Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (sap) Bebauungsplan Nr. 04/2016 Mozartstraße" der Landkreis Ostprignitz-Ruppin Bearbeiter: Ing.-Büro Ellmann/Schulze GbR Dipl.-Ing.(FH) D. Meisel Dr. B. Schulze Stand: November 2016
Inhalt 1 Veranlassung und Vorgehensweise... 3 2 Kurzbeschreibung der Biotoptypen des Plangebietes... 4 3 Artenschutzrechtliche Prüfung... 6 3.1 EUROPARECHTLICH GESCHÜTZTE ARTEN 6 3.1.1 Vogelschutzrichtlinie, Anhang I... 6 3.1.2 Arten nach FFH-Richtlinie, Anhang IV... 6 3.2 BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG 8 3.3 HEIMISCHE VOGELARTEN BRANDENBURGS 8 4 Fazit... 10 2
1 Veranlassung und Vorgehensweise Durch das Büro Thomas Jansen Ortsplanung erfolgte an das Ingenieurbüro Ellmann/Schulze GbR der Auftrag die umweltrelevanten Belange für den geplanten Bebauungsplan Nr. 04/2016 Mozartstraße" der, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, zu bearbeiten. Durch eine am 18.12.2007 in Kraft getretene Änderung der Artenschutzbelange im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 i.v. m. 44 Abs. 5 BNatSchG für nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben für europäische Vogelarten und Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie ( europarechtlich geschützte Arten ). Das geplante Vorhaben der Errichtung bzw. Erweiterung von Wohn- und Gewerbeflächen am Stadtrand von Wittstock ist somit hinsichtlich Vorkommen und Gefährdung von europarechtlich geschützten Arten sowie allen weiteren nach der Bundesartenschutzverordnung besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu überprüfen. Folgende Gesetzesgrundlagen bzw. Richtlinien dienten als Grundlage für den vorliegenden Fachbeitrag: 1. Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409EWG) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.04.2003 (Vogelschutzrichtlinie) 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie), ABl. EG Nr. L 206, S. 7, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2003 (Abl. EU Nr. L 284 S. 1) 3. Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) 16.02.2005 4. Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.01.2013 (GVBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.01.2016 (GVBl. I Nr. 5) 5. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Die artenschutzrechtliche Prüfung für die Arten der genannten Richtlinien bzw. Verordnung wird auf der Grundlage von Habitatansprüchen durchgeführt. Kartierarbeiten wurden bis auf die Erfassung der Biotoptypen jahreszeitbedingt und aufgrund der vor Ort gegebenen Bedingungen nicht durchgeführt. Zur besseren Einschätzung der Habitatansprüche werden die im Vorhabensgebiet vorhandenen bzw. anderweitig relevanten Biotoptypen in einem gesonderten Kapitel beschrieben. Ziel der Prüfung ist es primär, ob das geplante Vorhaben bzw. die dem Vorhaben vorbereitenden Handlungen geeignet sind, diesen Arten gegenüber Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG auszulösen. 3
2 Kurzbeschreibung der Biotoptypen des Plangebietes Zur Einschätzung der Bedingungen vor Ort erfolgte im November 2016 eine Begehung mit Aufnahme der Biotoptypen nach Brandenburger Schlüssel. Der Zeitpunkt der Begehung ist als spät anzusehen, jedoch waren die bestandsbildenden Arten noch gut zu erkennen, so dass auch eine Zuordnung zu Biotoptypen noch möglich war. Der Standort der nicht bebauten Areale liegt inselartig zwischen Siedlungsflächen eingebettet. Die Pflanzenarten sind stark ruderal beeinflusst. Wertgebende Strukturen wie z.b. Trockenrasen fehlen ganz, Gehölze, die für z.b. Brutvögel als Lebensstätte dienen könnten, sind ebenfalls nicht vorhanden. Aufgrund der vielen Trampelpfade mit Hundekotspuren in Verbindung mit den nahen Siedlungsflächen lässt sich auf eine starke Frequentierung durch Spaziergänger mit Hunden schließen, die wiederum eine starke Störung zur Brutzeit von möglichen Bodenbrütern bewirken werden. Das Gebiet ist etwa zu Zweidrittel bereits bebaut. Vorwiegend im zentralen Teil befinden sich jedoch auch größere Freiflächen, die wie bereits erwähnt durch ruderale Vegetation