3. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 Industrie- und Gewerbepark An der Elbe, Teil II + III. - Begründung der Änderung -

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Transkript:

- Begründung der Änderung - Begründung zur Satzung der Großen Kreisstadt Pirna über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Bearbeitung: Stadt Pirna Fachgruppe Stadtentwicklung Am Markt 1/2 01796 Pirna Projektleitung: Bearbeitung: Planerstellung: Steffen Möhrs Katrin Boller Kerstin Kämmerer Satzungsexemplar 1

- Begründung der Änderung - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1. Historie / Planungsstand 2. Geltungsbereich der 3. Änderung 3. Anlass und Planungserfordernis 4. Verfahren nach 13 BauGB 5. Planungsrechtliche Situation 6. Gegenstand der Änderung im Einzelnen 6.1 Wegfall der Vorbehaltsfläche Anschlussgleisanlage 6.2 Alle weiteren textlichen Festsetzungen 7. Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt 8. Hinweise 9. Zusammenfassung 10. Änderungsvermerk Anlage Satzungsfassung 2

- Begründung der Änderung - 1. Historie / Planungsstand Durch den Stadtrat der Stadt Pirna wurde mit Planfassung vom 15.05.1997 der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 18 als Satzung beschlossen. Nach Genehmigung durch das damalige Regierungspräsidium Dresden und Bekanntmachung am 08.10.1997 im Pirnaer Anzeiger trat dieser Plan in Kraft. Im Jahr 2001 machte sich nach dem Abschluss der verkehrs- und stadttechnischen Erschließungsmaßnahmen sowie durch eine rege Bautätigkeit ein 1. Änderungsverfahren über den vollständigen Geltungsbereich notwendig. Mit Bekanntmachung vom 10.10.2001 trat dieses Änderungsverfahren in Kraft. Eine weitere 2. Änderung im Jahr 2002 war erforderlich, um die Ansiedlung eines bereits in Pirna ansässigen Textilfachmarktes realisieren zu können. Auch diese Änderung wurde mit Bekanntmachung vom 14.05.2003 im Pirnaer Anzeiger rechtskräftig. 2. Geltungsbereich der 3. Änderung Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung dieses Bebauungsplanes erstreckt sich auf Teilflächen im mittleren Teil der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Industrie- und Gewerbegebiet An der Elbe, Teil II +III in der rechtskräftigen Fassung vom 14.05.2001. Er umfasst die Flurstücke 1200/50, 1203/7, 1203/6, 1200/49, Teil von 1200/11, 1200/56, 1200/54, 1201/11, 1201/10, 1200/55 und 1199 der Gemarkung Pirna. Er wird im Einzelnen begrenzt im Norden durch die angrenzende Bahnanlage der Deutschen Bahn AG, im Osten durch das Grundstück der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & CO. KG, im Süden teilweise durch den Verlauf der Bundesstraße 172 sowie verschiedener südlich der Kunstseidenstraße angrenzender Gewerbeflächen und im Westen durch das nördlich der Kunstseidenstraße angrenzende Gewerbegrundstück der e.s.m. Edelstahl-Schwimmbad- und Metallbau GmbH. Abb.: Lage des Änderungsbereiches Quelle: Geographisches Informationssystem der Stadt Pirna, Stand 09/2011 Satzungsfassung 3

- Begründung der Änderung - 3. Anlass und Planungserfordernis Für die im Geltungsbereich der 3. Änderung dargestellten Flächen war in der ursprünglichen 1. Änderung des Bebauungsplans eine Vorbehaltstrasse Anschlussgleisanlage vorgesehen. Diese Festsetzung sollte langfristig die Möglichkeit der Anbindung der Grundstücke an die Deutsche Bahn sichern. Da der Bedarf, entgegen des ursprünglichen Planungsansatzes, nicht mehr gegeben ist, ist eine Rücknahme dieser Festsetzung im Rahmen dieses 3. Änderungsverfahrens notwendig. Ziel dabei ist es unter anderem, die Vermarktung des derzeit noch freien Baugrundstückes 1200/50 der Gemarkung Pirna optimaler zu gestalten. 4. Verfahren nach 13 BauGB Die Planänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung - das heißt im Wesentlichen die Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes - werden nicht berührt, da alle Festsetzungen beibehalten und lediglich die Vorbehaltsfläche Anschlussgleisanlage vollständig entfällt. Auch die in 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB angeführten weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird hiermit nicht vorbereitet oder begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000). Weiterhin wird gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Möglichkeit genutzt, von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. 5. Planungsrechtliche Situation Gemäß 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 BauGB stellt die Stadt Pirna Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Plangebiet der 3. Änderung dieses Bebauungsplanes ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan i.d.f. der 1. Änderung vom 14.04.2009, wirksam seit dem 28.10.2009, entsprechend als Industriegebiet gemäß 9 BauNVO ausgewiesen. Bereits mit den vorangegangenen Änderungen des Bebauungsplanes erfolgte die vollständige Ausweisung der Flächen als Industriegebietsflächen. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes ist damit gemäß 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Demzufolge bedarf es keiner Fortschreibungs- und Anpassungspflicht des Flächennutzungsplanes an aktuelle Planungsstände der verbindlichen Bauleitplanung. Mit der Änderung des Bebauungsplanes entsteht auch kein Konflikt zum aktuellen Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (2003), welcher den Grundsatz der bedarfsgerechten Ausweisung gewerblicher Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung vertritt. Vielmehr wird die Stadt Pirna dem Grundsatz gerecht mit dem Wegfall der Vorbehaltsfläche Anschlussgleisanlage im Rahmen ihrer Eigenentwicklung der Nachfrage entsprechend marktfähige gewerbliche Bauflächen vorzuhalten. Satzungsfassung 4

