Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte Seite 1 von 9



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Transkript:

Seite 1 von 9 Länder Haushalts/ Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik Bulgarien, Rumänien bis zum 31.12.2013 Alle osteuropäischen EU- Beitrittsstaaten Alle osteuropäischen EU- Beitrittsstaaten Zum 01.05.2011 tritt auch für diese EU-Länder die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kraft (für Bulgarien und Rumänien erst zum 01.01.2014) Arbeitgeber Der Pflegebedürftige selbst oder ein Mitglied seines Haushalts Der Pflegebedürftige selbst oder ein Mitglied seines Haushalts Osteuropäisches Unternehmen (Das Unternehmen darf nicht nur eine Vermittlungsagentur sein. Es muss vielmehr im Heimatland Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung erbringen.) Ohne Bei diesem Personenkreis besteht ein großes Risiko der Scheinselbständigkeit, was ggf. zu einer nachträglichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht führt, so dass Beiträge und Steuern nachgezahlt werden müssen. Bei Bürgern aus Bulgarien und Rumänien handelt es sich dann auch um eine illegale Beschäftigung von Ausländern, weil diese darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis benötigt hätten. Vermittlung Durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn die Arbeitnehmerinnen in einem Haushalt mit Pflegebedürftigen oder mit Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf angestellt werden. Vermittlung auch durch private Arbeitsvermittler möglich. Bundesagentur für Arbeit Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ausschließlich in Haushalte mit Pflegebedürftigen oder mit Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf Keine Vermittlung durch Dritte notwendig. In der Regel werden aber durch private Vermittlungsagenturen in Deutschland die Dienstleistungsverträge mit dem osteuropäischen Entsendeunternehmen vermittelt. Keine Vermittlung durch Dritte notwendig. In der Regel werden aber durch private Vermittlungsagenturen in Deutschland die Dienstleistungsverträge mit dem osteuropäischen Entsendeunternehmen vermittelt. Wer möchte, kann z. B. über Zeitungsanzeigen auch selbst

Seite 2 von 9 Haushalts/ suchen. Arbeitserlaubnis Nein Ja, bis zum 31.12.2013 Arbeitserlaubnis-EU Nein. Bei wirksamer Entsendung (im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit unter Beachtung der EU-Entsende- Richtlinien und des Arbeitnehmerentsendegesetzes AEntG ) arbeitsgenehmigungsfrei Bescheinigungen Nein Nein Bescheinigung A1 (= Nachweis, dass Sozialversicherung im Heimatland besteht, früher E 101). Befristung der Beschäftigung Nicht notwendig, aber möglich. Befristung ohne besonderen Grund bis maximal 2 Jahre zulässig ( 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) Aber: Wenn zuvor mit demselben Arbeitnehmer schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist ja, auf 3 Jahre Aber: Nach 1 jähriger Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Arbeitsberechtigung-EU ( 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArgV) ja, auf 24 Monate (früher 12 Monate). Die frühere Verlängerung von 12 auf 24 Monate und die Bescheinigung E 102 entfallen damit. Nein grenzüberschreitende selbständige Tätigkeit im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit arbeitsgenehmigungsfrei. Zum Problem der Scheinselbständigkeit siehe unter Arbeitgeber a) Bescheinigung A1 (= Nachweis, dass Abgaben, Steuern und Beiträge im Heimatland gezahlt werden, früher E 101). b) Gewerbeanmeldung und tatsächliche Gewerbeausübung im Heimatland c) Bei Tätigkeit von mehr als 3 Monaten in Deutschland Mitteilung an deutsche Gewerbebehörde notwendig. ja, auf 24 Monate. Die frühere Verlängerung von 12 auf 24 Monate und die Bescheinigung E 102 entfallen damit.

