1 Gewerblicher Rechtsschutz in Deutschland Überblick Patent techn. Verfahren, Anordnungen, Verwendungen und/oder Stoffe EUR 60 Prüfung: EUR 350 20 Jahre, Arzneimittel: 25 Jahre Gebrauchsmuster techn. Anordnungen EUR 40 Geschmacksmuster ästhet. Form (2- oder 3- dim.) EUR 70 max 50 St./ A. je EUR 7 10 Jahre 20 Jahre, Schriftzeichen 25 Jahre Topographie Marke Urheberrecht Muster der Schichten EUR 300 Wort, Zahl, Zeichen und/ oder graf.darstellung EUR 300 einschl. 3 Klassen persönl. geistige Schöpfungen keine 10 Jahre keine 70 Jahre nach Tod Patent Internationale Patentklassifikation Die Einteilung der Patente erfolgt nach Sektionen, Klassen, Unterklassen, Hauptgruppen und Untergruppen. Sektionen: A Täglicher Lebensbedarf B Arbeitsverfahren; Transportieren C Chemie; Hüttenwesen D Textilien; Papier E Bauwesen; Erdbohren; Bergbau F Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen G Physik H Elektrotechnik Vollständige Klassifikation: Beispiel H 03 M 1/00 oder 1/12 Sektion Klasse Unterklasse Hauptgruppe oder Untergruppe Bedingungen der Patentierbarkeit Technische Erfindungen mit den Merkmalen ( 1 Abs. 1 PatG): - Neuheit = nicht aus jeglicher Veröffentlichung vorbekannt (Literatur, Ausstellung, öffentlicher Vortrag) - erfinderische Tätigkeit = besonderer Fortschritt - für einen Fachmann nicht in naheliegender
2 Weise aus dem Stand der Technik herleitbar - gewerbliche Anwendbarkeit = im Sinne einer Wiederholbarkeit Ausnahmen der Patentierbarkeit Keine Erfindungen sind insbesondere ( 1 Abs.2 PatG): - Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden - ästhetische Formschöpfungen - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen - Wiedergabe von Informationen - Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten - Pflanzensorten, Tierarten und im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tierarten Zeitlicher Überblick xx 0 Anmeldetag (AT) - die Laufzeit des Patents erfolgt am darauffolgenden Tag xx AT + 8 Monate 1. Prüfbescheid falls Prüfungsantrag am AT gestellt xx AT + 12 Monate Ende der inneren und äußeren Priorität xx AT + 18 Monate Offenlegung - Veröffentlichung der Anmeldung wie vom Anmelder eingereicht - keine Rechtswirksamkeit! xx AT + 7 Jahre Ende der Frist für die Stellung des Prüfungsantrages - damit bleibt es bei der Offenlegung - keine rechtliche Handhabbarkeit gegen andere - Stand der Technik xx AT + 20 Jahre Ende der Laufzeit des Patentes (außer Arzneimittel mittels Antrag auf Erteilung eines zusätzlichen Schutzzertifikates für Arzneimittel) - sonst genereller Übergang zum Stand der Technik - jedermann kann die Lösung frei nutzen xx AT + 25 Jahre Ende der Laufzeit des zusätzlichen Schutzzertifikates für Arzneimittel Patentanmeldemöglichkeiten im Überblick
Erstanmeldung Erstanmeldung Erstanmeldung Erstanmeldung Anmeldetag (AT) = mit AT mit AT mit AT Prioritätstag für * * Nachanmeldung * Nachanmeldung * Nachanmeldung 3 DE - Anmelde- EP - Anmelde- Kapitel I Kapitel II Staat X amt: DPA amt: EPA Anmeldeamt: Patentamt X PCT PCT erster Prüfbe- Prüfung Anmeldeamt Anmeldeamt scheid < 8 Mo. über DPA DPA o. EPA nach AT Europäisches Patent entweder oder 20/21 Monate 19 Monate < 12 Monate nein nach * nach * nach AT Nachanmeldung keine vorläufige weiteren Prüfung = ja Maßnahmen 30/31 Mo. nach * nein schneller Schutz Regionalisier./Nationalisier.... ja Nationalisierung nationale Prüfungen...
