4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit

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Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, 69115 Heidelberg, Tel.: 0 62 21 / 9 14 96-0, www.medhochzwei-verlag.de; info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous medhochzwei Selbstständig im Gesundheitswesen 4.1 Grundsätze 2 3 4 Wir erfahren hier also neben Begriffserläuterungen einiges über die Entscheidungsträger, die Selbstverwaltung und die Aufsicht der Sozialversicherungsträger. Außerdem finden sich hier die Rechtsgrundlagen für das Haushaltswesen und die Statistiken der Sozialversicherungsträger. Die Vorschriften des SGB IV gelten für alle Versicherungszweige der Sozialversicherung, also die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung. Teile des Buches enthalten auch Bestimmungen für die Arbeitsförderung mit der Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträger. Die Sozialversicherung erfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. Wir erhalten als zwei Begriffe: Versicherungspflicht = Versicherungsberechtigung = versichert kraft Gesetzes oder Satzung versichert auf Grund freiwilligen Beitritts oder einer freiwilligen Fortsetzung einer Versicherung. 5 In allen Zweigen der Sozialversicherung sind versichert 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, 2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, 3. Landwirte. 4.1.1 Beschäftigung 6 Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch die betriebliche Berufsbildung ( 7 SGB IV). 4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit 7 Selbige liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammen gerechnet. Seite 1 von 7

Abgerufen am von anonymous Mit dem»dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze«vom 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde klargestellt, dass die Minijob-Zentrale für die Feststellung der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung zuständig ist ( 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Sofern durch das Zusammenrechnen mehrerer geringfügig entlohnter bzw. kurzfristiger Beschäftigungen die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegen, darf die Minijob-Zentrale verbindlich über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheiden. Die Minijob-Zentrale teilt dem Arbeitgeber in Feststellungsbescheiden den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit und fordert ihn zur Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse sowie zur Abmeldung der geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale auf. 4.1.3 Beschäftigungsort 8 Der Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen 1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder 2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen. 9 Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. 4.1.4 Tätigkeitsort 10 Tätigkeitsort heißt der Beschäftigungsort für selbstständig Tätige ( 11 SGB IV). 4.1.5 Arbeitsentgelt 11 Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden ( 14 SGB IV). 4.1.6 Arbeitseinkommen 12 Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ( 15 SGB IV). 4.1.7 Gesamteinkommen 13 Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen ( 16 SGB IV). 4.1.8 Rechengrößen der Sozialversicherung Seite 2 von 7

Abgerufen am von anonymous 14 Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Voraus für jedes Kalenderjahr die Rechengrößen der Sozialversicherung festzulegen. Die jährliche»verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung«regelt folgende Rechengrößen: Bezugsgröße ( 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 18 SGB IV) Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenzen ( 6 Abs. 6 und 7 SGB V, 69 Abs. 2 SGB VI, 160 in Verbindung mit 159 SGB VI, 275b in Verbindung mit 275a SGB VI und 255b Abs. 2 SGB VI). 4.1.9 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 15 Die Bezugsgröße ( 18 SGB IV) ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr. Es wird jeweils auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die Bezugsgröße ist z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Ferner ist sie Grundlage für die Berechnung des Gesamteinkommens aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung und sie regelt die Freibeträge zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung und der Zuschussgewährung von Zahnersatz. Tab. 4-1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2006 29.400 2.450 2007 29.400 2.450 2008 29.820 2.485 2009 30.240 2.520 2010 30.660 2.555 2011 30.660 2.555 2012 31.500 2.625 2013 32.340 2.695 2014 1 33.180 2.765 2006 24.780 2.065 2007 25.200 2.100 1 Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 vom 16.10.2013. Seite 3 von 7

Abgerufen am von anonymous 2008 25.200 2.100 2009 25.620 2.135 2010 26.040 2.170 2011 26.880 2.240 2012 26.880 2.240 2013 27.300 2.275 2014 2 28.140 2.345 4.1.10 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung 16 17 18 Nach 6 Abs. 6 letzter Satz SGB V setzt die Bundesregierung die Jahrarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach 160 SGB VI fest. Sie entspricht dem Verhältnis der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Jahr zum vergangenen Jahr. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze bezeichnet das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, solange das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Beschäftigte, die ein jährliches regelmäßiges Arbeitseinkommen über diesem Betrag beziehen, sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen oder sich privat zu versichern. Seit dem GKV-WSG vom 26.3.2007 tritt die Versicherungsfreiheit jedoch erst ein, nachdem das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den drei vorhergehenden Kalenderjahren (jeweils) überschritten hat und das Einkommen auch die im Folgejahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze in Voraussicht übersteigen wird. Unterschreitet das Einkommen im laufenden Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen ( 8 SGB V). Seit 2003 zwischen der allgemeinen ( 6 Abs. 6 SGB V) und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 7 SGB V) zu unterscheiden. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2003 wurde von 40.500 EUR auf 45.900 EUR angehoben, um den Kreis der versicherungspflichtigen Personen und damit der Beitragszahler zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erweitern. Um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Privatversicherten durch diese Erhöhung der wieder versicherungspflichtig wurde, wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren. Die Höhe der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Tab. 4-2 Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2 Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 vom 16.10.2013. Seite 4 von 7

Abgerufen am von anonymous 2005 46.800 42.300 2006 47.250 42.750 2007 47.700 42.750 2008 48.150 43.200 2009 48.600 44.100 2010 49.950 45.000 2011 49.500 44.550 2012 50.850 45.900 2013 52.200 47.250 2014 53.550 48.600 4.1.11 Beitragsbemessungsgrenzen 19 20 Die Beiträge zur Sozialversicherung bemessen sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Gesamteinkommen. Sie sind allerdings nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Tab. 4-3 Kranken- und Pflegeversicherung 2006 42.750 3.562,50 2007 42.750 3.562,50 2008 43.200 3.600 2009 44.100 3.675 2010 45.000 3.750 2011 44.550 3.712,50 2012 45.900 3.825 2013 47.250 3.937,50 Seite 5 von 7

Abgerufen am von anonymous 2014 48.600 4.050 Tab. 4-4 Renten- und Arbeitslosenversicherung 2006 63.000 5.250 2007 63.000 5.250 2008 63.600 5.300 2009 64.800 5.400 2010 66.000 5.500 2011 66.000 5.500 2012 67.200 5.600 2013 69.600 5.800 2014 71.400 5.950 2006 52.800 4.400 2007 54.600 4.550 2008 54.000 4.500 2009 54.600 4.550 2010 55.800 4.650 2011 57.600 4.800 2012 57.600 4.800 2013 58.800 4.900 2014 60.000 5.000 21 In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es neben den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen noch Bemessungsgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die frühere Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ist dagegen weggefallen. 4.1.12 Versicherungsnummer/Sozialversicherungsausweis Seite 6 von 7

Abgerufen am von anonymous 22 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus. Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben: 1. die Versicherungsnummer, 2. den Familiennamen und den Geburtsnamen, 3. den Vornamen. Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. 4.1.13 Datenschutz 23 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften sowie die Bundesagentur für Arbeit dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Seite 7 von 7