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REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 07.03.2017 01.04.2017 31.03.2019 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Bau-meisterund Pflästerergewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Baumeister- und Pflästereigewerbe gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI. 2000 Nr. 103) verleihen. Baumeister- und Pflästerergewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Baumeister- und Pflästerergewerbes, Subunternehmen und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen wie Maurer, Schaler, Eisenleger, Kranführer, Chauffeure usw. welche insbesondere in folgenden Bereichen tätig sind: Hoch-, Tief-, Untertage- und Trassebauten, Aushub- und Abbrucharbeiten, Deponien, Gewinnung von Steinen und Erden, Strassenbau und Pflästerergewerbe, Böschungsverbau und Rüfeschutzbauten in Massivbauweise (Konstruk-tionsbeton), Grundstückerschliessungen (Bauträger) sowie der Handel mit Baumaterialien im Nebenzweck. Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten: Betonarbeiten wie Betoninjektions- und Betonbohrarbeiten usw., Unterlagsböden, Abdichtungen, Isolationen usw. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Baumeister- und Pflästerergewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Baumeister- und Pflästerergewerbe anzuwenden. b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Baumeister- und Pflästerergewerbe mit dem Metall- bzw. Nichtmetall- Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das administrative und technische Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechende Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen Gesamtarbeitsverträge. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich. 28.03.2018 Seite 1/7

ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h 178.33 h 2140 h Mitarbeiterkategorien Vorarbeiter Maurer Baufacharbeiter (Maschinist/Kranführer) Jung-Maurer (befristet auf 2 Jahre nach Lehrabschluss) Bauarbeiter (mit Fachkenntnissen) Bauarbeiter 28.03.2018 Seite 2/7

LOHNZUSCHLÄGE Ferien (vollendetes Altersjahr) ArbN < 20 Jahre ArbN > 20 Jahre ArbN > 50 Jahre Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Anteil Schlechtwetterentschädigung 25 Tage 10.60% 20 Tage 8.30% 22 Tage 9.24% 8 Tage 3.00% 8.30% 2.00% MINDESTLÖHNE < 20 J. Minimal > 20 J. Minimal > 50 J. Minimal Vorarbeiter Grundlohn 28.40 28.40 28.40 Ferien 3.01 2.36 2.62 Feiertage 0.85 0.85 0.85 Schlechtwetterzuschlag 0.57 0.57 0.57 Zwischentotal 32.83 32.18 32.44 Anteil 13. ML 2.72 2.67 2.69 Total 35.56 34.85 35.14 Maurer Grundlohn 27.25 27.25 27.25 Ferien 2.89 2.26 2.52 Feiertage 0.82 0.82 0.82 Schlechtwetterzuschlag 0.55 0.55 0.55 Zwischentotal 31.50 30.87 31.13 Anteil 13. ML 2.61 2.56 2.58 Total 34.12 33.44 33.71 Baufacharbeiter Grundlohn 27.00 27.00 27.00 (Maschinist/Kranführer) Ferien 2.86 2.24 2.49 Feiertage 0.81 0.81 0.81 Schlechtwetterzuschlag 0.54 0.54 0.54 Zwischentotal 31.21 30.59 30.84 Anteil 13. ML 2.59 2.54 2.56 Total 33.80 33.13 33.40 Jung-Maurer Grundlohn 25.90 25.90 25.90 (befristet auf 2 Jahre Ferien 2.75 2.15 2.39 nach Lehrabschluss) Feiertage 0.78 0.78 0.78 Schlechtwetterzuschlag 0.52 0.52 0.52 Zwischentotal 29.94 29.34 29.59 Anteil 13. ML 2.49 2.44 2.46 Total 32.43 31.78 32.04 Bauarbeiter Grundlohn 25.40 25.40 25.40 (mit Fachkenntnissen) Ferien 2.69 2.11 2.35 Feiertage 0.76 0.76 0.76 Schlechtwetterzuschlag 0.51 0.51 0.51 Zwischentotal 29.36 28.78 29.02 Anteil 13. ML 2.44 2.39 2.41 Total 31.80 31.17 31.43 Bauarbeiter Grundlohn 21.60 21.60 21.60 Ferien 2.29 1.79 2.00 Feiertage 0.65 0.65 0.65 Schlechtwetterzuschlag 0.43 0.43 0.43 Zwischentotal 24.97 24.47 24.68 Anteil 13. ML 2.07 2.03 2.05 Total 27.04 26.50 26.72 a) Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf jedoch maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 6 Monate befristet sein. b) Als nicht leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, - die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind - die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder die deutsche Sprache nicht beherrschen. 28.03.2018 Seite 3/7

Lohnzuschläge Überstunden 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind diese bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierte Überstunden samt einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Überzeit 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert viert Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. 2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. 3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Mittagsentschädigung Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 15.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädi-gung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.35. Arbeitsfreie Tage Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf arbeitsfreie und bezahlte Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen: a) bei eigener Heirat: 1 Tag b) bei Geburt eines eigenen Kindes: 1 Tag c) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung) d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern diese mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung); andernfalls: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung e) bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern, sofern ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann: bis zu 3 Tagen pro Pflegefall ( 1173a Art. 29 Abs. 5 ABGB). Letzte Änderung: 25.03.2018 28.03.2018 Seite 4/7

Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber Anzahl Mitarbeiter 1 bis 6 7 bis 15 16 bis 20 21 bis 30 31 bis 50 ab 51 Betrag CHF 150.-- CHF 180.-- CHF 240.-- CHF 360.-- CHF 600.-- CHF 900.-- 28.03.2018 Seite 5/7

Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Wartefrist: ab 1. Tag (Wartefrist von 360 Tagen möglich) Prämienanteil AN: 50% 28.03.2018 Seite 6/7

Protokoll der Änderungen 25.03.2018 Änderung der Lohnberechnungsformel gemäss Information ZPK FL Lohnformel 14.03.2017 07.04.2016 Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 76, 14.03.2017, gültig ab 01.04.2017-31.03.2019, (Verlängerung des Anhangs, Mindestlöhne) Verlängerung, Mindestlöhne Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab 01.04.2016 bis 31.03.2019, der Anhang zur Beilage gilt bis zum 31.03.2017, Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 103 vom 30.03.2016 Verlängerung Letzte Änderung: 25.03.2018 28.03.2018 Seite 7/7