Grundlagen des Immaterialgüterrechts Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Vorlesung Herbstsemester 2015 Seite 1
Markenrecht: Überblick Gegenstand: Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen "Schutzvoraussetzungen" Absolute Ausschlussgründe Relative Ausschlussgründe Erwerb: Markenanmeldung und Markeneintragung Schutzwirkungen Recht zur ausschliesslichen gewerbsmässigen Benützung (Verbotsrecht) Schutzdauer: zeitlich unbeschränkt möglich (jeweils 10 Jahre) Schranken (Bsp.): Weiterbenützungsrecht, Erschöpfung HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 2
Markenrecht: Rechtsgrundlagen National Markenschutzgesetz (MSchG) Markenschutzverordnung (MSchV) International Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA) Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (mit Ausführungsordnung) (MV) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 3
Markenrecht: Gegenstand (1/5) Begriff (1/2) Kennzeichen (Arten) Marke: Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen Name/Firma: Kennzeichen für Person oder Unternehmensträger Domain-Name: Kennzeichen einer Website Herkunftsangabe: Information über geographische Herkunft Weitere, spezialgesetzlich nicht geschützte Kennzeichen HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 4
Markenrecht: Gegenstand (2/5) Begriff (2/2) Marke Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (MSchG 1 I) Zentrale Merkmale Zeichenqualität Eignung als Individualisierungsmittel graphische Darstellbarkeit (MSchV 10 I) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 5
Markenrecht: Gegenstand (3/5) Erscheinungsformen (MSchG 1 II) Wörter, Buchstaben oder Zahlen, inkl. Slogans (= Wortmarken) bildliche Darstellungen (= Bildmarken) Kombination von Wort und Bild (= Wort-/Bildmarken) dreidimensionale Formen (= Formmarken) akustische Marken Geruchsmarken Farbmarken farblich gestaltete Bildmarken HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 6
Markenrecht: Gegenstand (4/5) Funktionen der Marke (1/2) Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion (rechtlich geschützte Funktion) Herkunftsfunktion Ware oder Dienstleistung stammt von einem bestimmten Unternehmen oder Ware oder Dienstleistung wurde unter dessen Verantwortung hergestellt Unterscheidungsfunktion Individualisierung der eigenen Ware Abgrenzung gegenüber Waren und Dienstleistungen Dritter HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 7
Markenrecht: Gegenstand (5/5) Funktionen der Marke (2/2) Werbe- bzw. Kommunikationsfunktion (wirtschaftliche Funktion) Werbe- und Marketingfunktion Kundenbindung durch Wiedererkennungseffekt (community building) Kundenwerbung durch Kommunikation bestimmter Inhalte Qualitätsfunktion Faktisch Gewähr für gleichbleibende Qualität aber: keine rechtliche Garantie der Qualität (Ausnahme: Garantiemarke) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 8
Markenrecht: Ausschlussgründe (1/12) Überblick Keine Schutzvoraussetzungen keine Prüfung «qualitativer» Mindestanforderungen ( andere IGR) Grundsatz: Zeichen können als Marken geschützt werden Ausnahme: Vorliegen von Schutzausschlussgründen Absolute Schutzausschlussgründe (MSchG 2) Wahrung verschiedenartiger höherwertiger Interessen Prüfung von Amtes wegen im Eintragungsverfahren Möglich: nachträgliche Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren Relative Schutzausschlussgründe (MSchG 3) Wahrung individueller Interessen der Inhaber älterer Kennzeichen Prüfung nur auf Antrag Widerspruch gegen Eintragung (Widerspruchsverfahren) Nachträgliche Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 9