Seite 3 von 9 Haushalts/ eine Befristung unzulässig. Arbeitsaufnahme Jederzeit aber Achtung: Wenn der Arbeitsvertrag befristet werden soll, darf die Arbeitsaufnahme erst erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Nach Vorliegen der Arbeitserlaubnis Zur eigenen Sicherheit nach Vorliegen der Bescheinigung A 1 (früher E 101). Zur eigenen Absicherung nach Vorliegen der Bescheinigung A 1 (früher E 101). Vertrag Arbeitsvertrag zwischen deutschem Haushalt und osteuropäischer Arbeitnehmerin. Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber (Weisungsrecht: Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist - 106 Gewerbeordnung) Arbeitsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und Haushaltshilfe. Zu erbringende Leistung wird vereinbart. Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber (Weisungsrecht: Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist - 106 Gewerbeordnung) a) Dienstleistungsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und osteuropäischem Unternehmen über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung Arbeitsvertrag zwischen osteuropäischem Unternehmen und Pflege-/Betreuungskraft. Das Arbeitsverhältnis muss vor Entsendung bestanden haben und/oder nach Ablauf des Entsendezeitraums fortbestehen. Für die Verträge muss das Recht des Herkunftslandes des Entsenders gelten. Bei der Anwendung deutschen Rechts ist Entsendung anzuzweifeln. a) Dienstleistungsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und osteuropäischem Einzelunternehmer. Recht des Herkunftslandes ist ausschlaggebend. Weisungsrecht entfällt. Bei notwendiger oder gewünschter Änderung von Inhalt, Zeit und Ort muss der bisherige Vertrag geändert/ angepasst werden. b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher Agentur Weisungsrecht liegt beim Entsendeunternehmen als Arbeitgeber. Der Pflegebedürftige muss z. B. bei gewünschter/notwendiger Änderung der vertraglichen vereinbarten Leistung oder der Arbeitszeit entsprechende Vereinbarungen mit dem Entsendeunternehmen treffen.

Seite 4 von 9 Haushalts/ b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher Agentur Leistungen Hauswirtschaft, Pflege, Betreuung nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag Hauswirtschaft und allgemeine Betreuung sowie seit 24.12.2009 pflegerische Alltagshilfen wie Hilfeleistungen beim Baden / Duschen / Waschen bei der Hautpflege bei der Haarpflege bei der Zahn- und Mundpflege bei der Nagelpflege beim Rasieren beim Toilettengang beim An- und Auskleiden beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen beim Essen und Trinken bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Unternehmen Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft ja nach vertraglicher Vereinbarung mit der Einzelunternehmerin

Seite 5 von 9 Vergütung Haushalts/ Keine Vorgaben. Mindestlohnregelung für den Pflegebereicht gilt nicht für Pflegekräfte, die im Privathaushalt angestellt sind. Aber: Der Lohn darf nicht sittenwidrig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Lohn dann sittenwidrig, wenn weniger als 2/3 des Vergleichslohns gezahlt werden. Vergleichslohn ist in der Regel die tarifliche oder branchenübliche Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer. Da der Vergleichslohn einem Privathaushalt kaum bekannt sein wird scheint es durchaus ratsam, den Mindestlohn von 7,50 Euro/Stunde in den neuen Bundesländern und 8,50 Euro in den alten Bundesländern zu zahlen. Der Tariflohn liegt je nach Bundesland zwischen 1.351,00 Euro/Monat und 1.499,00 Euro/ Monat Die Entgelttabelle wird von der Arbeitsagentur veröffentlicht. Pflegebedürftiger zahlt vertraglich vereinbarten Preis an Entsendeunternehmen. Entsendeunternehmen als Arbeitgeber vergütet die Pflegekraft. Der Lohn der Pflegekraft darf nicht sittenwidrig niedrig sein (Entsendeleitlinien) Bei einer Erhebung zu einzelnen Angeboten durch die Stiftung Warentest lagen die Preise Anfang 2009 zwischen 1.300 und 2.500 Euro + freie Unterkunft und Verpflegung. Achtung: Ab 01.08.2010 ist der Pflegebranche ein Mindestlohn von 8,50 Euro/Std. (7,50 Euro neue Bundesländer) zu zahlen. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen ausländischer Unternehmen, wenn diese in Deutschland überwiegend Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen Rechtsverordnung zu 10 ff AEntG. Preis wird zwischen Pflegebedürftigem und Einzelunternehmer/in vereinbart. Bei einer Erhebung zu einzelnen Angeboten durch die Stiftung Warentest lagen die Preise zwischen 1.300 bis 2.000 Euro + freie Unterkunft und Verpflegung Urlaub mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz Bis zum 29. Lebensjahr 26 Tage Ab dem 30. Lebensjahr 30 Tage Mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz Keine Vorgaben für Selbständige. Die Frage der Vertretung bei Ausfall der Einzelunternehmerin sollte aber geklärt und vertraglich geregelt sein.

