Geringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen



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Transkript:

Folie 1 Geringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN.

Folie 2 Ein paar Zahlen zur Einführung:

Folie 3 Beschäftigungszahlen 2013 Nur Geringfügig (in tausend) Sozialverspfl (in tausend) Frauen Männer Frauen Männer 3.426 1.920 13.650 15.966 Gesamtbeschäftigt: Frauen: 17.076 Männer: 17.886 Davon nur Geringfügig: Frauen: 20,1 % Männer 10,7 %

Folie 4 Text Definition der geringfügigen Beschäftigung im Arbeitsrecht: Im Arbeitsrecht gibt es keine eigene Definition mehr, da es inzwischen einem normalen AV gleichgestellt ist. Die letzten arbeitsrechtlichen Unterscheidungen wurden vor Jahren beseitigt.(lzfg, KSchG) )

Folie 5 Im Sozialrecht kann man es definieren als: Ein Arbeitsverhältnis das in abhängiger Beschäftigung gegen Zahlung von Entgelt ausgeübt wird und NICHT zu einer Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und, bis 2013, auch zu keiner Rentenversicherung führt.

Folie 6 Es gibt zwei Variationen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ( 8 Abs. I Satz 1 und Satz 2 SGB IV): 1. Das Entgelt aus der Beschäftigung übersteigt regelmäßig im Monat nicht 450,-. (Geld Geringfügigkeit) 2. Die Beschäftigung innerhalb eines Arbeitsjahres beschränkt sich auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist vertraglich im voraus so festgelegt worden und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.(zeit Geringfügigkeit)

Folie 7 Geld geringfügigkeit: Bereits bei der Einstellung ist festzuhalten um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handeln soll. Bei der Prüfung ob die 450,- eingehalten sind müssen Sonderzahlungen mit eingerechnet werden. Überschreitungen sind 3 x im Jahr, soweit nicht voraussehbar, möglich, aber insgesamt darf auch dann im Jahresschnitt gerechnet die 450,- Grenze nicht überschritten werden, d.h. maximaler Verdienst = 5.400,-. Wird im Laufe des Jahres die prognostizierte Grenze überschritten ( dauerhaft) so gelten ab diesem Zeitpunkt die Regeln für ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Folie 8 Ausnahmen hiervon bestehen für folgende Beschäftigungsverhältnisse: Beschäftigte in der Berufsausbildung Beschäftige in einem freiwilligen sozialem Jahr Beschäftigte in Behinderteneinrichtungen

Folie 9 Zeitgeringfügigkeit: Auch hier muss dies bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden. Der Verdienst spielt bei diesem AV keine Rolle, er kann die 450,- überschreiten. Die 3 Monats Regelung gilt wenn an 5 Tagen die Woche gearbeitet wird, wird an weniger Tagen gearbeitet gilt die 70 Tage Regelung. Es gilt das Kalenderjahr. Die Arbeit muss ihrer Eigenart nach zeitlich begrenzt sein= Saison, Projekt, Urlaubsvertretung. Krankheitsvertretung.

Folie 10 Es darf keine berufsmäßige Beschäftigung sein- Berufsmäßig = wenn es für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet,dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht.(bsg v. 26.9.72 12 RJ 352/71) Ist der Verdienst unter 450,- dann ist es nicht berufsmäßig. Als berufsmäßige Beschäftigung zählt in der Regel eine Tätigkeit neben Bezug von ALG I oder II, Elternzeit. Als nicht berufsmäßige Beschäftigung wird in der Regel eine Tätigkeit als Student oder Schüler, bzw. eine Tätigkeit neben einer verspfl. Tätigkeit oder Selbständigkeit angesehen.

Folie 11 Wie sieht es aus wenn mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammenkommen? 1. Geldgeringfügigkeit: a. Unschädlich wenn das weitere Beschäftigungsverhältnis ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist. aber für die Frage ob man die Jahresverdienstgrenze überschreitet wird der Verdienst aus der geringfügigen Tätigkeit angerechnet. b. sind es zwei geringfügige AV so ist der Verdienst zusammenzurechnen. Überschreitet er dann die Grenze von 450,- werden beide ab der Bekanntgabe durch den Versicherungsträger versicherungspflichtig.(außer der AG handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig, dann besteht eine rückwirkende Versicherungspflicht).

