, der 2. Teil verbleibt bei der Gemeinde Gitschtal und soll im Eigentum dieser für ev. neue Betriebsansiedelungen zur Verfügung stehen. Eine Darstellung des Beschriebenen im Anhang als Anlage 1 dieses Aktenvermerkes. Mit dieser Lösung zeigt sich GF Hubmann Georg einverstanden und verzichtet bei Durchführung dieser Maßnahmen auf eine Förderungen seitens der Gemeinde Gitschtal für den Grundankauf. Der AL: Die AL Stv: (Mauschitz Rudolf) (Enzi Barbara) Diskussion über die weitere Vorgangsweise Tatsache ist, dass gem. den 2 Aktenvermerken eine Übertragung der besagten Grundstücke an die Privatperson Hubmann Georg rechtlich nicht möglich ist. Eine Äußerung des GF Hubmann gegenüber dem AL, dass er auf besagten Grundstücken ein Privathaus für einer seiner Töchter bauen möchte, kann/soll der Gemeinderat keine Zustimmung erteilen. Der jeweilige Bgm. als Baubehörde 1. Instanz kann nach Meinung des AL einem diesbezüglichen Projekt (Errichtung eine Wohnhauses auf besagten Parzellen) nicht zustimmen. Alleine die Flächenwidmung widerspricht einem Haus bzw. Wohnungsbau. Die Gemeindverwaltung (AL) ist nicht gegen eine Förderung zum Wiederaufbauprojekt, hat es nicht notwendig sich zu profilieren, steht jedoch für eine Umsetzung der Fördermaßnahmen im gesetzlichen Rahmen und verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen, sowie auf das Gleichbehandlungsprinzip. Anmerkung: Es kann nicht Aufgabe der Gemeinde (Gitschtal) sein, Grundstücke für Privatpersonen zu finanzieren. Auf Grund der Ausführungen des AL meldet sich Vzbgm. Wastian zu Wort, und meint, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Gitschtal mit GF Georg Hubmann diesbezüglich ein weiteres Gespräch führen soll. AL Mauschitz bericht daraufhin über einen Anruf des GF Georg Hubmann vom 10.04.2013, in dem dieser seine neuen Vorstellungen zur Kenntnis gebracht hat: GF Georg Hubmann will den Flächentausch wie besprochen durchführen, will jedoch nach Bezahlung der Raten (Kärntner Bodenbeschaffungsfonds) den restlichen Teil in die Fa. Georg Hubmann Ges.m.b.H übertragen wissen. AL Mauschitz teilt dem Gemeinderat als Kollegium mit, dass diese Vorstellung (Wunsch des GF Hubmann) nicht dem Besprechungsergebnis vom 22.01.2013 entspricht, verliest weiters das Förderansuchen an den KBBF (Kärntner Bodenbeschaffungsfonds) vollinhaltlich und stellt fest, dass dieses Förderansuchen der ausdrücklichen Zweckwidmung Wideraufbauprojekt Fa. Holzbau Hubmann GmbH&CoKG unterliegt, verweist auf die Folgen der Nichteinhaltung der Förderbestimmungen und auf die Folgen einer Durchführung der (durch GF Seite 34 von 67

Hubmann) gewünschten Konstrukte hin. Eine Genehmigung der (gewünschten) Transaktionen muss seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung erteilt werden, so die Ausführungen des AL. Weiters stellt der AL fest, dass eine Übertragung der genannten Grundstücke in weiterer Folge (Genehmigung durch AKL und weiteres) ausschließlich unter folgenden Bestimmungen erfolgen kann (Übertragung öffentlicher finanzieller Mittel an Privatperson kann nicht genehmigt werden): Belastungs- und Veräußerungsverbot für mind. 20 Jahre Keine Errichtung von Privatobjekten (Wohnhäusern) hier wird seitens des AL auf den Flächenwidmungsplan (Gewerbe) verwiesen Keine Übertragung des Firmeneigentums ins Privatvermögen u.a.m. Diesen Ausführungen stimmt der Gemeinderat als Kollegium einstimmig zu. Abschließend zu diesem TOP verweist der AL auf diverse direkte und indirekte Förderungen in den letzten Jahren an die Fa. Georg Hubmann seitens der Gemeinde Gitschtal, die in allen Gesprächen mit dem GF Georg Hubmann nicht zur Sprache gebracht wurden, bzw. dieser in Nebenabsprachen (Privattelefonate mit Gemeinderäten) verneint hat. Der Vorsitzende bringt zum Ausdruck, dass die Fa. Hubmann von jeglichen Gemeindevertretungen seit Bgm. Wastian Georg unterstützt wird, verweist aber auch auf die Tatsache, dass genannte Firma einer der größten Zahler an Kommunalsteuer in der Gemeinde Gitschtal ist. GV Lackner stellt fest, dass die Firma Georg Hubmann Ges.m.b.H für die Gemeinde Gitschtal als Arbeitsgeber und als Einzahler der Kommunalsteuer wichtig ist, verweist auf die Aussprache mit dem GF beim Amt der Kärntner Landesregierung. Seine Zustimmung zum Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke wird es nur unter der Bedingung der Zustimmung des Amtes er Kärntner Landesregierung geben. Für GR Hans Holzfeind ist es unverständlich, dass sich GF Georg Hubmann nicht an die Vereinbarungen (Aussprachen) hält. AL Mauschitz wird abschließend vom Gemeinderat als Kollegium beauftragt eine Rechtsauskunft über die Möglichkeit einer Grundstücksübertragung gem. den Vorstellungen des GF Georg Hubmann einzuholen. Das Ergebnis der Rechtsauskunft als Grundlage weiterer Gemeinderatsbeschlüsse. Seite 35 von 67

zu TOP 14: Auf Grund des Ersuchens des Vorsitzenden die Erläuterung des AL wie folgt: Auszug aus der NS des Gemeinderates vom 25.10.2012, TOP 14 Der Vorsitzende erläutert, dass auf Grund der Mitteilung von Betroffenen seitens des Amtsleiters festgestellt wurde, dass die sog. Linischenbrücke große Schäden aufweist. Ein Bruch der bestehenden Asphaltoberfläche und der Holzkonstruktion darunter wurden bei diesem Ortsaugenschein festgestellt. Auf Grund von Gefahr in Verzug wurde genannte Brücke für alle LKW gesperrt. Das Fahren über die Brücke mit PKW ist derzeit noch auf eigene Gefahr möglich. Die Sanierung dieser Brücke ist von unbedingter Notwendigkeit, und auf Grund von Gefahr in Verzug sofort durchzuführen. Dem Großteil des Gemeinderates als Kollegium ist bekannt, dass dieser Weg ( Linischenweg mitsamt der Brücke) ein sog. Modell Kärnten Weg ist. Der Obmann dieses Weges (eine Art Genossenschaft) ist Herr Meinhard Schrettlinger. Den Bestimmungen nach sind die Berechtigten für die Finanzierung der Brücke bzw. des Weges mit einem Anteil verpflichtet. Dieser Anteil, in genanntem Fall 60% der Investitionskosten. Kostenschätzungen zur Sanierungen der Brücke belaufen sich auf ca. 35.000,--. 40% dieser Kosten übernimmt das Land Kärnten (Tel. Zusage von Herrn Duller). 60 % muss der Obmann samt seinen Mitgliedern übernehmen. Eine Brücke in Betonausführung wird seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Herr Duller befürwortet. Die Kostenbeteilung des Landes jedoch auf das billigste Angebot. Herr Duller hat veranlasst, dass die Fa. Mobilbau M&R-GmbH, 9560 Feldkirchen ein Angebot zur Sanierung der Brücke erstellen soll. Dieses Angebot ist am 23.10.2012 am hs. Gemeindeamt eingelangt und ist mit 12.510,69 zuzüglich der gesetzlichen MWSt. die weitaus günstigste Variante zur Sanierung der Linischenbrücke. Auf Grund des Kostenangebotes der Fa. Mobilbau M&R-GmbH, 9560 Feldkirchen stellt GR Hans-Jörg Memmer den Antrag den Beschluss dahingehend zu fassen, den Auftrag zur Sanierung der Linischenbrücke an die Fa. Mobilbau M&R-GmbH, 9560 Feldkirchen zu vergeben. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. Auf Grund von falschen Beschreibungen der Maße der Brücke durch das AKL, Herr Duller muss das Angebot der Firma Fa. Mobilbau M&R-GmbH, 9560 Feldkirchen überarbeitet werden und lautet wie folgt: (Angebot vom 02.04.2013 Anlage 1). Weitere Angebote durch die Firmen Alpine, Winkler Bau und Porr als Anlage 2 4 Angebot Anlage 2 dieser Niederschrift Angebot Fa. Alpine: Angebot Anlage 3 dieser Niederschrift Seite 36 von 67

Angebot Fa. Winkler Bau: Angebot Anlage 4 dieser Niederschrift Angebot Fa. PORR: Angebot Anlage 5 dieser Niederschrift AL Mauschitz stellt fest, dass das Billigstangebot zur Sanierung der genannten Brücke von der Fa. Winkler Bau, Greifenburg erstellt wurde. Zu dieser Aussage stellt Vzbgm. Wastian fest, dass die Fa. M+R Bau GmbH vermutlich das Bestangebot abgeben hat, zumal diese Fa. als einzige eine Betonbrücke (Betonfertigteile) mit verzinkten Geländer angeboten hat. Der Vorsitzende stellt fest, dass er für eine Vergabe an heimische Firmen ist und verweist auf die laufenden (relativ hohen) Kommunalsteuerzahlungen durch die Fa. Winkler Bau GmbH, Greifenburg, aber auch andere (Fa. Alpine, Fa. Porr). Ohne weitere Diskussion stellt GR Jörg Memmer den Antrag die Vergabe der Erneuerung der Linischen Brücke an die Fa. Winkler Bau GmbH, Greifenburg zu vergeben. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen stattgegeben. zu TOP 15: Auf Ersuchen des Vorsitzenden erläutert der AL über die Möglichkeit der Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an die BH bzw. das Land Kärnten wie folgt: Freiwillige Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Land Im Rahmen des Bauverfahrens soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Gemeinden auf freiwilliger Basis durch eine Übertragungsverordnung Aufgaben an die BH bzw. das Land übertragen können (z.b. Konzentration von Bau- und Gewerbeverfahren). Dazu soll/muss nachstehend angeführter Beschluss gefasst werden: Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes Die Gemeinde Gitschtal überträgt die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft Hermagor. 1. Die Besorgung der in Punkt 2 angeführten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend a. Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen sowie Seite 37 von 67

b. bauliche Anlagen, die neben der Baubewilligung auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die Übertragung gemäß lit. b erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist. 2. Die Übertragung gemäß Punkt 1 umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996. Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß Punkt 1 nur, wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in Punkt 1 lit. a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand es umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche. 3. Die Übertragung an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Landeshauptmann erfolgt mit Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung der Landesregierung (Kärntner Bau-Übertragungs-verordnung). Ohne weitere Diskussion wird dem diesbezüglichen Antrag des Vorsitzenden mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 16: In der Sitzung der Verbandssammlung des Gemeindeverbandes Karnische Region vom 27.11.2012 hat der Vorsitzende (GF BH Dr. Pansi) folgendes zu einem Gemeindekooperationszentrum vorgetragen: Information zum Thema (Präsentation des BH Dr. Pansi): Konzept Gemeindekooperationszentren 1.Ausgangslage In den letzten Jahren gab es in Österreich immer wieder das Ansinnen, Reformen auf Gemeindeebene mit dem Ziel durchzuführen, Kosten einzusparen. Die Ideen reichten von Gemeindezusammenlegungen bis zur Übertragung einzelner gemeindlicher Aufgaben auf andere staatliche Verwaltungseinrichtungen. Alle bisherigen Vorschläge wurden von den Gemeindevertretern und in weiterer Folge auch von den Bürgern massiv abgelehnt. Dabei fanden sich immer wieder die gleichen Gegenargumente: Verlust der eigenen Identität bei Auflösung der Gemeinde; Verschlechterung des Bürgerservices durch längere Wege; Seite 38 von 67

Verlust von politscher Macht und Degradierung der Gemeinde zur Bedeutungslosigkeit bei Übertragung von Zuständigkeiten auf andere Verwaltungsebenen. Die Herausforderung einer Verwaltungsreform auf Gemeindeebene ist angesichts dieser Ausgangslage, den Gemeinden nichts wegzunehmen, aber bei Aufrechterhaltung des aktuellen Bürgerservices trotzdem Einsparungen zu erzielen. Mit dem Konzept der Gemeindekooperationszentren könnte dieser Spagat gelingen. 2.Das Konzept Alle Reformansätze, die eine nennenswerte Einsparung durch Reduktion der politischen Gremien (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) erreichen wollen, sind nicht zielführend, weil die finanziellen Aufwendungen für diese Organe gemessen an den Gesamtkosten der Gemeinde äußerst gering sind. Eine ins Gewicht fallende Kostenreduktion ist lediglich dann erzielbar, wenn in der Gemeinde entweder der Personal- und/oder der Sachaufwand reduziert wird. Dies kann entweder durch Verringerung der Gemeindeaufgaben oder bei unveränderter Aufgabenstellung durch Effizienzsteigerung in der Verwaltung erreicht werden. Das vorliegende Konzept strebt eine Kostenreduktion in den Gemeinden über die Realisierung von Synergieeffekten, Spezialisierung der Mitarbeiter und Straffung von Arbeitsabläufen in den Hilfsapparaten den Gemeindeämtern an. Die den Gemeinden zugewiesenen Vollzugsaufgaben bleiben hingegen unberührt. a) Die Gemeindekooperationszentren Die Gemeinden übertragen durch Vereinbarung den gem. 84 K-AGO gegründeten Einrichtungen (Gemeindekooperationszentren) einzelne eigene Aufgaben zur Vollziehung. Das Gemeindekooperationszentrum tritt bei der Besorgung der Gemeindevollziehung an die Stelle des Gemeindeamtes, es wird also als Hilfsapparat der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) tätig. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde keine Zuständigkeiten verliert, sondern die Entscheidungsfindung nach wie vor bei den zuständigen Gemeindeorganen liegt. Für die korrekte Abwicklung der Vollzugsaufgaben sorgt der jeweilige Bezirkshauptmann als Geschäftsführer. Idealerweise sollte als Sitz der Gemeindekooperationszentren die jeweilige Bezirkshauptmannschaft dienen, um Synergien zwischen den Landes- und Gemeindedienststellen maximal nutzen zu können. Der Personal- und Sachaufwand für die Gemeindekooperationszentren wird von den Mitgliedsgemeinden selbst getragen, die als Vollzugsorgane dieser Einrichtung aus ihren Reihen einen Obmann und einen Vorstand auf Zeit wählen. Jeder Regionalbürgermeister ist zumindest im Verwaltungsausschuss, das ist die Vollversammlung der Mitgliedsbürgermeister, mit Sitz und Stimme vertreten. b) Aufgaben der Gemeindekooperationszentren Die Übertragung von Gemeindeaufgaben an diese Einrichtung sollte in verschiedenen Stufen erfolgen. In der Erstphase wären all jene Vollzugsaufgaben zu übertragen, mit denen üblicherweise keine Bürgerkontakte verbunden sind. Dieser Bereich umfasst die Vorschreibung und Einbringung aller Gemeindegebühren- und Seite 39 von 67

