Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand für die GewSt ist gem. 2 Abs.1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb i.s.d. 15 Abs.2 EStG, soweit er im Inland betrieben wird. Der Gesellschaftszweck und das Betätigungsfeld der KG "der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz" stellt noch keinen Gewerbebetrieb nach 15 Abs.2 EStG und mithin keine gewerbliche Betätigung gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG durch die KG dar. Die Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen ist grundsätzlich als vermögensverwaltende Tätigkeit i.s.v. 14 S.3 AO anzusehen, auch wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht, vgl. H 15.7 Abs.2 Umfangreicher Grundbesitz EStR. Da keine weiteren Indizien hinzukommen (z.b. Anzeichen für einen gewerblichen Grundstückshandel), die für eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mithin für einen Gewerbebetrieb sprechen, sind die Kriterien des 15 Abs.2 EStG nicht erfüllt. 2,0 b) Prüfung einer... gewerblichen Personengesellschaft gem. 15 Abs.3 Nr.1 EStG (Abfärbewirkung) Da die KG auch nicht teilweise eine originäre gewerbliche Betätigung ausübt und da die KG auch nicht an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, kann auch keine "Abfärbewirkung" gem. 15 Abs.3 Nr.1 EStG und mithin nicht deshalb Gewerbesteuerpflicht eintreten. c) Prüfung einer... gewerblich geprägten Personengesellschaft gem. 15 Abs.3 Nr.2 EStG Die KG könnte gewerblich geprägt und deshalb als Gewerbebetrieb i.s.d. EStG anzusehen sein. Gemäß 15 Abs.3 Nr.2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.s.v.. 15 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Diese Regelung greift dann auch auf die Gewerbesteuer durch, vgl. H 2.1 Abs. 2 Umfassender Gewerbebetrieb" GewStR. Die X-GmbH ist Komplementärin der KG ist und nach dem Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 20 - GewSt 01-125 - S.1
Damit sind die Voraussetzungen der Geprägeregelung des 15 Abs.3 Nr.2 EStG erfüllt. Dass die GmbH die Geschäftsführung durch ihren Geschäftsführer Fleißig ausüben lässt, der auch Kommanditist der KG ist, ist unerheblich, da Fleißig nicht aufgrund seiner Kommanditistenstellung bei der KG, sondern für die Komplementärin GmbH tätig wird, vgl. H 15.8 Abs. 6 Geschäftsführung EStR. Zwischenergebnis: Die KG ist aufgrund gewerblicher Prägung gem. 15 Abs.3 Nr.2 EStG Gewerbebetrieb nach EStG und gewerbesteuerpflichtig. Aufgabe 1 - Teil 2: Ermittlung des GewSt-Messbetrags (Gewerbeertrag als BMGL für die GewSt gem. 6 GewStG) Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags Grundlage gem. 7 S.1 GewStG ist der Gewinn nach EStG vorläufig ermittelter Gewinn 81.000 (inkl. 8.000 Zinsen, 20 Abs.8 EStG, Bruttoerfassung inkl. KapESt und SolZ, 12 Nr.3 EStG) Korrekturen gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 S.1 HS.2 EStG Darlehenszinsen an Geser (10.000 Fleißig, 3.000 Müde) + 13.000 Geschäftsführervergütung Fleißig Beachte: H 15.8 Abs.3 "Tätigkeitsvergütungen" 3. Spiegelstrich EStR - auch wenn Vereinbarung mit Komplementär-GmbH geschlossen und von dieser bezahlt + 30.000 Zwischensumme 124.000 (Wieder-)Hinzurechnungen gem. 8 GewStG keine Anwendung 8 Nr.1 GewStG, da Entgelte an Geser für Darlehensüberlassung schon nach EStG den Gewinn nicht minderten (s.o.) -,- Kürzungen gem. 9 GewStG 9 Nr.1 S.1 GewStG i.v.m. 121a BewG und 20 GewStDV 1,2 % von 100.000 zu 140 % = 1.680 Vergleich mit alternativem Antrag (nach Aufgabenstellung steuerlich günstigstes Ergebnis gewünscht) 9 Nr.1 S.2 bis 4 unter Berücksichtigung von S.5 GewStG Berechnung der Kürzung nach S.2 bis 4 Ausgangsbetrag 124.000./. Festgeldzins (nicht Verwaltg/Nutzg Grundbesitz)./. 8.000./. Vergütungen nach 15 Abs.1 S.1 Nr.2 S.1 HS.2 EStG Tätigkeitsvergütung, vgl. Nr.1 S.5 Nr.1a GewStG./. 30.000 Zinszahlungen an Geser./. 13.000 Kürzungsbetrag verbleibend (nach S.5) 73.000./. 73.000 maßgeblicher Gewerbeertrag, 10 Abs.1 GewStG 51.000 2,0 Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 20 - GewSt 01-125 - S.2
