1. Allgemeines. Ortsverband Waidhaus Vohenstraußer Straße 14 92726 Waidhaus



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Ortsverband Waidhaus Vohenstraußer Straße 14 92726 Waidhaus Ruhegehalt und Versorgung 1. Allgemeines Die beamtenrechtliche Altersversorgung ist anders als die gesetzliche Rentenversicherung keine klassische Versicherung, sondern Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und sichert den Beamten im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Die Angehörigen erhalten im Todesfall des Beamten eine Hinterbliebenenversorgung. Die rechtlichen Grundlagen: Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Die beamtenrechtliche Altersversorgung ist Teil des Beamtenrechts und basiert gemäß Artikel 33 GG auf den verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Diese sind das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, die volle Hingabe an den Beamtenberuf, die Alimentationspflicht des Dienstherrn,

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 2 das Lebenszeitprinzip, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Versorgung aus dem letzten Amt. Ausgehend vom Alimentationsprinzip soll die Beamtenversorgung dem Beamten und seinen Hinterbliebenen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. im Todesfall ein leistungsgerechtes und angemessenes Alterseinkommen garantieren. Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsbezügen ist das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder das Vorliegen von Dienstunfähigkeit. Die besondere gesetzliche Altersgrenze wird mit Ablauf erreicht, in dem der Polizeivollzugsbeamte das 60. Lebensjahr vollendet. Bei Dienstunfähigkeit mit Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ausgehändigt wird. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz von 2009 wird die besondere gesetzliche Altersgrenze schrittweise um zwei Jahre angehoben. Bundespolizeibeamte erhalten wegen der besonderen Altersgrenze bei Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand eine steuerfreie Ausgleichszahlung in Höhe von 4.200. Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn der Beamte eine fünfjährige Dienstzeit im Beamtenverhältnis erfüllt hat. Bei Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Die Anpassung der Versorgungsleistung an die allgemeine Einkommensentwicklung ist an die Anhebung der Bezüge der aktiven Beamten gekoppelt. Mit der Versetzung in den Ruhestand endet das Beamtenverhältnis nicht, der Ruhestandsbeamte wird lediglich von der Dienstleistung entpflichtet. Versorgungsleistungen: Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag Unfallfürsorge Witwen- und Waisengeld Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung nach 50 Abs. 4 BeamtVG, die ab 01.07.2009 in das Grundgehalt eingebaut wurde. Versorgungsfall:

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 3 Bei Versetzung in den Ruhestand durch Erreichen der gesetzlichen besonderen Altersgrenze, auf eigenen Antrag, als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag, nach festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit, durch einstweiligen Ruhestand. 2. Ruhegehaltsberechnung Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen Grundgehalt Familienzuschlag sonstige ruhegehaltsfähige Zulagen (Amtszulage, Polizeizulage 1 ) der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erdiente Dienstzeit (ab dem 17. Lebensjahr) Ausbildungszeiten Zurechnungszeiten 2 dem Ruhegehaltssatz errechneter Prozentsatz anhand der erdienten Dienstzeit Bei Anwendung des ab dem 01.01.1992 geltenden Versorgungsrechts beträgt der Steigerungssatz für jedes ruhegehaltsfähige Dienstjahr 1,875%. Der Höchstversorgungssatz von 75% wird nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Dieses Recht gilt auch für die Beamten, die vor dem 01.01.1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, wenn dies zu 1 Die Polizeizulage ist erst nach einer Gewährung von 10 Jahren ruhegehaltsfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Ruhegehaltsfähigkeit generell ab dem 01.01.2011 weggefallen (Übergangsregelung gem. 81 BBesG). 2 Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit gem. 13 Abs. 1 BeamtVG).