abgaben, die privatwirtschaftlichen Entgelte, die Personalverwaltung sowie den gemeinsamen Einkauf von Sachmitteln für die Gemeinde. Dabei handelt es sich etwa um Öffentliche Abgaben: Grundsteuer A (Landwirtschaft) Grundsteuer B Kommunalsteuer Vergnügungssteuer Abgabe für das Halten von Tieren (Hundeabgabe) Orts- und Kurtaxen Pauschalierte Orts- und Kurtaxen Zweitwohnsitzabgabe Gebührenhaushalte: Wasserhaushalt Kanalhaushalt Müllhaushalt Privatwirtschaftliche Entgelte: Kindergartenbeiträge Entgelte für Schulbusse Miete bei gemeindeeigenen Wohngebäuden Miete von Gräbern in gemeindeeigenen Friedhöfen Personalverwaltung: Lohnverrechnung Buchhaltung Einkauf von Sachmitteln für die Gemeinden: Streusalz Büroartikel etc. Der Gemeindebürger würde von dieser Aufgabenübertragung praktisch nicht betroffen sein: für ihn spielt es nämlich kaum eine Rolle, von welcher Einrichtung seine Gebührenvorschreibung ausgestellt oder wohin die Abgabenschuld entrichtet wird. Ganz im Gegenteil: der Bürger würde eine Verwaltungsreform begrüßen, mit der eine Reduktion von bisher 132 Gemeindeabgabenbehörden auf 8 herbeigeführt würde. In weiteren Stufen könnten auch andere Gemeindeaufgaben in die Gemeindekooperationszentren übertragen werden, die im Einzelfall mit den Gemeinden vereinbart werden müssten. c) Einsparungseffekte: Durch die Zusammenfassung der Abwicklung der genannten Gemeindeaufgaben in 8 Gemeindekooperationszentren in Kärnten anstelle der Besorgung dieser Aufgaben in insgesamt 132 Gemeindeämtern könnte aufgrund der Spezialisierung der Mitarbeiter und Straffung der Arbeitsabläufe zumindest ein Drittel der Personalkosten auf Gemeindeebene eingespart werden. Die Übernahme von Aufgaben in den Gemeindekooperationszentren erfolgt Zug um Zug, d.h. dass jede nicht nach Seite 40 von 67

besetzte Planstelle in den Gemeinden lediglich zu zwei Drittel in die neuen Einrichtungen transferiert wird. d) Umsetzung: Die Umsetzung der Gemeindekooperationszentren erfolgt durch Vereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden auf Basis des 84 K-AGO. Gesetzliche Änderungen auf Landes- und Bundesebene sind nicht erforderlich. Die FLGÖ-Bezirksgruppe Hermagor hat sich in der Sitzung vom 14.02.2013 u.a. eingehend mit dem Konzept Gemeindekooperationszentren befasst. Folgende Stellungnahme wurde mit den AL der Bezirksgemeinden erarbeitet, und Mag. Dr. Pansi übermittelt: Fachverband der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs Bezirksgruppe Hermagor Bezirksobfrau Hannelore Viertler-Bader p.a. Marktgemeinde Kirchbach, 9632 Kirchbach 155 Bezirksob-Stv. Heinz Kanzian p.a. Gemeinde Dellach, 9633 Dellach 65 Betrifft: Stellungnahme zum Konzept Gemeindekooperationszentren Die FLGÖ-Bezirksgruppe Hermagor hat sich in der Sitzung vom 14.02.2013 u.a. eingehend mit dem Konzept Gemeindekooperationszentren befasst und dabei einhellig festgestellt, dass sinnvolle Kooperationen grundsätzlich zu begrüßen sind. Deshalb wurde dazu nachstehende Stellungnahme bzw. Punktuation erarbeitet: Für die Gemeinden des Bezirkes Hermagor ist anzustreben, dass in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeinformationszentrum Kärnten (GIZ-K) bezirksweit die gleiche Gemeindesoftware verwendet wird. Dadurch kann für seltener benötigte Aufgaben eine Spezialisierung in einzelnen Gemeinden erreicht werden. (Technologie ermöglicht einloggen von außerhalb. Zu beachten sind dabei die bundesweiten Bestrebungen zum Wechsel von der Kameralistik zur Doppik - Zeitpunkt derzeit nicht absehbar.) Die Lohnverrechnung für alle Bezirksgemeinden soll zentral von einer größeren Gemeinde (z.b. der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See) abgewickelt werden. Fachliches Wissen zum Dienstrecht der Gemeinden soll durch das im Vorjahr eingeführte Gemeinde-Servicezentrum beigestellt werden. Einsparungen in den beispielhaft genannten Bereichen sind bei der Beschaffung über die Bundesbeschaffung GmbH (zentraler österreichweiter Einkauf und dezentrale Bestellung) bereits gegeben. Befürwortung der Bau-Übertragungsverordnung (Übertragung der örtlichen Baupolizei gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG ivm 10 Abs. 5 K-AGO gemeinsam mit Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 bzw. Seite 41 von 67

mit baulichen Anlagen, für die neben der Baubewilligung auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, an die Bezirkshauptmannschaft Hermagor. Kooperation in Bauangelegenheiten mit dem künftigen Sachbearbeiter bei der BH Hermagor, der mit den von den Bezirksgemeinden mittels Bau-Übertragungsverordnung an die BH Hermagor übertragenen Bauagenden betraut wird. Bemühung um Beistellung von Amtssachverständigen des Landes für Bauverfahren der Gemeinden. Aufklärung der prognostizierten Einsparungseffekte von zumindest einem Drittel der Personalkosten auf Gemeindeebene lt. Konzept Gemeindekooperationszentren (Vorlage von nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen). Erhaltung der ländlichen Strukturen, der Arbeitsplätze vor Ort in den Gemeinden. Im Kontext dazu wird auf den Kommunalen Bericht 2012 des Österr. Gemeindebundes verwiesen. Darin wird die Frage entsprechend erörtert, ob kleine Strukturen leistungsfähiger sind (small is beautiful) und aufgezeigt, dass Innovationen, Kundennähe, Marktkenntnis und Freiraum brauchen, was in kleineren, dezentralen Strukturen besser gegeben ist. Gemeinden zeichnen sich aus durch bürgernahe, dezentrale, auf Multi-Tasking ausgelegte, transparente, modular aufgebaute und netzwerkorientierte Organisationsstrukturen. Sie haben demnach eine sehr gute Basis, die Vielzahl an unterschiedlichen Aufgaben und anstehenden Herausforderungen zu meistern. Die Einführung zentralistisch-hierarchischer Strukturen (wie beispielsweise die geplante Einführung einer zentralen Ebene beim Gemeindeverband Karnische Region), einhergehend mit der Verlagerung von Aufgaben, wäre somit für die Gemeindeverwaltung organisatorisch eher kontraproduktiv. Trotzdem sollte sich jede Gemeinde die Frage stellen, ob sie die zukünftigen Aufgaben und Herausforderungen alleine bewältigen oder alternative Entwicklungspfade beschreiten will. Konkret wäre daher zu überlegen, mit der/den Nachbargemeinde/n verstärkt Gemeinschaftsaktionen durchzuführen bzw. neue Kooperationen (z.b. zentrale Lohnverrechnung) einzugehen. Die erfolgreiche Gemeindeorganisation der Zukunft zeigt eine hybride Organisationsform: Sie ist bürgernah und dezentral ausgerichtet, zerlegt ihre Geschäfte in beherrschbare Teile und optimiert das make or buy aller Aufgaben, ist in Netzwerke eingebunden und nutzt Wege der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Institutionen (z.b. Bau-Übertragungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaft). Zudem werden Soft Skills gefördert. Die Gemeinde kann sich nämlich rasch und flexibel anpassen und bestehende sowie neue Aufgaben trotz Finanzmittelknappheit erfolgreich zum Wohle ihrer Bürger wahrnehmen. Demgemäß kann auch der Aushöhlung des ländlichen Raumes durch die Arbeitsplatzerhaltung vor Ort nachhaltig entgegengewirkt werden. Große Einheiten hingegen führen zu Zentralisierung, zu zahlreichen zusätzlichen Management- und Abteilungsebenen, die es in kleinteiligen Strukturen in dieser ausgeprägten Form nicht gibt. Beispielsweise wurde die im Bezirk Hermagor seinerzeit zentral über die Verwaltungsgemeinschaft durchgeführte Grundsteuereinhebung wieder von den Bezirksgemeinden selbst in die Hand genommen, zumal einhellig die Erfahrung Seite 42 von 67

gemacht wurde, dass dies auf Gemeindeebene wesentlich effizienter abgewickelt werden kann. Deshalb vertreten die Mitglieder der FLGÖ-Bezirksgruppe Hermagor einhellig die Auffassung small is beautiful und sprechen sich daher im Wesentlichen für die Beibehaltung der bestehenden kleinstrukturierten Gemeindeverwaltungen in der Karnischen Region unter Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze vor Ort aus. Die oa. Punktation soll jedoch auch die Bereitschaft zu einer zweckmäßigen und effizienten Gemeindekooperation, basierend auf den vorhandenen Verwaltungsstrukturen, darlegen. Wir hoffen, dass die vorstehende Stellungnahme der FLGÖ-Bezirksgruppe Hermagor für die Bürgermeister unserer Region eine hilfreiche Beratungsgrundlage zur Behandlung des Konzeptes Gemeindekooperationszentren in ihren zuständigen Gemeindegremien darstellt und dem Vorsitzenden des Gemeindeverbandes Karnische Region, Herrn Bgm. Franz Guggenberger, sowie dem Geschäftsführer, Herrn Bezirkshauptmann Dr. Heinz Pansi, für die Beratungen auf Verbandsebene zweckdienlich ist. 5. März 2013 Mit freundlichen Grüßen: Bezirksobfrau AL Hannelore Viertler-Bader AL Gerhard Lexer AL Bernhard Resch Bezirksob.Stv. AL Heinz Kanzian AL Jürgen Themeßl AL Rudolf Mauschitz AL Peter Sternig Ergeht an: Bürgermeister Franz Guggenberger, Gemeinde Lesachtal, Vorsitzender des Gemeindeverbandes Karnische Region Bürgermeister Walter Hartlieb, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen Bürgermeisterin Christine Ploner, Gemeinde Dellach Bürgermeister Hermann Jantschgi, Marktgemeinde Kirchbach Bürgermeister Siegfried Ronacher, Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See Bürgermeister Günther Sattelegger, Gemeinde Gitschtal Bürgermeister Hans Ferlitsch, Gemeinde St. Stefan Bezirkshauptmann Dr. Heinz Pansi, Geschäftsführer des Gemeindeverbandes Karnische Region Meinung des AL zu einigen Punkten: Die Herausforderung einer Verwaltungsreform auf Gemeindeebene ist angesichts der Ausgangslage, den Gemeinden nichts wegzunehmen, aber bei Aufrechterhaltung des Bürgerservices trotzdem Einsparungen zu erzielen. Seite 43 von 67

Den Gemeinden wird sehr wohl etwas weggenommen. Hier im Speziellen der Kontakt zum Bürger, aber auch die Möglichkeit kundenorientiert zu agieren. Man denke z. B. an Gebührenvorschreibungen die Erläuterung der Höhe der Vorschreibungen, aber auch die Möglichkeit der Genehmigung von Ratenzahlungen und ähnlichem. Ein sog. Spagat kann hier nicht hergestellt werden. Außerdem kann dem Bürger die örtliche Distanz (Gitschtal Hermagor) nach Meinung des AL nicht zugemutet werden.. Eine ins Gewicht fallende Kostenreduktion ist lediglich dann erzielbar, wenn in der Gemeinde entweder das Personal- und/oder der Sachaufwand reduziert wird.. Nach Meinung des AL kann es keine Kostenreduzierung im Personalaufwand geben. Einsparungen am Gemeindeamt führen zu Kosten des Personals im Gemeindekooperationszentrum. Jemand muss auch das Personal im Gemeindekooperationszentrum bezahlen. Die Kostenreduktion im Bereich des Sachaufwandes ist insofern nicht relevant, da der Bundesbeschaffungsfonds Möglichkeiten für jede Gemeinde bietet.. Das vorliegende Konzept strebt eine Kostenreduktion in den Gemeinden über die Realisierung von Synergieeffekten, Spezialisierung der Mitarbeiter und Straffung von Arbeitsabläufen in den Hilfsapparaten den Gemeindeämtern an... Nach Meinung des AL sind Synergieeffekte, spezialisierte Mitarbeiter und gestraffte Arbeitsabläufe in keinen weiteren Ämtern in derartiger Anzahl ausgeprägt als auf Gemeindeämtern. Jeder der mit anderen Ämtern jemals Berührungspunkte hatte soll sich hier seine Meinung selbst bilden.. Für die korrekte Abwicklung der Vollzugsaufgaben sorgt der jeweilige Bezirkshauptmann als Geschäftsführer. Idealerweise sollte als Sitz der Gemeindekooperationszentren die jeweilige Bezirkshauptmannschaft dienen, um Synergien zwischen den Landes- und Gemeindedienststellen maximal nutzen zu können. Nach Meinung des AL kann der Bezirkshauptmann nicht die Sorgen und Bedürfnisse der Bürger so genau kennen, als der jeweilige Bürgermeister und der Gemeinderat als Kollegium. Die Gemeindedienststellen haben selbst sehr gute Kontakte zu den Landesdienststellen. Der Personal- und Sachaufwand für die Gemeindekooperationszentren wird von den Mitgliedsgemeinden selbst getragen, die als Vollzugsorgane dieser Einrichtung aus ihren Reihen einen Obmann und einen Vorstand auf Zeit wählen. Jeder Regionalbürgermeister ist zumindest im Verwaltungsausschuss, das ist die Vollversammlung der Mitgliedsbürgermeister, mit Sitz und Stimme vertreten. Seite 44 von 67

