Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein. Vortrag zum SGB II



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Transkript:

Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein Vortrag zum SGB II

Tagesordnung Gliederung Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit Anrechnung von Vermögen (Beispiel Lebensversicherung) Befristeter Zuschlag (Pfändung und Insolvenz) Regelleistung Schulbeihilfe Leistungen zur Eingliederung in Arbeit BSG-Urteile aus 2008 BSG-Urteile aus 2009

Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, 56 I. des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Bei Beantragung oder Bezug von Leistungen: 1. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen II. des voll erwerbstätigen Partners? Pro: Wortlaut - Partner ist hilfebedürftig, siehe 9 Abs. 1 und 2 S.3 Zweck der Norm - Momentane Nichtvermittelbarkeit für Arbeitsmarkt ( 10 Abs. 2 Nr. 5 Zumutbarkeit, besser bezahlte Arbeit anzunehmen) - Leistungsberechtigung? Kontrolle Arbeitsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Prüfung des wichtigen Grundes bei Sanktionen (Abbruch Maßn. wg. Krankheit) Konsequenz: Alle Pflichten, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach SGB II treffen, treffen auch den erst über den nicht gedeckten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, 7 Rz 9).

Was muss der voll erwerbstätige Partner im Antrag bei der Arge angeben? Alles, was zur Ermittlung und Berechnung des Leistungsanspruch notwendig ist, 60 SGB I Datenschutzgerechtes Ausfüllen des Antrages auf ALG II einschließlich Anlagen unter Verwendung der Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit gewährleistet. (Datenschutzbeauftragter Berlin-Brandenburg) www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/2232/ratgeber_hartz_iv_2009.pdf

Anrechnung von Vermögen Grundfreibetrag Grundfreibetrag = 150 150 je je vollendetem vollendetem Lebensjahr Lebensjahr des des volljährigen volljährigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen und und seines seines Partners Partners (jeweils (jeweils mindestens mindestens 3.100 3.100,, Maximalbetrag Maximalbetrag abhängig abhängig vom vom Geburtsjahr) Geburtsjahr) 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II Altersvorsorgevermögen ( Riester-Rente ) ( Riester-Rente ) Vertrag Vertrag muss muss 5 5 AltZertG AltZertG entsprechen, entsprechen, Nachweis: Nachweis: jährliche jährliche Bescheinigung Bescheinigung d. d. Anbieter Anbieter nach nach 92 92 Nr. Nr. 5 5 EStG EStG 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verwertbares Vermögen abzüglich Nr. 1a: je 3.100 je minderj. Kind sonstige sonstige geldwerte geldwerte Altersvorsorge Altersvorsorge = 250 250 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebe- je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebe- dürftigen und seines Partners (Maximalbetrag abhängig vom Geburtsjahr) dürftigen und seines Partners (Maximalbetrag abhängig vom Geburtsjahr) - Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein - - Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein - 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Anschaffungsfreibetrag = 750 750 für für jeden jeden Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen in in der der Bedarfsgemeinschaft 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II

Grundfreibetrag, 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Stufenweise Anhebung der Freibeträge seit 01.01.2008 Maximalbeträge: 9.750 für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, 9.900 für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964 geboren sind 10.050 für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. erhöhter Grundfreibetrag ( 65 Abs. 5) 33.800 für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind

