20. Oktober 2016 KMU Kompetenzforum zum Thema Festhalten oder Abheben Unternehmensnachfolge: Ein rechtlicher Überblick lic. iur. Romuald Maier, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte St. Gallen
Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte Anwaltskanzlei in St. Gallen, gegründet 1970 rund 20 Anwälte und Juristen Schwerpunkt Wirtschaftsrecht sowie Fachanwälte im Arbeits-, Bauund Familienrecht Romuald Maier Aufgewachsen in Diepoldsau, heute wohnhaft in Heerbrugg 2003 Lizentiat an der Universität Freiburg i.ü. 2006 Anwaltspatent des Kantons St. Gallen 2014 LL.M. Internationales Wirtschafsrecht an der Universität Zürich Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie Transaktionen und Umstrukturierungen (M&A)
Ehepaar X, beide 65 Jahre alt Gesamtes Vermögen des Ehepaares X Errungenschaft X AG zu 90% einziges Aktivum des Ehepaares X (10% Liegenschaft und Bankguthaben) Drei Kinder aus gemeinsamer Ehe: Älteste Tochter: CEO der X AG Zweite Tochter: im mittleren Management der X AG Sohn: Karriere ausserhalb der X AG Ehepaar X möchte sich vollständig aus der Unternehmensführung zurückziehen, dabei sollen nachfolgende Kriterien beachtet werden: Fortführung der Unternehmung im Familienbesitz Führung der X AG durch die älteste Tochter Faire Behandlung der beiden anderen Kinder
Ehe- und Erbrecht Aktienrecht Vertragsrecht (Aktionärbindungsvertrag; ABV)
Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung Keine Regelung Testament Ehevertrag Erbvertrag Ehegatte 75% 62,5% 100% 0-100% Kinder 25% (je 8,33%) 18,75% (je 6,25%) 0% 0-100% frei 0 % 18,75% 0% 0-100%
Differenzierte Rechte einzelner Aktienkategorien Stimmrechtsaktien (OR 693) Partizipationsscheine (OR 656a ff.) Vinkulierung (OR 685a f.) Kann Verkauf der Familien-AG nicht verhindern; besser Kaufrechte und Kaufpflichten in einem Aktionärbindungsvertrag vorsehen Statutarische Präsenzquoren und qualifizierte Mehrheiten in GV und VR Statutarische Vergütungsregeln ( Minderregeln )
ABV regelt Rechte und Pflichten der Aktionäre Gilt nicht gegenüber Dritten (z.b. Gläubigern) und i.d.r. auch nicht gegenüber der Gesellschaft, da nicht Parteien des ABV Mögliche Bestimmungen eines ABV Kaufrechte: z.b. Vorhand-, Vorkaufs-, Kaufs-, Mitverkaufsrecht sowie Mitverkaufspflicht Bestimmungen über GV, VR und GL: Präsenzen und Quoren für bestimmte Beschlüsse in GV, VR und GL sowie Anrecht auf Sitz in VR und GL Mitarbeit von Aktionären in der AG Dividendenpolitik
Personenbezogene Regelungen in ABV möglich, die in Statuten nicht möglich sind Ermöglicht zusätzlichen Schutz von Minderheiten (z.b. Kaufrechte, Mitarbeit von Aktionären, Dividendenausschüttung) Zeitlich beschränkt (ZGB 27; i.d.r. 20-25 Jahre) Durchsetzung der Bestimmungen eines ABV z.t. heikel Z.B. GV-Beschlüsse, die ABV widersprechen, sind gültig Mögliche Lösung Konventionalstrafe
Erbrecht und Unternehmensnachfolge Erbrecht führt zur Aufteilung/Zerschlagung des Vermögens und der AG basierend auf dem Prinzip der Gleichbehandlung Kontrolle in der GV und im VR vereinfacht aber Unternehmensführung Aktien- und Vertragsrecht kann Spannungsverhältnis überbrücken Aktienrecht und Erbrecht Bewertung der verschiedenen Aktienkategorien und Aktienminderheiten für Pflichtteile (Erbrecht) zu berücksichtigen Vertragsrecht und Erbrecht ABV mit erbrechtlichen Elementen notariell zu beurkunden (z.b. als Anhang zum Ehe- und Erbvertrag)
Ehe- und Erbrecht Ehe- und Erbvertrag zwischen Ehepaar X und den Kindern Eltern verschenken zu Lebzeiten die X AG an ihre Kinder, behalten aber je 25 % der Kapitalrechte (Dividenden) über eine Nutzniessung Gesellschaftskapital (TCHF 150) neu strukturiert und wie folgt verteilt: Kind Kapital Kapitalrechte Stimmrechte Älteste Tochter 100 Stimmrechtsaktien à CHF 500 33,33 % 66,66 % Zweite Tochter 50 Stammaktien à CHF 1 000 33,33 % 33,33 % Sohn 50 PS à CHF 1 000 33,33 % 0 %
Aktienrecht Schaffung von Stamm- und Stimmrechtsaktien sowie Partizipationsscheinen Vertragsrecht (ABV) Gegenseitige Vorhand- und Vorkaufsrechte zum inneren Wert Mitverkaufsrecht und pflicht Andienungsrecht (Put-Option) des Partizipanten zulasten der Aktionäre nach Ableben der Eltern von 5 PS pro Aktionär und Jahr Recht auf Dividende im Umfang von X% des Bilanzgewinnes sowie Beschränkung des Lohnes der CEO auf TCHF 150 fix und variabler Lohn von X% der ausgeschütteten Dividenden Recht der Parteien auf Anstellung in der X AG entsprechend Fähigkeiten, Erfahrung und Ausbildung
Eine Nachfolgeplanung braucht Zeit (i.d.r. 3-7 Jahre). Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen! Was für Sie gerecht ist, ist noch lange nicht gerecht für Ihre Erben! Planung und Einführung der Erben in die Thematik ist notwendig, damit die vorgesehene Ordnung verstanden, akzeptiert und gemeinsam umgesetzt werden kann. Ohne Einigung bleibt nur ein einseitige Verfügung oder der Verkauf an Mitarbeiter (z.b. MBO) oder an Dritte. Haben Sie keine Angst vor einem Testament oder Erbvertrag. Nutzen Sie wenn nötig das ganze rechtliche Spektrum (Ehe- und Erbvertrag/Testament, Aktienrecht und Vertragsrecht). Denn nur zusammen können rechtliche Lücken geschlossen werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit lic. iur. Romuald Maier, LL.M Rechtsanwalt und Notar