Sollte es Kosteneinsparungen am Gemeindeamt selbst geben, wird der Personalund Sachaufwand für das Gemeindekooperationszentrum selbst zu tragen sein. Wo bleiben hier im Endeffekt die Einsparungen, zumal für die Büroräumlichkeiten (Miete und Einrichtung) und EDV (Hard- und Software) vermutlich ebenfalls durch die Gemeinden aufkommen müssen. Ebenfalls vermutet der AL, dass für den jeweiligen GF finanzielle Mittel aufgebracht werden müssen. Auf die Sitzungsgelder in der Vollversammlung soll nicht vergessen werden. Aufgaben der Gemeindekooperationszentren Die Übertragung von Gemeindeaufgaben an diese Einrichtung sollte in verschiedenen Stufen erfolgen. In der Erstphase wären all jene Vollzugsaufgaben zu übertragen, mit denen üblicherweise keine Bürgerkontakte verbunden sind. Dieser Bereich umfasst die Vorschreibung und Einbringung aller Gemeindegebühren- und abgaben, die privatwirtschaftlichen Entgelte, die Personalverwaltung sowie den gemeinsamen Einkauf von Sachmitteln für die Gemeinde. Die Vorschreibung und Einbringung von Gemeindegebühren- und abgaben verursacht erfahrungsgemäß viele Bürgerkontakte. Aufklärungen über die Höhe der Gebühren, Genehmigung von Ratenzahlungen u.a.m stehen auf der Tagesordnung. Der Versandt, sowie die Errichtung der Vorschreibungen ist nur ein geringer Bestandteil diesbezüglicher Arbeit und erfolgt über das EDV-System auf Knopfdruck. Durch die Zusammenfassung der Abwicklung der genannten Gemeindeaufgaben in 8 Gemeindekooperationszentren in Kärnten anstelle der Besorgung dieser Aufgaben in insgesamt 132 Gemeindeämtern könnte aufgrund der Spezialisierung der Mitarbeiter und Straffung der Arbeitsabläufe zumindest ein Drittel der Personalkosten auf Gemeindeebene eingespart werden. Die Übernahme von Aufgaben in den Gemeindekooperationszentren erfolgt Zug um Zug, d.h. dass jede nicht nach besetzte Planstelle in den Gemeinden lediglich zu zwei Drittel in die neuen Einrichtungen transferiert wird. Die ev. Einsparung auf Gemeindeebene verursacht Kosten im Gemeindekooperationszentrum. Eine Einsparung im Gesamten kann im dafürhalten des AL nicht erreicht werden. Abgesehen davon ist der AL der Meinung, dass jede Arbeitskraft im Gemeindegebiet gehalten werden soll. Die Stärkung des ländlichen Raumes als Schlagwort. Zusammenfassung Der AL erwartet sich: keine Einsparungen bei den Personalkosten keine Einsparungen im Bereich des Sachaufwandes keine Arbeitsentlastung der einzelnen Bediensteten keine besseren Synergieeffekte im Bereich der Kommunikation (Land Kärnten-Gemeinden) Verlust der eigenen Identität Verlust der Kommunikation mit den Bürger Seite 45 von 67

Zur Information wird abschließend festgestellt: Die Vorschreibung der Gebührenhaushalte erfolgt vierteljährlich (Wasser, Kanal, Müll, Grundsteuer) und nimmt wenige Stunden in Anspruch. Die Vorschreibungen und Abhandlung im Bereich der POT und der Zweitwohnsitzabgabe nimmt ca. 5 Tage im Jahr an Arbeitszeit in Anspruch. Die Vorschreibung der Orts- und Kurtaxen verlangt monatlich 1 Stunde Arbeitszeit Die Vorschreibung für die Abgabe für das Halten von Tieren (Hundeabgabe) passiert einmal jährlich (ca. 60 Abgabepflichtige) Auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses entfällt die Vorschreibung der Vergnügungssteuer (fast) zur Gänze Nicht die Vorschreibungen sind die große Arbeit, die Erläuterungen warum es zu den Vorschreibungen kommt, verlangt tägliche Arbeitszeit. Die Diskussionen über die Höhe der Abgaben, über die Sinnhaftigkeit der Abgaben u.a.m. verlangen teilweise Feingefühl und können nur vor Ort geklärt werden. Die Meinung des Gemeinderates als Kollegium kann das Abstimmungsverhalten des Bürgermeisters in kommenden Sitzungen der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Karnische Region zum erläuterten Thema erleichtern. Nach den Erläuterungen des AL und des Vorsitzenden zeigt der Gemeinderat als Kollegium in Einstimmigkeit gegen die Bildung eines Gemeindekooperationszentrums. zu TOP 17: Mit dem Gemeindemitarbeiterinnengesetz, K-GMG wurde den Bediensteten, die sich im Anwendungsbereich des K-GMG befinden (Neuanstellungen ab 01.01.2012 und Optierende), die Möglichkeit gegeben, eine zusätzliche Pensionsvorsorge unter Beteiligung des Dienstgebers in Anspruch zu nehmen. Bei der Pensionsvorsorge handelt es sich um eine so genannte Betriebliche Kollektivversicherung, die der Vorsorge im Wege einer Pensionskasse rechtlich gleich gestellt ist, bei welcher jedoch ein garantierter Zinssatz vereinbart wird und auch eine Kapitalgarantie vorgesehen ist. Zusätzliche Pensionsvorsorge 72 K-GMG sieht vor, dass die Gemeinde/der Verband für Bedienstete, welche sich zur Entrichtung von Beiträgen an ein durch die Gemeinde/den Gemeindeverband auszuwählendes Unternehmen in der Höhe von 1 Prozent ihrer Bezüge verpflichten, einen ebenso hohen Betrag aus eigenen Mitteln bereitzustellen und gemeinsam mit dem Beitrag des Dienstnehmers an das Versicherungsunternehmen zu entrichten hat. Die Beiträge an das Versicherungsunternehmen sind als Dienstgeberbeiträge anzusehen, der Abzug der Beiträge erfolgt vom Bruttobezug. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Die Beiträge werden über die Lohnverrechnung abgeführt. Seite 46 von 67

Auswahl eines Versicherungsunternehmens Im Vorfeld ist durch die Gemeinde/den Gemeindeverband ein Versicherungsunternehmen nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten auszuwählen. Die Auswahl hat durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit dem Unternehmen zu erfolgen. Nach Abklärung zahlreicher Rechtsfragen haben die Sozialpartner zur Unterstützung der Gemeinden das Finanzdienstleistungsunternehmen GrECo International AG mit einem Angebotsvergleich unter befähigten Versicherungsunternehmen beauftragt. Aus diesem Vergleich ist die Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group als bestgereihtes Unternehmen hervorgegangen. Um die Pensionsvorsorge für ihre Bediensteten (im Anwendungsbereich des K- GMG) umzusetzen, hat die Gemeinde/der Verband eine Rahmenvereinbarung mit dem auszuwählenden Versicherungsunternehmen abzuschließen (Anlage 6 dieser Niederschrift). Bedienstete, welche sich für die Entrichtung von Beiträgen im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung entschließen, haben mit dem Dienstgeber eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, eine derartige Rahmenvereinbarung abzuschließen, da die Bediensteten bei Abgabe einer Erklärung nach 72 K-GMG einen Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme der Betrieblichen Kollektivversicherung haben. Ohne weitere Diskussion wird auf Antrag des Vorsitzenden der Abschluss einer Betrieblichen Kollektivversicherung mit der Firma Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group beschlossen. Dem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 18: Frau Ing. Bettina Kucher hat mit Schreiben vom 31.01.2013 die Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See ersucht Ihre Tochter Amelie Marie in der Volksschule Hermagor aufzunehmen. Mit Schreiben vom 04.02.2013, Zahl: 200/2013-ja/t hat die Stadtgemeinde Hermagor mitgeteilt, dass, sollte dem Elternbegehren stattgegeben werden, es einer Vereinbarung bezüglich des Schulerhaltungsbeitrages bedarf. Der AL weißt darauf hin, dass der Schulerhaltungsbeitrag in der VS Hermagor für ein Kind derzeit ca. 1060,--/Jahr beträgt. Seite 47 von 67

Folgender Schriftverkehr liegt vor: Schreiben von Frau Ing. Bettina Kucher an die Stadtgemeinde Hermagor Pressegger See Schulbesuchsregelung Sehr geehrte Damen und Herren, Unsere Tochter Amelie Marie Kucher, geb. 26.07.2006 wird im September 2013 schulpflichtig. Zuständig für den Volksschulbesuch ist die Volksschule Weißbriach, wo die Einschreibung bereits letztes Jahr erfolgte, da sie im heurigen Schuljahr den Häuslichen Unterricht in Anspruch genommen hat. Wir ersuchen die Stadtgemeinde Hermagor Pressegger See den Schulbesuch unserer Tochter Amelie, statt an der zuständigen Volksschule in Weißbriach, an der Volksschule in Hermagor zu gestatten. Wir erklären und begründen dies wie folgt: In den letzten Wochen haben die Medien berichtet, dass die Regierung eine Ausnahme macht um den Schulsprengel zu wechseln, und zwar wenn die Eltern NICHT in der Gemeinde arbeiten wo der Hauptwohnsitz ist. Dies ist bei uns der Fall mein Mann arbeitet bei der Donauversicherung in Hermagor und ich bei der Firma Zoppoth in Gundersheim. Aus diesem Grund besucht unsere Tochter Amelie bereits das vierte Jahr den Kindergarten in Hermagor und nicht den in unserer gemeinde Gitschtal. Weiters ist sie daher mit den Kindern aus diesem Bereich bereits bekannt und befreundet, welche nachfolgend ebenso die Volksschule Hermagor besuchen werden. Deshalb möchten wir diese Regelung in Anspruch nehmen und teilen weiters mit, dass wir auch auf die Nachmittagsbetreuung angewiesen sind, welche es in Weißbriach nicht gibt. Da Amelie sehr musikalisch ist, nimmt sie bereits das dritte Jahr an der Musikalischen Früherziehung teil und besucht das zweite Jahr die Musikschule in Hermagor, wo sie Querflöte lernt. Nachdem es in der Volksschule Hermagor auch eine Musikklasse gibt, wäre der Schulbesuch unserer Tochter in dieser Klasse sehr förderlich, welches es in Weißbriach auch nicht gibt. Wir hatten bereits ein sehr nettes und informatives Gespräch mit Frau Direktor Patterer von der Volksschule Hermagor. Für das Entgegenkommen und Verständnis in dieser Angelegenheit danken wir im Voraus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See. Seite 48 von 67

Schreiben der Stadtgemeinde Hermagor Pressegger See an die Gemeinde Gitschtal Betr.: Amelie Marie Kucher, geb. 26.07.2006- Schulbesuch in der Volksschule Hermagor Von Frau Ing. Bettina und Martin Kucher, 9620 Hermagor, St. Lorenzen 12, wurde am 31.01.2013 beantragt, den Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Tochter Amelie Marie Kucher, geb. am 26.07.2006, ab dem Schuljahr 2013/14 statt an der zuständigen Volksschule Weißbriach an der Volkschule Hermagor zu bewilligen. Eine Kopie des Antrages liegt diesem Schreiben bei. Die Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See führt derzeit im Sinne des 59 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000 i.d.g.f., die Befragung der betroffenen Schulleitungen sowie des Bezirksschulinspektorates Hermagor durch. Sollte dieses Elternbegehren positiv beurteilt werden, bedarf es noch einer gesonderten Vereinbarung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages zwischen der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See und der Gemeinde Gitschtal. In der Anlage wird Ihnen eine Vereinbarung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages übermittelt, mit dem Ersuchen, diese zu unterfertigen und anher zu retournieren. Ein Schulbesuch ohne Abschluss einer Kostenvereinbarung ist unsererseits nicht beabsichtigt. Der AL berichtet, dass seit etwa einem Jahr bei den Volksschulen die Regel gilt, dass jede Gemeinde gleichzeitig ein Schulsprengel ist. Das heißt, jedes Volksschulkind muss eine Volksschule in seiner Heimatgemeinde besuchen. Das Gesetz erlaubt aber auch Ausnahmen wenn zum Beispiel beide Eltern ihren Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde haben, ist es möglich, dass das Kind dort die Schule besucht. Voraussetzung für die Aufnahme in einer sprengelfremden Schule ist, dass an dieser Schule genügend Platz vorhanden ist. Wenn sich dadurch zum Beispiel eine zusätzliche Klasse ergeben würde, müsste die Gemeinden das per Gesetz ablehnen. Die Heimatgemeinde muss die Schulerhaltungskosten übernehmen, die im Sprengel entstehen, der das Kind übernimmt. Weigert sich die Gemeinde, ist es den Eltern nicht erlaubt, die Beiträge zu entrichten weil in Österreich die Schulgeldfreiheit besteht und man für den Schulbesuch an öffentlichen Schulen keinen Kostenbeitrag zu zahlen hat. Auf Grund der Erläuterungen stellt Bgm. Sattlegger den Antrag die Schulerhaltungskosten für Amelie Marie Kucher zu übernehmen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. Seite 49 von 67

zu TOP 19: Die Tarifordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes als Anlage 7 dieser Niederschrift. Auszug aus der NS vom 26.03.2012, TOP 12: AL Mauschitz erläutert die Tarifordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes wie folgt: Die Tarifordnung gilt für kostenersatzpflichtige Einsatzleistungen bzw. Beistellungen von Geräten durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Bundesland Kärnten. Diese Tarifordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen. In den Tarifgruppen A-C sind die Kostensätze für Einsatzleistungen bzw. für die Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen festgesetzt. In der Tarifgruppe D sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Reinigungsmittel, usw.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind. Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz für Einsatzleistungen von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen zu leisten ist, wird dieser sofern nicht Kostenfreiheit gem. der Tarifordnung besteht nach Maßgabe des Tarifs A-C bzw. des Tarifs D dieser Tarifordnung berechnet. Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei: Einsatzleistungen aller Art Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen Anschluss von Brandmeldeanlagen an das Feuerwehr-Nachrichtennetz sowie Prüfung und Wartung solcher Brandmeldeanschlüsse Kostenfreiheit: Die Tarifordnung findet keine Anwendung: Wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, beispielsweise bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren. Bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war ( Blinder Alarm ) Seite 50 von 67

