MERKBLATT Erstinformationen zur Ich-AG Ansprechpartner: Chemnitz: Ingeborg Bluhm Tel.: +49 371 6900-340 Fax: +49 371 6900-666 E-Mail: bluhm@chemnitz.ihk.de Plauen: Gabriele Voigtmann Tel.: +49 3741 214-233 Fax: +49 3741 214-260 E-Mail: voigtmann@pl.chemnitz.ihk.de Zwickau: Birgit Queck Tel.: +49 375 814-116 Fax: +49 375 814-127 E-Mail: queck@z.chemnitz.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz - Plauen - Zwickau Postanschrift: Postfach 464 09004 Chemnitz Büroanschrift: Straße der Nationen 25 09111 Chemnitz Tel.: (0371) 6900-0 Fax: (0371) 64 30 18 E-Mail: chemnitz@chemnitz.ihk.de Internet: www.chemnitz.ihk.de
Mit dem Existenzgründerzuschuss gemäß 421 l Sozialgesetzbuch III (Anlage 1) wurde zum 1. Januar 2003 ein neues Förderinstrument für die Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit geschaffen. Die Ich-AG ist keine neue Rechtsform, sondern eine mittlerweile umgangssprachliche Bezeichnung dieser Förderung. Die selbständige Tätigkeit wird als Einzelunternehmen betrieben. Der Gründer einer Ich - AG muss, wenn er ein Gewerbe ausgeübt, den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen. Des Weiteren sollte jeder prüfen, ob besondere Berufzugangsvoraussetzungen (z.b. eine Erlaubnis, Sachkundenachweis, Berufsabschluss) zu erfüllen sind. - (siehe auch Merkblatt Gewerberecht) Seit 01.01.2003 besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf einen Existenzgründerzuschuss zur Förderung der Ich-AG. Hierbei handelt es sich um einen monatlichen (steuerfreien) Zuschuss des Arbeitsamtes. Der Zuschuss ist auf längstens 3 Jahre begrenzt und wird solange gewährt, wie die Fördervoraussetzungen vorliegen. Der Existenzgründungszuschuss beträgt im - 1. Jahr: monatlich 600-2. Jahr: monatlich 360-3. Jahr: monatlich 240 Existenzgründer müssen keine fachliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens vorlegen. Im Interesse des Gründers und seines Vorhabens liegt es jedoch, ausreichende konzeptionelle Vorbereitung zu treffen. Der Existenzgründerzuschuss ist eine Alternative zum Überbrückungsgeld und zum ESF-Gründerzuschuss. Bei Gewährung des Zuschusses ist somit die Zahlung von Überbrückungsgeld oder des ESF-Gründerzuschusses ausgeschlossen. 2/8
Unter folgenden Voraussetzungen wird der Zuschuss gewährt: Den Zuschuss erhalten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer 1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach SGB III (insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, 2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein jährliches Arbeitseinkommen* erzielen wird, das voraussichtlich 25 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Weitere Einkommen aus Nebentätigkeiten, welche im gleichen Zeitraum erzielt werden, sind bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze von 25.000 Euro einzubeziehen. Wird der Betrag von 25 000 Euro im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Zuschuss für die Zukunft weg: Es besteht jedoch keine Pflicht zur Rückzahlung des bisher erhaltenen Zuschusses für die vergangenen Monate. Die ursprüngliche Bedingung (keine Beschäftigung von Arbeitnehmern, nur Mithilfe Familienangehöriger) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2003 aufhoben - siehe Anlage 1 Empfänger dieses Zuschusses sind für die Dauer der Leistung rentenversicherungspflichtig. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach 165 SGB III (siehe Anlage 3). Dem Existenzgründer wird die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung (reduzierter Beitragssatz bei durchschnittlich 14% - ca. 167,- Euro) und in der Pflegeversicherung (Beitrag ca. 20,- Euro) eingeräumt. Selbständige sind nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen, d.h. es sind keine Beiträge zu zahlen und in Zeiten der Selbständigkeit entstehen auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung. Da das Sozialgesetzbuch III jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des einmal erworbenen Versicherungsschutzes vorsieht, können im Falle des Scheiterns und der Aufgabe des Unternehmens ggf. noch Arbeitslosengeldansprüche für die Restdauer oder Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bestehen. Eine entsprechende Beratung bei Arbeitsamt über die bestehenden Restansprüche bzw. Fristen sollte in Anspruch genommen werden. 3/8
Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen die Existenzgründer selbst entrichten. Das Arbeitsamt kommt hierfür nicht auf. Für die Gründer der Ich-AG gilt wie bei jeden anderen Selbständigen, dass die Unfallversicherung kraft Satzung der jeweiligen Unfallversicherungsträger sich auch auf Unternehmer erstrecken kann ( 3 SGB VII). Auskünfte erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer und bei der Berufsgenossenschaft. Die Förderung nach 421 l SGB III ist bis Ende 2005 befristet. Ab 1. Januar 2006 finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. Die Antragstellung muss vor Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen. Zuständig ist das Arbeitsamt des betreffenden Wohnsitzes. Das Arbeitsamt meldet den Empfänger nach Bewilligung des Existenzgründerzuschusses an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Existenzgründer sollte sich ebenfalls an den Rentenversicherungsträger wenden, um insbesondere die mit der Pflichtversicherung verbundenen Fragen zu klären. Anlagen: - Anlage1 Neufassung 421 l SGB III Anlage 2 Größen in der Sozialversicherung Anlage 3 Rentenversicherungpflich Selbständiger während der Förderung mit dem Existenzgründerzuschuss nach 421 l SGB III ("Ich-AG") (Dieses Merkblatt wird ständig aktualisiert. Stand: 13.08.2003; K. Strecker) 4/8
