Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen



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Transkript:

Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma Zusatz OG offene zur Geschäftsführung sind alle berechtigt verpflichtet, ebenso zur (Änderung durch Vertrag ) OG ist Trägerin der muss entweder persönlich haftender sein ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes OG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden Kommanditgesellschaft KG 2 der Komplementär haftet persönlich unbeschränkt; Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage OG OG Personen-, Sach Fantasiefirma Zusatz KG Kommanditgesellschaft (Müller & Co KG); Name des Kommanditisten darf nicht in der Firma aufscheinen zur ist nur der Komplementär berufen durch Vertrag Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten KG ist Trägerin der OG KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden Stand: November 2015 1

& Co KG 2 Komplementär ist eine, diese haftet persönlich unbeschränkt; Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage wie KG wie KG Voller Wortlaut der Komplementär Zusatz & Co KG Geschäftsführung obliegt der Komplementär- KG ist Trägerin der muss dem zur der berechtigten Organ angehören ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes Arbeitnehmer der KG der sein bürgerlichen Rechts GesbR 2 OG OG keine Eintragung in Gemeinsamer Name, der auf Bestehen einer GesnbR hindeutet, kennzeichnungsfähig unterscheidungskräftig ist nicht in die Irre führt Alleingeschäftsführungs- sbefugnis jedes s. Wiederspruchsrecht der übrigen bei gewöhnlichen Geschäften. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller. Die erforderlichen en müssen bei den einzelnen n vorliegen Die Ges ist nicht gewerberechtsfähig Diese sform ist nur, sofern nicht Rechnungslegungspflicht gegeben ist. Wird die rechnungslegungspflichtig, muss sie entweder als OG als KG in eingetragen werden Stand: November 2015 2

Stille StG 2 Keine des stillen s (Stiller ist Gläubiger!), sondern nur Gewinn- Verlustbeteiligung (Verlustbeteiligung max. bis zur Höhe der stillen Einlage) keine Formerfordernisse keine Eintragung in keine eigene Firma, da reine Innengesellschaft ausschließlich lautet auf Stand: November 2015 3

II. Genossenschaften Genossenschaft beschränkter reg. Genossenschaft unbeschränkter reg. GenmuH 2 Gen haftet gesamtem Genossenschaftsvermögen, Genossenschafter haften, sofern kein höherer sbetrag gesellschaftsvertraglich festgesetzt ist, bis zum Doppelten ihres Geschäftsanteiles 2 Gen haftet gesamtem Genossenschaftsvermögen, Genossenschaftern kommt eine unbeschränkte Deckungspflicht zu Schriftlich er Genossens chaftsvertrag (muss nicht vor werden) entsteht erst auch Fantasiefirma, Vorstand (müssen Genossenschafter sein); angestellte Geschäftsführer zusätzlich ; Gen ist Trägerin der muss entweder Vorstand ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Gen kann sein Stand: November 2015 4

III. Kapitalgesellschaften / Mindestkapital beschränkter 1 35.000 Gründungsprivileg für die ersten 10 Jahre: 10.000 ; Mindestbareinzahlung 5.000 haftet gesamtem svermögen, haften ihrer Stammeinlage muss vor werden entsteht erst Namens auch Fantasiefirma, Handelsrechtlicher Geschäftsführer, nicht jedoch ist Trägerin der muss entweder handelsrechtlicher Geschäftsführer sein ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist immer Aktiengesellschaft AG 1 70.000 AG haftet gesamtem svermögen Satzung muss vor werden AG entsteht erst Namens auch Fantasiefirma, Vorstand AG ist Trägerin der muss entweder Vorstand sein ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes AG ist immer Stand: November 2015 5