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 4 einer günstigeren Versorgung führt (Gegenüberstellung des 14 mit dem 85 BeamtVG). Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltsfähig, wenn die Besoldung aus dem höherwertigen Amt mindestens zwei Jahre bezogen worden ist. 3. Absenkung des Ruhegehaltssatzes ( 69e BeamtVG) Mit dem Versorgungsänderungsgesetz von 2001 wurde die Absenkung des Versorgungsniveaus beschlossen. Die Einzelheiten hierzu sind in den 69 ff BeamtVG, insbesondere im 69e BeamtVG geregelt. Der Höchstruhegehaltssatz wird ab dem 01.01.2003 stufenweise von 75% auf 71,75% gesenkt. Die Absenkung erfolgt in acht Schritten, jeweils bei einer Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Anpassung nach dem 31.Dezember 2002 Anpassungsfaktor 1. (01.04.2003/01.07.2003) 0,99458 2. (01.04.2004) 0,98917 3. (01.08.2004) 0,98375 4. (01.07.2008) 0,97833 5. (01.03.2009) 0,97292 6. (01.03.2010) 0,96750 7. (01.04.2011) 0,96208 8. (??.??.????) Neufestsetzung des Vomhundertsatzes mit dem Faktor 0,95667 Die Erhöhung der Versorgungsbezüge wird deshalb ab 2003 um insgesamt 4,33% flacher ausfallen. Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber die im Rahmen der Rentenreform getroffenen Kürzungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Nach jeder der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassungen werden zunächst die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wie die Besoldung

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 5 angepasst. Danach werden die so ermittelten Dienstbezüge mit dem individuellen Ruhegehaltssatz nach dem alten Recht (höchstens 75%) multipliziert. Die sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge werden mit einem Anpassungsfaktor multipliziert. Während üblicherweise bei einer Multiplikation ein Wert größer wird, tritt der gegenteilige Effekt ein, wenn der Multiplikator kleiner als 1 ist. Diesen Effekt hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der Vorschrift zu Nutze gemacht. Nachstehend die Tabelle über die Auswirkungen: Anpassung Nach dem 31.12.2002 Anpassungs- Faktor Entspricht einem Höchstruhegehaltssatz in % Entspricht einem Steigerungssatz in % Datum 0 1 2 3 4 5 6 7 1 0,99458 0,98917 0,98375 0,97833 0,97292 0,96750 0,96208 75,00 74,59 74,19 73,78 73,38 72,97 72,56 72,16 1,87500 1,86484 1,85469 1,84453 1,83438 1,82422 1,81406 1,80391 Juli 2003 April 2004 August 2004 Januar 2008 April 2008 Januar 2009 Vor der achten Anpassung wird der individuelle Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt. Er gilt dann als neu festgesetzt und ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Nach der achten Anpassung werden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wieder voll berücksichtigt, dafür wird der Ruhegehaltssatz um den Faktor 0,95667 gekürzt. Der Steigerungssatz für jedes ruhegehaltsfähige Dienstjahr beträgt dann 1,79375%, der Höchstruhegehaltssatz 71,75 %. Anschließend tritt wieder die ausgesetzte Versorgungsrücklage von 0,2% in Kraft. In diese Neuregelung der Versorgung werden alle vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfänger einbezogen. Ausgenommen sind lediglich die Empfänger der Mindestversorgung.

