Pendlerpauschale & Pendlereuro Freud und Leid kommt auf Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu

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Pendlerpauschale & Pendlereuro Freud und Leid kommt auf Arbeitnehmer & Arbeitgeber zu Am 11. 12. 2012 passierte die Regierungsvorlage betreffend Neuregelung der Pendlerpauschale den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Arbeitnehmer Arbeitgeber Das (anteilige) Pendlerpauschale erhalten künftig auch Teilzeitbeschäftigte Der Pendlereuro bringt bares Geld. Die Negativsteuer wird erhöht Auch Arbeitnehmer ohne Anspruch auf ein Pendlerpauschale können ein abgabenfreies Jobticket erhalten. Das Bundesgesetzblatt wird erst irgendwann 2013 veröffentlicht, der Arbeitgeber muss dann die Neuregelung rückwirkend anwenden. Der Arbeitgeber muss die Pendlerpauschale-Neuregelung (Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigten!!) administrieren. Auch den Pendlereuro muss der Arbeitgeber bei der Gehaltsverrechnung berücksichtigen es wird hiezu ein eigenes Antragsformular geben. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) 24 721-0 fax +43 (1) 24 721-111 mail office@steuer-service.at web www.steuer-service.at

Arbeitnehmer Arbeitgeber Mehr Rechtssicherheit, weil Wer einen Firmen-Pkw auch privat nutzen darf, hat künftig keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale. a) eine Verordnung konkrete Kriterien festlegen soll, wie die Entfernung zu ermitteln ist, und wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. b) ein Entfernungsrechner auf der BMF Homepage installiert werden soll, der über die maßgebliche Entfernung und die Zumutbarkeit Auskunft gibt. Die geplanten Neuregelungen beim Pendlerpauschale a) Die bisherige Kilometerstaffel und die maßgebenden Beträge der Pendlerpauschalien bleiben inhaltlich unverändert. b) Künftig können auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf ein Pendlerpauschale nach folgender Aliquotierungsregel haben, wobei dieselben Unzumutbarkeits- und Entfernungsregeln gelten wie für Vollzeitbeschäftigte: Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung Arbeitsstätte an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurück Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschale. an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück Anspruch auf 2/3 des Pendlerpauschale 2

an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurück Anspruch auf das volle Pendlerpauschale. c) Arbeitnehmer, die einen Firmen-Pkw auch privat nutzen können (Sachbezug), soll kein Pendlerpauschale zustehen. d) Eine Verordnung soll konkrete Kriterien festlegen, wie die Entfernung zu ermitteln ist, und wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Außerdem soll ein Entfernungsrechner auf der BMF-Homepage installiert werden, der über die maßgebliche Entfernung und die Zumutbarkeit Auskunft geben soll. Jobticket für Alle Gemäß den Erläuterungen zur geplanten EStG-Novelle soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, auch jene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern zu lassen, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt (= Jobticket für ALLE). Diese Regelung soll auch für jene Fälle gelten, in denen der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. In jedem Fall gilt, dass eine Gehaltsumwandlung zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Pendlereuro Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag, der allen Arbeitnehmern mit Anspruch auf (kleines oder großes) Pendlerpauschale zusteht, 3

sich wie folgt errechnet: Pendlereuro (in Euro) = 2 x Wegstrecke (in km) Wohnung Arbeitsstätte und der vom Arbeitgeber bei der Gehaltsverrechnung wie der Verkehrsabsetzbetrag als Absetzbetrag zu berücksichtigen ist, soferne der Arbeitnehmer analog Pendlerpauschale einen entsprechenden Antrag abgibt. Wird der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert, steht ihm wie bisher auch kein Pendlerpauschale und auch kein Pendlereuro zu. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Aliquotierung des Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale. Pendlerzuschlag wird erhöht Der Pendlerzuschlag soll von 141 auf 290 angehoben werden, sodass insgesamt bis zu 400 an Negativsteuer zustehen können. Allfällige Härtefälle sollen mit einer Einschleifregelung abgefangen werden. Es soll zu diesem Zweck ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 290 geschaffen werden, der sich zwischen einer Steuer von 1 und 290 gleichmäßig einschleift. Ab wann gelten die Neuerungen? Die Änderungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 bzw für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2012 enden. Da die Regelung voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird, ist eine verpflichtende Aufrollung für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorgesehen. 4

Sie finden diese Regierungsvorlage hier: https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/neuegesetze/nderungdesein kommen_13610/rv_gesetz_pendlerpauschale.pdf Wir GARANTIEREN: Klare Sprache + in der Praxis umsetzbare Lösungen, weil das HR-Beratungsteam nach der PATKA-Formel arbeitet Das Team und die PATKA-Formel : mehr dazu finden Sie hier: http://www.steuer-service.at/fileadmin/template/quick- News/Vorstellung_HR-Team.pdf Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer) Tel.: 01/24 721-100 e-mail: ernst.patka@steuer-service.at Das HR-Beratungsteam (Leitung: Michaela Haas; Team: Mag. Elisabeth David, Dr. Christina Bruckner-Zajic, Mag. Karin Winkler, Tina Dangl, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuerservice.at/ unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: http://www.steuer-service.at/impressum.39.0.html 5