Departement Gesundheit und Soziales Gesundheitsdienste. Richtlinien zum Stellenplan. 1. Gesetzliche Grundlagen



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Transkript:

Departement Gesundheit und Soziales Gesundheitsdienste Richtlinien zum Stellenplan 1. Gesetzliche Grundlagen 1 Abs. 4 Pflegeverordnung (PflV) Der Stellenplan muss in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten. 3 Abs. 1 lit. d und e Pflegeverordnung (PflV) 1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung ist schriftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen und muss folgende Angaben enthalten d) Stellenplan inklusive Angaben zu Funktion und Qualifikation des Personals e) Anzahl Plätze sowie Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeeinrichtungen inklusive Angaben zur Pflegebedürftigkeit 2. Zum Richtstellenplan ( 1 Abs. 4 PflV) Der Richtstellenplan enthält die Vorgaben betreffend die personellen Zulassungskriterien für den Bereich der Pflege und Betreuung: Die Vorgaben betreffen ein festgelegtes Minimum der Stellenprozente der Pflegedienstleitung für die Leitungsfunktion die fachlichen Anforderungen an das Personal für Pflege und Betreuung die Berechnung des Personalbedarfs im Verhältnis zum Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner (Einschätzung mit RAI RUG oder BESA) die Anforderungen an die fachliche und personelle Sicherstellung der Kontinuität der Pflege und Betreuung über 24h resp. rund um die Uhr Grundlagen zum Richtstellenplan Der vorliegende Richtstellenplan stützt sich auf die Grundlagen der Kantone Zug und Graubünden, deren Institutionen der Langzeitpflege bereits erfolgreich mit diesem Instrument arbeiten. Teil dieser Grundlagen ist die Pflegequalitätsskala 1), die die vier Pflegestufen als Stufenmodell abbildet und in der Pflege-Praxis nach wie vor Gültigkeit hat. Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 1 von 7

Pflegestufenmodell Pflegestufen Stufe 3: Optimale Pflege Stufe 2: Angemessene Pflege Stufe 1: Sichere Pflege Stufe 0: Gefährliche Pflege Bedeutung der Pflegestufen Der Patient und seine Angehörigen sind in die Pflege miteinbezogen. Der Patient erhält gezielte Hilfe in seiner Anpassung an veränderte Umstände. Der Patient erfährt Berücksichtigung der Bedürfnisse und Gewohnheiten, die er äussert. Der Patient ist mit dem Nötigsten versorgt. Er ist nicht gefährdet. Er erleidet keinen Schaden. Der Patient erleidet Schaden oder ist durch Unterlassungen oder Fehler in der Pflege gefährdet. 1) Quelle: Fiechter & Meier, 1981, Pflegeplanung, Pflegequalitätsskala Richtstellenplan - Minimalstellenplan, Bezug zum Pflegestufenmodell Bewohnerinnen und Bewohner in Langzeitinstitutionen müssen Gewähr haben, dass Pflege durch entsprechend ausgebildetes Personal ausgeführt wird. Der Richtstellenplan ist in quantitativer und fachlicher Hinsicht auf eine angemessene Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet (Stufe 2). Mit dem Minimalstellenplan (80% des Richtstellenplans) kann eine sichere Pflege und Betreuung gewährleistet werden, d.h. die Bewohnerinnen und Bewohner sind mit dem Nötigsten versorgt, sind nicht gefährdet und erleiden keinen Schaden. Eine Unterschreitung des Minimalstellenplans stellt für die Bewohnerinnen und Bewohner eine potentielle Gefährdung dar (Stufe 0. gefährliche Pflege). 3. Vorgaben zum Richtstellenplan Der Richtstellenplan, ausgerichtet auf die Stufe der angemessene Pflege und Betreuung, ist Vorgabe für die Betriebsbewilligung. Der Richtstellenplan muss durch den Leistungserbringer eingehalten werden. Abweichungen sind nur nach Absprache mit dem Departement Gesundheit und Soziales und mit entsprechender Begründung möglich. Der Leistungserbringer bestätigt im Rahmen des jährlichen Qualitätsreportings (Indikator 6.1.1), dass der Richtstellenplan noch den Vorgaben für die Betriebsbewilligung entspricht. Im Rahmen der möglichen Audits wird die Korrektheit der Angaben vor Ort überprüft. Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 2 von 7