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 6 4. Versorgungsabschlag ( 14 Abs. 3 BeamtVG) Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag der Versorgung. Dieser Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt lebenslang. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6% für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand versetzt wird. die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8% nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (Polizeidienstunfähigkeit), jedoch nicht bei Dienstunfall. 5. Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 Mit dem DNeuG traten ab 01.07.2009 weitreichende Änderungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ein. Im Besoldungsrecht wurde die Tabellenstruktur der Grundgehälter mit der Ablösung der altersabhängigen Besoldung (bis zu 12 Dienstaltersstufen) und Ersetzung durch eine berufserfahrungsbezogene Besoldung (Neugestaltung der Grundgehaltstabelle mit Systemwechsel zu 8 Stufen) eingeführt. Dazu erhöhen sich die Dienstbezüge (Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage, Amtszulage, Polizeizulage, Familienzuschlag) um 2,5%. Die allgemeine Stellenzulage wurde ebenso wie die jährliche Sonderzuwendung in das Grundgehalt übernommen. Dabei wurde die allgemeine Stellenzulage des mittleren Dienstes (69,62 ) übertragen. Die Differenz zum gehobenen Dienst (77,38 ) in Höhe von 7,76 wird in den Bezügen des gehobenen Dienstes (nur bis Bes.-Gr. A13) gesondert ausgewiesen. Die jährliche Sonderzuwendung wurde dem derzeitigen Niveau entsprechend (2,5% der Jahresbezüge im gehobenen Dienst) gezwölftelt und in das Grundgehalt übertragen. Ab 2011 (???) wird die Sonderzuwendung in ungekürzter Höhe des Niveaus von 2006 in die Grundgehaltsbeträge eingebaut. Die Beträge der Grundgehälter sind in der neuen Besoldungstabelle gerundet.

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 7 Im Versorgungsrecht sieht das DNeuG ausdrücklich von einer weiteren Abflachung des Versorgungsniveaus ab. Die Versorgungsempfänger wurden in die neue Besoldungsstruktur unter Wahrung des Besitzstandes im Grundgehalt übergeleitet. Da die Versorgungsempfänger nur Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,085% der Jahresbezüge (eingefrorener Stand 2007) haben, jedoch der Bemessungssatz der aktiven Beamten von 2,5% der Jahresbezüge in die Grundgehaltstabelle übertragen wurde, mussten vor der Berechnung der Versorgungsbezüge die Beträge der Aktiven auf die Versorgungsempfänger hinzugerechnet werden. 2,085% der Versorgungsbezüge auf der Basis der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Besoldungstabelle entsprechen umgerechnet 2,0% der Versorgungsbezüge nach Maßgabe der aktuellen Besoldungstabelle (Stand ab Januar 2009). 2,0% jener der Aktiven ergibt den Einbaufaktor 0,9951% bei der Berechnung der Versorgungsbezüge. D.h., die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge werden zunächst mit dem Faktor 0,9951 multipliziert, bevor die Pensionsabsenkung vorgenommen wird. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind weiter mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß 69e BeamtVG (derzeit 6. Stufe = 0,96750) zu vermindern. Erst von diesem Bezug wird dann das Ruhegehalt anhand des erdienten Ruhegehaltssatzes errechnet. Ab Januar 2001 lebt die Sonderzuwendung in der bis zur Halbierung des Bemessungssatzes ab dem Jahre 2006 geltenden Höhe wieder auf. Das bedeutet für die Aktiven wieder einen Anspruch auf 5,0% der Jahresbesoldungsbezüge, für die Versorgungsempfänger auf 4,17% der Jahresversorgungsbezüge. Auch diese Regelung wird durch Einarbeitung in die monatlichen Bezüge umgesetzt. Zur Wahrung des Besitzstandes im Grundgehalt wurde folgende Regelung angewandt: Enthält die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe a) einen gleich hohen Betrag, wird dieser Betrag ab dem 01. Juli 2009 den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen als Grundgehalt zugrunde gelegt,

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 8 b) keinen identischen Betrag, ist als Betrag des Grundgehaltes den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen dasjenige (neue) Grundgehalt zugrunde zu legen, dessen Betrag innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, unmittelbar unter dem ermittelten Gesamtbetrag liegt. Der Differenzbetrag zwischen dem höheren Gesamtbetrag und dem niedrigeren, zugeordneten Grundgehalt wird durch einen ruhegehaltsfähigen Überleitungsbetrag ausgeglichen, der an die allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilnimmt. c) weder einen identischen noch einen niedrigeren Betrag werden das um 2,5% erhöhte Grundgehalt und die um 2,5% erhöhte allgemeine Stellenzulage betragsmäßig zusammengefasst als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gewährt. Beispiel aus der Bes.-Gr. A 9m: Bis zum 30.06.2009: Grundgehalt: 2.738,49 Allgemeine Stellenzulage: 67,92 Zusammen: 2.806,41 Ab 01.07.2009: Erhöhung um 2,5 % durch Einbau der Sonderzuwendung Grundgehalt: 2.806,94 Allgemeine Stellenzulage: 70,62 Gesamt: 2.877,56 Gerundet: 2.878,00 Grundgehaltssatz Stufe 8 (neu) 2.878,00 Anwendung der Regel 2: (kein identischer Betrag, deshalb unmittelbar darunterliegender Betrag) 2.815,00 Überleitungsbetrag 63,00 Zusammen: 2.878,00