Wenn Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig. Kostenfreiheit besteht nicht bei Brandmelder- Fehl- bzw. Täuschungsalarm Die Erläuterungen zur Berechnung, der Reinigung und Wiederinstandsetzung, zu den sonstigen Tarifen und der Umsatzsteuer, sowie die Tarife selbst sind als Anlage 7 Bestandteil dieser Niederschrift. Der Gemeinderat soll/muss einen Beschluss dahingehend fassen: a. ob die Gemeindeverwaltung Tarife im Sinne der Erläuterungen auf Grund der Mitteilungen der verschiedenen FW im Gemeindegebiet vorschreiben soll b. Wie das eingehobene Entgelt auf die diversen Feuerwehren aufgeteilt werden soll zu b: Üblicherweise (Bsp. Stadtgemeinde Hermagor) werden die Personalkosten direkt an die jeweiligen Feuerwehren ausbezahlt. Die Kosten für Geräte, Fahrzeuge, Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte und sonstige Einsatzgeräte, Schutzbekleidung, Kommunikationseinrichtungen u.a.m (also alle Kosten außer Personalkosten) verbleiben bei der Gemeinde und wird der jeweiligen Feuerwehr zugewiesen. AL Mauschitz verliest ein Schreiben der Kommandanten der Feuerwehren, eingelangt am Gemeindeamt am 26.03.2012 vollinhaltlich, und zwar: Kommandanten der Feuerwehren der Gemeinde Gitschtal Weißbriach, 26.03.2012 An die Gemeinde Gitschtal 9622 Weißbriach Betreff: Verrechnung nach Tarifordnung des Kärntner-Landesfeuerwehrverbandes (KLFV) Geschätzte Vertreter(innen) der Gemeinde Gitschtal, wir, die Feuerwehren der Gemeinde stellen den Antrag, nach Einsätzen, Hilfeleistungen, usw., über die Gemeinde einen Kostenersatz erstellen zu dürfen. Dieser Kostenersatz soll nach der Tarifordnung des KLFV erfolgen. Weiter stellen wir den Antrag, dass bei Brandmelderfehl- bzw. Brandmeldetäuschungsalarm, den daraus zu erwartenden Kostenersatz (für Personen) nicht in das ordentliche Feuerwehrbudget eingegliedert werden soll. Es soll den eingesetzten Mannschaften der Feuerwehren, z.b. für persönliche Einsatzbekleidung zur Verfügung stehen. (Nicht für Ausflüge, usw.) Man kann es als ein kleines Dankeschön und Motivation für die Kameraden(innen) ansehen. Zur Information: Seite 51 von 67

+ Bei mehreren Fehlalarmen, kann die Einsatzbereitschaft zum Ausrücken sehr schnell sinken + Es ist auch allgemein mit keinen gleichmäßigen Einkommen zu rechnen +Zurzeit erwägen wir min 300 pro Brandmeldefehlalarm pauschale zu berechnen Auf weitere gute Zusammenarbeit die Feuerwehren der Gemeinde Gitschtal Bearbeiter: Kdt. der FF-Weißbriach OBI Wastian Harald Vzbgm. Ewald Wastian sieht bei einem Beschluss der vorliegenden Verordnung folgendes Problem: Veranstaltungen verschiedener Vereine bedürfen der Mithilfe der Feuerwehr. Wenn die Verordnung beschlossen wird, und die Feuerwehren dafür Entgelt verlangen, sind viele Veranstaltungen zum Scheitern verurteilt. Auf Verlangen des Vorsitzenden erläutert der Zuhörer Kdt. Wastian Harald, das dies nicht der Fall sein wird, es geht den Feuerwehren hauptsächlich um die Tarife für Fehlalarme. GR Hans-Jörg Memmer bemerkt, dass z.b.: in der Ortschaft Tröpolach 1-3 Fehlalarme kostenlos sind. Auch sieht er ein Problem, dass bei mehreren Fehlalarmen die Mitglieder der Feuerwehren nicht mehr zu den Einsätzen bereit sein werden. GV Josef Lackner bemerkt, dass die gesamte vorliegende Tarifordnung beschlossen werden soll. Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben wird seitens der Gemeinde Gitschtal unterstützt und soll auch unterstützt werden, andererseits wird durch die Regelung der Tarifordnung das Gegenteil erwirkt. Auch kann es seiner Meinung nach nicht sein, dass die Gemeinde Gitschtal für die Einrichtungen (Gebäude u.ä) und für die Fahrzeuge finanzielle Mittel bereitstellt und der Erlös ausschließlich den Feuerwehren zukommen soll. GR Andreas Sommeregger ist gem. den Aussagen von GV Josef Lackner gegen einen Beschluss der Tarifordnung in der vorliegenden Form. Vzbgm. Ewald Wastian ist der Meinung, diesen Beschluss nicht durchzuführen, und die Sache nochmals zu überdenken. Abschließend schlägt der Vorsitzende vor, die vorliegende Tarifordnung auf die Bedürfnisse der Gemeinde Gitschtal anzupassen, und in einer der kommenden Gemeinderatssitzungen abermals darüber zu diskutieren. Diesem Vorschlag wird vom Gemeinderat als Kollegium einstimmig beigepflichtet. Schreiben des Kdt. der FW Weißbriach vom 27.03.2013 vollinhaltlich im Original: Weißbriach 27.03.2013 Kdt. Der FF-Weißbriach Gemeinde-Gitschtal An die Gemeinde Gitschtal 9622 Weißbriach 202 Betreff: Seite 52 von 67

Verrechnung nach Tarifordnung des Kärntner- Landesfeuerwehrverbandes (TO-KLFV ) Geschätzte Vertreter (inen) der Gemeinde Gitschtal Hier sind ein paar Vorschläge die in den Beschluss, der TO-KLFV, berücksichtigt werden könnten!!! Der Beschluss sollte jedes zweite Jahr Evaluiert werden. Kann aber jederzeit per Gemeinderatsbeschluss neu Beurteilt oder aufgehoben werden. Für Brandmelder-Fehlalarme aller Art sollte ein eigener Budge Posten erstellt werden. Der von den zuständigen Wehren verwaltet werden soll. Für erbrachte Leistungen der Mannschaften sollte der Erlös an die Frau oder Mann ergehen (oder Abklärung in den Feuerwehren). Maschinen, Fahrzeuge, Handwerkzeuge.usw. deren Einsatz und Verleih ist den Feuerwehrbudget zu zuführen. Die Ausstellung einer Rechnung ist von den zuständigen Feuerwehren, selbst zu entscheiden. Diese Verrechnungen sind mit den Vertretern der Gemeinde abzuklären. Der Gemeindevertretung kann es überlassen sein ob sie eine Rechnung vollzieht oder nicht Mit freundlichen Grüßen! Kdt. der FF-Weißbriach OBI Wastian Harald AL Mauschitz ergänzt, dass die Entscheidung zum Beschluss der Tarifordnung ausschließlich beim Gemeinderat liegt, die Vorschreibung nur über die Gemeindeverwaltung erfolgen kann und, dass die Geldmittel (Einnahmen) dem OHH (Feuerwehr) zufließen. GV Lackner erkundigt sich welches Gremium in der Gemeinde über die Vorschreibung gem. Tarifordnung entscheidet, und was mit den Einnahmen passiert. Seite 53 von 67

Nach kurzer Diskussion einigen sich die Anwesenden, dass die gesamte Tarifordnung beschlossen wird, dass die Feuerwehren Meldungen zur Vorschreibung an die Gemeinde bringen, und dass der Gemeindevorstand als Kollegium über eine Vorschreibung entscheiden wird. Ebenfalls einigt man sich, dass die Einnahen den OHH (Feuerwehr) zufließen, und dass ab dem 4. Einsatz (Fehlalarm) vorgeschrieben wird. Der Vorsitzende stellt den diesbezüglichen Antrag. Dieser Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) angenommen. zu TOP 20: FW Weißbriach Bgm. Sattlegger berichtet, dass die FW Weißbriach Anfang März einen Antrag auf zur Verfügungsstellung eines Finanzierungsbeitrages für den Ankauf von Schutzbekleidung im Jahr 2013 an den Kärntner Landesfeuerwehrverband, Klagenfurt gestellt hat. Am 27.03.2013 wurde dem AL auf Nachfrage beim Kärntner Landesfeuerwehrverband mitgeteilt, dass für eine Garnitur - Schutzjacke mit Schutzhose - je nach Qualität zwischen 400,-- und 700,-- verrechnet wird. Der Antrag der FW Weißbriach lautet wie folgt: Stk. Bezeichnung Fi- Beitr. KLFV Fi- Beitr. Land Ktn. Gesamtbeitrag je Stk. je Stk. je Stk. 4 Schutzjacke 130,-- 30,-- 160,-- 4 Schutzhose 100,-- 30,-- 130,-- Dies bedeutet, dass eine Garnitur Schutzjacke mit Schutzhose mit 290,-- durch den Kärntner Landesfeuerwehrverband und dem Land Kärnten finanziert werden. Der Restbetrag auf 400,-- bis 700,-- (je nach Qualität) muss selbst aufgebracht werden. Die Aufbringung der finanziellen Mittel haben mangels anderer finanzieller Bedeckung durch Mittel des OHH 2013 zu erfolgen. Bgm. Sattlegger stellt den Antrag die Schutzbekleidungen für 2013 unter Einbeziehung des Finanzierungsbeitrages seitens des Landesfeuerwehrverbandes durch Mittel des OHH anzukaufen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. Seite 54 von 67

FW St. Lorenzen/G. Bgm. Sattlegger berichtet, dass die FW St. Lorenzen/G. Anfang März einen Antrag auf zur Verfügungsstellung eines Finanzierungsbeitrages für den Ankauf von Schutzbekleidung im Jahr 2013 an den Kärntner Landesfeuerwehrverband, Klagenfurt gestellt hat. Am 27.03.2013 wurde dem AL auf Nachfrage beim Kärntner Landesfeuerwehrverband mitgeteilt, dass für eine Garnitur - Schutzjacke mit Schutzhose - je nach Qualität zwischen 400,-- und 700,-- verrechnet wird. Der Antrag der FW St. Lorenzen/G. lautet wie folgt: Stk. Bezeichnung Fi- Beitr. KLFV Fi- Beitr. Land Ktn. Gesamtbeitrag je Stk. je Stk. je Stk. 3 Schutzjacke 130,-- 30,-- 160,-- 3 Schutzhose 100,-- 30,-- 130,-- Dies bedeutet, dass eine Garnitur Schutzjacke mit Schutzhose mit 290,-- durch den Kärntner Landesfeuerwehrverband und dem Land Kärnten finanziert werden. Der Restbetrag auf 400,-- bis 700,-- (je nach Qualität) muss selbst aufgebracht werden. Die Aufbringung der finanziellen Mittel haben mangels anderer finanzieller Bedeckung durch Mittel des OHH 2013 zu erfolgen. Bgm. Sattlegger stellt den Antrag die Schutzbekleidungen für 2013 unter Einbeziehung des Finanzierungsbeitrages seitens des Landesfeuerwehrverbandes durch Mittel des OHH anzukaufen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. FW Jadersdorf Bgm. Sattlegger berichtet, dass die FW Jadersdorf Anfang März einen Antrag auf zur Verfügungsstellung eines Finanzierungsbeitrages für den Ankauf von Schutzbekleidung im Jahr 2013 an den Kärntner Landesfeuerwehrverband, Klagenfurt gestellt hat. Am 27.03.2013 wurde dem AL auf Nachfrage beim Kärntner Landesfeuerwehrverband mitgeteilt, dass für eine Garnitur - Schutzjacke mit Schutzhose - je nach Qualität zwischen 400,-- und 700,-- verrechnet wird. Der Antrag der FW Jadersdorf lautet wie folgt: Stk. Bezeichnung Fi- Beitr. KLFV Fi- Beitr. Land Ktn. Gesamtbeitrag je Stk. je Stk. je Stk. 3 Schutzjacke 130,-- 30,-- 160,-- 3 Schutzhose 100,-- 30,-- 130,-- Seite 55 von 67

