Annahmerichtlinien der Gothaer Perikon als arbeitgeberfinanzierte Versicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages Zugangsvoraussetzungen für Kollektivverträge Die folgenden Voraussetzungen und Grenzen müssen erfüllt sein: a. Es handelt sich um arbeitgeberfinanzierte CI-Versicherungen und b. ein Kollektivvertrag wird abgeschlossen, d.h. der für die Versicherung in Betracht kommende Personenkreis steht in einer bestimmten Beziehung (z.b. Arbeitnehmer) zum Kollektivvertragspartner und c. es werden mindestens 10 Personen und mindestens 90 % eines nach objektiven Merkmalen fest umschriebenen Personenkreises versichert. Grenzen für institutionelles Geschäft: Arbeitgeberfinanzierte Versicherungen, wenn folgende Grenzen nicht überschritten werden: Anzahl der Personen max. CI-Summe pro Person 10 bis 19 30.000 20 bis 49 50.000 ab 50 75.000 Bei arbeitgeberfinanzierten CI-Versicherungen wird ein pauschaler Zuschlag von 29% bei Männern und 18% bei Frauen auf die Nichtrauchertafel verwendet. Es wird nicht nach dem Rauchverhalten unterschieden. Sofern die obigen Voraussetzungen und Grenzen für institutionelles Geschäft nicht erfüllt sind, gelten die allgemeinen Annahmerichtlinien. Vereinsgeschäft und Geschäft mit Berufsverbänden fallen nicht unter die Voraussetzungen des institutionellen Geschäfts, d.h. es gelten die allgemeinen Annahmerichtlinien. Gesundheitsprüfung im institutionellen Geschäft: Keine Gesundheitsprüfung, sofern keine erschwerten Risiken bekannt sind und sofern eine Bescheinigung der vollen Arbeitsfähigkeit der zu versichernden Personen durch den Arbeitgeber vorliegt: Listenannahme (gemäß Antragsliste). Antragsliste: Der Arbeitgeber bestätigt, dass der zu versichernde Arbeitnehmer a. voll arbeitsfähig ist und b. in den letzten zwölf Monaten -- bei kürzerer Betriebszugehörigkeit für die Dauer dieser Betriebszugehörigkeit -- aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als zehn Kalendertage arbeitsunfähig war. Einschränkungen bei CI a. Falls bei der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bereits eine ärztlich festgestellte schwere Krankheit im Sinne der Leistungsbeschreibung laut Anhang I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht, so besteht für dieses Krankheitsereignis inklusive seiner unmittelbaren gesundheitlichen Folgen kein Versicherungsschutz. b. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für eine bei Versicherungsbeginn bereits ärztlich festgestellte, bestehende, in Anhang I aufgeführte schwere Krankheit sowie deren unmittelbare gesundheitliche Folgen, auch wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch nicht alle in der entsprechenden Definition der schweren Krankheit geforderten Bedingungen erfüllt sind. c. Kein Versicherungsschutz besteht auch für in Anhang I im Rahmen der Definition von Krebs unter den Leistungsausschlüssen aufgeführte und bei Versicherungsbeginn bereits ärztlich festgestellte, bestehende Frühformen von Krebserkrankungen und deren unmittelbare gesundheitliche Folgen. d. Die Mitversicherung von Kindern gemäß Teil A 4 III der Versicherungsbedingungen entfällt. LVU 12 Seite 1 von 1 26.01.2011
Gothaer Lebensversicherung AG Antragsliste für Gothaer Perikon als arbeitgeberfinanzierte Versicherung im Rahmen eines Kollektivvertrages - fondsgebundene Risikoversicherung zur Absicherung schwerer Krankheiten mit Mindesttodesfallschutz - Kollektivvertrag Kenn - Nr. Vermittler, Agt.-Nr. / / Firma und Versicherungsnehmer: Anschrift: Tarif: FC08-3E11 fondsgebundene Risikoversicherung zur Absicherung schwerer Krankheiten mit Mindesttodesfallschutz Versicherungssumme im Todesfall: Ablaufalter / Ende der Beitragszahlung: 5.000 EUR / Jahre Beitragszahlweise: jährlich 1/2-jährlich 1/4-jährlich monatlich Versicherungsbeginn:..2010 Fondsauswahl (Der Anteil des einzelnen Fonds muss mindestens 25 % betragen): Gothaer Comfort Dynamik % LBB- Invest - LINGOHR-SYSTEMATIC % Carmignac Investissement A % M&G Global Basic A EUR Acc % Fidelity Funds - European Growth A % Pioneer Funds - U.S. Pioneer Fund Class C % Franklin Templeton Growth A Acc % Pioneer Funds - Global Ecology Class A % Keyman Police Betriebliche Versicherung, mit einem Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers LVU 12 Seite 1 von 2 26.01.2011
