D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z

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Transkript:

D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & Wildlife Consulting Bebelallee 55 d D - 22297 Hamburg Tel.: 040 / @t-online.de 18. Juli 2017 Faunistische Potenzialanalyse und Artenschutzuntersuchung in Hamburg-Bergedorf, B-Plan Nr. 110 Im Auftrag der G.A. Cellarius Vermögensverwaltung GmbH, Hamburg Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV... 4 2.1 Zu berücksichtigende Arten... 4 2.2 Methode... 4 2.3 Gebietsbeschreibung... 4 2.4 Potenziell vorhandene Brutvögel... 5 2.5 Potenzial für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie... 6 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen... 7 3.1 Technische Beschreibung... 7 3.2 Wirkungen auf Vögel... 7 3.3 Wirkungen auf Fledermäuse... 9 4 Artenschutzprüfung... 9 4.1 Zu berücksichtigende Arten und Lebensstätten... 10 4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44... 10 4.3 Vermeidungsmaßnahme... 11 5 Zusammenfassung... 12 6 Literatur... 12 Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040/

Kap. 1 Einleitung 1 Einleitung Im Rahmen der Verwirklichung des Bebauungsplanes Bergedorf 110 soll auf einer kurzzeitig brach liegenden Fläche in Bergedorf eine neue Bebauung errichtet werden. Dadurch wird Vegetation beseitigt und das Gelände überbaut. Davon können Arten, die nach 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wird eine faunistische Potenzialanalyse für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung besonders oder streng geschützter Arten angefertigt. Zu untersuchen ist, ob artenschutzrechtlich bedeutende Arten im Eingriffsbereich vorkommen und ob Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten durch die Planung beschädigt bzw. zerstört oder ob Individuen verletzt oder erheblich gestört werden. Abbildung 1: Untersuchungsgebiet (rote Umrandung). Luftbild aus Google-Earth. Zunächst ist eine Relevanzprüfung vorzunehmen, d.h. es wird ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten aufgrund der Lebensraumausstattung vorkommen. Mit Hilfe einer Potenzialabschätzung wird das potenzielle Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt (Kap. 1). Danach wird die Wirkung des Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 2

Kap. 1 Einleitung Vorhabens auf die Arten prognostiziert (Kap. 3) und eine artenschutzfachliche Betrachtung des geplanten Vorhabens durchgeführt (Kap. 4). Abbildung 2: Lage der untersuchten Fläche mit 1 km Umkreis (Luftbild aus Google-Earth ) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 3

Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2.1 Zu berücksichtigende Arten Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Im BNatSchG ist klargestellt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.b. Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des 44 (1) nur für Handlungen außerhalb von nach 15 zugelassenen Eingriffen. Eine Verordnung nach 54 (1) Nr. 2 BNatSchG, die weitere Arten benennen könnte, wurde bisher nicht erlassen. Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und alle Vogelarten. 2.2 Methode Es wurde am 06. April 2017 eine Begehung des Geländes durchgeführt. Dabei wurde insbesondere auf Lebensräume und Strukturen geachtet, die für besonders geschützte Arten von Bedeutung sein können. Die Auswahl der potenziellen Arten erfolgt einerseits nach ihren Lebensraumansprüchen (ob die Habitate geeignet erscheinen) und andererseits nach ihrer allgemeinen Verbreitung im Raum Hamburg-Bergedorf. Maßgeblich ist dabei für die Brutvögel der aktuelle Brutvogelatlas Hamburgs (MITSCHKE 2012). Die Verbreitung von Fledermäusen und anderen Säugetieren ist in SCHÄFERS et al. (2016) dargestellt. 2.3 Gebietsbeschreibung Das Untersuchungsgebiet entspricht dem beabsichtigten Plangebiet und ist rund 0,4 ha groß (Abbildung 1). Der größte Teil der Fläche besteht aus einer vegetationslosen Baustellenfläche, die vor weniger als 2 Jahren Zeit aus dem Abriss eines Gewerbebetriebes entstanden ist. Diese Fläche war bis dahin vollständig versiegelt. Zudem besteht ein Gehölzstreifen am Ostrand. Er besteht aus sehr jungen Ahorn-, Birken-, Weiden und Robinienbäumen. Die größten Bäume sind dem Stangenholz- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 4

Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV stadium schon entwachsen, jedoch noch jung und ohne Totholz oder Baumhöhlen. Weitere Vegetation ist nicht vorhanden. 2.4 Potenziell vorhandene Brutvögel Die potenziell vorhandenen Brutvogelarten sind in Tabelle 1 dargestellt. Das Untersuchungsgebiet ist so klein bzw. der für Vögel nutzbare Teil (nur die Gehölze am Ostrand, ca. 400 m 2 ) ist so klein, dass alle Arten diesen Bereich nur als Teilrevier oder als Nahrungsgast nutzen können. Das bedeutet, dass die Arten zwar im Untersuchungsgebiet brüten können, das Untersuchungsgebiet aber viel zu klein für ein ganzes Revier ist. Die Art muss weitere Gebiete in der Umgebung mit nutzen. Horste von Greifvögeln und Nester von Krähen und Elstern befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet, so dass deren Brutvorkommen ausgeschlossen werden kann. Das Untersuchungsgebiet hat keine Lebensraumbeziehung zum östlich angrenzenden Kanal und seinem Ufer. Alle Wasservögel inkl. Eisvogel kommen im möglicherweise betroffenen Bereich zwischen Fußweg und Baustelle nicht vor bzw. können dort keinen relevanten Lebensraumbestandteil haben. Tabelle 1: Artenliste der potenziellen Vogelarten Trend: Bestandsentwicklung nach MITSCHKE (2012): - = Rückgang, / = stabil, + = Zunahme; Rote- Liste-Status nach MITSCHKE (2007) und GRÜNEBERG et al. (2015). - = ungefährdet, V = Vorwarnliste Art Trend HH DE Status Gehölzvögel Amsel, Turdus merula / - - Blaumeise, Parus caeruleus + - - Elster, Pica pica - - - Heckenbraunelle, Prunella modularis + - - Kohlmeise, Parus major + - - Mönchsgrasmücke, Sylvia atricapilla + - - Rabenkrähe, Corvus corone + - - Ringeltaube, Columba palumbus + - - Rotkehlchen, Erithacus rubecula + - - Zaunkönig, Troglodytes t. + - - Zilpzalp, Phylloscopus collybita + - - Insgesamt besteht ein Potenzial für 6 Brutvogelarten, die zu den häufigsten und anpassungsfähigsten Arten in Hamburg gehören. Ihre Reviere erstrecken sich aus dem Untersuchungsgebiet heraus in benachbarte Gehölzbereiche, insbesondere den Gehölzstreifen am Ufer. Es kommen potenziell keine Arten vor, die nach Roter Liste Hamburgs oder Deutschlands (MITSCHKE 2007, GRÜNEBERG et al. 2015) gefährdet sind. Alle hier potenziell vorkommenden Arten, mit Ausnahme der Elster, gehören zu den in letz- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 5

