Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2017

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Transkript:

Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Sozialversicherungsrechnungsgrößen 2018 beschlossen 1 Aus der Finanzverwaltung 3 Betriebsrentenstärkungsgesetz im Lohnsteuerabzugsverfahren 3 Lohnsteuerbescheinigung 2018 und Großbuchstabe M 4 Dienstwagen und individuelle Kostentragung durch den Arbeitnehmer 5 Aus der Praxis 6 Internetzuschüsse und 50 Euro-Regelung 6 Abkürzungsverzeichnis 7 Veranstaltungshinweise 7 Broschürenhinweis 8 Aus der Gesetzgebung Sozialversicherungsrechnungsgrößen 2018 beschlossen Das Kabinett hat am 27. September 2017 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ( Ein-Euro-Jobs ) abgestellt. Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick: Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.045 Euro/Monat (2017: 2.975 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695 Euro/Monat (2017: 2.660 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 Eu- LSt-Info 1

ro/monat (2017: 5.700 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 53.100 Euro jährlich (2017: 52.200 Euro) beziehungsweise 4.425 Euro monatlich (2017: 4.350 Euro). Die Rechengrößen für die neuen Länder werden mit dieser Rechengrößenverordnung letztmalig anhand der Lohnentwicklung Ost festgesetzt. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die Festlegung nach den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Schritten. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit dieser ist traditionell zu rechnen. LSt-Info 2

Aus der Finanzverwaltung Betriebsrentenstärkungsgesetz im Lohnsteuerabzugsverfahren Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft 1. Hierbei ist unter anderem Folgendes zu beachten: Der steuerfreie Höchstbetrag bei Ansparung über externe Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) erhöht sich von bislang 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Herangezogen wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West), auch bei einer Beschäftigung in den sogenannten neuen Ländern oder Berlin (Ost). Für 2018 ist auf Grundlage der vom Bundeskabinett beschlossenen Werte 3 von 78.000 Euro auszugehen. Steuerfrei ansparbar sind damit in 2018 grundsätzlich (78.000 Euro x 8 %=) 6.240 Euro p. a. beziehungsweise 520 Euro monatlich. Bei dem Höchstbetrag des 3 Nr. 63 Satz 1 EStG handelt es sich im Übrigen um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist daher nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Der Höchstbetrag kann erneut in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ihn in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht. Als Ausgleich für dieses erhöhte Ansparvolumen entfällt ab 2018 der bisherige Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro 4. Die Erhöhung des steuerfreien Ansparvolumens kann aber nicht unmittelbar auf die Sozialversicherung übertragen werden. In 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV n. F. wird bestimmt, dass eine Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) gewährt wird. Die Ausweitung des steuerfreien Ansparvolumens dürfte damit insbesondere für Personen bedeutsam sein, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (zum Beispiel beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer). Durch das Alterseinkünftegesetz 5 wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die steuerlichen Regelungen zur Abzugsfähigkeit und zur Versteuerung grundlegend neu gefasst. Für sogenannte Neuzusagen konnte ab 2005 eine Pauschalbesteuerung für Beiträge zu Gunsten von Pensionskassen beziehungsweise Direktversicherungen nicht mehr angewandt werden. Die Pauschalbesteuerung war über 2004 1 BGBl I 2017, 3214 2 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 3 Siehe vorherige Ausführungen 4 3 Nr. 63 Satz 3 EStG a.f. 5 v. 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 LSt-Info 3

hinaus nur noch dann zulässig, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde (sogenannte Altzusage). Diese Pauschalierungsmöglichkeit für sogenannte Altzusagen kommt über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus weiterhin zur Anwendung. In der bisherigen Rechtslage ist der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro ausgeschlossen, wenn eine sogenannte Altzusage pauschal versteuert wird. Nach der ab 2018 geltenden neuen Rechtslage sind auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag (8 %-Regelung) Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach 40b EStG a.f. pauschal besteuert werden (Abschmelzregelung) 6. Für die Anwendung der alten Pauschalierungsregelung 7 ist ab 2018 nur noch entscheidend, ob vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig nach 40b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert wurde, weil die entsprechenden Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach 40b EStG a. F. pauschal besteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwendung des 40b EStG a. F. sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. sind unbeachtlich. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachweist, dass vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zulässigerweise nach 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde (beispielsweise durch eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung des Vorarbeitgebers beziehungsweise des Versorgungsträgers). Der neue Arbeitgeber kann dann die in Betracht kommenden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten Pensionskasse oder Direktversicherung ebenfalls weiterhin nach 40b EStG a. F. pauschal besteuern. Lohnsteuerbescheinigung 2018 und Großbuchstabe M Durch die zum 1. Januar 2014 eingetretene Reisekostenreform sind gerade auch bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen erhebliche Rechtsänderungen eingetreten. Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. 8 Dies gilt nur dann nicht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro übersteigt. Eine solche Mahlzeitengestellung muss nicht zwingend als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Lohnabrechnung erscheinen. Ein Ansatz unterbleibt, wenn dem Arbeitnehmer für den jeweiligen 6 52 Absatz 4 Satz 13 EStG 7 40b Absatz 1 und Absatz 2 EStG a.f. 8 8 Absatz 2 Satz 8 EStG LSt-Info 4