Gothaer Lebensversicherung AG Lfd. Nr. Name, Vorname Geschlecht Geburtsdatum Versicherungssumme schwere Krankheiten 1 männlich 2 männlich 3 männlich 4 männlich 5 männlich 6 männlich 7 männlich 8 männlich 9 männlich 10 männlich 11 männlich 12 männlich 13 männlich 14 männlich 15 männlich 16 männlich 17 männlich 18 männlich 19 männlich 20 männlich 21 männlich 22 männlich 23 männlich Wir bestätigen die volle Arbeitsfähigkeit der zu versichernden Personen und dass die zu versichernden Personen in den letzten 12 Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 10 Tage arbeitsunfähig waren. Außerdem bestätigen wir die Richtigkeit der gemachten Angaben und dass die zu versichernden Personen ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss der Versicherungen gemäß 150 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor Anmeldung zu dem Kollektivvertrag abgegeben haben und mit einer für die Verwaltung der Versicherungen erforderlichen Übermittlung ihrer persönlichen Daten einverstanden sind. Ort / Datum Stempel / Unterschrift Arbeitgeber LVU 12 Seite 2 von 2 26.01.2011
Steuerliche Behandlung der Gothaer Perikon als arbeitgeberfinanzierte Versicherung *) im Rahmen eines Kollektivvertrages Keyman Police Die steuerliche Behandlung einer CI-Versicherung, bei dem einerseits der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, Beitragszahler und hinsichtlich der Versicherungsleistung Bezugsberechtigter ist und andererseits der Arbeitnehmer versicherte Person ist, stellt sich wie nachfolgend dar. Beitrag: Die Beiträge sind bei dem Arbeitgeber als Betriebsausgaben im Sinne des 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Dies gilt für Beiträge zur Absicherung des Risikos "schwere Krankheiten" wie auch für Beiträge, die auf das Todesfallrisiko entfallen. Bilanz: Soweit der Arbeitgeber Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat, muss eine Forderung in der Bilanz aktiviert werden. Bei Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung im Sinne des 4 Abs. 3 EStG entfällt die Aktivierung Versicherungsleistung: Die fälligen Leistungen aus der Versicherung werden an den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnahmen steuerpflichtig. Betriebliche Versicherung, mit einem Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers Die steuerliche Behandlung einer CI-Versicherung, bei dem einerseits der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist und andererseits der Arbeitnehmer versicherte Person und hinsichtlich der Versicherungsleistung Bezugsberechtigter ist, stellt sich wie nachfolgend dar. Beitrag: Bilanz: a. Arbeitgeber: Die Beiträge sind bei dem Arbeitgeber als Betriebsausgaben im Sinne des 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Dies gilt für Beiträge zur Absicherung des Risikos "schwere Krankheiten" wie auch für Beiträge, die auf das Todesfallrisiko entfallen. b. Arbeitnehmer: Hat der versicherte Arbeitnehmer auf Grund des Bezugsrechts einen Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, sind die Beiträge beim Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der dem Lohnsteuerabzug und ggf. der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist die Freigrenze von 44 gemäß 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht anwendbar. Nach 40 Abs. 1 EStG kann auf Antrag des Arbeitgebers das Betriebsstätten-Finanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem zuvor ermittelten Pauschalsteuersatz erhoben wird, soweit vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden. Soweit der Arbeitgeber keine Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat, entfällt die Aktivierung einer Forderung. LVU 12 Seite 1 von 2 26.01.2011
Versicherungsleistung: Die fälligen Leistungen aus der Versicherung werden an den bezugsberechtigten Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen ausgezahlt. Bei einer Fondsgebundenen Risikoversicherung handelt es sich nicht um einen Vertragstyp im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Auszahlung von Kapitalleistungen bei Rückkauf oder im Erlebensfall ist daher grundsätzlich nicht zu versteuern. Dennoch kann im Hinblick auf die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Auszahlung des Fondsvermögens bei überdurchschnittlicher Wertentwicklung derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Besteuerung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge erfolgen muss. *) Die Mitversicherung von Kindern gemäß Teil A 4 III der Versicherungsbedingungen entfällt. Diese Hinweise wurden mit größtmöglicher Sorgfalt nach aktuellem Steuerrecht erstellt; eine Haftung kann nicht übernommen werden. Eine individuelle Beratung durch den Steuerberater kann durch diese Hinweise nicht ersetzt werden. LVU 12 Seite 2 von 2 26.01.2011