Stadtentwicklungs- und Hochbauamt 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. W 35c/I im Bereich der Straße Am Bergl und der Haylmannstraße, auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 3379, 3382 und 3383, in Schweinfurt, Gemarkung Oberndorf Allgemeine Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung Planverfasser: Peter Maximilian Schmidt Freier Architekt für Stadtplanung 98529 Suhl Am Bahnhof 16A Telefon 03681 705436 p-m-schmidt@t-online.de
1. Anlass der Bebauungsplanänderung, Bauplanungsrechtliche Bewertung und Festsetzungen 1.1 Der Stadtrat hat in der Sitzung am 30.09.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. W 35c/I, einschließlich einer Teilfläche der 1. Änderung, im Bereich der Straße Am Bergl und Haylmannstraße, auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 3379, 3382, 3383, in Schweinfurt, Gemarkung Oberndorf, im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Plan des Stadtentwicklungs- und Hochbauamtes vom 29.07.2014. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. W 35c/I - 2. Änderung. Die bisherige städtebauliche Zielsetzung des am 26.10.1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. W 35c/I war, das Gebiet durch Wohngebäude in einer Blockrandbebauung zu entwickeln. Innerhalb der hierfür festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind zwingend drei- und in Teilbereichen bis viergeschossige Wohngebäude sowie geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30-35 zulässig. Der vorbezeichnete Änderungsbereich wurde jedoch seit Bestehen der Rechtsverbindlichkeit noch nicht bebaut. Die seinerzeit durch Bebauungsplanfestsetzungen manifestierten Entwicklungsziele stimmen nicht mehr mit dem heutigen Bedarf überein. 1.2 Im Zuge der 2. Bebauungsplanänderung soll nunmehr die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer zeitgemäßen, den Anforderungen der aktuellen Stadtentwicklung entsprechenden Bebauung, geschaffen werden. Geplant ist die Errichtung bedarfsgerechter Wohngebäude in Form einer Eigentumswohnanlage, von Reihenhäusern und einer Wohnanlage für betreutes Wohnen. Darüber hinaus wird die außerhalb des Änderungsbereiches bereits bestehende Wohnanlage Am Wasserturm 5-13 entlang der Straße Am Bergl, mit einem querschnittsgleichen Wohngebäude ergänzt und in südöstlicher Richtung fortgeführt. Dieses Wohngebäude wird in die Bebauungsplanänderung einbezogen und ist voraussichtlich im Dezember 2014 fertiggestellt. Die Planungsabsichten tragen dazu bei, die städtebaulichen Zielsetzungen, die funktionalen und stadträumlichen Aspekte durch die Fortführung der Arrondierung des Quartiers, mit einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Straße Am Bergl und Haylmannstraße, umzusetzen. Somit wird auch der städtebaulichen Einbindung, unter Rücksichtnahme der bestehenden, prägenden Merkmale des Straßen-, Bau- und Ortsbildes, Rechnung getragen. Die künftige Bebauung wird zwischen der bestehenden Blockrandbebauung entlang der Straße Am Wasserturm und der bestehenden Doppelhausbebauung entlang der St.- Bruno-Straße hinsichtlich der Baukubatur, der Dachform und Gebäudegestalt einen zwischen beiden Bauformen vermittelnden Übergang bilden. 1.3 Gegenüber dem am 26.10.1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. W 35c/I, es galt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 01.10.1977, ist nunmehr als Gesetzesgrundlage die BauNVO in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden. Neben der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen wie bisher, werden im zu ändernden Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich eine Grundflächenzahl (GRZ) und eine Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Die Festsetzung bezüglich der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO bleibt weiterhin bestehen, wird aber der aktuellen BauNVO angepasst. Die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Nutzungen bleiben dem weiteren Bauleitplanverfahren vorbehalten und werden so festgesetzt, dass sie den vorhandenen Gebietscharakter sowie den städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen. Mit diesen Festsetzungen geht eine Mehrung des Maßes der baulichen Nutzung, gegenüber den bestehenden Festsetzungen des am 26.10.1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. W 35c/I, nicht einher. Sie werden dazu führen, dass die künftige Bebauung nicht die Dichte erreicht, die bei einer Ausnutzung der bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen möglich gewesen wäre. Der Forderung nach rationeller Ausnutzung der erschlossenen Bauflächen wird dennoch Rechnung getragen. - 2 -