Markenrecht: Ausschlussgründe (2/12) Absolute Schutzausschlussgründe (1/5) Zeichen des Gemeinguts (lit. a) Beschreibende Angaben, Freizeichen und elementare Zeichen Gründe für Schutzausschluss Freihaltebedürftigkeit : im Interesse des Wettbewerbs dürfen wesentliche oder unentbehrliche Zeichen nicht monopolisiert werden fehlende Unterscheidungskraft: Konsumenten nehmen Zeichen nicht als Marke wahr Beschreibende Angaben Natura Güggeli (u.a. für Geflügel, nicht lebend), aber: Elle (für Verhütungsmittel) Gipfeltreffen (für Konferenzen) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 10
Markenrecht: Ausschlussgründe (3/12) Absolute Schutzausschlussgründe (2/5) Zeichen des Gemeinguts (lit. a) (forts.) Elementare Zeichen Buchstaben, Zahlen, Satzzeichen Gestalterische Grundelemente Freizeichen Verlust der Unterscheidungskraft aufgrund allgemeiner Verbreitung Beispiele - Eile mit Weile, Föhn - Walkman, Jeep, Bostitch (?) Verkehrsdurchsetzung gemeinfreier Zeichen möglich Erlangen der Eintragungsfähigkeit Vorgang: intensiver, kennzeichenmässiger Gebrauch durch Zeicheninhaber Voraussetzung für Schutz: Grossteil ( 60-70%, ev. auch weniger) der relevanten Verkehrskreise versteht Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 11
Markenrecht: Ausschlussgründe (4/12) Absolute Schutzausschlussgründe (3/5) Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen (lit. b) Formen, die Wesen der Ware ausmachen Klarstellung: nur Form der Ware, nicht der Verpackung Funktional und/oder ästhetisch notwendige Formen, die ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaften der Ware selbst nicht verändert werden können Technisch notwendige Formen von Ware oder Verpackung Klarstellung: Form von Ware oder Verpackung Keine technische Alternative zur Erfüllung der gleichen Aufgabe Abgrenzungen: - Technisch bedingte Formen - Technisch nützliche Formen Verkehrsdurchsetzung nicht möglich HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 12
Markenrecht: Ausschlussgründe (5/12) Absolute Schutzausschlussgründe (4/5) Irreführende Zeichen (lit. c) Über Herkunft, sachliche Eigenschaften oder geschäftliche Verhältnisse des Anbieters Objektives Vorhandensein einer reellen Täuschungsgefahr Beispiel: "Alpina" für japanische Uhren (BGE 112 II 266) Rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen (lit. d) Rechtswidrig: spezialgesetzliche Grundlage, insb. Wappenschutzgesetz Sittenwidrig: Verstoss gegen herrschende Moral und/oder allgemeines Anstandsgefühl; Beispiel: Madonna (BGE 136 III 474) Ordnungswidrig: Gesamtrechtsordnung immanente Wertungs- und Ordnungsprinzipien, etwa bei diplomatischen Bedenken; Beispiel: "Antigerman" für Desinfektionsmittel HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 13
Markenrecht: Ausschlussgründe (6/12) Absolute Schutzausschlussgründe (5/5) Beispiele für irreführende Zeichen «Titan» für Behältnisse die nicht aus Titan sind «Mirabel» für Schokolade ohne Mirabellen «Golden Race» für Waren aus Goldimitaten Insb. Irreführung über geographische Herkunft «Pirates of the Caribbean» für Waren, die nicht aus der Karibik sind «Oregon Scientific» für Messgeräte, die nicht aus den USA stammen «Afri Cola» für ein Süssgetränk, das nicht aus Afrika kommt «Fischmanufaktur Deutsche See» für Fische und Meeresfrüchte, die zwar in Deutschland verarbeitet werden, aber nicht aus deutschen Gewässern kommen HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 14