Berechnung des GewSt-Messbetrags maßgeblicher Gewerbeertrag ( 11 Abs.1 GewStG) 51.000 S.3: Abrundung auf volle 100 obsolet 51.000 und Abzug eines Freibetrages für PG./. 24.500 BMGL für GewSt-MB 26.500 11 Abs.2 GewStG, Steuermesszahl 3,5 % 3,5 % von 26.500 = 927,50 - Abrundung R 14.1 S.3 GewStR GewSt-Messbetrag 927 Wertungspunkte Zwischensumme 15 Aufgabe 2 - Alternativfall: Fleißig und Müde als Anteilseigner der Hotel-Betriebs-GmbH Teil 1: Prüfung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung Die Verpachtungstätigkeit der KG ist nicht lediglich vermögensverwaltend i.s.d. 14 S.3 AO, sondern ist von vornherein und umfassend Gewerbebetrieb gem. 15 Abs.2 EStG, wenn eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegt, vgl. R und H 15.7 Abs.4 bis 8 EStR. Von einer Betriebsaufspaltung ist auszugehen, wenn die Voraussetzungen der personellen und der sachlichen Verflechtung erfüllt sind. Fleißig (zu 70 %) und (Müde zu 30 %) sind an der Hotel-Betriebs-GmbH mehrheitlich beteiligt und können sowohl in der Verpachtungs-KG als auch in der Hotel-Vertriebs-GmbH ihren Willen durchsetzen. Damit ist eine personelle Verflechtung gegeben, vgl. H 15.7 Abs.6 "Allgemeines" EStR. Die sachliche Verflechtung (vgl. H 15.7 Abs.5 EStR) ist deshalb anzunehmen, da die KG der Hotel-Betriebs-GmbH das mit einem Hotelgebäude bebaute Grundstück gegen Entgelt überlässt; zweifellos handelt es sich hierbei um eine für die Hotel- Betriebs-GmbH funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Somit ist auch dieser Tatbestand erfüllt. Die Verpachtungstätigkeit der KG ist aus diesem Grunde nicht vermögensverwaltend, sondern stellt aufgrund der mittelbaren Beteiligung der KG über die Hotel-Betriebs-GmbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine gewerbliche Tätigkeit schon nach 15 Abs.1 S.1 Nr.2 i.v.m. Abs.2 EStG dar. Eines Rückgriffs auf 15 Abs.3 Nr.2 EStG und die gewerbliche Prägung bedarf es in dieser Alternative nicht mehr. Die KG ist damit Steuergegenstand für die GewSt gem. 2 Abs.1 GewStG als stehender Gewerbebetrieb i.s.d. 15 Abs.2 EStG, da er im Inland betrieben wird. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 20 - GewSt 01-125 - S.3
Aufgabe 2 - Teil 2: Ermittlung des GewSt-Messbetrags (Gewerbeertrag als BMGL für die GewSt gem. 6 GewStG) Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags Berechnung und Ausführung bis hierher wie unter Aufgabe 1 - Teil 2. Zwischensumme 124.000 (Wieder-)Hinzurechnungen gem. 8 GewStG -.- (s.o.) Kürzungen gem. 9 GewStG 9 Nr.1 S.1 GewStG i.v.m. 121a BewG und 20 GewStDV 1,2 % von 100.000 zu 140 % =./. 1.680 1,5 Eine antragsgebundene Kürzung nach 9 Nr.1 S.2 und 3 GewStG ist in dieser Alternative nicht möglich, da diese erweiterte Kürzung nur für die reine Vermögensverwaltung von Grundbesitz in Anspruch genommen werden kann, vgl. H 9.2 Abs.2 "Betriebsaufspaltung" GewStR. maßgeblicher Gewerbeertrag, 10 Abs.1 GewStG 122.320 Berechnung des GewSt-Messbetrags maßgeblicher Gewerbeertrag ( 11 Abs.1 GewStG) 122.320 S.3: Abrundung auf volle 100 122.300 und Abzug eines Freibetrages für PG./. 24.500 BMGL für GewSt-MB 97.800 11 Abs.2 GewStG, Steuermesszahl 3,5 % 3,5 % von 97.800 = GewSt-Messbetrag (Abrundung obsolet) 3.423 Wertungspunkte Aufgabe 1 15 Wertungspunkte Aufgabe 2 9 Wertungspunkte gesamt 24 Erreichte Punktzahl % Note Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 20 - GewSt 01-125 - S.4
Notenschlüssel 95 bis 100 % sehr gut Note 88 bis 94 % gut-sehr gut Note 1,5 81 bis 87 % gut Note 2,0 74 bis 80 % befriedigend-gut Note 2,5 67 bis 73 % befriedigend Note 3,0 59 bis 66 % ausreichend- befriedigend Note 3,5 50 bis 58 % ausreichend Note 4,0 40 bis 49 % mangelhaft- ausreichend Note 4,5 30 bis 39 % mangelhaft Note 5,0 20 bis 29 % ungenügend- mangelhaft Note 5,5 0 bis 19 % ungenügend Note 6,0 Bitte beachten Sie, dass Sie diese Klausur/Studienarbeit nur für Ihre individuellen Lernziele erworben haben und Sie daher nicht berechtigt sind, die Datei an dritte Personen weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, vielen Dank. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 20 - GewSt 01-125 - S.5