3.1. Mindestanforderungen an das Personal Pflege und Betreuung 3.1.1 Pflegedienstleitung 3.1.2 Fachpersonal Pflege und Betreuung Pflegepersonal mit Diplomabschluss in Gesundheit und Krankenpflege Personal Pflege und Betreuung mit Abschluss Fähigkeitsausweis 3.1.3 Assistenzpersonal 3.1.1 Pflegedienstleitung Fachliche Voraussetzungen gemäss 1 Abs. 2 PflV Im Minimum Einsatz von 50 Stellenprozenten (50%) für die Leitungsfunktion 3.1.2 Fachpersonal Pflege und Betreuung Pflegepersonal mit Diplomabschluss Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF Dipl. Pflegefachfrau/-mann Pflegefachfrau/-mann D I alle als gleichwertig anerkannten Diplomabschlüsse Personal Pflege und Betreuung mit Abschluss Fähigkeitsausweis Pflegerin, Pfleger FASRK Betagtenbetreuerin, Betagtenbetreuer Fachfrau/-mann Betreuung (Fachrichtung Betagtenbetreuung) Fachangestellte, Fachangestellter Gesundheit FAGE Gelernte Hauspflegerin, gelernter Hauspfleger 3.1.3 Assistenzpersonal Als Assistenzpersonal gelten: Pflegeassistentin, Pflegeassistent Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK (Kursumfang: 120 Stunden Theorie, 12 Tage Praktikum) Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass neueintretendes Assistenzpersonal ohne Nachweis des "SRK-Pflegehelferkurses" den Kurs innerhalb des ersten Jahres seiner Anstellung absolviert. Im Rahmen des Qualitätsreporting kann diese Vorgabe überprüft werden. 3.2 Quantitatives Verhältnis des Personals in Bezug auf die Qualifikationen Fachpersonal Pflege und Betreuung (siehe 3.1.2) Das Fachpersonal Pflege und Betreuung muss im Minimum 40% des Gesamtpersonal-Bestandes betragen Anteil Pflegepersonal mit Diplomabschluss in Gesundheit und Krankenpflege Mindestens 50% des Bestandes Fachpersonal Pflege und Betreuung muss über einen Diplomabschluss in Gesundheit und Krankenpflege verfügen. Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 3 von 7