eingenommen wird. Gehölze finden sich kaum, nur 2 Bäume wurden innerhalb des zentralen B-Plangebiets festgestellt, die der Baumschutzverordnung 1 unterliegen und voraussichtlich gefällt werden müssen. Es handelt sich um eine Flatter-Ulme (Ulmus laevis) und eine mehrstämmige Weide (Salix alba). Weitere Gehölze finden sich vorwiegend mit der Späten Traubenkirschen, die jedoch als Junggehölze hervorgegangen aus Sukzession zuzuordnen sind. Ansonsten dominieren meist nitrophile Hochstauden. Insgesamt konnte nur eine begrenzte Artenvielfalt auf dem Plangelände festgestellt werden. Die folgenden Biotoptypen (Kartierungsschlüssel Brandenburg 2004, Band 1 u. 2) sind zur Einschätzung des Gebiets relevant: Tab. 1- Biotoptypen Biotopcode Biotopname Lage / Arten Schutz 03 Anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren 03244 Ruderale Staudenfluren Großflächige Bracheflächen, nitrophile / ruderale Arten: Kanad. Goldrute, Graukresse, Beifuß, Landreitgras, Schafgarbe, Rainfarn, Quecke, Hasenklee, Königskerze 05 - Gras- und Staudenfluren 2 Einzelbäume: Flatterulme, Silberweide 05162 artenarmer Zierrasen Angrenzend an Gewerbeflächen - 07 Alleen, Baumreihen, Baumgruppen 071412 Alleen, lückig, heimische Baumarten Alter Lindenbestand an der L 14 im Grenzbereich des B-Plans, z.t. bereits außerhalb - 17 BbgNatSchA G 12 Siedlungen, Verkehrs- und Industrieanlagen und andere stark anthropogen geprägte und meist regelmäßig beeinflusste Flächen 12120 Siedlungsflächen Bestehende Wohngebäude: Einfamilien- / - 1 Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010 4
Biotopcode Biotopname Lage / Arten Schutz Mehrfamilienhäuser 12126 Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen - Gebäude - Versiegelte Fläche - Teilversiegelte Fläche - Unversiegelte Fläche an der Straße nach Meyenburg, Ärztehaus 12612 Straßen L 14, Mozartstraße - 12654 Weg, versiegelt Nebenstraßen - 17 BbgNatSchAG Schutz von Alleebeständen - Die Anlage 1 des Grünordnungsplans gibt einen Überblick über die Biotopausstattung des Plangebietes. 5
3 Artenschutzrechtliche Prüfung 3.1 Europarechtlich geschützte Arten 3.1.1 Vogelschutzrichtlinie, Anhang I Der Jahreszeit entsprechend können keine definitiven Aussagen bezgl. der Artenausstattung an Brutvögeln getroffen werden. Jedoch ist mit der örtlichen Lage des B-Planes am Rand von Wittstock wenn überhaupt - eher mit einem kommunen Artenbestand zu rechnen. Brut- und Lebensstätten von Arten nach Anhang I sind demnach nicht vorhanden, Bau-, anlage- oder betriebsbedingte Wirkungen nicht gegeben. 3.1.2 Arten nach FFH-Richtlinie, Anhang IV Nachfolgend werden nur die Arten aufgeführt, die überhaupt für den Planungsraum relevant sein könnten: Microchiroptera Fledermäuse, alle Arten Gemäß den Biotopbedingungen vor Ort sind in maßnahmenrelevantem Umfeld keine Winteroder Sommerquartiere von Fledermausarten vorhanden. Mögliche Jagdräume werden nicht verändert. Die zur Fällung vorgesehenen 2 Bäume wurden hinsichtlich Strukturen für Sommer- und Winterquartiere von Fledermausarten (Risse, Spalten, Höhlen) abgesucht. Ein Nachweis gelang hier nicht, die Bäume wiesen aufgrund ihres Alters und Struktur keine entsprechenden Strukturen auf (vgl. Abb.). Baum Nr. 17 Silberweide, mehrstämmig, nitrophile Hochstauden Junge Flatter-Ulme (Baum Nr. 18) 6
Altbäume mit potentiell möglichen Habitatbedingungen sind nur im Bereich der Meyenburger Straße (L 14) gegeben. Diese Bäume, vorwiegend Linden, 1 Eiche, bleiben jedoch vollständig erhalten und werden nicht bau-, betriebs- oder anlagenbedingt beeinträchtigt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG werden somit für die Artengruppe nicht berührt. Gliridae Da Sieben- und Gartenschläfer ausgeschlossen sind, käme nur die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) als heimische Art in Frage. Strauchbestandene Mischwälder bevorzugter Lebensraum der Art - sind jedoch im Plangebiet nicht vorhanden. Biber entfällt Microtidae keine heimischen Arten potentiell betroffen. Carnivora entfällt Artiodactyla entfällt Cetacea entfällt Reptilien Testudinata (Schildkröten) entfällt Lacertidae (Echte Eidechsen) Zaun- / Waldeidechse (Lacerta spec.) Strukturen für beide Arten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Ruderalflächen wurden bei der Vor-Ort-Begehung intensiv hinsichtlich möglicher Habitatflächen insbesondere der Zauneidechse abgesucht. Die Fläche stellt sich als eben und dicht bewachsen mit nitrophilen Hochstauden wie z.b. Kanad. Goldrute dar. Vertikale Strukturen wie Stein-, Totholz- oder Sandhaufen finden sich nicht. Weiterhin sind artspezifisch wichtige sandige Abschnitte für die Eiablage nicht vorhanden. Insgesamt sind die Bedingungen als Lebensstätte der Art vor Ort ungünstig zu bewerten, so dass auch eine Erfassung als nicht notwendig angesehen wird. Ein Vorkommen wird ausgeschlossen, artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen nach 44 Abs. 1 BNatSchG liegen nicht vor. Amphibien Im Gebiet selbst sowie in der weiteren Umgebung sind keine geeigneten Laichgewässer vorhanden. Nach Einschätzung vor Ort können somit die B-Planflächen ebenfalls nicht als Winterquartier für Amphibien in Frage kommen. Fische Nicht relevant. 7
Gliederfüßler und Weichtiere Die eher ruderalen Flächen sind kein Lebensraum der Arten. Pflanzen Es sind keine der angegebenen Arten auf den Flächen des B-Plangebiets zu erwarten. 3.2 Bundesartenschutzverordnung Prognose der Potenziale ausgewählter Tierarten Fledermäuse siehe Kapitel 3.1.2 Brutvögel der Freiflächen siehe Kapitel 3.1.1 Amphibien / Reptilien siehe Kapitel 3.1.2 Pflanzenarten Es sind keine der angegebenen Arten auf den Flächen des B-Plangebiets zu erwarten. 3.3 Heimische Vogelarten Brandenburgs Wie in Kapitel 2 bereits beschrieben, handelt es sich bei dem Standort um stark anthropogen beeinflusste Areale. Die nicht bebauten Flächen liegen inselartig zwischen Siedlungen eingebettet Die Pflanzenartenzusammensetzung ist stark ruderal beeinflusst. Wertgebende Strukturen wie Trockenrasen fehlen ganz, Gehölze, die für z.b. Brutvögel als Lebensstätte dienen könnten, sind ebenfalls nicht vorhanden. Die vielen Trampelpfade mit Hundekotspuren in Verbindung mit den nahen Siedlungsflächen lassen auf eine starke Frequentierung durch Spaziergänger mit Hunden schließen, die wiederum eine starke Störung zur Brutzeit von möglichen Bodenbrütern bewirken werden. Es wird somit nicht von einer Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten ausgegangen, auch eine Bauzeitbeschränkung für eine Bebauung während der Brutzeit wird nicht für erforderlich gehalten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG werden nicht berührt. 8
Trampelpfade und angrenzende Gebäudeflächen als erhebliche Störfaktoren, die gegen eine Ansiedlung von z.b. bodenbrütenden Vogelarten sprechen 9
4 Fazit Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 04/2016 Mozartstraße" in der Stadt Wittstock ist es, die Chancen der ansässigen Gewerbebetriebe und Ärzte für die zukünftige Standortsicherung zu verbessern und vorhandene Baulücken am Stadtrand zu schließen Artenschutzbelange werden durch die urbane Prägung des Geländes nicht direkt berührt. Der Biotoptyp Ruderalflur wird zwar in Teilen beseitigt, jedoch ist aufgrund der geringen Funktion bzw. Habitatausstattung in Verbindung mit als erheblich anzusehenden Störeffekten zur Brutzeit nicht von einem Vorkommen an Nist- und Brutstätten von heimischen Brutvögeln auszugehen. Eine Kartierung wurde bis dato nicht durchgeführt, die Habitatbedingungen jedoch durch eine Begehung vor Ort abgeschätzt. Die zur Fällung vorgesehenen 2 Bäume wurden hinsichtlich Strukturen für Sommer- und Winterquartiere von Fledermausarten (Risse, Spalten, Höhlen) abgesucht. Ein Nachweis gelang hier nicht, die Bäume wiesen aufgrund ihres Alters und Struktur keine entsprechenden Strukturen auf. Es ist zu konstatieren, dass die baulichen Veränderungen durch die Schließung der Baulücke am Stadtrand Wittstock zu keinen Beeinträchtigungen von Vogelarten nach Anhang I der VSchRL oder von heimischen Vogelarten, von Arten nach Anhang IV FFH- Richtlinie oder Bundesartenschutzverordnung führen wird. 10