Tag der Mahlzeitengestellung eine steuerliche Verpflegungspauschale zusteht. 9 Ein Ansatz unterbleibt auch, wenn die Mahlzeitengestellung in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Arbeitgeberinteresse (zum Beispiel Geschäftsfreundebewirtung) erfolgt; insoweit kommt es nicht auf die Einhaltung des Mahlzeitenpreises von 60 Euro an. Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit im oben genannten Sinne zur Verfügung, besteht eine Verpflichtung, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M aufzunehmen. 10 Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist 11 oder die steuerpflichtige Mahlzeit pauschal 12 oder individuell zu besteuern ist. Durch diese Bescheinigung soll das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers darauf hingewiesen werden, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen für Verpflegung die Verpflegungspauschalen gekürzt werden müssen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung muss damit versucht werden, die Gründe für den Großbuchstaben M zu entschlüsseln. Auf die Aufführung des Großbuchstabens M kann bislang in den Jahren 2014 bis 2017 verzichtet werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfreien Reisekostenvergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. 13 Die Finanzverwaltung geht im Übrigen stillschweigend von einer Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnungserleichterung aus, wenn bereits vor 2004 die steuerfreien Reisekostenvergütungen außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden. Dies ist im Regelfall erfüllt, wenn die Löhne und die Reisekosten von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden. Mit dem BMF-Schreiben vom 30. Juli 2015 14 wurde diese zeitlich befristete Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Eine weitere Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus wurde von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft gefordert. Das BMF entsprach dieser Forderung und hat die Aufzeichnungserleichterung bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. 15 Gleichzeitig weist das BMF darauf hin, dass ab 2019 der Großbuchstabe M nach den oben genannten Grundsätzen auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen ist. Dienstwagen und individuelle Kostentragung durch den Arbeitnehmer Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2017 16 zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz Stellung 9 8 Absatz 2 Satz 9 EStG 10 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 EStG 11 8 Absatz 2 Satz 9 EStG 12 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG 13 Vgl. 4 Absatz 3 LStDV und BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 92 14 BStBl I 2015, 614 15 BMF-Schreiben v. 27.09.2017, IV C 5 S 2378/17/10001 16 DB 2017, 2260 LSt-Info 5

genommen. Das lange erwartete BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung und kommt auf alle noch offenen Fälle zur Anwendung. Im Kern wendet die Finanzverwaltung nunmehr die neue BFH-Rechtsprechung 17 an, wonach auch die vom Arbeitnehmer individuell für einen Dienstwagen getragenen Kosten eine Minderung des geldwerten Vorteils auslösen. Auf die näheren Details dieses Schreiben gehen wir in dem nächsten Lohnsteuer-Info ein. Aus der Praxis Internetzuschüsse und 50 Euro-Regelung In 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EStG wird eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % zugelassen, soweit der Arbeitgeber 1 den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. 2 Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden. Für die pauschalierbaren Zuschüsse existiert in der LStR 2015 eine Vereinfachungsregelung. Danach kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, sofern dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigen. Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen wird mittlerweile verstärkt der Internetzuschuss auf dessen Höhe hin überprüft. Der Finanzverwaltung reicht regelmäßig nicht alleine eine Erklärung des Arbeitnehmers über Internetkosten aus. Vielmehr wird auch wegen der mittlerweile preiswerten Telekommunikationstarife im jeweiligen Einzelfall geprüft, ob auch Aufwendungen in der vom Arbeitnehmer erklärten Höhe tatsächlich vorliegen. Arbeitgeber sind zur Vermeidung von Haftungsrisiken gut beraten, sich entsprechende Nachweise zumindest exemplarisch vom Arbeitnehmer vorlegen zu lassen. Aus meiner Sicht bietet sich ein Nachweis über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten an. In keinem Fall sollte auf einen Nachweis verzichtet werden, selbst wenn der Betrag von 50 Euro nicht überschritten wird. Die oben genannte Vereinfachungsregelung gibt dies letztlich nicht her; es wird auch insoweit verlangt, dass tatsächliche Aufwendungen entstehen. Zudem bietet es sich an, eine Regelung aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber die neuen Kosten anzuzeigen hat, wenn sich die Verhältnisse im Wesentlichen ändern (zum Beispiel bei Abschluss eines Neuvertrags). Zur Haftungsbefreiung bietet sich die Einholung einer Anrufungsauskunft an. Insoweit sollte auch mit der Finanzverwaltung der Kostennachweis und der Nachweiszeitraum abgestimmt werden. 17 BFH-Urteile v. 30.11.2016 VI R 49/14, DB 2017, 345 VI R 2/15, DB 2017, 342 LSt-Info 6

Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GG Grundgesetz GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch SvEV Sozialversicherungs-Entgeltverordnung StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung VZ Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen Donnerstag, 9. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro LSt-Info 7

Aktuelles zur Lohnsteuer Mittwoch, 8. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Geschäftsstelle Leverkusen, Preis: 80 Euro Mittwoch, 15. November 2017, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Donnerstag, 14. Dezember 2017, 09:00-16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Aktuelles zur Umsatzsteuer 2018 Dienstag, 28. November 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 150240 (09.11.2017), Dok.-Nr. 156031 (08.11.2017), Dok.- Nr. 151660 (15.11.2017), Dok.-Nr. 151661 (14.12.2017) und Dok.-Nr. 150820 (28.11.2017). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2017 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Tel. +49 221 1640-3050 Fax +49 221 1640-3490 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de LSt-Info 8

Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-3040 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 9

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