Sonstige geldwerte Altersvorsorge (meist Lebensversicherung) 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Auf eine Lebensversicherung findet der zusätzliche Freibetrag nach 12 Abs. 2 Nr. 3 nur Anwendung, wenn die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen ist (Verwertungsauschluss). Stufenweise Anhebung der Freibeträge seit 01.01.2008 Maximalbeträge: 16.250 für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, 16.500 für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964 geboren sind 16.750 für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge Grundsätzliches Zu berücksichtigen ist nicht nur Vermögen des Hilfebedürftigen selbst sondern auch das Vermögen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, 9 Abs. 2. I. Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss - findet der zusätzliche Freibetrag nach 12 Abs. 1 Nr. 3 Anwendung - Freibetrag für sonstige Altersvorsorge kommt Partnern wechselseitig zugute Problem: Wert der Ansprüche höher als gesetzliche Maximalbeträge e.a.: Verwertung durch Beleihung (Brühl in LPK-SGB II; 2. Auflage, 12 Rz 22) Beleihung (Policendarlehen) erst im letzten Fünftel der Laufzeit wirtschaftlich, vorher wird der Auszahlungsbetrag aufgrund der langen Darlehenslaufzeit durch Zinsbelastung stark gemindert) a.a.: Durch Ausschluss der Verwertbarkeit liegt kein zu berücksichtigenden Vermögen vor. (Mecke in Eicher/ Spellbrink SGB II, 12 Rz 48)

Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge II. Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss Schonvermögen ermittelt sich nach Grundfreibeträgen und Anschaffungsfreibeträgen der Partner Bei Überschreitung Verwertung der Versicherung, Es sein denn Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder besondere Härte 1. Unwirtschaftlichkeit bestimmt sich nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Substanzwert (Verkehrswert/Rückkaufswert) der Versicherung im Zeitpunkt der Antragstellung BSG, Urteil v. 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06): Verlust von 12,9 % wirtschaftlich, bei 18,5 % Zweifel an Wirtschaftlichkeit arg: Rspr. des BVwerG zur Sozialhilfe: Verlust bis 50 % i.o., aber SGB II folgt dem Recht der Alhi, Rspr. zur AlHi 10 % i.o.) 2. Besondere Härte Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten Rentenlücke, da überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (BSG, Urteil v. 7. Mai 2009, B 14 AS 35/08 R)

Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge Empfehlung: nachträglicher unwiderruflicher Verwertungsausschluss von BSG toleriert (B 14/11b AS 63/06, B 14 AS 27/07 R ) Verwertungsausschluss am 29.05 vereinbart, rückwirkend zum 01.01. aber Wirkung lt. BSG ab jetzt ab 29.05., weil Rechtsfolge erst da eintritt bei Antragstellung 01.05., hat er für Zeitraum bis 28.05. keinen Anspruch auf ALG II, wenn sonstige Freibeträge überschritten

Zuschlag bei Wechsel von ALG I zu ALG II Klarstellung: kein Alg II- Bestandteil! Wohngeld Alg Unterschiedsbetrag Zuschlag = 2/3 des Unterschiedsbetrages Alg II Wahlrecht Kinderzuschlag höchstens höchstens jeweils jeweils 160 160 für für den den erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen sowie sowie dessen dessen Partner Partner ( höchstens also 320 ) ( höchstens also 320 ) 60 60 pro pro minderjährigem minderjährigem Kind Kind Dauer Dauer 2 2 Jahre Jahre im im 2. 2. Jahr Jahr 1/3 1/3 des des Unterschiedsbetrages Unterschiedsbetrages Sozialgeld Alg-Leistungsempfänger Bedarfsgemeinschaft Einmalige Festsetzung, Änderung nur bei Auseinanderfallen der BG, d.h. keine Berücksichtigung von Geburt od. neuem Einkommen

Pfändung des Zuschlags Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen, 54 Abs. 4 S. 1 SGB I, 850 ff ZPO normaler Pfändungsgläubiger Es gilt 850 c ZPO. Unterhaltsgläubiger, Deliktsgläubiger Erweiterte Pfändbarkeit in Vorrechtsbereich, 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO Zuschlag gehört nicht zum notwendigen Selbstbehalt (Lohnersatzfunktion, kein Sozialhilfecharakter) pfändbar Pfändung während des vereinfachtes Insolvenzverfahrens Keine Pfändbarkeit für Insolvenzgläubiger, auch nicht Unterhaltsgläubiger, 89 Abs. 1 InsO Pfändbarkeit für Neugläubiger (Unterhalts -oder Deliktsgläubiger), 89 Abs. 2 S. 2 InsO Pfändung während Wohlverhaltensperiode Keine Pfändbarkeit für Insolvenzgläubiger, auch Unterhaltsgläubiger, 294 InsO Pfändbarkeit für Neugläubiger, auch Unterhaltsgläubiger