Markenrecht: Ausschlussgründe (7/12) Relative Schutzausschlussgründe (1/6) Überblick Zeichenähnlichkeit Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen (DL) Schutzausschluss der jüngeren Marke Zwei Grundformen Doppelidentität (lit. a) identische Zeichen für gleiche Waren oder DL Verwechslungsgefahr nicht erforderlich - oder vermutet? Folge wäre: absoluter Schutz des Zeichens Verwechslungsgefahr (lit. b und c) identische oder ähnliche Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder DL HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 15
Markenrecht: Ausschlussgründe (8/12) Relative Schutzausschlussgründe (2/6) Zeichenähnlichkeit Allgemeine Kriterien Gesamteindruck Registereintrag Erinnerungsbild des Durchschnittsabnehmers Kennzeichnungskraft und Schutzbereich «Je grösser die Kennzeichnungskraft umso grösser der Schutzbereich» Starke Marke: Grosser Schutzbereich; Bsp.: Kamillosan, Red Bull Schwache Marke: Kleiner Schutzbereich; Bsp.: Liquid Gold Kriterien bei Wortmarken Schriftbild Wortklang Sinngehalt HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 16
Markenrecht: Ausschlussgründe (9/12) Relative Schutzausschlussgründe (3/6) Gleichartigkeit von Waren und DL Massgebliche Verkehrskreise könnten annehmen Angebote stammen aus demselben Unternehmen Angebote stehen unter Kontrolle desselben Markeninhabers Massgebliche Kriterien Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte Abnehmerkreise und Substituierbarkeit der Produkte Indiz: Klasseneinteilung nach Nizza-Abkommen Beispiele: (+) pharmazeutische Produkte / Körperpflegeprodukte (+) Automobile / Leasingdienstleistungen (-) Kaffee / Hustenbonbons (-) Eisenwaren, Haushaltgeräte / elektronische Rasierapparate HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 17
Markenrecht: Ausschlussgründe (10/12) Relative Schutzausschlussgründe (4/6) Verwechslungsgefahr Kombination von Zeichenähnlichkeit und Waren- bzw. DL-Gleichartigkeit Unmittelbare Verwechslungsgefahr Marken können von massgeblichen Verkehrskreisen nicht unterschieden werden Mittelbare Verwechslungsgefahr Unterschiede werden wahrgenommen, führen aber zu falschen Schlüssen (Bsp.: Serienmarke) Bewusste Vermittlung der Botschaft: "gleich gut wie" oder "Ersatz für" (?) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 18
Markenrecht: Ausschlussgründe (11/12) Relative Schutzausschlussgründe (5/6) Ältere Marke Hinterlegte oder eingetragene Marke (Regelfall) Hinterlegungspriorität (MSchG 6) - Frühere Hinterlegung der Marke in Schweiz - Frühere Hinterlegung begründet Recht an der Marke (kein «Recht auf die Marke») Priorität nach PVÜ (MSchG 7) - Frühere Hinterlegung in Verbandsstaat der PVÜ - Beanspruchung der Priorität bei Hinterlegung in Schweiz - Prioritätsfrist: 6 Monate - Gleichstellung wenn Staat der Schweiz Gegenrecht hält Ausstellungspriorität - Mit Marke gekennzeichnete Waren oder DL wurden auf offizieller oder offiziell anerkannter Ausstellung präsentiert - Prioritätsfrist: 6 Monate HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 19
Markenrecht: Ausschlussgründe (12/12) Relative Schutzausschlussgründe (6/6) Ältere Marke (forts.) Notorisch bekannte Marke (Ausnahmefall) Im Ausland (ohne Wirkung für Schweiz) eingetragene Marke Notorische Bekanntheit der Marke in der Schweiz, d.h. Verkehrsgeltung bei massgeblichen Verkehrskreisen (Durchschnittsabnehmern) in der Schweiz Durchbrechung Eintragungsprinzip à restriktive Handhabung Kriterien für Notorietät Hoher Bekanntheitsgrad (>50 %) geographische Ausdehnung Nutzungsdauer/Nutzungsintensität sichere, dauerhafte Kenntnis der Verkehrskreise HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 20