Anlage 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung 421 l Fassung vom 31. Juli 2003, gültig ab 1. Januar 2003 SGB III Existenzgründerzuschuss (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer 1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, 2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird. (2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach 144 oder Säumniszeit nach 145 dieses Buches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten. (3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. (4) Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach 57 gefördert wird. (5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. (6) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. 5/8
Anlage 2 Größen in der Sozialversicherung 2003 I. Bezugsgröße in der Gesamt-Sozialversicherung Alte Bundesländer (ABL) Jahr 28.560 EUR/Monat 2380,- / 50% 1190,00 Neue Bundesländer (NBL) Jahr 23.940 EUR/Monat 1995,- / 50% 997,50 II. Rentenversicherung 1. Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 19.5 % 2. Mindestbeitrag in der Pflichtversicherung (und freiwilliger Mindestbeitrag) 63,38 EUR bis 31.03.03/bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 325,- EUR 78,00 EUR ab 01.04.03/bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 400,- EUR 3. Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte bundeseinheitlich 994,50 EUR 4. Höchstbeitrag für Pflichtversicherte ABL NBL 5. Regelbeitrag 994,50 EUR 828,75 EUR für Pflichtversicherte ABL 464,10 EUR; bei 50 vom Hundert der Bezugsgröße 232,05 EUR NBL 389,03 EUR; bei 50 vom Hundert der Bezugsgröße 194,51 EUR für freiwillig Versicherte 464,10 EUR 6. Beitragsbemessungsgrenze ABL NBL 5.100 EUR Monat / 61.200 EUR Jahr 4.250 EUR Monat / 51.000 EUR Jahr III. Gesetzliche Krankenversicherung 1. Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich - 3.825 EUR / 45.900 EUR Jahr 2. Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich - 3.450 EUR / 41.400 EUR Jahr IV. Definition Arbeitseinkommen Arbeitseinkommen ist gemäß 15 SGB V der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Stand: 20.06.2003 6/8
Anlage 3 Zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger während der Förderung mit dem Existenzgründerzuschuss nach 421 l SGB III ("Ich-AG") oder oder unter Betrachtung der seit 1. April 2003 geltenden veränderten Bedingungen für geringfügige Beschäftigung 1. Gemäß 2 Nr. 10 SGB VI sind selbständig tätige Personen, die eine Förderung nach 421 l SGB III beziehen, für die Dauer des Bezuges rentenversicherungspflichtig, die Beiträge richten sich nach den Vorschriften des 165 SGB VI. 2. Für die Berechnung der Beiträge gilt bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50% der Bezugsgröße (derzeit Beitrag von 194,51 Euro halber Regelbeitrag) auf Antrag des Versicherten ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (derzeit Beitrag von 389,03 Euro - Regelbeitrag) einkommensgerechte Beitragszahlung mit entsprechenden Nachweisen (Ertragsvorschau oder Einkommenssteuerbescheid). Es gilt aber auch folgendes: Gemäß 5 Ansatz 2 Ziffer 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben. Diese Regelung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Ich-AG-Unternehmer in Anspruch nehmen. Denn: In 8 Absatz 1 Ziffer 1 SGB IV wurden die Geringfügigkeitsgrenzen zum 1. April 2003 geändert. Bis 31.03.03 musste die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden in der Woche liegen und das Arbeitseinkommen durfte regelmäßig im Monat 325,- Euro nicht übersteigen. Ab 01.04.03 ist die zeitliche Begrenzung entfallen. Es kommt bekanntlich nur noch auf die Höhe des Arbeitseinkommens an. Dieses darf regelmäßig im Monat 400,- Euro nicht übersteigen. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt gemäß 8 Absatz 3 Satz 1 SGB IV für eine selbständige Tätigkeit entsprechend. Somit kann auch für Bezieher dieser Förderung die Rentenversicherungspflicht entfallen. Dies wäre dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen und regelmäßig zu belegen. Dieser Existenzgründungszuschuss ist bei der Bewilligung nicht an den Nachweis der Tragfähigkeit gebunden. Auch können eine lange Anlaufphase und hohe anrechnungsfähige Betriebsausgaben ein dem entsprechendes Arbeitseinkommen bewirken. Zusatzvermerk zur Beurteilung der Selbständigkeit des Ich-AG-Unternehmers: 7 Absatz 4 SGB IV stellt fest, dass für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen solchen Zuschuss beantragen, widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Sie gelten für die Dauer dieses Zuschusses als selbständig Tätige. Stand: 20.06.2003 7/8
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