Dies bedeutet, dass eine Garnitur Schutzjacke mit Schutzhose mit 290,-- durch den Kärntner Landesfeuerwehrverband und dem Land Kärnten finanziert werden. Der Restbetrag auf 400,-- bis 700,-- (je nach Qualität) muss selbst aufgebracht werden. Die Aufbringung der finanziellen Mittel haben mangels anderer finanzieller Bedeckung durch Mittel des OHH 2013 zu erfolgen. Bgm. Sattlegger stellt den Antrag die Schutzbekleidungen für 2013 unter Einbeziehung des Finanzierungsbeitrages seitens des Landesfeuerwehrverbandes durch Mittel des OHH anzukaufen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. FW Lassendorf Bgm. Sattlegger berichtet, dass die FW Lassendorf Anfang März einen Antrag auf zur Verfügungsstellung eines Finanzierungsbeitrages für den Ankauf von Schutzbekleidung im Jahr 2013 an den Kärntner Landesfeuerwehrverband, Klagenfurt gestellt hat. Am 27.03.2013 wurde dem AL auf Nachfrage beim Kärntner Landesfeuerwehrverband mitgeteilt, dass für eine Garnitur - Schutzjacke mit Schutzhose - je nach Qualität zwischen 400,-- und 700,-- verrechnet wird. Der Antrag der FW Lassendorf lautet wie folgt: Stk. Bezeichnung Fi- Beitr. KLFV Fi- Beitr. Land Ktn. Gesamtbeitrag je Stk. je Stk. je Stk. 1 Schutzjacke 130,-- 30,-- 160,-- 1 Schutzhose 100,-- 30,-- 130,-- Dies bedeutet, dass eine Garnitur Schutzjacke mit Schutzhose mit 290,-- durch den Kärntner Landesfeuerwehrverband und dem Land Kärnten finanziert werden. Der Restbetrag auf 400,-- bis 700,-- (je nach Qualität) muss selbst aufgebracht werden. Die Aufbringung der finanziellen Mittel haben mangels anderer finanzieller Bedeckung durch Mittel des OHH 2013 zu erfolgen. Bgm. Sattlegger stellt den Antrag die Schutzbekleidungen für 2013 unter Einbeziehung des Finanzierungsbeitrages seitens des Landesfeuerwehrverbandes durch Mittel des OHH anzukaufen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 21: Vzbgm. Wastian berichtet, dass es durch die Anschaffung und Inbetriebnahme der Containerwaage im Altstoffsammelzentrum notwendig ist eine neue Gebührengestaltung zu erarbeiten und zu beschließen. Der zuständige Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20.03.2013 dieser Angelegenheit angenommen und folgenden Entwurf erarbeitet. Festgestellt wird, dass es keine Gebührenerhöhung Seite 56 von 67

geben wird, lediglich die Altstoffe Sperrmüll, Altholz, Bauschutt und Asbestzement Eternit, werden auf Grund des tatsächlichen Gewichtes verrechnet. Autowracks können bis auf Weiters im Altstoffsammelzentrum kostenlos abgegeben werde. Entwurf der Gebührengestaltung NEU : Bei folgenden Altstoffen wurde die Gebührengestaltung geändert: Altstoff Gebühr Alt Gebühr Neu Sperrmüll 35,--/m³ 0,35/kg Altholz 25,--/m³ 0,35/kg Bauschutt 45,--/m³ 0,15/kg Asbest Eternit geschätzt 0,15/kg Somit ergeben sich für die Ablieferung von Altstoffen im ASZ folgende Gebühren: Gebühren Altstoffe (Tarife) Sperrmüll / Altholz 0,35/kg Matratzen 6,00/Stk. Kunststoffe (Nichtverpackungen) 25,00/m³ Alteisen / Blech (Transportgebühr) 7,50/m³ Mindestgebühr 1,45 Autowracks kostenlos Bauschutt unsortiert (max. 3m³) 0,15/kg Asbestzement - Eternit 0,15/kg Elektrogroßgeräte (Waschmaschine, E-Herd, etc.) 4,00 Fahrräder 3,60 Motorfahrräder 14,50 (ohne Treibstoff, Schmieröl und Batterie Rasenmäher 10,00 Autoreifen (ohne Felge) 2,50/Stk. Autoreifen (mit Felge) 4,00/Stk. LKW u. Traktorreifen (ohne Felge) 10,00/Stk. LKW u. Traktorreifen (mit Felge) 16,00/Stk. Altbatterien (Auto) 4,00/Stk. Altbatterien (LKW) 12,00/Stk. Altöl (ab 10 Liter) 0,35/Liter Speiseöl und -fette (ab 10 Liter) 0,35/Liter Altpapier kostenlos Altglas kostenlos Altmetall kostenlos Kunststoffe und Verbundstoffe kostenlos Seite 57 von 67

Altkleider Problemstoffe (nur aus Haushalten) Elektroaltgeräte Öli Kartonagen Altkleider kostenlos kostenlos kostenlos kostenlos kostenlos kostenlos Kalkulationsgrundlagen: Preisberechnung Bauschutt Transportkosten: 129,80/Abfuhr (3 Abfuhren im Jahr 2012)= 389,40 verrechnete Kosten für Bauschutt im Jahr 2012: 545,09 für 17510 angelieferte kg Transportkosten: 389,40 Altstoffkosten: 545,09 Gesamtkosten: 934,49 Abgeliefert wurden Gesamt 17510 kg, dies bedeutet, dass der Gemeinde Gitschtal für 1 kg Bauschutt 0,0533 verrechnet werden. Um der Definition Gebührenhaushalt gerecht zu werden (Rücklagen müssen gebildet werden) und um Personalkosten, sowie den Sachaufwand u.ä abzudecken wird vorgeschlagen für unsortierten Bauschutt 0,15/kg inkl. 10% MwSt. zu verrechnen. Preisberechnung Eternit Entsorgungskosten: 108,90/ to (Angebot lt. 04.03.2013, Fa. Seppele) Abgeliefert wurden Gesamt 1000 kg, dies bedeutet, dass der Gemeinde Gitschtal für 1kg Eternit 0,1089 verrechnet werden. Um der Definition Gebührenhaushalt gerecht zu werden (Rücklagen müssen gebildet werden) und um Personalkosten, sowie den Sachaufwand u.ä abzudecken wird vorgeschlagen für Eternit 0,15/kg inkl. 10% MwSt. zu verrechnen. Preisberechnung Sperrmüll Transportkosten: 129,80/Abfuhr (19 Abfuhren im Jahr 2012)= 2.446,20 Transportkosten: 2.446,20 Verbandsanteile: 4.627,48 Gesamtkosten: 7.093,68 Abgeliefert wurden Gesamt 24380 kg, dies bedeutet, dass der Gemeinde Gitschtal für 1 kg Sperrmüll 0,2909 verrechnet werden. Um der Definition Gebührenhaushalt gerecht zu werden (Rücklagen müssen gebildet werden) und um Personalkosten, sowie den Sachaufwand u.ä abzudecken wird vorgeschlagen für Sperrmüll 0,35/kg inkl. 10% MwSt. zu verrechnen. Seite 58 von 67

Auf Anfrage von GR Hans Holzfeind teilt Vzgbm. Ewald Wastian mit, dass es auf Grund fehlender finanzieller Mittel keine kostenlose Sperrmüllaktion geben kann. Sollte sich die finanzielle Lage ändern, kann eine solche Aktion durchgeführt werden. GR-Ers. Werner Eder schlägt vor an einen weiteren Samstag das Altstoffsammelzentrum zu öffnen. Ohne weitere Diskussion stellt Vzbgm. Wastian den Antrag die Gebühren neu wie erläutert zu beschließen. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 22: In der Gemeinderatssitzung am 19.12.2012 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, den abgeschlossenen Pachtvertrag für das Schwimmbad mit Herrn Sattlegger Günther zu verlängern. Auf Grund innerbetrieblicher Umstrukturierung im Familienbereich muss der Pachtvertrag mit dem Rechtsnachfolger, Herrn Michael Sattlegger abgeschlossen werden. Auf Antrag von Vzbgm. Müller wird mit 14:0 Stimmen (Befangenheit des Vorsitzenden) beschlossen, den Pachtvertrag für das Schwimmbad mit Michael Sattlegger abzuschließen. zu TOP 23: GR Altersberger Esther informiert wie folgt: Allgemeine Informationen zum Thema: Auf Grund des Tourismusgesetzes können sich Firmen und GmbHs an der regionalen Tourismusorganisation beteiligen. Tourismusorganisation ab 2013: NLW Tourismus Marketing GmbH Gesellschafter: 9 Mitgliedsgemeinden 1 Tourismusverband (Lesachtal) Karnische Incoming GmbH (KIG) Bestimmungen laut Tourismusgesetz NEU / Auswirkungen auf KT: Tourismusverbände / Gemeindetourismus sollen sich einer regionalen Tourismusorganisation anschließen. Wenn sie sich keiner Region anschließen, erhalten die Gemeinden die Ortstaxe, die Tourismusabgabe bleibt jedoch beim Land. Die Gemeinden erhalten ihr Stimmrecht nach dem Ortstaxen-Aufkommen (das Stimmrecht ist dadurch variabel) Seite 59 von 67

Firmen / Gesellschaften können sich an der regionalen Gesellschaft beteiligen (KIG,...) Die Gemeinden / Verbände müssen jedoch die Mehrheit des Stimmrechtes halten. Der Gesellschaftsvertrag der KT muss geändert werden Neue Gesellschafter (KIG bzw. Verband Lesachtal) Änderung des Unternehmensgegenstandes der GmbH (z.b. die GmbH muss eine Incoming-Stelle haben) Die Stimmrechtsverteilung muss neu geregelt werden Die Gesellschaftsanteile müssen neu geregelt werden (bestehende Gesellschafter treten Anteile ab oder Aufstockung der GmbH) Gemeinden müssen sich zu einem Erlebnisraum bekennen (Die Anzahl der Aufsichtsräte hat sich verändert, die Gemeinde Gitschtal erhält einen Aufsichtsrat.) Zur Reorganisation der Karnischen Tourismus GmbH sind/wären folgende Verträge bzw. Vereinbarungen abzuschließen. Abtretungsvertrag Anlage 8 dieser Niederschrift Gesellschaftsvertrag neu Anlage 9 dieser Niederschrift Syndikatsvereinbarung Anlage 10 dieser Niederschrift Seite 60 von 67

Auf Grund der Ausführungen werden folgende Beschlüsse gefasst: Auf Antrag des Vorsitzenden wird der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Karnische Tourismus GmbH gem. der vorgeschlagenen Neufassung mit 15:0 Stimmen (einstimmig) die Zustimmung erteilt. Auf Antrag des Vorsitzenden werden mit 15:0 Stimmen (einstimmig) der Abtretungsvertrag und die Syndikatsvereinbarung in der vorliegenden Form genehmigt. Auf Antrag des Vorsitzenden werden die Organe der Gemeinde Gitschtal ermächtigt, einer entsprechenden Neufassung des Gesellschaftsvertrages in der hiezu zuhaltenden Generalversammlung der Gesellschafter der Karnische Tourismus GmbH zuzustimmen und die angeführten Vereinbarungen in der hiezu erforderlichen Form für die Gemeinde zu errichten. Diesem Antrag wird mit 15:0 Stimmen (einstimmig) stattgegeben. zu TOP 24: Der Vertrag, bez. der Rodelbahn, mit der Bringungsgemeinschaft Forstalmweg Möselalm und der Gesundheits Touristik GmbH wurde gekündigt. Die Gemeinde Gitschtal muss einen neuen Vertrag mit der Bringungsgemeinschaft Forstalmweg Möselalmweg abschließen um die Rodelbahn erhalten zu können. Vorbehaltlich der Zustimmung des Obmannes, Mag. Philippitsch Udo bzw. des zuständigen Gremiums, der Entwurf zu diesem Vertrag: (ausgearbeitet durch Notar Mag. Traar) NUTZUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. der Bringungsgemeinschaft Forstalmweg Möselalm, v.d. den Obmann Mag. Udo Philippitsch, geb. 11.2.1960, wohnhaft in 9622 Weißbriach 8, im weiteren FAW Möselalm genannt einerseits sowie 2. der Gemeinde Gitschtal, 9622 Weißbriach 20, im folgenden Betreiberin genannt andererseits wie folgt: I.) PRÄAMBEL Die FAW Möselalm hat ausgehend vom Gst. 677/2 KG Weißbriach einen Bringungsweg errichtet, welcher in der beiliegenden Plandarstellung gekennzeichnet ist. Dieser führt auf die sogenannte Möselam. Auf diesem Bringungsweg hat eine Betreibergemeinschaft, bestehend aus der Weißbriacher Kneipp-Touristik Ges.m.b.H. unter Beitritt von Herrn Christof Waldner und der Gemeinde Gitschtal Seite 61 von 67

eine Naturrodelbahn errichtet und diese auch betrieben. Dabei wurden auch Stromkabel verlegt und 27 Laternen auf dem Bringungsweg installiert. Die damals zwischen der FAW Möselalm und der Betreibergemeinschaft abgeschlossene Vereinbarung wurde von den seinerzeitigen Vertragsteilen einvernehmlich aufgehoben und wird nunmehr zur weiteren Regelung und Nutzung des Bringungsweges dieser Nutzungsvertrag geschlossen. II.) NUTZUNGSRECHT Die FAW Möselalm räumt der Betreiberin auf unbestimmte Zeit das Recht ein, auf den in beiliegender Plandarstellung gekennzeichneten Bringungsweg eine Naturrodelbahn zu errichten, zu erhalten, zu erneuern und zu betreiben. Die Trassenführung des Bringungsweges der FAW Möselalm ist durch diese vorgegeben und kann durch die Betreiberin nicht verändert werden. Wird der Bringungsweg verlassen, ist dies durch entsprechende Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Betreiberin hat auch das Recht, die bestehenden 27 Laternen, welche die Rodelbahn ausleuchten, weitere zu erhalten, zu erneuern und zu betreiben und die dazu notwendigen Maßnahmen unter Einhaltung dieses Vertrages zu setzen. III.) BETRIEBSZEIT Die Naturrodelbahn darf jeweils vom 1.12. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres betrieben werden. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen können die Vertragsteile einvernehmlich auch davon abgehende Betriebszeiten im Anlassfall festsetzen. VI.) INSTANDHALTUNGSPFLICHT Die Betreiberin verpflichtet sich, auf eigene Kosten nach Ende der Rodelsaison den Bringungsweg wieder ordnungsgemäß instand zu setzen und den Zustand herzustellen, der vor der Rodelsaison herrschte. Sollten zum Zwecke der Stromversorgung der Laternen Grabarbeiten oder dergleichen erforderlich sein, ist danach auch der ursprüngliche Zustand durch Aufbringung einer neuen Schotterung wieder herzustellen. Insgesamt hat auch nach der Rodelsaison ein gefahrloses Befahren des Bringungsweges wieder gewährleistet zu sein. Verunreinigungen des Bringungsweges, die während der Rodelsaison entstehen, sind von der Betreiberin nach der Rodelsaison unverzüglich zu beseitigen. Die Vertragsteile haben nach Ende der Rodelsaison gemeinsam die Einhaltung dieser Instandhaltungspflicht zu prüfen und schriftlich festzuhalten. V.) RECHTE der FAW Möselalm Die FAW Möselalm ist bei Gefahr in Verzug berechtigt, den Bringungsweg auch während der Betriebszeiten der Rodelbahn zu befahren und auch Holz Seite 62 von 67