1.4 Im Rahmen der am 12.08.2013 in Kraft getretenen 1. Bebauungsplanänderung wurden bereits die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, ein Pflegezentrum entlang der Danzigstraße zu errichten. Die Eröffnung des Pflegezentrums erfolgte bereits zum 01.11 2014. Im Anschluss an dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest und umfasst im nordöstlichen räumlichen Geltungsbereich der 2. Bebauungsplanänderung Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 3379, 3382 und 3383. Sie sollte der bestehenden Wohnanlage Am Wasserturm 5-13 dienen. Künftig wird die private Grünfläche durch die unter Pkt. 1.2 beschriebene Wohnbebauung überplant. So wird den städtebaulichen Zielen, die Deckung des Bedarfs an Wohnraum sowie den sparsamen Umgang mit Grund und Boden (ökonomische Flächennutzung/flächensparendes, verdichtetes Bauen), entsprochen. Die sich neu ergebenden Freiräume (private Grünflächen), werden der neuen Wohnbebauung direkt zugeordnet. 1.5 Die Planungsabsichten können auf Grund der bestehenden Festsetzungen nicht verwirklicht werden, weil die Grundzüge der Planung berührt sind. Aus diesem Grunde ist eine Änderung des seit dem 26.10.1983 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. W 35c/I sowie die am 12.08.2013 in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplans, in dem als private Grünfläche festgesetzten Bereiches, erforderlich. Mit dieser Bebauung muss u.a. die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sowie die Bauweise neu ausgewiesen werden. Darüber hinaus werden mit diesen Änderungen bestehende Festsetzungen überplant. 2. Erschließung, Einziehung (Entwidmung) der Haylmannstraße sowie verkehrliche Maßnahmen Die durch das Planungsgebiet zwischen der Danzigstraße und der Straße Am Bergl führende Haylmannstraße war für die Erschließung der im Bebauungsplan festgesetzten Bebauung gem. Pkt.1.1 zweiter Absatz nicht mehr relevant. Sie konnte durch die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen überbaut werden. In der Begründung zum Bebauungsplan ist bereits die Aussage enthalten, dass die Haylmannstraße in ihrer gesamten Länge entwidmet und eingezogen werden soll. Da jedoch die Bebauung nur in einem geringen Umfang umgesetzt wurde, konnte sie als öffentliche Verkehrsfläche weiterhin genutzt werden, die Notwendigkeit einer förmlichen Einziehung (Entwidmung) war daher nicht erforderlich. Diese verwaltungsrechtliche Maßnahme wurde erst im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. W 35c/I, soweit sie innerhalb des räumlichen Änderungsbereiches lag, veranlasst. Diese Verfügung wurde am 01.09.2013 wirksam. Für die Erschließung der in der 2. Bebauungsplanänderung geplanten Wohnbebauung soll die Haylmannstraße als Stich von der Straße Am Bergl aus erhalten bleiben. Eine nochmals förmliche Einziehung (Entwidmung) einer weiteren Teilstrecke der Haylmannstraße ist nur innerhalb des Bereiches der künftigen Baugebietsausweisung auf eine Länge von ca. 27 m erforderlich. Die verbleibende Haylmannstraße wird im Bebauungsplan als Öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt und soll als Mischfläche, einschließlich Kfz-Stellplätze und Baumstandorte, mit einer Breite bis max. 8,50 m hergestellt werden. Zusätzlich ist am Stichende eine Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug erforderlich. Der Nachweis erforderlicher Kfz-Stellplätze für die Eigentumswohnanlage und die Wohnanlage für betreutes Wohnen erfolgt in Tiefgaragen. Jedem Reihenhausgrundstück wird ein Carport zugeordnet, der hierfür zweite erforderliche Kfz-Stellplatz wird innerhalb der Tiefgarage der Eigentumswohnanlage nachgewiesen. Für die erforderlichen Kfz-Stellplätze des voraussichtlich im Dezember 2014 fertiggestellten Wohngebäudes entlang der Straße Am Bergl, werden Carports entlang der Haylmannstraße errichtet. - 3 -