4 Deutsches Patent DE FR CH BE... JP US CN EP -- DE, FR,... Patent Staat X
5 Gebrauchsmuster in Deutschland Bedingungen für ein Gebrauchsmuster Ab dem 1. Juli 1990 (GbmG 1990) durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990 werden als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt ( 1 Abs. 1 GbmG): - die neu sind, - auf einem erfinderischen Schritt beruhen und - gewerblich anwendbar sind. Ausnahmen Keine gebrauchsmusterfähigen Gegenstände sind insbesondere ( 1 Abs. 1 und 2 GbmG): - Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - ästhetische Formschöpfungen; - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - die Wiedergabe von Informationen; - Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; - Pflanzensorten oder Tierarten und - Verfahren. Zeitlicher Ablauf xx Anmeldetag (AT) xx AT + 12 Monate: Ende der inneren und äußeren Priorität - gleich 2.2.6. und 2.2.7. xx AT + 3 Jahre: 1. Verlängerung xx AT + 6 Jahre: 2. Verlängerung xx AT + 8 Jahre: 3. Verlängerung xx AT + 10 Jahre: Ende der Laufzeit Geschmacksmuster Begriff des Geschmacksmusters Das Ausschließlichkeitsrecht und die Schutzfähigkeit ( 1 GeschmG): (1) Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
6 (2) Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen. - Gegenstand der Muster und Modelle, als gewerbliches Muster oder Modell kann das Aussehen eines gewerblichen Gegenstandes geschützt werden, wobei dieses Aussehen unter anderem aus einem Zusammenwirken von Linien oder Farben, aus der Form des Gegenstandes selbst oder seiner Verzierung herrühren kann. Der Ausdruck gewerblicher Gegenstand wird im weitesten Sinne verstanden und be- zieht insbesondere auch Gegenstände des Kunsthandwerks ein. - Neuheit des Vorlagemusters wenn ein Muster im Verkehr bisher nicht bekannt war und gegenüber dem vorhandenen Formenschatz eine bisher nicht bekannte ästhetische Wirkung hervorbringt - Eigentümlichkeit der Vorlage BGH, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergeb- nis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebietes ausgerüs- teten Mustergestalters hinausgeht. - Gewerbliche Erzeugnisse Grundlage bildet das selbständige verkehrsfähige Erzeugnis als:. fertiges Erzeugnis,. handelsfähiges Erzeugnis oder. sonstige Zwischenfabrikate, wobei kein Benutzungszwang herrscht! Markenrecht in Deutschland Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen Nach diesem Gesetz werden geschützt: - Marken, - geschäftliche Bezeichnungen und - geographische Herkunftsangaben. Schutzfähige Zeichen Alle Zeichen, insbesondere: - Wörter einschließlich Personennamen, - Abbildungen, - Buchstaben, - Zahlen, - Hörzeichen, - dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, - sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unterneh- men zu unterscheiden.
7 Markenanmeldung im Überblick Marke Eintragung nein ja international - I Anmeldung direkt an Schutz: beim DPA interantional - II Harmonisie- UrhG 1, 32 innerhalb von 6 Monaten rungsamt 2 u. 15 nach AT bei DPA nat ional Markenstelle Anmeldung nach Gemeinschaftsmarke Prüfung: 36-39 Madrider Marformell 36 kenabkommen und nach 37 Art. 3ter - Zeichenform - Schutzhind. - Notorietät ohne MarkenG Prüfung Veröffentlichg. Veröffentlichung Veröffentlichung ohne Eintrag. Markenblatt in im Blatt für AT=Ver- 41 MarkenG Les Marques für Gemeinschaftsmarken öffentlichung internationales Ein spruch inner halb 3 Monate Widerspruch b. Markenst. 42 Entscheid. 43 MarkenG 21 UWG Verjährung ½ Jahr Patentgericht Beschw. 66 Entscheid. 70 BGH Rechtsbe. 83 MarkenG Geltungsbereich in den Mitgliedsstaaten der EU
8 Löschungskla- Löschungsklage vor den ein- Dauer: 64 ge LG, OLG zelnen, zuständigen Gerichten UrhG - 70 J. oder BGH der Mitgliedsstaaten der EU nach Tod Urheberrecht in Deutschland Grundlage: Urheberrechtsgesetz (UrhG) Das Urheberrecht ist grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen. Es ist ein - Ausschließlichkeitsrecht, - absolutes Recht und - liegt auf kulturellem Bereich. Voraussetzung: Werk Rechtssubjekt Urheberrecht Urheberpersönlichkeitsrecht Verwertungsrechte ( 12-14 UrhG) ( 15-24 UrhG) Werk Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. ( 1 UrhG)