abzutransportieren, jedoch ist dies vorher entsprechend anzukündigen und dafür Sorge zu tragen, dass Rodler dadurch nicht gefährdet werden. Während dieser Zeit ist der Rodelbetrieb jedenfalls einzustellen. Sollten durch diese außerordentlichen Bringungsmaßnahmen am Wegkörper Schäden entstehen, ist deren Beseitigung durch die Vertragsteile einvernehmlich zu regeln. VI.) NUTZUNGSENTGELT Die Betreiberin hat für die Nutzung des Bringungsweges jährlich im nachhinein ein Nützungsentgelt in der Höhe von zu leisten, welches am 1.4. des Jahres nach der Rodelsaison zur Zahlung auf eine von der Bringungsgemeinschaft bekanntzugebende Zahlstelle fällig ist. Das Nutzungsentgelt ist auf Basis des VPI 2010 der Statistik Austria wertgesichert; erste Vergleichsgundlage ist die für den Monat April 2013 verlautbarte Indexzahl. Vergleichsgrundlage ist dann jeweils die vor der Fälligkeit zuletzt (auch vorläufig) verlautbarte Indexzahl. Die Wertanpassung ist von der FAW Möselalm zu berechnen und der Betreiberin in Rechnung zu stellen. Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes ist grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Witterung in der Rodelsaison, jedoch können die Vertragsteile einvernehmlich von einer Zahlungspflicht Abstand nehmen, wenn ein Rodelbetrieb überhaupt nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. VII.) SCHADLOSHALTUNG Die Betreiberin verpflichtet sich, die FAW Möselalm von allen Ansprüchen schadund klaglos zu halten, die Nutzer der Rodelbahn gegen sie erheben. Die Betreiberin ist auch zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf der Rodelbahn verpflichtet und hat die FAW Möselalm während der Betriebszeit aus allen Ansprüchen einer Wegehalterhaftung schad- und klaglos zu halten. Die Betreiberin wird dazu eine entsprechende Versicherung abschließen. VIII.) VERTRAGSDAUER Diese Nutzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsteile aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten: Nichtzahlung des Nutzungsentgeltes trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von 30 Tagen; grobe Vertragsverletzung von einem der Vertragsteile; vertragswidriger und erheblich nachteiliger Gebrauch des Bringungsweges; grobe Verletzung der Interessen der FAW Möselalm durch die Betreiberin; Einstellung des Rodelbetriebes durch die Betreiberin. Im Fall einer Aufkündigung dieser Vereinbarung während der laufenden Rodelsaison, ist für diese Teilsaison das gesamte Nutzungsentgelt zu entrichten. Seite 63 von 67

IX.) SONSTIGES Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis. Die Vertragsteile erklären, dass mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestehen. Alle mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten trägt die Betreiberin, die auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. Die Betreiberin wird durch diese Vereinbarung nicht Mitglied der FAW Möselalm und erwirbt durch diese Vereinbarung keine Mitgliedsrecht oder ähnliche Rechte an der FAW Möselalm. Das Original dieses Vertrages erhält die Betreiberin, der FAW Möselalm wird über ihren Wunsch eine einfache oder beglaubigte Vertragsabschrift ausgehändigt. Weißbriach, am Bringungsgemeinschaft Forstalmweg Möselalm, Obmann Mag. Udo Philippitsch Gemeinde Gitschtal Nach dem Bericht des AL wird festgestellt, dass noch kein Nutzungsentgelt festgelegt wurde. Somit wird der Tagesordnungspunkt abgesetzt und bei einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates neu behandelt und beschlossen werden. zu TOP 25: Die zuständige Obfrau erläutert, dass in der Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten des Fremdenverkehrs, Kunst, Kultur und Kultus am 19.03.2012 wurde zu TOP 3 die Unterstützung der örtlichen Vereine bei Veranstaltungen wie folgt beraten wurde: Der Tourismushaushalt schließt im Jahr 2012 mit einem Abgang in der Höhe von 15.000,-- ab. Auf Grund dieser Tatsache kann die gewohnte Unterstützung zu Veranstaltungen für musikalische Darbietungen der Gitschtaler Trachtenkapelle derzeit nicht gewährt werden. Seitens der zuständigen Obfrau wird vorgeschlagen die Vereine ev. insofern zu unterstützen, dass die Miete für eine Veranstaltung im Jahr pro Verein im Kultursaal erlassen werden soll. Seite 64 von 67

Feststellungen der Gemeindeverwaltung: 21.12.2010 - Mietenfestlegung für Kultursaal NEU Einstimmiger Gemeinderatsbeschluss über die Mietenfestlegung. Es werden Veranstaltungen von einheimischen Vereinen begünstigt verrechnet. 22.06.2012 Entfall der Vergnügungssteuer für Vereine aus dem Gemeindegebiet (einstimmiger Gemeinderatsbeschluss) Jährliche Vereinsförderungen an jegliche Vereine werden ausbezahlt Gemeinde Gitschtal bezahlt Miete an die Gemeinde Gitschtal Orts- und Infrastruktur KG. In der Höhe von ca. 29.000,00 (2013). Der Vorsitzende ergreift das Wort und berichtet, dass er im Gemeindevorstand schon erklärt hat, dass er für alle Vereine ein offenes Ohr hat und noch nie ein Verein in Stich gelassen wurde. Weiters stellt er fest, dass durch die Abänderung der Vergnügungssteuerverordnung im Jahr 2012 die Vereine der Gemeinde Gitschtal auch indirekt gefördert werden. Seinem Wissenstand nach sind im Tourismusbudget 4.000,-- für Sonstige Ausgaben Konzerte veranschlagt, und somit die Unterstützung der örtlichen Vereine bei Veranstaltungen gewährleistet ist. Vzbgm. Wastian stellt in seiner Funktion als Obmann der Gitschtaler Trachtenkapelle Weißbriach fest, dass diese die finanziellen Mittel seitens der Gemeinde Gitschtal, Tourismus unbedingt benötigt. Die einzelnen Vereine können sich die Gesamtsumme des Auftrittes der Gitschtaler Trachtenkapelle Weißbriach (ca. 750,--/Konzert) nicht mehr leisten. zu TOP 26: Nicht Öffentlich! Seite 65 von 67

zu TOP 27: Der AL berichtet, dass es seit der Eröffnung des weiteren Traktes des Kurhotels im Bereich des Ortsteils Linischen und im Bereich der Lipatte (Hubmann Walter.), zu einer mangelnden Wasserversorgung (teilweise geringer Wasserdruck, teilweise Druckstöße in der Wasserversorgung) kommt. Aus diesem Grund ist es notwendig für das Kurhotel eine eigene Leitung zur Verfügung zu stellen. Der erforderliche Leitungsbau als Skizze: Über die Baumeisterarbeiten und Rohrverlegungsarbeiten zur Errichtung dieser Maßnahmen wurden im NICHT OFFENEN VERFAHREN 3 Angebote eingeholt. Die Angebote sowie der (geprüfte) Vergabevorschlag durch das Ingenieurbüro Brieger Walter als Anlage 11 und 12 dieser Niederschrift. Die Auflistung der Angebote wie folgt: WINKLER Bau GmbH PORR Bau GmbH ALPINE Bau GmbH 44.702,19 (netto) 46.880,-- (netto) 48.097,73 (netto) Seite 66 von 67

Ohne weitere Diskussion wird der Auftrag zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage an die Fa. Winkler Bau GmbH, Greifenburg vergeben. Dies auf Antrag des Vorsitzenden mit 15:0 Stimmen (einstimmig). Weitere Wortmeldungen: Vzbgm. Ewald Wastian erinnert an den Termin der Dorfreinigungsaktion, und ersucht den Gemeinderat als Kollegium um verlässliche Teilnahme und Mitwirkung. GR Christine ENZI erinnert an den Gesundheitstag in der Gemeinde Gitschtal und ersucht um verlässliche Teilnahme. Die Sitzungsniederschrift besteht aus 67 Seiten und 12 Anlagen. Der Bürgermeister: (Günther Sattlegger) Gemeinderatsmitglied Gemeinderatsmitglied: (GR Franz Moritz) (GR-Ers. Werner Eder) Schriftführer: (Barbara Enzi / AL Rudolf Mauschitz) Seite 67 von 67

Anlage 1 TOP 5 Siehe Seite 10 der Niederschrift

Anlage 2 TOP 14

Anlage 3 TOP 14

Anlage 4 TOP 14

Gemeinde Gitschtal Nr. 202 9622 Weissbriach Greifenburg, 03.04.2013 Angebot Sanierung Brücke Gösseringbach Wir bedanken uns für die Einladung zur Anbotlegung und übermitteln Ihnen in der Anlage Ihr gewünschtes Anbot über die Baumeisterarbeiten. Das Anbot wurde mit den gültigen Materialpreisen und Stundensätzen vom 10.10.2012 erstellt. Wir binden uns mit den angebotenen Preisen bis zum 31.12.2012 an das Anbot. Grundlage unseres Anbots sind die einschlägigen Ö-Normen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich ausgeführtem Aufmass. Gerne haben wir dieses Anbot für Sie erstellt und sichern Ihnen bei Auftragserteilung termingerechte, fachlich einwandfreie und solide Ausführung zu. Mit freundlichen Grüßen Baumeister Ing. Karl Winkler

Winkler Bau Gesellschaft m.b.h. Leistungsverzeichnis / EUR Sanierung Brücke Gösseringbach Positionsnummer ZA Positionstext P ZZ V w G K Menge EH Preisanteile Positionspreis -- Ständige Vertragsbestimmung LB 01 Baustellengemeinkosten HB 10 200104 01 11 Zusammenfassung d. Baustellengemeinkosten 01 11 01 Einmalige Kosten der Baustelle, 01 11 01 A Einrichten der Baustelle Lohn : 1.076,40 Sonstiges : 810,38 01 11 01 B Räumen der Baustelle 1,00 PA Einheitspreis : 1.886,78 EUR 1.886,78 Lohn : 633,65 Sonstiges : 530,15 1,00 PA Einheitspreis : 1.163,80 EUR 1.163,80 01 13 Baustellengemeinkosten im Einzelnen 01 13 02 Bauzaun, Zaunhöhe 1,5 bis 2,5 m über 01 13 02 A Bauzaun n.wahl AN herst. Lohn : 2,76 Sonstiges : 3,03 01 13 13 Chemo-Toiletten ohne Wasser und 01 13 13 A Chem.Toiletten herst. 30,00 m Einheitspreis : 5,79 EUR 173,70 Lohn : 7,13 Sonstiges : 7,82 1,00 ST Einheitspreis : 14,95 EUR 14,95 01 13 13 B Chem.Toiletten vorh.baubetrieb Lohn : 0,00 Sonstiges : 100,40 2,00 VE Einheitspreis : 100,40 EUR 200,80 01 Baustellengemeinkosten 3.440,03 03 Erdarbeiten und Sicherung bei Erdarbeiten HB 08 199710 03 21 Vorarbeiten und Vorbereiten des Bauplatzes 03 21 13 Roden von Hecken, Sträuchern, Stauden und 03 21 13 B Roden+entsorgen Pauschale Lohn : 151,37 Sonstiges : 116,82 1,00 PA Einheitspreis : 268,19 EUR 268,19 Projekt: T:\bs4\DAT EURO\12t0182brücke Seite: 1 / 03.04.2013 15:04 Gedruckt mit AUER Success Version 6.00 - Lizenz 7DF94A6B-5868-4B6E-8975-8F9B975C17EF

Winkler Bau Gesellschaft m.b.h. Leistungsverzeichnis / EUR Sanierung Brücke Gösseringbach Positionsnummer ZA Positionstext P ZZ V w G K Menge EH Preisanteile Positionspreis 03 21 13 C Abtragen best. Brücke samt Entsorgen Z Lohn : 928,05 Sonstiges : 911,95 1,00 PA Einheitspreis : 1.840,00 EUR 1.840,00 03 21 13 D AbtragenStahlträger Z Lohn : 592,25 Sonstiges : 166,75 1,00 Pa Einheitspreis : 759,00 EUR 759,00 03 21 13 E Schneiden Asphalt Z Lohn : 8,57 Sonstiges : 2,00 15,00 m Einheitspreis : 10,57 EUR 158,55 03 21 13 F Abtragen Asphalt Z Lohn : 5,81 Sonstiges : 4,94 03 23 Aushubarbeiten nach Schichten 35,00 m2 Einheitspreis : 10,75 EUR 376,25 03 23 02 Aushub der Baugrube oder Aushub über 3,0 m 03 23 02 A Baugrubenaushub 0-3,00m Z Lohn : 15,53 Sonstiges : 6,67 10,00 m3 Einheitspreis : 22,20 EUR 222,00 03 26 Fördern, Hinterfüllen und Ausbreiten 03 26 08 Liefern und Einbringen einer Schicht von 03 26 08 C Schicht Frostschutz Lohn : 9,51 Sonstiges : 21,49 5,00 m3 Einheitspreis : 31,00 EUR 155,00 03 Erdarbeiten und Sicherung bei Erdarbeiten 3.778,99 12 Abdichtungen HB 07 199512 12 12 Waagrechte Abdichtungen 12 12 07 Waagrechte Abdichtung auf Unterböden, mit 12 12 07 D Waagr.Abdicht.beschichtet E Z Lohn : 10,35 Sonstiges : 15,73 36,00 m2 Einheitspreis : 26,08 EUR ************ Projekt: T:\bs4\DAT EURO\12t0182brücke Seite: 2 / 03.04.2013 15:04 Gedruckt mit AUER Success Version 6.00 - Lizenz 7DF94A6B-5868-4B6E-8975-8F9B975C17EF