Im Zuge der Errichtung des Pflegezentrums an der Danzigstraße, wurde die Haylmannstraße bereits teilweise überbaut und stand somit dem Durchgangsverkehr nicht mehr zur Verfügung. Demzufolge hat sich der bisher über die Haylmannstraße fließende Verkehr auf die Straße Am Wasserturm verlagert. Deren Verkehrsmenge ist durch die Sperrung von durchschnittlich ca. 800 Kfz/24h im Juli 2013 auf aktuell über 1.300 Kfz/24h angestiegen. Wegen der beengten Fahrgasse sind häufige Ausweichverkehre erforderlich, die aus Sicht der Verwaltung einer verkehrlichen Ordnung bedürfen. Daraufhin wurde der Lösungsvorschlag der Verwaltung umgesetzt, die Einbahnstraße Am Wasserturm in Fahrtrichtung Westen einzurichten und parallel dazu die Einbahnrichtung der Tilsitstraße in Fahrtrichtung Osten umzukehren. Durch diese Maßnahme bleibt das Stellplatzangebot annähernd gleich groß, die Umwege sind nur minimal und der Verkehr wird gleichmäßiger auf das Straßennetz verteilt. Um Einschränkungen für den Radverkehr zu vermeiden, wurden die beiden Einbahnstraßen für gegen gerichteten Radverkehr freigegeben. Der Lösungsvorschlag wurde mit Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen ab Juni 2014 bereits umgesetzt und soll zunächst testweise bis Ende des Jahres eingerichtet bleiben. Sollten sich hieraus neue Erkenntnisse ergeben die Auswirkungen auf das Planungsgebiet ausüben, werden diese im Bebauungsplan eingearbeitet, respektive in der Begründung zur Bebauungsplanänderung dargelegt. 3. Umweltschutz Weil es sich bei der Bebauungsplanänderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, die zulässige Grundfläche des künftigen Geltungsbereiches weniger als 20.000 m² beträgt, kein Vorhaben zugelassen werden soll, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB oder nach Landesrecht unterliegt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und des Schutzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) vorliegt, kann die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt werden. Selbst unter Einbeziehung der am 12.08.2013 in Kraft getretenen 1. Bebauungsplanänderung, die in einem engen, sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplans steht, beträgt die Grundfläche insgesamt betrachtet weniger als 20.000 m². Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 4c BauGB Überwachung ist nicht anzuwenden ( 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies schließt die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege, nicht automatisch aus. Die städtische Baumschutzverordnung und der Artenschutz sind dennoch zu beachten. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Änderungsbereiches setzt der Bebauungsplan Nr. W 35c/I Pflanzgebote für Großbäume, ohne Bindung nach Stückzahl und Standort sowie einen zu erhaltenden Baumbestand fest. Der aktuelle Baumbestand entspricht nicht mehr in Gänze diesen Festsetzungen des bereits vor fast 30 Jahren in Kraft getretenen Bebauungsplans. Bei der Realisierung der geplanten Wohnbebauung ist beabsichtigt, den Baum- und Gehölzbestand nach Möglichkeit zu erhalten. Sofern jedoch ihre Beseitigung erforderlich wird, werden Ersatzpflanzungen vorgenommen. Aus der Artenschutz- und Stadtbiotopkartierung sind keine Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten bekannt. Die Bestimmungen des Artenschutzes gem. 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind jedoch zu beachten. Die Rodungsmaßnahmen für Bäume und Sträucher dürfen aus artenschutzrechtlichen Gründen nur außerhalb der Vogelbrutzeit, im Winter vom 1. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden. Die Ausnahmebestände gemäß 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG bleiben unberührt. - 4 -
Fazit: Insgesamt betrachtet trägt die Bebauungsplanänderung zu einer qualifizierten städtebaulichen Lösung und so zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen bei, sie lässt keine negativen/nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, das allgemeine Wohngebiet selbst als auch auf die angrenzenden Wohngebiete und Nutzungen erkennen. Sie ist aus Sicht einer nachhaltigen und umweltgerechten städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich begrüßenswert, entspricht und trägt der Forderung zum Schutz von Grund und Boden Rechnung (ökonomische Flächennutzung/flächensparendes, verdichtetes Bauen). Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Schweinfurt, 24.11.2014 Dipl.-Ing. Ralf Brettin Berufsmäßiger Stadtrat Dipl.-Ing. (FH) Markus Sauer Amtsleiter - 5 -