- Begründung der Änderung - 6. Gegenstand der Änderung im Einzelnen 6.1 Wegfall der Vorbehaltsfläche Anschlussgleisanlage Für die im Geltungsbereich der 3. Änderung dargestellten Flächen war in der ursprünglichen 1. Änderung des Bebauungsplans eine Vorbehaltstrasse Anschlussgleisanlage vorgesehen. Diese Festsetzung sollte langfristig die Möglichkeit der Anbindung der Grundstücke an die Deutsche Bahn sichern. Da der Bedarf, entgegen des ursprünglichen Planungsansatzes, nicht mehr gegeben ist, ist eine Rücknahme dieser Festsetzung im Rahmen dieses 3. Änderungsverfahrens gegeben. Diese Trasse entfällt nunmehr. Ziel dabei ist es unter anderem, die Vermarktung des derzeit noch freien Baugrundstückes 1200/50 der Gemarkung Pirna optimaler zu gestalten. 6.2 Alle weiteren textlichen Festsetzungen Alle weiteren im Geltungsbereich dieser Planzeichnung getroffenen Festsetzungen, welche mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 An der Elbe, Teil II + III durch Bekanntmachung im Pirnaer Anzeiger Nr. 19/01 am 10.10.2001 rechtskräftig geworden sind, behalten uneingeschränkt weiterhin ihre Gültigkeit. Nachrichtlich werden diese als Anlage der Begründung beigefügt. 7 Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren für Bebauungspläne nach 13 BauGB durchgeführt. In diesem Fall wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, einschließlich Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 sowie von der Überwachung nach 4c BauGB abgesehen. Die unter Abschnitt 6 dargelegten Inhalte der Änderungen haben keine Auswirkungen hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen. Die Bebauungsdichte wird im Vergleich zur 1. Änderung nicht verändert. Satzungsfassung 5

- Begründung der Änderung - 8 Hinweise 8.1 Altlasten Der Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 An der Elbe, Teil II + III ist im Sächsischen Altlasten als Gesamtstandort "Kunstseide", SALKA Nr. 87229096, Teilfläche (TF) 00 in 4 Teilflächen (TF 001 bis 004) gegliedert. Die TF 001 bis 003 (Altlasten) wurden nachnutzungsbezogen saniert. Der hier zu betrachtende Bereich ist der TF 004, Restfläche des Gesamtstandortes "Kunstseide" zuzuordnen. Diese TF 004 wurde bis zur orientierenden Erkundung (OU) untersucht und ist auf der Stufe der OU im SALKA (SALKA 7-Konsole) mit dem Handlungsbedarf "Belassen" (für gewerbliche Nachnutzung) registriert. Auch außerhalb der TF 001 bis 003 können bei Tiefbau- und Erdarbeiten bis dato unbekannte Kontaminationen angeschnitten wer-den, deshalb muss mit erhöhten kontaminationsbedingten Aufwendungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung anfallender Aushubmassen bzw. der Sicherung des Untergrundes gerechnet werden. Weitere Altlastenuntersuchungen sind für den Gesamtstandort nicht erforderlich, vorhandene im Rahmen der Sanierungen hergestellte Oberflächensicherungen sind zu erhalten und bei Eingriffen im Rahmen von Baumaßnahmen nachhaltig wieder herzustellen. Die behördliche Überwachung und Kontrolle von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen ist im 15 BBodSchG geregelt. Werden kontaminierte Bereiche angeschnitten oder ergibt sich bei den Bauarbeiten ein Verdacht auf bisher unbekannte Schadstoffbelastungen (z.b. erkennbar durch Unterschiede im Aussehen, Geruch oder der Beschaffenheit gegenüber dem Normalzustand) ist der Bauherr entspr. BBodSShG verpflichtet, unverzüglich die weitere Verfahrensweise mit der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde abzustimmen. Zwischenzeitlich sind belastete Bereiche so zu sichern, dass eine Ausbreitung der Kontamination verhindert wird. 8.2 Archäologie Wenn während des Vollzugs des Bebauungsplanes archäologische Funde freigelegt werden, ist dies gemäß 20 SächsDSchG sofort dem Landesamt für Archäologie Dresden zu melden. Die Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung und Zerstörung zu sichern. 8.3 Bodenschutz Gemäß 4 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen zu verhindern. Sollten wider Erwarten bei Erdbauarbeiten kontaminierte Bereiche angeschnitten werden, ist der Bauherr verpflichtet, unverzüglich die weitere Verfahrensweise mit den zuständigen Behörden abzustimmen. 9 Zusammenfassung Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 Industrie- und Gewerbegebiet An der Elbe, Teil II + III der Stadt Pirna wird der grundsätzlichen Zielstellung der rechtskräftigen Bebauungsplanung und deren 1. Änderung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse Rechnung getragen. Dabei bleibt die volle Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen gewährleistet. Satzungsfassung 6

- Begründung der Änderung - 10 ÄNDERUNGSVERMERK Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Änderung entfällt die Vorbehaltstrasse Anschlussgleisanlage. Alle weiteren im Geltungsbereich dieser Planzeichnung getroffenen Festsetzungen, welche mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 An der Elbe, Teil II + III durch Bekanntmachung im Pirnaer Anzeiger Nr. 19/01 am 10.10.2001 rechtskräftig geworden sind, behalten uneingeschränkt weiterhin ihre Gültigkeit. Nachrichtlich werden die textlichen Festsetzungen als Anlage der Begründung beigefügt. Satzungsfassung 7

Anlage zur Begründung- Anlage Nachrichtliche Darstellung der textlichen Festsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung 14.05.2001 Satzungsexemplar 8

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