Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung



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Transkript:

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld... 2 1.3. Witwenabfindung... 2 2. Laufende Hinterbliebenenversorgung... 3 2.1. Witwen- bzw. Witwergeld... 3 2.2. Kinderzuschlag zum Witwengeld... 3 2.3. Waisengeld... 4 2.4. Unterhaltsbeiträge... 4 3. Anteilige Kürzung der Hinterbliebenen-versorgung... 5 4. Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag... 5 5. Versteuerung der Hinterbliebenen-versorgung... 5

Die Hinterbliebenenversorgung ist in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des SächsBeamtVG geregelt und beinhaltet sowohl einmalige als auch laufende Versorgungsleistungen für die Hinterbliebenen eines aktiven Beamten bzw. eines Ruhestandsbeamten. Mit Inkrafttreten des SächsBeamtVG wurde gesetzlich festgeschrieben, dass die Vorschriften nach 20 bis 30 SächsBeamtVG nicht nur für die hinterbliebenen Ehegatten, sondern auch für Lebenspartner anzuwenden sind. Der sächsische Gesetzgeber ist damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Juni 2012; Az.: 2 BvR 1397/09) nachgekommen. 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung 1.1. Bezüge für den Sterbemonat Grundsätzlich endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. Stirbt ein Beamter im Laufe eines Monats, werden die Bezüge abweichend davon den Erben überlassen. Bei aktiven Beamten handelt es sich dabei um einen reinen besoldungsrechtlichen Anspruch, der in 5 Abs. 7 SächsBesG geregelt ist. Stirbt ein Ruhestandsbeamter, so gilt dasselbe Verfahren entsprechend 64 Abs. 5 SächsBeamtVG. 1.2. Sterbegeld Beim Tod von Beamten 1 erhalten der überlebende Ehegatte oder nachrangig die Abkömmlinge einmalig Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts oder Unterhaltsbeitrags ( 20 Abs. 1 SächsBeamtVG). Sind keine Ehegatten oder Kinder als Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird das Sterbegeld den in 20 Abs. 2 SächsBeamtVG genannten Personen gezahlt, z. B. den Eltern oder den Geschwistern. Tragen sonstige Personen, z. B. die Gemeinde oder das Pflegeheim, die Kosten der letzten Erkrankung oder der Bestattung, so werden diesen Personen die Aufwendungen bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet (sog. Kostensterbegeld). Eine Teilzeitbeschäftigung der verstorbenen Beamten hat keinen Einfluss auf das Sterbegeld, da für dessen Berechnung volle Dienst- oder Anwärterbezüge berücksichtigt werden. 1.3. Witwenabfindung Witwen, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. Die Witwenabfindung beträgt das 24-fache des Witwengeldes für den Monat der Wiederverheiratung. 1 Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Ruhestandsbeamte oder entlassene Beamte mit Unterhaltsbeitrag 2

2. Laufende Hinterbliebenenversorgung 2.1. Witwen- bzw. Witwergeld Die Witwen von Beamten auf Lebenszeit, die die Wartezeit nach 5 Abs. 1 SächsBeamtVG erfüllt haben, von Ruhestandsbeamten oder von Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war, erhalten ein Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte (sog. nachgeheiratete Witwen) oder die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (sog. Versorgungsehe). Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre ( 22 Abs. 1 SächsBeamtVG). Das amtsunabhängige Mindestwitwengeld (60,77 % des Mindestruhegehalts des Ruhestandsbeamten) und das Mindestunfallwitwengeld (55 % des Mindestunfallruhegehalts des Ruhestandsbeamten) bleiben hiervon unberührt. Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt das Witwengeld 60 % des Ruhehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre ( 22 Abs. 1 S. 5 SächsBeamtVG). Das Mindestunfallwitwengeld wird in diesem Fall aus 60 % des Mindestunfallruhegehalts berechnet. Ist die hinterbliebene Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der verstorbene Beamte/Ruhestandsbeamte und sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 % ( 22 Abs. 2 SächsBeamtVG). Abhängig vom Altersunterschied und der Dauer der Ehezeit kann es jedoch ggf. beim ungekürzten Witwengeld verbleiben ( 22 Abs. 2 S. 2 SächsBeamtVG. Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Tod oder der erneuten Heirat der Witwe ( 29 SächsBeamtVG). Wegen der Ruhensregelungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene mit Renten ( 74 SächsBeamtVG) bzw. mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ( 72 SächsBeamtVG) wird auf Teil IV verwiesen. 2.2. Kinderzuschlag zum Witwengeld Hierfür müssen der Witwe die Kindererziehungszeiten zugeordnet sein. Wegen der Zuordnung von Kindererziehungszeiten wird auf Teil II, Punkt 1 verwiesen. Der Kinderzuschlag steht für die Zeiten der Erziehung eines Kindes ab Beginn der Erziehung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu. 3

Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt 55 % des in 78a Abs. 1 S. 3 des SGB VI bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Beispiel: Der Witwe W wurden die Kindererziehungszeiten für ihre zwei Kinder in voller Höhe zugeordnet (= 2 x 36 Kalendermonate). Der Kinderzuschlag zum Witwengeld berechnet sich wie folgt: 1. Kind: = 36 Kalendermonate x 55,00 % x 0,1010 Entgeltpunkte x 25,74 = 51,48 2. Kind: = 36 Kalendermonate x 55,00 % x 0,0505 Entgeltpunkte x 25,74 = 25,74 = 77,22 Der Kinderzuschlag wird nicht gewährt, wenn die Witwe ein Mindestwitwengeld oder Witwengeld unter Zugrundelegung eines Anteilsatzes von 60 % erhält. Übersteigt das Witwengeld zzgl. Kinderzuschlag das Mindestwitwengeld nur durch die Zahlung des Kinderzuschlags, so wird das Mindestwitwengeld und der übersteigenden Betrag als Kinderzuschlag gewährt. 2.3. Waisengeld Die Kinder 2 von Beamten auf Lebenszeit, die die Wartezeit nach 5 Abs. 1 SächsBeamtVG erfüllt haben, von Ruhestandsbeamten oder von Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war, erhalten ein Waisengeld nach 24 SächsBeamtVG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über das 18. Lebensjahr hinaus kann das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auf Antrag weitergewährt werden, solange die Waise die Voraussetzungen des 29 Abs. 2 SächsBeamtVG erfüllt. Bei behinderten Kindern gelten besondere Vorschriften für die Gewährung über das 27. Lebensjahr hinaus. Die Höhe des Waisengeldes beträgt für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre ( 25 Abs. 1 SächsBeamtVG). Wegen der Ruhensregelungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene mit Renten ( 74 SächsBeamtVG) bzw. mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ( 72 SächsBeamtVG) wird auf Teil IV verwiesen. 2.4. Unterhaltsbeiträge Der sog. nachgeheirateten Witwe (vgl. Punkt 2.1) ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, auf den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind ( 21 Abs. 2 SächsBeamtVG). 2 Als Kinder gelten leibliche Kinder des oder der Verstorbenen. Stief- und Pflegekinder haben keinen Anspruch auf Waisengeld. 4

Ist dem verstorbenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden oder hätte dieser bewilligt werden können, so kann den Witwen und Waisen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwenbzw. Waisengeldes bewilligt werden ( 27 SächsBeamtVG). 3. Anteilige Kürzung der Hinterbliebenenversorgung Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. 4. Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag Neben dem Witwen- oder Waisengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag für in den Stufen in Betracht kommende Kinder (sog. Kinderanteil im Familienzuschlag) gezahlt werden ( 55 Abs. 2 S. 2 SächsBeamtVG). Voraussetzung hierfür ist, dass dieser sogenannte Kinderanteil dem verstorbenen Beamten bzw. Ruhestandsbeamten zugestanden hätte bzw. hat. Zusätzlich müssen Witwen ohne Berücksichtigung der 64 und 65 des Einkommenssteuergesetzes selbst Anspruch auf Kindergeld für diese im Kinderanteil des Familienzuschlags des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten berücksichtigungsfähigen Kinder haben. 5. Versteuerung der Hinterbliebenenversorgung Versorgungsbezüge für den Ruhestandsbeamten und seine Hinterbliebenen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG und unterliegen damit der Steuerpflicht. Von den Versorgungsbezügen bleiben jedoch ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Prozentsatz ergibt sich je nach Ruhestandsbeginn aus der Tabelle in 19 Abs. 2 EStG. 5