Kap. 2 Potenzialanalyse zu Brutvögeln und Arten des Anhangs IV ter Zeit in Hamburg zunehmenden oder im Bestand stabilen Arten (MITSCHKE 2012). Der Bestand der Elster ist zwar derzeit rückläufig, jedoch liegt das nicht an einer Verschlechterung des Lebensraumes, sondern an der zunehmenden Konkurrenz und Prädation durch die Rabenkrähe (MITSCHKE 2012). Alle Vogelarten sind nach 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. 2.5 Potenzial für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Das Gehölz bietet kein Quartier für Fledermäuse. Die Gehölze sind zu dünnstämmig, um Quartiere aufweisen zu können. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind demnach hier nicht zu erwarten. Fledermäuse nutzen als Nahrungsräume überdurchschnittlich insektenreiche Biotope, weil sie einen vergleichsweise hohen Energiebedarf haben. Als vergleichsweise mobile Tiere können sie je nach aktuellem Angebot Biotope mit Massenvermehrungen aufsuchen und dort Beute machen. Solche Biotope sind i.d.r. Biotope mit hoher Produktivität, d.h. nährstoffreich und feucht (eutrophe Gewässer, Sümpfe). Alte, strukturreiche Wälder bieten dagegen ein stetigeres Nahrungsangebot auf hohem Niveau. Diese beiden Biotoptypen sind entscheidend für das Vorkommen von Fledermäusen in einer Region. Das hier sehr kleinflächig vorhandene Gehölz hat keine besondere Bedeutung als potenzielles Fledermaus-Jagdgebiet. Aufgrund seiner geringen Größe und durchschnittlichen Qualität kann die Bedeutung nicht so hoch sein, dass hier ein unverzichtbares Nahrungsgebiet vorliegt. Die potenzielle Bedeutung ist gering. Insgesamt ist das Untersuchungsgebiet für Fledermäuse von geringer Bedeutung. Der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) benötigt für sein Vorkommen Weidenröschen (Epilobium) oder Nachtkerzen (Oenothera) als Raupenfutterpflanze. Diese Pflanzen sind hier nicht vorhanden. Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da die übrigen Arten des Anhangs IV sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Moore, alte Wälder, sehr mächtige Bäume, spezielle Gewässer, marine Lebensräume, Trockenrasen und Heiden), die hier nicht erfüllt werden. Sie sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und benötigen sehr spezielle Habitate. Da keine geeigneten Gewässer vorhanden sind, können Lebensstätten von Amphibien, Mollusken, Krebsen und Libellen des Anhangs IV nicht vorhanden sein. Winterquartiere von Amphibien sind nicht zu erwarten. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 6

Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Haselmaus, Fischotter und die anderen Wirbeltierarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie kommen hier nicht vor oder haben im Planbereich keine relevanten Lebensräume. In Hamburg kommt nur der Schierlings-Wasserfenchel Oenanthe conioides als Pflanzenart des Anhangs IV ausschließlich im Tidebereich der Elbe vor (BSU 2014) und ist daher hier nicht zu erwarten. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen 3.1 Technische Beschreibung Auf der Fläche soll eine zukünftige Wohnbebauung realisiert werden. Das Gelände wird nahezu vollständig überarbeitet, zum größten Teil versiegelt und die vorhandene Ruderalfläche geht verloren. Ob der Gehölzstreifen am Ostrand erhalten werden kann, ist unsicher. Vorsorglich wird angenommen, dass er verloren geht. Um die neuen Gebäude werden wahrscheinlich kleinflächig Zierrasen, -rabatten und gehölze angepflanzt. Solche Flächen haben jedoch so geringe Wirkung bzw. neue angepflanzte Bäume erreichen erst nach vielen Jahren eine wirksame Größe, dass hier vorsorglich angenommen wird, dass die Vegetation vollständig beseitigt wird. Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Straßen- und Hochbau üblichen liegen. Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht zu erwarten und auch wegen der benachbarten Arbeits- und Wohnumgebung unzulässig. Die Schadstoffbelastung durch die Emissionen des Baubetriebes wird sich nach dem Stand der Technik im bei modernen Baumaschinen üblichen Rahmen halten und daher keine merklichen Veränderungen an der Vegetation oder der Gesundheit von Tieren im Umfeld der Baustelle hervorrufen. 3.2 Wirkungen auf Vögel Von Bedeutung für Vögel sind der Flächenverlust von ca. 800 m 2 junges Gehölz bzw. Gebüsch. Durch den Verlust der mit Gehölzen bestandenen Flächen verlieren die Gehölzvögel der Tabelle 1 Teile ihres Lebensraumes. Der Verlust an nutzbarem Vogellebensraum beträgt weniger als 0,1 ha und ist damit deutlich kleiner als ein typisches Vogelrevier. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 7

Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Arten der Tabelle 1 mit großen Revieren oder Arten, die hier nur Nahrungsgebiete haben, können in die Umgebung (Abbildung 2) ausweichen, denn sie verlieren nur geringe Anteile ihrer Streifgebiete. Die übrigen Arten mit kleineren Revieren (Amsel Zilpzalp) verlieren relativ bedeutendere Anteile ihrer Reviere als die Arten mit großen Revieren. Es handelt sich allerdings um Arten, deren Bestände in Hamburg in den letzten Jahrzehnten mit der Zunahme der Gehölze im Siedlungsraum zugenommen haben (MITSCHKE 2012). Langfristig bleiben die Funktionen der betroffenen Lebensstätten daher im räumlichen Zusammenhang 1 erhalten bzw. entstehen neu. Alle betroffenen Arten sind ungefährdet. Der Verlust einzelner Brutreviere würde nicht den Erhaltungszustand dieser Arten gefährden. Ein eventueller Verlust der Reviere wird nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit Gefährdung der Arten im Raume Hamburgs führen. Die kurzfristige Bestandsverminderung bis zur Neuentwicklung von Gehölzen können diese Arten mit ihren großen Populationen überstehen, ohne dass es zu einem Bestandseinbruch kommt. Eine intensivere Auseinandersetzung mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist für die Arten des Anhangs IV der FFH - Richtlinie und den in Anlage 2c der Handreichung BSU (2014) aufgeführten Vogelarten erforderlich. Solche Arten kommen hier nicht potenziell vor (Tabelle 1). In Tabelle 2 sind in einer tabellarischen Übersicht die Wirkungen auf die Vogelarten dargestellt. Tabelle 2: Wirkungen des Vorhabens auf Vögel. Begründung der Folgen der Vorhabenswirkungen im Text (siehe unten, I - II). Art (Anzahl) Arten der Tabelle 1 mit großen Revieren (u.a. Tauben, Rabenvögel) oder nur Nahrungsraum im Untersuchungsgebiet (Meisen, Mönchsgrasmücke, Hausrotschwanz) Übrige Gehölzvögel der Tabelle 1 Wirkung des Vorhabens Verlust von sehr kleinen Teilen des Brutund Nahrungshabitats. Verlust von Teilen des Brut- und Nahrungshabitats Folgen der Vorhabenswirkungen Ausweichen in benachbartes Gelände möglich (I) Ausweichen möglich (II) 1 Da Vögel vergleichsweise mobil sind, ist anzunehmen, dass die in Norddeutschland vorkommenden Individuen der betreffenden Arten eine zusammenhängende Population bilden. Der räumliche Zusammenhang dieser Population ist demnach sehr weit. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 8

Kap. 4 Artenschutzprüfung I. Arten mit großen Revieren. Arten mit großen Revieren, wie die Rabenvögel und Tauben verlieren nur einen kleinen Teil ihres Brut- und Nahrungsreviers. Die Tauben- und Rabenvogelarten gehören zu den anpassungsfähigen Arten, die nahezu überall in der Stadt vorkommen und dort im Bestand zunehmen. Das gilt auch für die Meisen und Mönchsgrasmücke, die von der seit Jahrzehnten andauernden Zunahme der Gehölze im Siedlungsbereich profitiert. Sie können in die Umgebung ausweichen. Die ökologischen Funktionen im Sinne des 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten. II. Gehölzvögel. Die hier betroffenen Arten sind Baum- oder Gebüschbrüter, die auch ihre Nahrungsreviere in der Nähe der Gehölze haben. Sie verlieren nur einen Teil ihres Lebensraumes. Eine Eingrenzung eines Reviers, so dass seine Funktion als Fortpflanzungsstätte beschädigt wird, ist nicht zu erwarten, denn solche jungen Gehölzbestände gehören zu den zunehmenden Biotoptypen in Norddeutschland. Die ökologischen Funktionen im Sinne des 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten. Die hier vorkommenden Vögel gehören sämtlich zu den im Hinblick auf diskontinuierlichen Lärm störungsunempfindlichen Arten. Baumaßnahmen in der Umgrenzung des Plangebietes werden kaum weiter reichen als seine Grenzen. Es kommt also nicht zu nennenswerten Störungen über den Bereich, in dem gebaut wird, hinaus. Die hier mit Brutrevieren vorkommenden Arten bauen in jedem Jahr ein neues Nest, so dass außerhalb der Brutzeit keine dauerhaft genutzten Fortpflanzungsstätten vorhanden sind. 3.3 Wirkungen auf Fledermäuse Da Fledermausvorkommen nicht in relevanter Weise vorhanden sein können, werden Fledermäuse nicht beeinträchtigt. 4 Artenschutzprüfung Im Kapitel 5 des BNatSchG sind die Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ( 39) sind im 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 9