Seite 6 von 9 Arbeitszeit Haushalts/ Grundsätzlich 8 Stunden/Werktag, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag, wenn ein Ausgleich erfolgt, mit dem innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden/Werktag nicht überschritten wird (Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Anmerkung: Umstritten ist noch, ob die hier angesprochenen Arbeitsverhältnisse so zu behandeln sind, wie die, bei denen z. B. ein Kind in den Haushalt einer Familie aufgenommen, dort versorgt, erzogen und gepflegt wird. Ggf. würde dann das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung finden. Eine Klärung der Frage (z. B. durch eine eindeutige gesetzliche Regelung oder durch Rechtsprechung) steht noch aus. 38,5 Stunden/Woche gemäß dem für diese Beschäftigungsverhältnisse anzuwendenden Tarifvertrag. Grundsätzlich 8 Stunden, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag gemäß deutschem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Anmerkung: Das ArbZG würde keine Anwendung finden, wenn man bei diesen Beschäftigungen davon ausgehen dürfte, dass es sich um ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft handelt und die Betreuungskraft eigenverantwortlich pflegt. Ein solches Verständnis der Beziehung zwischen Auftraggeber und entsandter Arbeitnehmerin ist wegen der Kriterien für eine wirksame der Entsendung allerdings hoch problematisch und in keiner Weise rechtlich geklärt. Siehe auch entsprechende Anmerkung in Spalte 2 Hilfskräfte ohne Arbeitserlaubnis. Richtet sich nach vertraglicher Vereinbarung. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet keine Anwendung Mindestruhezeiten Ununterbrochen 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit (gemäß ArbZG) ArbZG findet keine Anwendung

Seite 7 von 9 Kündigungsfristen Haushalts/ Nach 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), z. B. bei bestehendem Arbeitsverhältnis von bis zu 2 Jahren = 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats von 2 bis 4 Jahren = 1 Monat zum Ende des Kalendermonats von 5 bis 7 Jahren = 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats 1 Monat zum Monatsende Nur Kündigung des Vertrages mit dem Unternehmen möglich. Fristen vertraglich vereinbaren. Vertraglich zu vereinbaren Probezeit Kann für längstens 6 Monate vereinbart werden (Kündigungsfrist während der Probezeit 2 Wochen) Maximal 4 Wochen Probezeit im eigentlichen Sinne kommt mangels Arbeitsverhältnis nicht in Betracht. Bei Unzufriedenheit mit der Leistung der entsandten Arbeitnehmerin kann Entsendeunternehmen aufgefordert werden, die Person durch eine andere zu ersetzen. Vertraglich zu vereinbaren (Freie) Unterkunft Nach Vereinbarung Der geldwerte Vorteil bei freier Unterkunft kann in Höhe des Sachbezugswertes auf die Vergütung angerechnet werden. 2011 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers bei 175,10 Euro/ Monat Besorgen einer Unterkunft ist Vermittlungsvoraussetzung. Zu vereinbaren ist, wer die Kosten trägt. Der geldwerte Vorteil bei freier Unterkunft kann in Höhe des Sachbezugswertes auf die Vergütung angerechnet werden. 2011 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers bei 175,10 Euro/Monat Stellen einer freien Unterkunft gehört regelmäßig zu den Vertragspflichten des Pflegebedürftigen. Hoch problematisch, da dies regelmäßig im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Einsatzbereitschaft/Abrufbarkeit steht. Vgl. Beschluss des OLG Bamberg vom 22.10.2009, Az. 2 Ss OWi 725/2009 (nach Urteil Amtsgericht München vom 06.11.2008, Az. 1115 OWi 298 Js 43552/07