Markenrecht: Erwerb (1/4) Schweizer Markenrecht Hinterlegung Antrag auf Eintragung der Marke (MSchG 28 II a) Wiedergabe der Marke (graphische Darstellbarkeit!) (MSchG 28 II b) Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (MSchG 28 II c) Ev.: Einreichen Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg (MSchG 9) Prüfungsverfahren Eingangs- und Formalprüfung: Hinterlegungsdatum (MSchG 29 I) und Eintreten (MSchG 29 II) wenn Unterlagen nach MSchG 28 II eingereicht Materielle Prüfung: Absolute Ausschlussgründe Eintragung und Veröffentlichung (zeitgleich: www.swissreg.ch) Entstehung Mit Eintragung im Markenregister (MSchG 5) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 21
Markenrecht: Erwerb (2/4) Widerspruchsverfahren Widerspruch durch Inhaber einer älteren Marke (MSchG 31) Formelle Voraussetzungen Widerspruchsfrist: 3 Monate ab Veröffentlichung Markeneintragung Einreichung Widerspruch beim IGE: schriftlich und begründet Bezahlung Widerspruchsgebühr (Achtung!) Widerspruchsgründe Relative Ausschlussgründe (MSchG 3 I) Nicht: absolute Ausschlussgründe (ausser: Schutzbereich) Verteidigungsmöglichkeit: Berufung Nichtgebrauch (MSchG 32 i.v.m. 12 I) Begründeter Widerspruch: Widerruf Eintragung (MSchG 33) Teilweise Gutheissung Widerspruch möglich Verwechslungsgefahr nur für gewisse Waren/DL Folge: Einschränkung von Waren/DL-Verzeichnis (WDL) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 22
Markenrecht: Erwerb (3/4) Internationale Markenregistrierung (1/2) Drei Möglichkeiten: Direkte Anmeldung in Drittstaaten Ausdehnung des Schweizer Markenschutzes nach Madrider System Madrider Abkommen (MMA) Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP) EU-Gemeinschaftsmarke Direkte Hinterlegung bei HABM in Alicante Einheitliches Schutzrecht für ganze EU HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 23
Markenrecht: Erwerb (4/4) Internationale Markenregistrierung (2/2) Schutzausdehnung über Madrider System Basismarke: Schweizer Marke (bspw.) Gesuch internat. Schutzausdehnung an IGE à Weiterleitung an WIPO WIPO: formale Prüfung à Eintragung in internat. Register à Publikation «Gazette OMPI des Marques Internationales» (www.wipo.int/madrid/fr/gazette) «Romarin»-Datenbank (www.wipo.int/romarin) Weiterleitung an nationale Registerämter Schutzverweigerung innert 18 Monaten: Kein Markenschutz Keine Schutzverweigerung: Schutz wie nationale Marke Verhältnis internationale Registrierung und Basismarke Abhängigkeit der internat. Registrierung während 5 Jahren Zentralangriff: fällt Basismarke, fallen auch internat. Schutzausdehungen Nach Ablauf von 5 Jahren: unabhängige nationale Markenrechte HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 24
Markenrecht: Bestand (1/3) Gebrauchserfordernis Markenschutz erfordert Gebrauch der Marke (MSchG 11) Voraussetzungen für rechtserhaltenden Gebrauch für beanspruchte Waren/DL in identischer oder von Eintragung nicht wesentlich abweichender Form durch Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung Folgen des Nichtgebrauchs (MSchG 12) Verlust Ausschliesslichkeitsrecht (MSchG 12 I: «Durchsetzbarkeit») Voraussetzung: Geltendmachung Nichtgebrauch durch Dritten Gebrauchsschonfrist: 5 Jahre Erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme nach Unterbruch à Wiederaufleben mit ursprünglicher Priorität HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 25
Markenrecht: Bestand (2/3) Gebrauchserfordernis Problemlage: zahlreiche nicht gebrauchte Marken im Markenregister Aufwand für zivilrechtliches Nichtigkeitsverfahren zu gross Lösung (ab 1.1.2017) Vereinfachtes Löschungsverfahren (nmschg 35a, 35b und 35c) Jedermann kann beim IGE Antrag auf Löschung einer Marke stellen 5 Jahre nach Widerspruchsfrist oder Ende Widerspruchsverfahren Antragsteller: Glaubhaftmachen Nichtgebrauch / Markeninhaber: Glaubhaftmachen Gebrauch oder wichtige Gründe für Nichtgebrauch Löschung nur für Teil der beanspruchten Waren/DL möglich HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 26