Folie 12 Zusammentreffen von zeitbefristet Beschäftigungen kann auch auftreten, dies ist unschädlich solange dabei die Grenzen des 8 Abs.1.Satz 2 nicht überschritten werden. Zusammentreffen von geld- und zeitbefristeter Beschäftigung????? Werden nicht zusammen gerechnet..

Folie 13 Arbeitsrecht. Eigentlich kein Thema, den es ist alles genauso wie in einem normalen Arbeitsverhältnis!!! Aber in der Realität zeigt sich das eben doch nicht alles so gemacht wird wie es sein soll. Deswegen geht ich die einzelnen Schritte eines Arbeitsverhältnis durch: Arbeitsvertrag. Es besteht Anspruch gemäß dem Nachweisgesetz, dieses gilt auch hier( außer das AV ist kürzer wie ein Monat) 1,2 NachWG Arbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Durch das Mindestlohngesetz gibt es bei geldgeringfügigen AV eine Obergrenze von 52,95 Stunden pro Monat. Ist es Arbeit auf Abruf und sind keine Stunden festgelegt, dann sind es mindestens 10 Stunden pro Woche.

Folie 14 Verdienst: gleiche Ansprüche wie vergleichbare AN Bei Tarifbindung gibt es einen Anspruch auf Tariflohn. Ein Vergleich erfolgt Brutto mit Brutto ( LAG Hamm 29.7.2011, 18 Sa 2049/10) Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld die Tatsache das man geringfügig beschäftigt ist, ist an sich kein Grund von diesen Leistungen ausgeschlossen zu werden. Aufgrund der Regelungen des Mindestlohns müssen die Arbeitsstunden jetzt vom Arbeitgeber detailliert aufgezeichnet werden ( eigentlich eine Selbstverständlichkeit) Anspruch auf Feiertagsvergütung wenn der Feiertag auf einen fest vereinbarten Arbeitstag fällt.

Folie 15 Urlaub: Tariflicher Anspruch oder zu mindestens Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub ( 24 Werktage 3 BUrlG), anteilig nach Arbeitstagen UND diese Tage müssen bezahlt werden!! Zusätzliches Urlaubsgeld: Anspruch aus Tarif oder aufgrund Gleichbehandlung, die Tatsachen nur geringfügig zu arbeiten ist kein Grund dieses nicht zu gewähren.

Folie 16 Betriebliche Altersvorsorge: Im öffentlichen Dienst hat BAG Nichtaufnahme gestattet, mit der Begründung das die betriebliche Altersversorgung eine Ergänzung zur gesetzlichen Rente sein soll, da geringfügig Beschäftigte aber keine Rentenanwartschaften erzielt ginge dieser Grundsatz ins Leere, somit kein Anspruch darauf aufgenommen zu werden. Nachdem nun seit 2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht auch bei Geringfügigen besteht kann diese Argumentation nicht mehr greifen. Bei anderen betrieblichen Altersversorgungen hat das BAG bereits einen Anspruch auf Aufnahme angenommen.

Folie 17 Arbeitsunfähigkeit: Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.(Gegenüber der Krankenkasse besteht kein Anspruch auf Krankengeld.) Kündigung: Es besteht der gleiche Kündigungsschutz wie bei versicherungspflichtig Beschäftigte, Kündigungsfristen müssen ebenso eingehalten werden, auch bei der Frage der Sozialauswahl sind sie gleich zu behandeln

Folie 18 Schutzgesetze finden ebenfalls Anwendung. - Schwerbehindertenschutz bei Kündigung, Urlaub - Schwangerschaft - Betriebsratsmandat Geringfügig Beschäftigte können an Betriebsratswahlen teilnehmen, gewählt werden, zählen bei der Anzahl der Beschäftigten dazu. Geringfügig Beschäftigte zählen auch bei der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer für den Kündigungsschutz (0,5 = bis 20 Stunden pro Woche) mitgezählt.

Folie 19 Sozialrechtliche Besonderheiten: Hier fangen nun eigentlich erst die Besonderheiten im Bereich der geringfügig Beschäftigten an.