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 9 Mit dem DNeuG wird die besondere Altersgrenze schrittweise um zwei Jahre angehoben: Geburt Anhebung um Monate 1/1952 1 2/1952 2 3/1952 3 4/1952 4 5/1952 5 6-12/1952 6 1953 7 1954 8 1955 9 1956 10 1957 11 1958 12 1959 14 1960 16 1961 18 1962 20 1963 22 Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die besondere Altersgrenze für den Polizeidienst generell beim 62. Lebensjahr. Berechnungsbeispiele für den gesetzlichen und vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand sind als Anlage beigefügt. 6. Hinweise zum Alterssicherungsbeitrag der Beamten Mit dem BBesG von 1957 wurden in Anpassung an die Sozialabgaben der Arbeiter die Grundgehälter der Beamten als Beitrag für die spätere Alterssicherung um 7 % niedriger gehalten. 1998 wurde die Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2% eingeführt.

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 10 Mit dem Versorgungsänderungsgesetz von 2001 wurde die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in acht Stufen von 75,00% auf 71,75% beschlossen. Diese Maßnahme diente als Konsolidierung der Altersversorgung. Die Versorgungsrücklage wurde ausgesetzt und wird nach Erreichen der 8. Anpassungsstufe wieder in Kraft gesetzt. Die Versorgungsbezüge sind zu versteuern. (Bei den Renten wurde bisher nur der Eigenanteil, d.h. der Betrag des Arbeitnehmers versteuert. die Rente setzt sich aus dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zu je 50% sowie dem Bundeszuschuss zusammen. Der Bundeszuschuss beträgt ca. die Hälfte der Rente. Renten sind künftig ab einer bestimmten Höhe zu versteuern.) 7. Empfehlungen bei Eintritt in den Ruhestand Abschluss einer privaten Krankenzuschuss-Versicherung Heilfürsorge fällt mit der Versetzung in den Ruhestand weg. Rechtzeitig mit seiner Anwartschaftsversicherung Kontakt aufnehmen und die Beihilfestelle informieren. Modalitäten mit der Zahlungsfrist beim Arzt klären. ACHTUNG: Krankenversicherungskarte Heilfürsorge Bundespolizei nicht mehr benutzen! Ratsam ist es, ein Vollmacht auf den Namen des nächsten Angehörigen auszustellen und diese der Beihilfestelle zuzustellen. Dies ist hilfreich, wenn der beihilfeberechtigte Antragsteller schwer erkrankt und den Antrag nicht selbst erstellen oder unterschreiben kann. Vermögenswirksame Anlagen (Bausparvertrag, Prämiensparvertrag) aus Versorgungsbezügen fallen nicht mehr unter das Vermögensbildungsgesetz. die Einbehaltung von Teilen der Versorgungsbezüge kann nicht mehr erfolgen. Zu empfehlen ist hier ein Dauerauftrag vom Girokonto. Mit den Versorgungsbezügen erhält man einen Versorgungsausweis, der zu einigen Vergünstigungen berechtigt.

Die beamtenrechtliche Altersversorgung Seite 11 8. Beispielsberechnungen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eines PHM/Z Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eines PHK Wegen PDU Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 01. Juli 2010 eines PHM Wegen PDU Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 01. November 2011 eines PHM/Z Wegen PDU Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 01. November 2011 eines POK Wegen PDU Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 01. November 2011 eines PHK