Markenrecht: Bestand (2/3) Missbräuchliche Markenhinterlegung Hinterlegung ohne Gebrauchsabsicht Nichtigkeit der Marke von Anfang an Defensivmarke: Vergrösserung Schutzbereich Sperrmarke: Behinderung Dritter Wiederholungsmarke: Perpetuierung Markenschutz ohne Gebrauch HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 27
Markenrecht: Bestand (3/3) Schutzfrist Schutz für 10 Jahre ab Hinterlegung (MSchG 10 I) Verlängerung um jeweils 10 Jahre auf Antrag (MSchG 10 II) Formelle Voraussetzungen Bezahlen Verlängerungsgebühr (MSchG 10 II) Verlängerungsantrag innert 12 Monaten vor Ablauf, spätestens innert 6 Monaten nach Ablauf Konsequenz: potentiell ewiger Schutz von Marken HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 28
Markenrecht: Schutzwirkungen (1/12) Schutzbereich Bereich der Ausschliesslichkeit der Zeichennutzung Bestimmt sich nach relativen Ausschlussgründen (MSchG 13 II i.v.m. MSchG 3 I) à Doppelfunktion! HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 29
Markenrecht: Schutzwirkungen (2/12) Kennzeichenmässiger Gebrauch Ausschliesslichkeitsrecht zur Kennzeichnung von Waren und DL (MSchG 13 I) à erfasst wird nur kennzeichenmässiger Gebrauch Massgebliche Verkehrskreise verstehen Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder DL, Person etc. Markenmässiger Gebrauch: auf Waren oder DL bezogener, kennzeichenmässiger Gebrauch (Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion) Namens- und firmenmässiger Gebrauch Gebrauch als Domain Name HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 30
Markenrecht: Schutzwirkungen (3/12) Nicht kennzeichenmässiger Gebrauch Informativer Markengebrauch Redaktioneller Markengebrauch Wiedergabe von Marken in Nachschlagewerken (MSchG 16) Dekorativer Markengebrauch Verwendung in vergleichender Werbung Verwendung zur Beschreibung des eigenen Angebots HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 31
Markenrecht: Schutzwirkungen (4/12) Verbotsrechte Ausschliesslichkeitsrecht für Gebrauch zu gewerblichen Zwecken Als Gebrauch gelten insb. (MSchG 13 II) Anbringen auf Ware und Verpackung (lit. a) Anbieten und Inverkehrbringen von Waren (lit. b) Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen (lit. c) Lagern von Waren zwecks Anbieten und Inverkehrbringen (lit. b) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (lit. d) Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, insb. auf Geschäftspapieren und in Werbung (lit. e) Ein-, Aus- und Durchfuhr gewerblich hergestellter Waren zu privaten Zwecken, sog. Kapillarimporte (MSchG 13 II bis ) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 32
Markenrecht: Schutzwirkungen (5/12) Schranken (1/6) Weiterbenützungsrecht (MSchG 14 I) Schutz des gutgläubigen Zeichenbenützers gegen spätere Eintragung Durchbrechung der Hinterlegungspriorität Weiterbenützung nur im bisherigen Umfang erlaubt Verständnis als Schranke strittig Keine Wirkung erga omnes, nur zugunsten eines bestimmten Berechtigten Nicht fehlende Berechtigung des Markeninhabers, sondern positive Berechtigung des zur Weiterbenützung Berechtigten (gesetzliche Lizenz) Voraussetzungen Kennzeichenmässiger Gebrauch in der Schweiz Gebrauch im Geschäftsverkehr (nicht nur unternehmensintern oder privat) Benützung vor Hinterlegung der identischen bzw. ähnlichen Marke Guter Glaube (strittig) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 33