Winkler Bau Gesellschaft m.b.h. Leistungsverzeichnis / EUR Sanierung Brücke Gösseringbach Positionsnummer ZA Positionstext P ZZ V w G K Menge EH Preisanteile Positionspreis 12 13 04 D Waagr.Abdich. Dörrkuplast Selbstklebebahn E Z Lohn : 8,28 Sonstiges : 10,53 36,00 m2 Einheitspreis : 18,81 EUR ************ 13 Außenanlagen HB 07 199512 13 11 Planum und Schotterschichten 13 11 01 Unterbauplanum profilgerecht gerichtet und 13 11 01 B Unterbauplanum Straße E Lohn : 0,91 Sonstiges : 0,43 13 11 03 Frostschutzschichte (untere Tragschichte). 20,00 m2 Einheitspreis : 1,34 EUR ************ 13 11 03 D Frostschutzschichte 30cm E Lohn : 4,62 Sonstiges : 6,74 13 11 05 Mechanisch stabilisierte Tragschichte 20,00 m2 Einheitspreis : 11,36 EUR ************ 13 11 05 A Mech.stab.Tragschichte 10cm E Lohn : 3,68 Sonstiges : 4,61 20,00 m2 Einheitspreis : 8,29 EUR ************ 13 13 Bituminöse Tragschichten Z 13 13 02 Bituminöse Tragschichte 13 13 02 A AC 16 trag. 7cm Schutzschichte Z Mit Gesteinsmaterial bis zur Korngröße von 16 mm, 6 cm dick. Lohn : 17,29 Sonstiges : 17,29 35,00 m2 Einheitspreis : 34,58 EUR 1.210,30 13 13 02 B Asphaltdecke AB 11 4cm Z Lohn : 9,33 Sonstiges : 9,33 35,00 m2 Einheitspreis : 18,66 EUR 653,10 13 13 02 C Vorspritzen und reinigen Z Lohn : 0,00 Sonstiges : 2,43 35,00 m2 Einheitspreis : 2,43 EUR 85,05 Projekt: T:\bs4\DAT EURO\12t0182brücke Seite: 3 / 03.04.2013 15:04 Gedruckt mit AUER Success Version 6.00 - Lizenz 7DF94A6B-5868-4B6E-8975-8F9B975C17EF

Winkler Bau Gesellschaft m.b.h. Leistungsverzeichnis / EUR Sanierung Brücke Gösseringbach Positionsnummer ZA Positionstext P ZZ V w G K Menge EH Preisanteile Positionspreis 13 13 04 1 TOK Band liefern und verlegen E Z Lohn : 2,94 Sonstiges : 2,94 20,00 m Einheitspreis : 5,88 EUR ************ 13 13 04 2 Aufzahlung Mulde/ Wulst/Keil herstellen Z Lohn : 2,85 Sonstiges : 2,85 3,00 m Einheitspreis : 5,70 EUR 17,10 13 Außenanlagen 1.965,55 14 Instandsetzung Brücke Z 14 01 01 Sandstrahlen best. Träger samt neulackieren Z Lohn : 0,00 Sonstiges : 1,17 4.000,00 kg Einheitspreis : 1,17 EUR 4.680,00 14 01 02 Wiedermontieren Stahlträger Z Lohn : 0,18 Sonstiges : 0,08 4.000,00 kg Einheitspreis : 0,26 EUR 1.040,00 14 01 03 Herstellen Holzbelag Z Lohn : 127,65 Sonstiges : 0,00 35,00 m2 Einheitspreis : 127,65 EUR 4.467,75 14 01 04 Herstellen Holzgeländer Z Lohn : 115,00 Sonstiges : 120,75 15,00 m Einheitspreis : 235,75 EUR 3.536,25 14 Instandsetzung Brücke 13.724,00 Projekt: T:\bs4\DAT EURO\12t0182brücke Seite: 4 / 03.04.2013 15:04 Gedruckt mit AUER Success Version 6.00 - Lizenz 7DF94A6B-5868-4B6E-8975-8F9B975C17EF

Winkler Bau Gesellschaft m.b.h. Leistungsverzeichnis / EUR Sanierung Brücke Gösseringbach Zusammenstellung (EUR) LG 01 Baustellengemeinkosten 3.440,03 LG 03 Erdarbeiten und Sicherung bei Erdarbeiten 3.778,99 LG 13 Außenanlagen 1.965,55 LG 14 Instandsetzung Brücke 13.724,00 Gesamtpreis in EUR 22.908,57 Umsatzsteuer 20,00 % 4.581,71 Angebotspreis (zivilrechtlicher Preis) in EUR 27.490,28......... Ort Datum rechtsgültige Fertigung Projekt: T:\bs4\DAT EURO\12t0182brücke Seite: 5 / 03.04.2013 15:04 Gedruckt mit AUER Success Version 6.00 - Lizenz 7DF94A6B-5868-4B6E-8975-8F9B975C17EF

Anlage 5 TOP 14

Anlage 6 TOP 17

Anlage 7 TOP 19

Tarifordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes Lt. Beschluss des Landesfeuerwehrausschusses vom 20. Mai 2010

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 3 Kostenersatz 3 Kostenfreiheit 3 Berechnung 4 Reinigung und Wiederinstandsetzung 5 Sonstige Tarife 5 Umsatzsteuer 5 Inkrafttreten 5 Tarif A 1. Mannschaft 6 2. Fahrzeuge und Anhänger 6 3. Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern 7 4. Geräte mit motorischem Antrieb 8 5. Atemschutzgeräte 8 6. Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte und sonstige Einsatzgeräte 8 7. Persönliche Ausrüstung Schutzbekleidung 10 8. Wasserdienst 10 9. Kommunikationseinrichtungen 11 10. Einsatzgeräte für gefährliche Stoffe 11 Seite Tarif B Pauschalierte Beistellungen und Einsatzleistungen 12 Tarif C Brandmeldeanlagen 12 Tarif D Verbrauchsmaterialien 12 Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 2

TARIFORDNUNG des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes Tarifordnung für kostenersatzpflichtige Einsatzleistungen bzw. Beistellungen von Geräten durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Bundesland Kärnten. Artikel I Allgemeine Bestimmungen (1) Diese Tarifordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen. (2) In den Tarifgruppen A - C sind die Kostensätze für Einsatzleistungen bzw. für die Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen festgesetzt. (3) In der Tarifgruppe D sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind. Artikel II Kostenersatz Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz für Einsatzleistungen von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen zu leisten ist, wird dieser sofern nicht Kostenfreiheit gemäß Artikel III dieser Tarifordnung vorliegt nach Maßgabe des Tarifs A C bzw. des Tarifs D dieser Tarifordnung berechnet. Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei: 1. Einsatzleistungen aller Art 2. Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen 3. Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen 4. Anschluss von Brandmeldeanlagen an das Feuerwehr-Nachrichtennetz sowie Prüfung und Wartung solcher Brandmeldeanschlüsse Diese Tarifordnung findet keine Anwendung: Artikel III Kostenfreiheit 1. wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, beispielsweise bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren. 2. bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war ("Blinder Alarm"). 3. wenn Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig. 4. Kostenfreiheit besteht nicht bei Brandmelder-Fehl- bzw. Täuschungsalarm. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 3

Artikel IV Berechnung (1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, den der Benützer - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Teil A enthaltenen Tarifsätzen. Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Kreislaufgeräten, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen. (2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird. (3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen; ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen. (4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu rechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der nachstehend abgedruckte Tarif A neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe Artikel IV, Abs. 5) verrechnet. Sieht der nachstehend abgedruckte Tarif A keinen Stundensatz, sondern nur ein pauschalierter Kostensatz ab 5 Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von 1 bis 5 Stunden gültig. (5) Die Tagessätze (Kostensätze) der Tarifposten 2.01 2.13 und 4.01-4.07 gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden; für die übrigen Tarifposten gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit der gleichen Tarifpost ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre. (6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug - maßgebend ist der den Baurichtlinien des ÖBFV (Beschluss durch Landesfeuerwehrrat) entsprechende Beladeplan - entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen; dies gilt jedoch nicht für Geräte nach Tarif A Pos. 2.14 und Verbrauchsmaterial nach Tarif D, beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A zu verrechnen. (7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern - das sind Fälle, wo diese nicht zum Einsatz kommen - sind nur 60 Prozent der Tarifpost zu verrechnen. Bei Ausstellungen und Zirkusveranstaltungen kommen jedoch die Pauschaltarifposten nach Tarif B zur Anwendung. (8) Für den Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach Tarif A, wird nach Pos. 2.01 2.17 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach Artikel IV, Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Pos. 1.01 verrechnet. (9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entsprechend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 4

(10) Die Gebühren/privatrechtlichen Kostensätze für den Anschluss von Brandmeldern (Brandmeldeanlagen) an das Feuerwehr-Brandmeldenetz sowie für die Bereitstellung von Leitungswegen sind vierteljährlich, jeweils bis 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, für das vorangegangene Quartal zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen. Artikel V Reinigung und Wiederinstandsetzung Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (z.b. Einsätzen mit gefährlichen Stoffen, bei Technischen Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) zu verrechnen. Artikel VI Sonstige Tarife Für die in den nachfolgenden Tarifen nicht enthaltenen Leistungen, sind unter sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Positionen angemessene Kosten einzuheben. Artikel VII Umsatzsteuer Die nach dieser Tarifordnung ermittelten Kostensätze für Freiwillige Feuerwehren unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer). Artikel VIII Inkrafttreten (1) Diese Tarifordnung tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tarifordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, gemäß dem Beschluss des Landesfeuerwehrausschusses vom 25. Mai 2005, außer Kraft. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 5

Besonderer Teil Tarif A Tarif für die Beistellung von Mannschaften, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen: 1. Mannschaft: Pos. Gegenstand Kostensatz in 1.01 Einsatztätigkeit, pro Person und Stunde 1.02 Bei Ausstellungen, Messen, Ganztagsveranstaltungen - Pauschalgebühr pro Person und 12 Stunden 1.03 Bei Zirkus-, Theater- und sonstige Veranstaltungen (Clubbing, Raverparty, ), pro Person und Stunde, 1.04 Kommissionsdienst von Mitgliedern der Feuerwehr Empfehlung 20,00, pro Person und Stunde 1.05 Sachverständigentätigkeit durch Kommandanten, Beauftragte oder Organe des LFV für z.b. Bauverhandlungen, Bauplatzerklärungen und dgl. Empfehlung 39,00 pro Person und Stunde 20,00 93,00 20,00 Sonderregelung nach der Höchsttarife- Verordnung für Rauchfangkehrergewerbe Sonderregelung nach der Höchsttarife- Verordnung für Rauchfangkehrergewerbe 2. Fahrzeuge und Anhänger: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 12 Std. pauschaliert 2.01 Unter 1,5 t Gesamtgewicht 22,00 110,00 2.02 1,5 t bis 3,5 t Gesamtgewicht 43,00 215,00 2.03 über 3,5 t Gesamtgewicht 62,00 308,00 2.04 TLF, SLF 73,00 363,00 2.05 RLF 94,00 468,00 Sonderfahrzeuge 2.06 Drehleiter DL 18, DL 25 110,00 2.07 Drehleiter DL 30, Teleskopmast, Gelenkbühnen 165,00 2.08 WLA-SST mit Wechselladefahrzeug (WLF), 187,00 WLA-Deko mit WLF, Gefahrgutfahrzeug 2.09 Öleinsatzfahrzeug 85,00 424,00 2.10 Atemschutz-, Atemluft-, Tauchfahrzeug 158,00 787,00 2.11 ULF, GTLF 136,00 677,00 2.12 Rüstfahrzeuge (ohne Kran), LKW mit Kran bis 100 kn 102,00 506,00 2.13 Rüstfahrzeug mit Kran (SRF-K), LKW mit Kran über 100 125,00 616,00 kn, WLF mit Kran 2.14 Kranfahrzeug mit mehr als 300 kn Hubkraft 209,00 2.15 Anhänger bis 750 kg Nutzlast 11,00 2.16 Anhänger 750 3.500 kg Nutzlast 35,00 2.17 LKW Anhänger über 3.500 kg Nutzlast 51,00 Anmerkung zu Pos. 2.01 bis 2.17: Die Berechnung der Besatzung der Fahrzeuge erfolgt gesondert nach der Position 1.01. Die Verrechnung von Treibstoffen ist nur bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifposten im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D gesondert zu verrechnen Hinsichtlich eingesetzter Geräte bzw. Ausrüstungsgegenstände wird auf Art. IV Abs. 6 verwiesen. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 6

Trägerfahrzeuge mit entsprechendem Container bzw. Sattelauflieger (z.b. Öl, GSF, Atem) werden wie die Sonderfahrzeuge behandelt. Bereitstellungsklausel: siehe Artikel IV Abs. 7. Hinsichtlich der Reinigung, im Besonderen bei Pos. 2.08 den Artikel V beachten! 3. Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 3.01 Einstellspritze, Kübelspritze, Feuerpatsche tragbare Feuerlöscher (Lösch- und Treibmittel 6,00 nach Tarif D) 3.02 Trockenlöschgerät P50 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D), Wasserstrahlpumpe 10,00 50,00 3.03 Trockenlöschgerät TroLA 250 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D) 14,00 66,00 3.04 Druck- und Saugschlauch - C, B, A, sowie H-Druckschlauch 8,00 3.05 Luftzuführschlauch, flexibel oder gummiert, Schnellkupplungsrohr, 10,00 Spezialschläuche (z.b. öl- und säurefest) 3.06 Hydrantenschlüssel, Kupplungsschlüssel, Schutzkorb für den Saugkorb, Schlauchbinde, Schlauchträger, Übergangsstück 2,00 3.07 Saugkorb, Strahlrohr ( alle Größen) 6,00 3.08 Verteiler, Zumischer, Sammelstück 9,00 3.09 Unterflurhydrantenstandrohr mit Schlüssel, Schaumrohr - Schwerschaum, 20,00 Schaumrohr - Mittelschaum, Schlauchbrücke 3.10 Heumess-Sonde 9,00 3.11 Fahrbare Schiebeleiter (nicht hydraulisch) 22,00 110,00 3.12 Tragbare Schiebeleiter, Strickleiter 7,00 33,00 3.13 Bockleiter, Hakenleiter, Steckleiterteil 6,00 Anmerkung: Die Beistellung der fahrbaren Schiebeleiter erfolgt nur mit Bedienungsmannschaft - die Berechnung hierfür erfolgt gesondert nach den Pos. 1.01 Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 7