Seite 8 von 9 (Freie) Verpflegung Haushalts/ Nach Vereinbarung Bei freier Verpflegung im Haushalt des Arbeitgebers kann der geldwerte Vorteil ebenfalls auf die Vergütung angerechnet werden. Der Sachbezugswert liegt 2011 bei 217,00 Euro/Monat. Nach Vereinbarung Bei freier Verpflegung im Haushalt des Arbeitgebers kann der geldwerte Vorteil e- benfalls auf die Vergütung angerechnet werden. Der Sachbezugswert liegt 2011 bei 217,00 Euro/ Monat. Freie Verpflegung gehört regelmäßig zu den Vertragspflichten des Pflegebedürftigen und ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung für das Unternehmen zu leisten. Da keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, spielt der Sachbezugswert keine Rolle. Freie Verpflegung ebenfalls problematisch. Meldepflichten Deutsche Sozialversicherung Unabhängig vom Meldegesetz SOFORT, weil sonst keine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden kann. Ja. Arbeitgeber muss bei der Bundesagentur für Arbeit, Betriebsnummernservice in Saarbrücken eine Betriebsnummer beantragen (Service-Nummer 0180-1664466). Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge werden insgesamt an die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle abgeführt. Der Arbeitgeber muss einen Anteil von 7,3 % des Krankenkassen- und 0,975 % des Pflegeversicherungsbeitrags sowie die Hälfte des Beitrags zur Rentenund Arbeitslosenversicherung tragen. Ausnahme: In Sachsen entfällt der Arbeitgeberanteil von 0,975 %. Es gelten die Regelungen zur Meldepflicht der einzelnen Bundesländer. (In Rheinland-Pfalz besteht bei Wohnsitz im Ausland Meldepflicht, wenn der Aufenthalt mehr als 2 Monate dauert Nein Es gelten die Regelungen zur Meldepflicht der einzelnen Bundesländer. (In Rheinland- Pfalz besteht bei Wohnsitz im Ausland Meldepflicht, wenn der Aufenthalt mehr als 2 Monate dauert Nein Gesetzliche Unfallversicherung Ja. Innerhalb 1 Woche ab Arbeitsaufnahme Anmeldung beim je nach Bundesland. Informations-Telefon der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4 Unfallversicherungsträger der Bundesländer unter dem Link http://www.dguv.de/inhalt/bguuk/unfallkassen/index.jsp Nein, jedenfalls nicht in Deutschland. Hängt also vom Sozialversicherungssystem im Heimatland ab. Nein Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Seite 9 von 9 Steuerliche Absetzbarkeit Haushalts/ Als haushaltsnahe Dienstleistung 20 % der Kosten, maximal 4.000,00 Euro/Jahr ( 35a Einkommenssteuergesetz - EStG) Sowohl hauswirtschaftliche wie auch pflegerische Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Evtl. als außergewöhnliche Belastung. Nach 33 EStG abhängig von Einkommen und Familienstand. Nach 33a EStG maximal 624,00 Euro/Jahr. Link zu Merkblättern und Hinweisen der Arbeitsagentur: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25294/navigation/zentral/buerger/arbeit/vermittlung/haushaltshilfen/haushaltshilfen-nav.html ) Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v., Mai 2011 Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung des Herausgebers auch nicht mit (Werbe-) Aufklebern o. ä. versehen werden. Alle Angaben ohne Gewähr.