Kein Zuschlag an Treuhänder Abtretung nur der pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge oder des an die Stelle tretenden laufenden Bezuges, 287 Abs. 2 S. 1 InsO Pfändbarkeit des Zuschlages wie Arbeitseinkommen, 54 Abs. 4 S. 1 SGB I, 850 ff ZPO Da Zuschlag unter Pfändungsfreigrenze, ist er nicht an Treuhänder abzuführen. Wichtig: bei Ermittlung des pfändbaren Forderungsteil darf Arge nicht den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft zugrundelegen (Individualisierungsprinzip jedes BG-Mitglied hat eigenen Leistungsanspruch (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R) (Insolvenzantrag des Schuldners, nicht der gesamten BG)

Erhöhung der Regelleistung ab 01.07.2009 359 Alleinstehende 100 % 323 Volljährige Partner in BG 90 % 215 Kinder bis 5 Jahre 60 % 251 Kinder 6-13 Jahre 70 % (bislang 60 %)* 287 Kinder 14-17 Jahre U 25 80 % *Beschluss i.r.d. Konjunkturpaketes der Bundesregierung Regelsätze für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig, (BSG, Entscheidungen v. 27.01.2009, B 14/11b AS 9/07 R, B 14 As 5/08 R) BVerfG: Entscheidung der Verfassungsbeschwerde und Vorlagebeschlüsse zur Höhe der Regelsätze für Erwachsene und Kinder in 2009 angestrebt

Schulbeihilfe für Schüler ab 01.08.2009-24 a SGB II Keine gesonderte Antragstellung Höhe: 100 Ziel: allgemeinbildender Schulabschluss, (Grundschulen, Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasium, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Berufsaufbauschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, berufliches Gymnasium, Kollegschulen) Begrenzung: vorerst bis 10. Klasse, (Erweiterung bis 13. Klasse, auf KiZ-Bezieher und auf weitere Schultypen) Voraussetzung: - Schüler, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben - mindestens ein Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II - Schüler, die außerhalb der Haushaltes der Eltern leben, haben Anspruch, wenn die Arge dem Auszug zugestimmt hat und sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten Verwendungsnachweis im begründeten Einzelfall!

Eingliederungsleistungen Änderungen ab 01.01.2009 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nicht mehr gefördert im SGB II Arbeitsgelegenheiten (AGH) in der Entgeltvariante unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung Selbständige neben Einstiegsgeld, 16b, verstärkte Förderung durch 16c Zuschüsse (bis 5000 ) und Darlehen für Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Voraussetzung: Wirtschaftliche Tragfähigkeit (Überprüfung durch Steuerberater, IHK, Kammern) und Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft beendet oder verringert Vermittlungsbudget, 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III n.f. Leistungen zur Beratung und Vermittlung sowie Mobilitätsbeihilfen gibt weiterhin! (Bewerbungskosten, Reisekosten, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe) Frisörbesuch (Problem: Nachhaltigkeit) Neu: Dauer und Höhe im Ermessen des Integrationsfachkraft (ermessenslenkende Weisungen jeder Arge)

Eingliederungsleistungen Änderungen ab 01.01.2009 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 SGB III Trainingsmaßnahmen gibt weiterhin! Betriebliche Trainingsmaßnahmen nicht mehr zwei, sondern bis vier Wochen möglich. Freie Förderung, 16f Freie Leistungen zusätzlich zu gesetzlichen Eingliederungsmaßnahmen. Höhe: bis 10 % der der Arge zur Verfügung stehenden Eingliederungsmittel Projektförderung

Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008 Steuererstattungen sind Einkommen (Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 29/07) Tilgungsleistungen als Aufwendungen für die Unterkunft (Urteil v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R) Die Tilgung kann in Höhe der Mietkosten für einen vergleichbare Wohnung übernommen werden, wenn das Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist, (dann Vermögenserhalt - Schutz des Wohneigentums, keinverrmögensaufbau) und er ohne Übernahme der Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, weil Bank Tilgungsaussetzung- oder streckung ablehnt. Übersteigt die Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung könnte ein Darlehen in Betracht kommen. Kostensenkungsaufforderung (Urteil v. 19.03.2008, B 11b AS 41/06 R) Bayerisches LSG hatte entscheiden, dass die Bemühungen der Kostensenkung von der Arge konkret formuliert werden müßten. Ausreichend ist aber lt. BSG die Angabe des angemessenen Mietzinses und die Folgen der mangelnden Kostensenkung. Weitere Handlungsanweisungen sind entbehrlich. Bei weiterem Informationsbedarf hat der Leistungsberechtigte diesen beim Träger eigenverantwortlich zu erfragen. Hinweis: Bemühungen der Wohnungssuche umfassend dokumentieren.

Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008 Stiefeltern/ Partner haben für Stiefkinder/ Partnerkinder Einkommen und einzusetzen Patchwork-Familie (Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R) Stiefeltern sind gegenüber Stiefkindern nach dem BGB nicht unterhaltspflichtig. Gleiches gilt für Kinder in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Einkommen des Partners wird aber im SGB II für Bedarfsdeckung des Kindes berücksichtigt Damit werden nicht nur Stiefkinder (verschwägert gem. 1590 BGB) sondern sogar Partnerkinder wie eigene Kinder behandelt. Art 1 i.v.m. Art. 20 GG: Verletzt das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums, da nicht sichergestellt ist, dass Kind Unterhalt tatsächlich erhält (SG Berlin, S 103 AS 10869/06 ER; so auch 2. Instanz LSG Berlin-Brbg. L 5 B 240/07 AS ER; LSG BWB L 3 AS 1740/07) Art. 2 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit verletzt durch rechtsverbindliche Folgen bei Zusammenleben mit neuem Partner (SG Düsseldorf. S 24 AS 213/06 ER) Art. 3 GG: willkürliche Andersbehandlung als SGB XII-Berechtigte (SG Oldenburg, S 44 AS 1265/06 ER) Art. 6 GG: Schutz der Familie verletzt durch familiensprengende Einstandshaftung (SG Berlin, S 37 AS 11201/06 ER; SG Oldenburg, S 44 AS 1265/06 ER)

Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008 Kein Verfassungsverstoß - SGB II hat sich mit fürsorgerechtlichem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft vom Zivilrecht gelöst SGB II letztes soziales Auffangnetz - Kein schützenswertes Interesse, dass das Kind auf Kosten der Allgemeinheit Leistungen erhält Art. 20 GG, Existenzminimum gesichert Kind hat keinen Anspruch gg. Partner auf Unterhalt, aber gg. Mutter 1603 II BGB (ohne Berücksichtigung der Selbstbehaltsgrenze) Mutter lebt in Einstehensgemeinschaft mit Partner, erhält Zuwendungen von Partner, muss diese zuvörderst dem Kind zuwenden Art. 2 GG, allgem. Handlungsfreiheit : Beeinträchtigung noch verhältnismäßig Art. 3 GG, Kein Verstoß gg. Gleichbehandlungsgrundsatz, : zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II sind die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach dem BGB nicht der maßgeblicher Anknüpfungspunkt,Gesetzgeber noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums Art. 6: Eingehung der Ehe oder Bildung von Familien nicht erschwert. Der Vorrang von Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern ist mit 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II gewahrt. Mögliche Elternrechte des neuen Partners aus Art. 6 Abs. 2GG sind damit ausreichend geschützt.

Urteile des Bundessozialgerichts aus 2009 Kabelfernsehen als Unterkunftskosten (Urteil v. 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R) keine angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist (Gemeinschaftsantenne). Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung (Urteil v. 3. März 2009, B 4 AS 50/07 R) in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, tritt in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.