Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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Transkript:

Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 20.12.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: -100- BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts

Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Fabrikant Lauer (L) kauft bei Büromöbelhändler Müller (M) eine neue Regalwand Modell Bürosystem 2000 Farbe lichtgrau zur Selbstmontage für sein Büro. Die Regalwand wird im Rahmen einer Sonderaktion zu Rotstiftpreisen angeboten. Die Regalwandelemente werden vom Hersteller pünktlich geliefert. Der Hausmeister des L soll die Montage durchführen. Dies ist jedoch nicht möglich, da Seitenwangen geliefert werden, die zu einem anderen Regalwandmodell gehören und überhaupt nicht passen. Auf die Beschwerde des L hin werden neue Seitenwangen geliefert. An den Seitenwangen fehlen die Vorbohrungen für das Stecksystem. Erneut beschwert sich L und bekommt erneut neue Seitenwangen in der falschen Farbe. Entnervt erklärt L den Rücktritt vom Kaufvertrag, da die Regalwand seit Wochen wegen der fehlenden Seitenwangen nicht aufgestellt werden kann. Er schickt die Regalwandteile sogleich an M zurück. M verweigert die Rückzahlung des Kaufpreises. Bei Sonderaktionen sei ein Umtausch bekanntlich ausgeschlossen. Im Übrigen sei er nicht für die Unzulänglichkeiten des Herstellers verantwortlich. Kann L Rückzahlung des Kaufpreises auch unter Berücksichtigung der Einwände des M verlangen? Fall 2 25 Punkte Taxiunternehmer Wagner (W) macht im Oktober 2004 einen Abendspaziergang durch eine Parkanlage. Er wird von hinten vom Fahrradkurier K angefahren, der eine unerlaubte Abkürzung durch die Parkanlage nimmt und auf dem schmalen Weg zu nah an W heranfährt und ihn streift. W stürzt unglücklich. Er verletzt sich den Arm, sein heller Wildledermantel ist ruiniert und seine Brille geht kaputt. W muss sich in ärztliche Behandlung geben. K dreht sich zwar kurz um. Er fährt jedoch schnell weiter, um keinen Ärger zu bekommen. Die Polizei kann den Unfallverursacher nicht ermitteln, obwohl es eine ganze Reihe von Zeugen gibt. Die Polizei stellt die Untersuchung ein. W kann den Vorfall nicht vergessen. Das Gesicht des K hat sich ihm eingeprägt. Im Dezember 2008 hat W auf der Fahrt zu einem Kunden einen Fastzusammenstoß mit einem Fahrradkurier. Es ist K. W kann ihn anhalten und seine Personalien feststellen. Als selbst die Zeugen sich erinnern, dass K den W angefahren hat, gibt K zu, im Herbst vor 4 Jahren jemanden im Park angefahren zu haben. Er habe damals für seinen Arbeitgeber Albert (A) eine eilige Kurierfahrt durchgeführt. Aber das sei doch alles zwischenzeitlich verjährt. Auch der Arbeitgeber Albert (A) des K beruft sich auf Verjährung. Er gibt zu bedenken, dass es der Auftrag seiner Fahrer sei, möglichst rasch zu fahren und Abkürzungen zu nehmen. Dabei könne schon mal etwas passieren. W macht im Januar 2009 Schadensersatzansprüche wegen des Unfallereignisses vom Oktober 2004 gegen K und dessen Arbeitgeber A geltend. Mit Erfolg? Seite 2 von 3

Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Nennen Sie die 4 Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit! Aufgabe 2 Erläutern Sie die Begriffe Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit! Aufgabe 3 Wann ist der Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden erfolgt? Aufgabe 4 Herr Walter betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Er will gegenüber seiner Kundschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Er will diese auf der Rückseite der Rechnungsformulare abdrucken lassen. Ist diese Gestaltung gegenüber seiner Kundschaft wirksam? Aufgabe 5 Welchen Vorteil hat die Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache gegenüber einem Pfandrecht als Sicherheit an einer beweglichen Sache? Aufgabe 6 Im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer V und dem Käufer K ist als Liefertermin der 18.10. und als Zahlungstermin der 02.11. vereinbart. Bedarf es einer Mahnung des V, wenn K am 02.11. nicht bezahlt, damit K in Verzug gesetzt werden kann? Seite 3 von 3

Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 20.12.2008 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5 50 49,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 07. Januar 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 KORREKTURRICHTLINIE Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts

Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 5, Kap. 4.2, 4.3 25 Punkte Der Anspruch des L gegen den Möbelhändler M auf Rückzahlung des Kaufpreises könnte sich aus 437 Nr. 2 1. Alt., 323, 346 Abs. 1 BGB ergeben. 1. Zwischen L und M ist ein wirksamer Kaufvertrag über eine Regalwand nach 433, 145 BGB zustande gekommen. 2. Es müsste ein Sachmangel nach 434 BGB vorliegen. Die Beschaffenheit der Regalwand weicht nachteilig von der vereinbarten Sollbeschaffenheit ab. Es wurden Seitenwangen eines anderen Modells als des vereinbarten Modells Bürosystem 2000 geliefert, die überhaupt nicht passen. Am Vorliegen eines Sachmangels ändert es nichts, dass es sich beim Kauf der Regalwand um eine Sonderaktionsware handelt. Auch Sonderaktionswaren müssen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Vereinbart war Modell Bürosystem 2000 lichtgrau. Dieser Mangel muss nach 434 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden haben. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist gemäß 446 S. 1 BGB die Übergabe. Zu diesem Zeitpunkt wurden die falschen Seitenwangen geliefert und war die Schrankwand mangelhaft. 3. L müsste wirksam den Rücktritt wegen einer mangelhaften Leistung erklärt haben. aa. L hat gemäß 349 BGB eine Rücktrittserklärung abgegeben. bb. Der Einwand des M, bei Sonderaktionen zu Rotstiftpreisen gebe es kein Umtauschrecht, steht dem Rücktritt nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Umtausch wie bei Nichtgefallen sondern um mangelhafte Lieferung. cc. Für die Geltendmachung des Rücktrittsrechts aus 437 Nr. 2 1. Alt., 323 Abs. 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob M um die fehlerhafte Lieferung wusste oder diese sonst zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht ist verschuldensunabhängig. Entscheidend ist allein, dass eine mangelhafte Leistung erfolgt ist. dd. Das Rücktrittsrecht ist gemäß 323 Abs. 5 S. 2 BGB bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung des Verkäufers M ist nicht unerheblich, da die fehlerhafte Lieferung bewirkt, dass die Regalwand nicht aufgebaut werden kann. ee. Eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels gemäß 323 Abs. 1 BGB liegt jedoch nicht vor. L hat zwar zweimal den Mangel reklamiert und eine Nachlieferung erhalten. Der Sachverhalt besagt jedoch nichts über eine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Fristsetzung könnte hier nach 440 S. 1, 2. Alt. BGB entbehrlich sein. M hat zweimal die mangelhaften Seitenwangen nachliefern lassen und jedes Mal wurden die falschen Seitenwangen geliefert. Darin ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung zu sehen. Eine Nachfristsetzung ist nicht mehr erforderlich. 4. Der Anspruch des L gegen M auf Rückzahlung des Kaufpreises nach 346 Abs. 1 BGB besteht. Da L die Regalwandelemente zurückgeschickt hat, kommt 348 BGB nicht mehr zur Anwendung und es kann sogleich Rückzahlung verlangt werden. 6 P. - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 8; SB 3, Kap. 1.3; SB 5, Kap. 1.2 25 Punkte I. W könnte gegen K einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haben. 1. K hat durch die Fahrradfahrt, bei der er den W angefahren hat, dessen Rechtsgüter Eigentum an Brille und Mantel sowie Körper Arm verletzt. Die Rechtsgutverletzung ist eine kausale Folge der Verletzungshandlung. K hat gemäß 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt. Er hat die beim Fahrradfahren erforderliche Sorgfaltspflicht, auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und einen gebührenden Abstand beim Vorbeifahren einzuhalten, verletzt. Hierdurch ist dem W ein Schaden entstanden. Sein Vermögen mindert sich um zwei Sachwerte. Der Arm ist verletzt und zieht eine ärztliche Behandlung nach sich. Dieser Schaden ist nach 249 ff. BGB zu begleichen. W hat somit einen Schadensersatzanspruch gegen K. 2. K könnte dem Schadensersatzanspruch jedoch die Einrede der Verjährung gemäß 214 BGB wirksam entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch unterliegt nach 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des 195 BGB, die 3 Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist könnte mittlerweile abgelaufen sein. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schadensereignis und der Person des Schuldners erlangt hat oder hätte erlangen können. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen. Der Anspruch ist im Oktober 2004 entstanden. Jedoch konnte W erst im Jahre 2008 Kenntnis von der Person des Schuldners erlangen. Damit beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen. Die Höchstfristen für die Verjährung nach 199 Abs. 2, Abs. 3 BGB sind noch nicht verstrichen. 7 P. Damit geht die Verjährungseinrede des K ins Leere. W kann im Januar 2009 den Schadensersatzanspruch gegen K durchsetzen. II. W könnte gegen A einen Anspruch aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB haben. A hat den W nicht selbst geschädigt. Dies geschah durch seinen Mitarbeiter K. K ist Verrichtungsgehilfe des A, da er von diesem weisungsabhängig ist und in Ausführung einer ihm aufgetragenen Verrichtung, der Kurierfahrt, gehandelt hat. Wie oben gezeigt hat K widerrechtlich den W geschädigt. Bei 831 BGB handelt es sich um einen Fall des vermuteten Verschuldens, von dem sich A entlasten kann, wenn er vorbringt, dass er seinen Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und angeleitet hat. Gerade dafür bringt A nichts vor. Wie oben schon gezeigt kann auch A sich nicht auf die Verjährung berufen, da W erst 2008 Kenntnis vom Unfallverursacher K und seinem Arbeitgeber A erlangt hat. Die Verjährungsfrist begann erst mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen. Deshalb haftet A aus 831 BGB für den von seinem Mitarbeiter angerichteten Schaden. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 3 Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof je 2, Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap. 3.1 Unter Rechtsfähigkeit einer Person versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, durch Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeizuführen bzw. die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst voll wirksam vorzunehmen. Lösung Aufgabe 3 SB 2, Kap. 4.2.1 Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden ist erfolgt, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Lösung Aufgabe 4 SB 3, Kap. 4.3 305 Abs. 2 BGB regelt die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag. Bei Vertragsschluss - muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgen oder bei Massengeschäften ein Aushang, - muss dem Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft werden und - darf der Kunde nicht widersprechen. Werden die AGB lediglich auf der Rückseite der Rechnung abgedruckt, fehlt es am Hinweis bzw. Aushang und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme wird erst bei Rechnungsaushändigung eröffnet und dies ist regelmäßig erst nach Vertragsschluss. Lösung Aufgabe 5 SB 6, Kap. 2.5.3 Bei der Sicherungsübereignung verbleibt nach 929, 930, 868 BGB der Besitz beim Sicherungsgeber und er kann die Sache weiterhin nutzen. Beim Pfandrecht muss der Besitz dem Pfandgläubiger nach 1205 BGB eingeräumt werden, so dass eine Nutzungsmöglichkeit durch den Sicherungsgeber entfällt. Lösung Aufgabe 6 SB 5, Kap. 3.1.1 Nach 286 Abs. 1 BGB bedarf es grundsätzlich der Mahnung, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet. Nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Mahnung entbehrlich, wenn der Leistungszeitpunkt wie hier kalendermäßig bestimmt ist. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4