3.3 Sicherstellung der Kontinuität der Pflege und Betreuung rund um die Uhr durch Fachpersonal Pflege und Betreuung Vorgabe ist die Sicherstellung einer angemessenen Pflege und Betreuung rund um die Uhr. Dies bedingt den Einsatz von Fachpersonal Pflege und Betreuung rund um die Uhr. Der minimale Anteil an Fachpersonal Pflege und Betreuung beträgt dafür 5.1 Stellen. Die Stellenprozente der Funktion der Pflegedienstleitung werden nicht einberechnet. Berechnung Pro Tag sind 3 Schichten zu besetzen Für die Umrechnung der 5-Tage auf die 7-Tage-Woche wird der Faktor 1.7 (365 Kalendertage geteilt durch 220 produktive Arbeitstage) verwendet. 3 (Schichten) x 1.7 (Faktor für 7-Tage-Woche) ergibt 5.1 Stellen Die Institution ist verantwortlich für einen Einsatzplan, der betreffend die beruflichen Qualifikationen (Personal mit Diplom und Fähigkeitszeugnissen) rund um die Uhr dem aktuellen Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohnern Rechnung trägt. Die Einsatzpläne können im Rahmen der möglichen Audits überprüft werden. 4. Berechnungsgrundlagen zum Richtstellenplan 4.1 GESUCHSFORMULAR "Stellenplan" Das Instrument für die Berechnungen bilden die drei miteinander verknüpften Excel- Formulare. Formular 1 "IST-Stellenplan" bildet die aktuelle (Stichtag) Personalsituation in Bezug auf Qualifikationen und Stellenprozente ab. Formular 2 "Berechnung Richtstellenplan" damit erfolgt die Messung der durchschnittlichen Pflege- und Betreuungsminuten pro Jahr und Bewohnerin und Bewohner je Pflegestufe. Formular 3 "Gegenüberstellung der Vorgaben Richtstellenplan mit dem IST-Stellenplan" stellt die SOLL-IST-Werte in Bezug auf die Personalsituation im Bereich Pflege und Betreuung dar. 4.2 Parameter als Grundlage für die Berechnung des Richtstellenplans 4.2.1 KVG-pflichtige Leistungen RAI-RUG Die durchschnittlichen direkten Pflegeminuten pro Pflegestufe, Bewohner und Tag leiten sich aus dem Vertrag zwischen VAKA (Pflegeheime) und santésuisse (Vergütung der Behandlung und Pflege von Bewohnern in Alters- und Pflegeheimen des Kantons Aargau durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG) vom 1. Januar 2008 ab. Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 4 von 7

4.2.2 KVG-pflichtige Leistungen BESA Damit eine Analogie der beiden Systeme RAI-RUG und BESA möglich wird, werden beim System BESA die ursprünglichen durchschnittlichen Punkte durch folgende Berechnung ersetzt: Stufe Verbindung zu: Berechnung Eingesetzter Wert im Richtstellenplan BESA BESA 1a Pflegestufe 1 BESA 1b Pflegestufe 1 BESA 1c Pflegestufe 1 BESA 2a Pflegestufe 1 BESA 2b Pflegestufe 2 BESA 2c Pflegestufe 3 BESA 3a Pflegestufe 4 BESA 3b Pflegestufe 5 BESA 3c Pflegestufe 6 BESA 4a Pflegestufe 7 BESA 4b Pflegestufe 8 BESA 4c Pflegestufe 9 BESA-Punkt = BESA-Punkt = BESA-Punkt = BESA-Punkt = 50 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 16.33 70 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 22.90 90 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 29.40 110 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 35.90 130 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 42.50 150 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 49.00 170 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 55.60 190 Min. dir. Pflege : 3.06 Min. pro BESA-Punkt = 62.00 16.00 23.00 29.50 36.00 42.50 49.00 55.50 62.00 Der sonst zu hohe Personalbestand im Vergleich zum RAl-RUG-System wird dadurch geglättet bzw. angeglichen. 4.2.3 Nicht-KVG-pflichtige Leistungen (BESA und RAI-RUG) Das Pflege- und Betreuungspersonal erbringt auch Leistungen im Nicht-KVG Bereich, die durch die Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssysteme nicht erfasst werden und auch keiner anderen Personengruppe zugeordnet werden können. Auf Grund einer Erhebung im Kanton Zug und Luzern liegt der Aufwand für diese Tätigkeiten bei rund 15%. Diese 15% sind ein Durchschnittswert, der je nach Kultur der Institution unterschiedlich ausfallen kann. Somit sind die KVG-pflichtigen Leistungen im Richtstellenplan nur mit 85% berechnet. Der Kanton Aargau stützt sich für die Erteilung der Betriebsbewilligung auf diese Durchschnittswerte. Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 5 von 7