Kap. 4 Artenschutzprüfung 4.1 Zu berücksichtigende Arten und Lebensstätten Im BNatSchG ist festgelegt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Im hier vorliegenden Fall betrifft das alle Vogelarten (Tabelle 1). Eine Rechtsverordnung nach 54 (1) Nr. 2 BNatSchG, die weitere Arten benennen könnte, ist bisher nicht erlassen. Weitere europäisch geschützte Arten sind nicht vorhanden (Kap. 2.5). Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen (wie hier alle Arten), ist das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen, liegt keine nach 44 relevante Beschädigung vor. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, so beschädigt wird, dass es seine Funktion verliert. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten komplett beseitigt werden oder ihre Funktion verlieren. Diese Frage wird in Kap. 3.2 (S. 7) beantwortet: Die potenziell mit Fortpflanzungsstätten vorkommenden Arten können in der Umgebung ausweichen, so dass die Funktionen der Fortpflanzungsstätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. 4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 10

Kap. 4 Artenschutzprüfung Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, a. Dieses Verbot wird im Hinblick auf Vögel nicht verletzt, da die Gehölzrodungen nach bzw. vor der Brutzeit der Vögel beginnen (allgemein gültige Regelung 39 BNatSchG). 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, b. Dieses Verbot wird nicht verletzt, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung auf die Vögel Rücksicht nehmen (siehe oben - a). Störungen, die zur Beschädigung der Fortpflanzungsstätte oder Verletzung von Individuen führen, werden unter Nr. 1 (oben) und Nr. 3 (unten) behandelt. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, a. Potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Gehölzvögeln werden zunächst beschädigt. Ausweichen ist jedoch möglich, so dass die ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. (Kap. 3.2). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. b. trifft hier nicht zu, da keine Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie vorkommen. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens kommt es demnach nicht zum Eintreten eines Verbotes nach 44 (1) BNatSchG. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleiben erhalten. 4.3 Vermeidungsmaßnahme Es ergeben sich somit aufgrund der Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 BNatSchG folgende notwendige Vermeidungsmaßnahmen: Keine Rodung von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken) in der Brutzeit (01. März bis 30. September, allgemein gültige Regelung 39 BNatSchG). Diese Maßgabe entfällt, wenn vor der Rodung die Gehölze auf aktuelle Anwesenheit von brütenden Vögeln überprüft werden und keine vorhanden sind. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 11

Kap. 5 Zusammenfassung 5 Zusammenfassung Es ist beabsichtigt, auf einer zurzeit als Baustelleneinrichtungsfläche genutzten Ruderalfläche in Hamburg-Bergedorf ein Wohngebäude zu errichten. Für die vorkommenden Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen. Für die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten (Tabelle 1) bleiben die ökologischen Funktionen im Sinne des 44 (5) Satz 2 BNatSchG erhalten, so dass keine Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten eintritt (Kap. 3.2). Der 39 BNatSchG (Sperrzeit für Gehölzrodungen vom 01. März bis 30. September) ist zu beachten. Fledermäuse haben keine dauerhaften Quartiere im betroffenen Bereich (Kap. 2.5) und verlieren somit keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Es kommt durch die Verwirklichung des Vorhabens voraussichtlich nicht zu Verstößen gegen die Verbote des 44 BNatSchG. 6 Literatur BSU Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Abteilung Naturschutz (2014): Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung MITSCHKE (2007): Rote Liste der gefährdeten Brutvögel in Hamburg, 3. Fassung 2006. Hamburger avifaunistische Beiträge 34:183-227 MITSCHKE, A. (2012): Atlas der Brutvögel in Hamburg und Umgebung. Hamburger avifaunistische Beiträge 39:5-228 GRÜNEBERG, C., H.- G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP & T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 52:19-67 Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 12