Folie 20 Krankenversicherung: Der Arbeitgeber muss zwar für die Geringfügig Beschäftigten einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung, derzeit in Höhe von 13 % bezahlen, gleichwohl erhält der Beschäftigte dadurch keinen Krankenversicherungschutz ( 7 SGB V). Bei längerer Krankheit endet somit die Absicherung nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ist der Beschäftigte privatversichert ( Beamter, Versicherungsfrei wegen Verdienstgrenze) entfällt für den Arbeitgeber die Beitragspflicht komplett. Es wurde bereits 2006 durch das BSG entschieden das dies verfassungsgemäß wäre ( BSG v. 25.01.2006 zu 12 KR 27/04)??? lesen!!!

Folie 21 Pflegeversicherung: Es gibt hierzu keine gesetzliche Regelung, aber man geht davon aus das hier ebenfalls kein Anspruch erworben wird. Man legt dies so aus das der Anspruch auf Pflegegeld auch nur dann gelte wenn ein Krankenversicherungsschutz bestehe, da dieser bei den Geringfügig Beschäftigten nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch aus der Pflegeversicherung.(analog 7 SGB V).

Folie 22 Arbeitslosenversicherung: Hier zahlt der Arbeitgeber keinen Beitrag, der Arbeitnehmer erhält daher auch Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt. Hat der Beschäftigte ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und ein Geringfügiges so werden bei der Höhe des Arbeitslosengeldes seine Einkünfte aus dem Geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht hinzugerechnet ( im Unterschied zum Krankenversicherungsrecht).

Folie 23 Berufsgenossenschaft: Hier besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten.

Folie 24 Rentenversicherung: Bis Ende 2012 gab es hier ähnliche Regelungen wie bei der Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung, trotz Beitragszahlungen keine Ansprüche, außer der Arbeitnehmer hat dies ausdrücklich beantragt und durch eigene zusätzliche Beiträge veranlasst. Seit dem 1.1.2013 gibt es hier eine Verbesserung. Es gibt eine automatische Versicherung bei der Rentenversicherung, auf die man aber auf Antrag verzichten kann. Damit kann man Wartezeiten erwerben die wichtig für die Frage Rentenbeginn, EU Rente sind.

Folie 25 FAZIT: Das geringfügige Arbeitsverhältnis rentiert sich nicht!!! Für den Arbeitnehmer nicht, da er zwar kurzfristig etwas mehr Geld verdient, aber kein Absicherung hat in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Mutterschaftsgeld (13,- pro Tag= 1.287,- statt 210,- ) Für den Arbeitgeber ist es finanziell in der Regel günstiger ein Midi Arbeitsverhältnis zu machen ( 451,- - 800,- ) hier hat er bei 401,- nur eine Beitragslast von 20%, statt 30% wie bei einem 450,- Job. Für den Staat nicht, der hierdurch eine noch größere Altersarmut herbeiführt, viele sozial nicht abgesichert sind.

Folie 26 Attraktiv bleibt es weil von Arbeitgeberseite häufig die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Beim DGB Rechtsschutz aufgetretene Fälle: - Es wurde kein vergleichbarer Lohn bzw. kein Tariflohn gezahlt - Es wird keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit gewährt - Es wird kein Urlaub gewährt bzw. der gewährte Urlaub wird nicht vergütet - Es ist eine Ersatzkraft zu finden bevor Urlaub genommen werden kann - Obwohl der Betrieb Weihnachts- und Urlaubsgeld bezahlt werden die Geringfügigen davon ausgenommen - Eine Feiertagsvergütung wird nicht bezahlt - Überstunden werden nicht bezahlt - Arbeitsstunden werden schwarz abgerechnet

Folie 27 Ich danke für ihre Aufmerksamkeit

Folie 28 Kontakt DGB Rechtsschutz GmbH Hauptverwaltung Wilhelm-Leuschner-Str. 81 60329 Frankfurt a. M. Telefon +49 69 353517-112 Fax +49 69 353517-174 E-Mail beate.hullmann@dgbrechtsschutz.de Homepage: www.dgbrechtsschutz.de