Zu den Nicht-KVG-pflichtigen Pflegeleistungen zählen u.a. Soziokulturelle Aktivitäten, kleine Handreichungen, Informationsgespräche mit Angehörigen, Personenbegleitungen, Anmeldungen zu Coiffeur, Podologie, Zahnarzt, Material- und Medikamentenbewirtschaftung, Erheben von Leistungsdaten, Arbeiten im Ausguss, in der Teeküche, Geräteunterhalt, Wäsche verteilen etc. 4.2.4 Aufwand für Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegestufe 0 Bewohnerinnen und Bewohner, die keine BESA-Punkte bzw. keine direkten Pflegeminuten generieren, in einer Pflegeeinrichtung aber trotzdem eine minimale Unterstützung/Kontaktzeit beanspruchen, wird von einem Wert von 10 Minuten pro Tag ausgegangen. Der tatsächliche Aufwand ist je nach Kultur eines Heimes und/oder dem Bedarf der einzelnen Bewohnerin, des Bewohners unterschiedlich. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung werden die Durchschnittswerte angewendet. 4.2.5 Nicht produktive Arbeitszeit In diese Zeiten (55 Min. pro Schicht und Person) fallen insbesondere die nicht produktive Zeit der Nachtwache, Pausen- und WC-Zeiten des Personals, aber auch Wartezeiten mit Bewohnerinnen und Bewohnern vor dem Lift etc. Die nicht produktive Arbeitszeit wird mit 11% des Gesamtaufwandes Pflege und Betreuung berechnet. Sie stützt sich auf eine Zeiterhebung von der VAKA (früher: Vereinigung Aargauischer Krankenhäuser) aus dem Jahre 1997. Sie hat die Pflegetätigkeiten in Kranken- und Pflegeheimen im Kanton Aargau und 1998 auch im Kanton Zürich untersucht. 4.2.6 Jahresarbeitszeit in Stunden Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit als Standardvorgabe berechnet sich im Kanton Aargau wie folgt: Kriterien Werte Tage pro Jahr 365 Ruhetage 104 Gesetzliche Feiertage 9 Ferientage (im Durchschnitt) 20 Krankheit/Unfall, Militär und weiter bez. Abwesenheiten in Tagen 8 Fort- und Weiterbildung in Tagen Total produktive Arbeitstage pro Stelle Jahresarbeitszeit in Stunden pro Stelle bei 42-Std.-Woche (8.4 Std. pro Tag) 220 Tage 1848 Stunden Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 6 von 7

4.2.7 Zeitzuschlag für den Nachtdienst Den Mitarbeitenden müssen zwischen 23:00 6:00 Uhr 10% der Arbeitszeit als Freizeit gewährt werden. Diese Zeit ist in den Pflegeleistungen nicht berücksichtigt. Für diese 7 Stunden fallen pro Nacht und Person 42 Minuten an (7x6 Min.); im Jahr als 255.5 Std. Bei einer Jahresarbeitszeit von 1848 Stunden folglich 0.14 Stellen pro Person und Nacht. 4.2.8 Führung Für die Führung im administrativen Bereich (Stationsleitung, Teamleitung, Stellvertretungen) werden die Stellenprozente der Mitarbeitenden als Basis genommen und mit 0.04 Stellen (Erfahrungswert) pro 100%-Personalstelle berechnet. Es sind Tätigkeiten wie Erstellen der Arbeitsplanung für das Personal, Führungsarbeiten gegenüber den Mitarbeitenden, Planung, Projektleitungen etc. 4.2.9 Ausbildungstätigkeit Zur seriösen Ausübung dieser Tätigkeit wird 0.1 Stelle pro auszubildende Person eingerechnet, die eine Pflegefachperson aufwenden muss. 4.2.10 Zuordnung von Lernenden im Stellenplan Lernende in einer Grundausbildung werden ab dem 1. Ausbildungsjahr zu 30% berücksichtigt. Mitarbeitende, die auf dem 2. Bildungsweg eine Ausbildung machen, laufen im Stellenplan gemäss ihren Anstellungsprozenten weiter. Gesundheitsversorgung / Dezember 2008 Seite 7 von 7