4. Geräte mit motorischem Antrieb: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 12 Std. pauschaliert 4.01 E-Seilwinde, E-Trennschleifer (Trennscheiben nach Tarif D), E-Bohrmaschine, E-Fasspumpe, E-Säge, E-Bohrhammer 14,00 66,00 4.02 Hochleistungslüfter - Turboventilator; Tauchpumpe unter 1000l/min, Wassersauger; Motorkettensäge, Ölumfüllpumpe, Benzinmotor-Trennschleifer, Leichtschaumgerät, Hochdruckreiniger 20,00 100,00 4.03 Tauchpumpe von 1000l/min bis 2000 l/min, Auspumpaggregat und Tragkraftspritze bis 1000l/min, Stromerzeuger bis 5 26,00 127,00 kva, Kompressor für Steinbohrgerät 4.04 Tauchpumpe über 2000l/min, Auspumpaggregat und Tragkraftspritze über 1000l/min, 35,00 170,00 Stromerzeuger 5 kva bis 12 kva 4.05 Stromerzeuger von 12 kva - 20 kva 43,00 215,00 4.06 Stromerzeuger über 20 kva 51,00 253,00 4.07 Hydr. Rettungssatz über 100 kn (einschließlich Hydraulikschere und -spreizer) ohne Stromversorgung 18,00 88,00 Anmerkung: Die Beistellung der Geräten mit motorischem Antrieb erfolgt nur mit Bedienungsmannschaft - die Berechnung hierfür erfolgt gesondert nach den Pos. 1.01 Anmerkung zu Pos. 4.02 bis 4.06: Bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifposten ist für Geräte mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D gesondert zu verrechnen. 5. Atemschutzgeräte: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 5.01 Atemmaske (Filter nach Tarif D), Maske ohne Reinigung 11,00 5.02 Saugschlauchgerät; Druckschlauchgerät ohne Pressluft (Maske hierzu jeweils ohne Reinigung) 21,00 5.03 Pressluftatmer, komplett (ohne Pressluft), Sauerstoffschutzgerät ( ohne Sauerstoff und Alkalipatrone), Wiederbelebungsgerät (Ambu Orospirator u.ä:), Sauerstoffbehandlungsgerät 19,00 94,00 (ohne Sauerstoff) jede Flaschenfüllung laut Pos. 5.04 5.12 5.04 Füllen einer Pressluftflasche 0,4 bis 0,6 l 200 bar 1,50 5.05 1 bis 2 l 200 bar 2,50 5.06 4 l 200 bar 3,00 5.07 7 l 200 bar 5,50 5.08 10 l 200 bar 7,00 5.09 12 l 200 bar 8,00 5.10 15 l 200 bar 9,00 5.11 6 bis 7 l 300 bar 8,00 5.12 50 l 200 bar 30,00 5.13 50 l 300 bar 44,00 5.14 Sauerstoffflasche laut tatsächlichem Aufwand Anmerkung: Ein Verleih von Atemschutzgeräten ohne Bedienungsmannschaft ist grundsätzlich verboten; die Berechnung der Mannschaft erfolgt nach der Pos. 1.01. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 8

6. Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte und sonstige Einsatzgeräte: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 6.01 Abseilgerät (Abseilhose, Rettungsbremse u.ä.) 20,00 6.02 Absperrmaterial, komplett 15,00 6.03 Autogen- Schweiß- und Schneidgerät (ohne Gas, Autogen- Schweißgerät ebenso) 10,50 53,00 6.04 Beil (Hammer-, Spitz-) Bergungswerkzeug ( Force u.ä.) 9,00 6.05 Drahtseil, je 10 m (z.b. Abschlepp- und Sicherungsseile bis Ø16 mm 3,50 6.06 Eimer 2,50 6.07 Feldküche Nach Aufwand 6.08 Feldkochherd (ohne Brennstoff) 30,00 6.09 Flaschenzug, Hanfseilzug, Greifzug 10,50 53,00 6.10 Freilandverankerung 4,00 19,50 6.11 Hacke, Feuerwehrbeil 9,00 6.12 Haken (Ausräum-, Feuer-, Forst-), Hammer 5,50 6.13 Hanf- und Kunststofftau je 20 m 7,50 6.14 Hebegerät (mechanisch - Handwinde) 10,00 6.15 Hebekissen, Hebeballon, Arbeitsdruck über 1 bar (Luft nach Tarif D) 26,00 127,00 6.16 Hebekissen, Hebeballon, Arbeitsdruck unter 1 bar (Luft nach Tarif D) 34,00 171,00 6.17 Hitzeschutzschild (Metallfolie) 7,50 6.18 Leine (Rettungsleine) 4,50 6.19 Leinenschießgerät (ohne Treibsatz) 9,00 44,00 6.20 Plane 11,00 6.21 Pölzapparat (Graben- und Deckenstütze) 4,50 6.22 Pressluft-, Trenn- und Meißelhammer (ohne Pressluft) 9,00 44,00 6.23 Pressluftbohrer 9,00 44,00 6.24 Schäkel 4,50 6.25 Schaufel, Krampen, Piassavabesen, Handsäge, Astsäge 4,50 6.26 Schleppstange 5,50 6.27 Seilrolle, Umlenkrolle 5,50 6.28 Krankentrage (Bergetuch) 10,00 6.29 Transportroller, Rangierroller 10,00 6.30 Werkzeug klein (Handwerkzeug je Stk.) 3,00 6.31 Werkzeug Koffer komplett 10,50 6.32 Zündmaschine (Sprengausrüstung komplett) 34,00 6.33 Zelt, bis 10 Mann 32,00 6.34 Zelt, über 10 Mann 45,00 6.35 Handscheinwerfer, Sturmlampe, Kabeltrommel, Arbeitsscheinwerfer (mit Stativ und Kabel), Unterwasserscheinwerfer, 9,00 44,00 Unterwasserstablaterne, 6.36 Wärmebildkamera 28,00 138,00 6.37 Fernthermometer 11,00 55,00 Anmerkung zu Pos. 6.35: Zuzüglich Kostensatz nach Pos. 4.03 bis 4.06 für den Betrieb eines Stromerzeugers. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 9

7. Persönliche Ausrüstung - Schutzbekleidung: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 7.01 Feuerwehrgurt 6,00 7.02 Hitzeschutzanzug 12,00 58,00 7.03 Hitzeschutzanzug Metallfolie 12,00 58,00 7.04 Hitzeschutzhandschuhe oder Hitzeschutzhaube 11,00 7.05 Hitzeschutzhandschuhe oder Hitzeschutzhaube (Metallfolie) 17,00 7.06 Schutzbekleidung Schutzstufe 1: Brandschutzbekleidung, Einsatzbekleidung Reinigung nach Artikel V 7.07 Schutzbekleidung Schutzstufe 2: Teilschutzbekleidung Leichter Kontaminationsschutz (nicht gasdicht) Leichter Hitzeschutz (therm. Strahlung) 26,00 127,00 7.08 Schutzbekleidung Schutzstufe 3: Vollschutzbekleidung Schwerer Kontaminationsschutz (gasdicht) Schwerer Hitzeschutz (Flammen) 69,00 341,00 7.09 Stiefel (Gummi) kurz oder lang 8,00 7.10 Wathose 20,00 8. Wasserdienst: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 8.01 Anker, Ankerseil, Arbeitsleine, Schiffshaken, 4,00 8.02 Ruder, Rettungsring (samt Leine) 4,50 8.03 Arbeitsboot, K-Boot 43,00 215,00 8.04 Motorzille 26,00 127,00 8.05 Motorboot, Feuerwehrrettungsboot 41,00 206,00 8.06 Schlauchboot, Kunststoffboot (ohne Motor) 10,00 50,00 8.07 Schlauchboot, Kunststoffboot (mit Motor) 26,00 127,00 8.08 Rettungsweste 5,00 22,00 8.09 Taucheranzug (Trocken) komplett 76,00 8.10 Taucheranzug (Nass) komplett 46,00 8.11 Zille (Holz) komplett ohne Motor 9,00 44,00 8.12 Zille (Kunststoff) komplett ohne Motor 10,00 50,00 8.13 Unterwasserkamera ohne Boot 51,00 253,00 8.14 Unterwasserschneidegerät 30,00 149,00 8.15 Außenbordmotor bis 15 kw( 20 PS), 20,00 99,00 8.16 Außenbordmotor über 15 kw bis 30 kw (20 PS bis 40 PS), 25,00 127,00 8.17 Außenbordmotor über 30 kw (40 PS) 34,00 171,00 Anmerkung: Die Beistellung eines Motorbootes erfolgt nur mit Bedienungsmannschaft (Schiffsführer); die Berechnung hierfür erfolgt gesondert nach der Position 1.01. Anmerkung zu Pos. 8.03 bis 8.07 sowie 8.15 bis 8.17: Bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifposten ist für Geräte mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D gesondert zu verrechnen. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 10

9. Kommunikationseinrichtungen: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 9.01 Feldtelefon, Gegensprechanlage je Stück 11,00 9.02 Fernsprech-Kabelrolle 10,00 9.03 Tauchertelefon 11,00 53,00 9.04 Handfunkgerät 10,00 47,00 9.05 drahtloses Tauchertelefon 17,00 86,00 9.06 Megaphon (ohne Batteriekosten) 11,00 10. Einsatzgeräte für gefährliche Stoffe: Kostensatz in Pos. Gegenstand je Std. ab 5 Std. bis je 24 Std. pauschaliert 10.01 Abdeckplane 4 x 6 m, 0,5 mm 15,00 10.02 Planen PVC 4 x 10 m 17,00 10.03 Auffang-Behälter 1000 l 9,00 44,00 10.04 Auffang-Behälter 2000 l 17,00 83,00 10.05 Auffang-Behälter 3000 l faltbar mit Gerüst 24,00 121,00 10.06 Auffang-Behälter 5000 l Kunststoff 24,00 121,00 10.07 Auffang-Behälter Edelstahl 300 l 9,00 44,00 10.08 Edelstahlbehälter (rund) mit Deckel 25,00 121,00 10.09 Eimer, Edelstahl 10 l 8,00 10.10 Kanister 50 l, stapelbar 8,00 10.11 Kunststoffwanne 50 l 4,50 22,00 10.12 Kunststoffwanne 220 l 8,00 39,00 10.13 Ölfass bis 200 l 4,00 20,00 10.14 Behälter 220 l 8,00 39,00 10.15 Falt-Tank 3000 l im Packsack 24,00 121,00 10.16 Falt-Tank 3000 l geschl. im Packsack 37,00 182,00 10.17 Auffang-Rinne Edelstahl 4-teilig 5,50 28,00 10.18 Auffang-Trichter Edelstahl 40 x 40 6,00 31,00 10.19 Kastenrinne Edelstahl 5,50 28,00 10.20 Trichter, Edelstahl Durchmesser 250 mm 8,00 10.21 Explosimeter, Gasspürgerät (Prüfröhrchen als Verbrauchsmaterial) 34,00 10.22 Pauschale für alle übrigen Messgeräte (je Gerät) 51,00 10.23 Strahlenmessgerät 14,00 66,00 10.24 B-Druckschläuche 20 m antistatisch 16,00 10.25 C-Druckschläuche 15 m antistatisch 16,00 10.26 PVC Saug- und Druckschläuche DN 50 (10m) 16,00 10.27 Saug- und Druckschläuche säurefest DN 32 (10m) 30,00 10.28 Ölsperren ( je 10 lfm) 100,00 10.29 Dichtkissensatz 34,00 171,00 10.30 Fass-Pumpe Flux ex-gesch. m. Zubehör 24,00 121,00 10.31 Handmembranpumpe Edelstahl 15,00 72,00 10.32 Handumfüllpumpe 12,00 61,00 10.33 Säure- Tauchpumpe EEx 400 V mit Motorschutz 39,00 193,00 10.34 Schlauchquetschpumpe, EEx Umfüllpumpe 39,00 193,00 10.35 Öl-Wassersauger samt Zubehör 25,00 127,00 Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 11

Tarif B Tarif für pauschalierte Beistellungen und Einsatzleistungen: Pos. Gegenstand Kostensatz in 11.01 Aufsperren einer Wohnung (gleichgültig ob durch 35,00 Nachschlüssel, Fenstereinstieg o.ä.) bzw. nach Aufwand 11.02 Abschleppen eines Kraftfahrzeuges (Freimachen eines Verkehrsweges gem. 89a StVO 1960) nach Aufwand 11.03 Anschleppen eines Kraftfahrzeuges 35,00 nach Aufwand 11.04 Brandsicherheitswachdienst bei Ausstellungen, Messen, (ganztägigen Veranstaltungen) - 145,00 Pauschalgebühr für Tanklöschfahrzeug, je 12 Std jedoch ohne Mannschaft (Mannschaft nach 1.02) 11.05 Brandsicherheitswachdienst bei Zirkusveranstaltungen - Pauschalgebühr für Tanklöschfahrzeug, je Vorstellung, 72,00 jedoch ohne Mannschaft (Mannschaft nach 1.03) 11.06 Wassertransport nur Tanklöschfahrzeug mit Fahrer (Pauschale) 43,00/je Fahrt 11.07 Personenbefreiung aus Aufzügen 83,00 (max. 30 min., darüber hinaus nach Aufwand) Tarif C Tarif für Brandmeldeanlagen Pos. Gegenstand Kostensatz in 12.01 Anschluss für Brandmelder (Vollanschluss) oder nach Vereinbarung der LFV pro Monat 51,00 12.02 Anschluss für Brandmelder (Digitaler Anschluss) oder nach Vereinbarung der LFV pro Monat 44,00 12.03 Ein- oder Ausschaltung oder nach Vereinbarung der LFV je Fall 26,00 12.04 Brandmelder- Fehl- und Täuschungsalarmierung mind. 242,00 bzw. nach Aufwand entsprechend der alarmplanmäßigen Ausrückung Tarif D Tarif für Verbrauchsmaterialien: 1. Kraftstoffe, Öle, Reinigungsmittel (z.b. Benzin, Gemisch, Dieselkraftstoff, Motoröl, Petroleum) 2. Pölzmaterial (z.b. Gerüstklammer, Holz jeder Art) 3. Atemschutzmaterial (z.b. Alkalipatrone für Sauerstoffschutzgerät, Alkalipatrone für Tauchgerät, Atemfilter, Fluchthauben) 4. Sonstiges Verbrauchsmaterial (z.b. Dissougas, Kohlensäure, Löschpulver, Netzmittel, Bindemittel jeder Art, Ölsaugmaterial (Sorbtücher, -watte, -netzsperre), Sägespäne, Torfmull, Pressluft, Sauerstoff - med. rein, Prüfröhrchen, Schaummittel, Stickstoff, Trennscheiben, Treibladung für Leinenschießgerät usw. Anmerkung zu den Positionen 1-4: Die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen. Kärntner Landesfeuerwehrverband Seite 12

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