Markenrecht: Schutzwirkungen (6/12) Schranken (2/6) - Erschöpfung Keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage Markenrecht erschöpft, wenn Ware von Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wurde Wirkung für konkretes, mit Marke versehenes Exemplar der Ware Sinn: Verhinderung übermässiger Belastung des Wirtschaftsverkehrs Geographische Reichweite: Internationale Erschöpfung Wirkungen Weiterverbreitung der Originalware zulässig Werbung für Originalware zulässig Allgemeine Bewerbung der Marke unzulässig HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 34
Markenrecht: Schutzwirkungen (7/12) Schranken (3/6) - Erschöpfung Nachträgliche Veränderung von Ware oder Verpackung Unzulässig: wesentliche Veränderung produktspezifischer Eigenschaften Zulässig: Umpacken von Arzneimitteln soweit für Vermarktung erforderlich Zulässig: Entfernen von Fabrikations- und Kontrollnummern Zulässig: Entfernen der Marke HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 35
Markenrecht: Schutzwirkungen (8/12) Schranken (4/6) - Mitbenützungsrecht des Gleichnamigen Bei Verwendung von Vor- und Familiennamen als Marke Recht auf Gebrauch des eigenen Namens schränkt markenrechtliches Ausschliesslichkeitsrecht ein à umfassende Abwägung im Einzelfall Inhaber älterer Marke kann unterscheidungskräftigen Zusatz verlangen Bsp.: Paolo Gucci, verstossenes Mitglied des Gucci-Clans benutzt den Namen als Marke mit ähnlichem Logo (PG im Kreis) (BGE 116 II 614) - Verwechselbarkeit der Bild- und Wortmarken bejaht - Gucci als berühmte Marke hat grossen Schutzbereich, was unterscheidungskräftigen Zusatz rechtfertigt HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 36
Markenrecht: Schutzwirkungen (9/12) Schranken (5/6) - Kennzeichenmässiger Gebrauch zur Bewerbung eigenen Angebots Zulässig nach Erschöpfung durch Wiederverkäufer Wenn sich Kennzeichnungswirkung nicht verhindern lässt - Gebrauch fremder Marke unentbehrlich zur Bewerbung eigenen Angebots Bsp.: BGE 128 III 146, 149 "VW/Audi" - Gebrauch fremder Marke in Leuchtreklame verletzt Markenrechte nicht, solange klar auf eigene Angebote bezogen - Unzulässig, wenn Eindruck besonderer Beziehung zwischen Werbendem und Markeninhaber oder einer Berechtigung des Werbenden an der Marke erweckt - Gebrauch von VW und Audi mit Zusatz Service in neutraler Schrift zulässig HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 37
Markenrecht: Schutzwirkungen (10/12) Schranken (6/6) Parodien Wichtig: Grenze zu Herabsetzung / Persönlichkeitsverletzung Ausschliesslichkeitsrechte greifen nur bei kennzeichen- und gewerbsmässigem Gebrauch Markenrechtlich meist zulässig, weil durch erkennbare Verspottung deutliche Abhebung erfolgt à Keine Beeinträchtigung der Herkunftsund Unterscheidungsfunktion Beispiele T-Shirt mit Aufschrift «Adihash gives you speed» Lila Postkarte mit Text: «Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka» HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 38
Markenrecht: Schutzwirkungen (11/12) Berühmte Marke (1/2) Erweiterter Schutz Ausschliesslicher Gebrauch für alle Waren und Dienstleistungen Erfasst nur kennzeichenmässigen Gebrauch Rechtsnatur: markenrechtlich (strittig) Voraussetzungen Überragende Verkehrsgeltung (grosser Teil der CH-Bevölkerung) Allgemeine Wertschätzung (Hohe Qualitätsvorstellungen) Relative Alleinstellung (Keine Dutzendmarke) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 39
Markenrecht: Schutzwirkungen (12/12) Berühmte Marke (2/2) Tatbestandsvarianten Rufausbeutung Rufbeeinträchtigung Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) Gewährleistung vorbestehender Rechte (MSchG 15 II) Keine Geltendmachung im Widerspruchsverfahren (MSchG 31 I) HS 2015 Grundlagen des Immaterialgüterrechts, Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 40