Buchhalter Stammtisch 2-2011
Gliederung 1. Abschlagsrechnung / Schlussrechnung, Verbuchung von Anzahlungen 2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten (150-1.000 ) 3. Bewirtungskosten 4. Verbuchung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtung)
1. Abschlagsrechnung / Schlussrechnung, Verbuchung von Anzahlungen Unter der Bezeichnung Abschlagsrechnung laufen die (Zwischen-) Abrechnungen von 1. Vorschüssen 2. Vorauszahlungen 3. Anzahlungen 4. Abschlagszahlungen 5. Teilzahlungen Generell keine formellen Unterschiede bei den Zwischenabrechnungen Die Abschlagsrechnung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung (=Schlussrechnung)
1. Abschlagsrechnung / Schlussrechnung, Verbuchung von Anzahlungen Pflichtangaben bei Zwischenrechnungen nach dem UStG: 1. Name u. Anschrift des leistenden Unternehmens 2. Steuernummer oder USt -Identifikationsnummer des Ausstellers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Termin der Leistung oder Teilleistung (bei Anzahlung: voraussichtlicher Termin der Leistung) 5. Die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge 6. Die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge 7. Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum) 8. einmalig vergebene Rechnungsnummer
Chromow,R., Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen und Umsatzsteuer: Was Dienstleister bei häppchenweiser Rechnungsstellung beachten sollten
1. Abschlagsrechnung / Schlussrechnung, Verbuchung von Anzahlungen Verbuchung der Abschlagsrechnung: Bei Zahlung: Bank an erhaltene Anzahlungen 19 % USt Zusatzbuchung: Bestand unfertige an Bestandsveränderung (Netto Betrag) Vorschriften für die Schlussrechnung: 1. Gesamtrechnung 2. Angaben über sämtliche Abschlagsrechnungen und zwischenzeitlichen Zahlungen 3. Die verbliebene Restzahlung Aufteilung sollte nach Umsatzerlösen und Umsatzsteueranteilen erfolgen
Chromow,R., Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen und Umsatzsteuer: Was Dienstleister bei häppchenweiser Rechnungsstellung beachten sollten
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten (150-1.000 ) Geringwertige Wirtschaftsgüter = selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß 6 Abs. 2 EStG Wie erfolgen Verbuchungen und Abschreibungen? Wann sind Sofortabschreibungen möglich? Zu unterscheiden sind Anschaffungskosten / Herstellungskosten bis 150 über 150 bis 410 über 410 bis 1.000 Diese Angaben beziehen sich stets auf Netto-Werte, auch für den Fall, dass der Mandat nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, abzüglich Skonto und 7g Abs. 2 EStG (falls ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde)
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten (150-1.000 ) 1. AK / HK bis 150 : Aktivierung und Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer: Wirtschaftsgut an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse AfA an Wirtschaftsgut ( je nach betriebl. Nutzungsdauer) Verbuchung sofort als Aufwand: Sofortabschreibung GWG an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten (150-1000 ) 2. AK / HK über 150 bis 410 : Aktivierung und Abschreibung über die betriebl. Nutzungsdauer: Wirtschaftsgut an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse AfA an Wirtschaftsgut ( je nach betriebl. Nutzungsdauer) Verbuchung sofort als Aufwand: Sofortabschreibung GWG an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse Buchung im Sammelposten GWG: GWG Sammelposten an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse Auflösung Sammelposten an GWG Sammelposten
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten (150-1.000 ) 3. AK / HK über 410 bis 1.000 : Aktivierung und Abschreibung über die betriebl. Nutzungsdauer: Wirtschaftsgut an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse AfA an Wirtschaftsgut ( je nach betriebl. Nutzungsdauer) Buchung im Sammelposten GWG: GWG -Sammelposten an Verbindlichkeiten aus L+ L oder Kasse Auflösung GWG an GWG -Sammelposten In den Fällen 2 und 3 ist die Wahl pro Jahr einheitlich auszuüben Ein späterer Wechsel im Laufe der betriebl. Nutzungsdauer oder während der Auflösung des Sammelpostens ist nicht möglich Rechnungsabgrenzung: Vereinfachungsmöglichkeit nach Beschluss des BFH vom 18.03.2010 (XR 20/09) Wahlrecht bei Betrag unter 410 Abgrenzung oder nicht
3. Bewirtungskosten Angaben bei Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG): Ort Tag Teilnehmer einschließlich des/r Bewirtenden Anlass Höhe Angaben bei Bewirtung in einer Gaststätte: Anlass Teilnehmer (Name, Firma, Anschrift) Rechnung ( 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 EStG) Abgrenzung zu Kleinbetragsrechnungen beachten die Aufwendungen müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein
3. Bewirtungskosten Für den Anlass sollten möglichst genaue Formulierungen verwendet werden, zum Beispiel: Einkaufsgespräch Preisverhandlungen Terminabsprachen Formulierungen wie Arbeitsgespräch Infogespräch Hintergrundgespräch werden nicht anerkannt! Kürzungsvorschrift: Nur 70 % der angemessenen Bewirtungskosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig Die Vorsteuer ist nicht betroffen
4. Verbuchung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtung) Bei Reisekosten grundsätzlich Reisebericht erstellen 1. Fahrtkosten I. Fahrtkosten des Unternehmers: Fahrzeug im BV Zuordnung der Ausgaben für laufende Betriebskosten zu den entsprechenden Aufwandskonten öffentliche Verkehrsmittel: Fahrtkosten vollständig abzugsfähig bis 50 km: 7 % Vorsteuer abzugsfähig Privatfahrzeug: tatsächliche Km * 0,30 BS: Fahrzeugkosten an Privateinlage Vorsteuer (aus direkten Kosten)
4. Verbuchung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtung) II. Erstattung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers bei Auswärtstätigkeiten vom Arbeitgeber: öffentliche Verkehrsmittel: tatsächliche Ausgaben mit Originalbelegen Eigenbeleg möglich, falls Originalbeleg verloren gegangen ist kein VSt Abzug Kosten für Benutzung des Fahrzeuges 2 Alternativen: a) Pauschale Erstattung je gefahrenen Km: PKW 0,30 Motorrad / Motorroller 0,13 KEIN Vorsteuerabzug möglich! Moped/ Mofa 0,08 Fahrrad 0,05 b) Erstattung der tatsächlich je Km entstandenen Kosten ( Nachweis der Kosten durch Belege für mind. 1 Jahr)
4. Verbuchung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtung) 2.Verpflegungskosten Entweder Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Unternehmern und Arbeitnehmern ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) Oder auf Rechnung, höchstens Pauschale Vorsteuer kann nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen in voller Höhe geltend gemacht werden
4. Verbuchung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtung) 3. Übernachtung Reine Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit mit Nachweis unbeschränkt abzugsfähig Rechnung mit zusätzlichen Sammelposten Service / Business-Pauschale, welche mit 19% MwSt zu versteuernde Nebenleistungen enthält (z. B. Frühstück) pauschale Kürzung um 4,80 ( 20 % der Pauschale) oder 1,57, falls Unternehmer das Hotel bucht Arbeitnehmer: Verbuchung entsprechend Unternehmer Reisenebenkosten = abzugsfähige Betriebsausgaben Vorsteuerabzug möglich ACHTUNG bei Arbeitnehmern bei Beträgen über 150
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