Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn



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Transkript:

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Brutto-Stundenlohn. Alle Arbeitgeber sind zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen definiert und Übergangsregelungen geschaffen. Diese werden in dieser Checkliste thematisiert. Mit der Checkliste unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung/Umstellung auf den Mindestlohn und der laufenden Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage. Wichtige Hinweise Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe Sie den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müssen. Informationen dazu erhalten Sie z. B. bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammer. Auch bei Leiharbeitnehmern als Entleiher müssen Sie für die Einhaltung des Mindestlohns sorgen. Aus den gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn erwächst der selbstständige Beitragsanspruch der Sozialversicherung ( 22 SGB IV). Durch das geltende Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung fallen deshalb für den Mindestlohn auch dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn der Arbeitgeber einen niedrigeren Stundenlohn zahlt, obwohl er zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet wäre. Das nicht ausgezahlte Entgelt ist sozialversicherungspflichtig. Zuwiderhandlungen können unter Umständen einen Straftatbestand darstellen. Wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen, stehen Sie in der Haftung, wenn dieses Unternehmen seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen juristisch beraten. Seite 1 von 6

2 Das müssen Sie beachten Vom Mindestlohn ausgenommen Beachten Sie, dass Mindestlohn generell nicht gilt für: Auszubildende Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung In Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden. Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden. Ehrenämter Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen Übergangsregelung Beachten Sie, dass im Gesetz eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2017 definiert wurde, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Seite 2 von 6

Diese Erlaubnis gilt nur, wenn ein Mindestlohn im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), eine Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder ein für allgemein verbindlich erklärter Mindestlohn nach dem Tarifvertragsgesetz festgelegt ist. Diese Mindestlöhne/Lohnuntergrenzen sind zeitlich befristet. Nach Ablauf müssen Sie den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Aufzeichnungspflicht Beachten Sie, dass der Gesetzgeber neue Aufzeichnungspflichten geschaffen hat. Für folgende Personengruppen müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens vier Jahre aufbewahren: Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte) kurzfristig Beschäftigte gem. 8 Abs. 1 SGB IV Arbeitnehmer in den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen: => Baugewerbe => Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe => Personenbeförderungsgewerbe => Speditions-,Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe => Schaustellergewerbe => Unternehmen der Forstwirtschaft => Gebäudereinigungsgewerbe => Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen => Unternehmen der Fleischwirtschaft Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobiler Tätigkeit genügt es, ab 01.01.2015 nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Seite 3 von 6

Kurzfristig Beschäftigte Beachten Sie, dass sich die Möglichkeit der SV-freien Beschäftigung bei kurzfristig Beschäftigten auf 70 Tage bzw. drei Monate (bisher: 50 Tage bzw. zwei Monate) verlängert. Diese Regelung gilt befristet für vier Jahre bis 31.12.2018. Lohnarten Beachten Sie bei der Prüfung des Mindestlohns, dass nicht alle Lohnarten eingerechnet werden dürfen. Ausnahmen können beispielsweise folgende Lohnarten bilden: Akkordprämien Qualitätsprämien Überstunden, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen Entsendezulagen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen Wichtiger Hinweis für alle Arbeitnehmertypen Sofern lohnsteuerfreie und ggf. sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile abgerechnet werden, müssen diese im Einklang mit den geführten Aufzeichnungen stehen. Beispiele: - Verpflegungsmehraufwendungen (auswärtige Tätigkeit von mindestens mehr als 8 Stunden) - Steuerfrei Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 3.1 Stundenlohnempfänger Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro. Prüfen Sie den Stundenlohn aller Stundenlohnempfänger. Beachten Sie dabei die oben genannten generellen Ausnahmen und Übergangsregelungen. Passen Sie den Stundenlohn ggf. an. Seite 4 von 6

3.2 Gehaltsempfänger Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro. Prüfen Sie den Stundenlohn auf Basis des Gehalts und der Arbeitszeit. Beachten Sie dabei die oben genannten generellen Ausnahmen und Übergangsregelungen. Passen Sie das Gehalt/die Arbeitszeit ggf. an. 3.3 Geringfügig Beschäftigte Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro. Die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit im Rahmen der Geringfügigkeit liegt somit ab 01.01.2015 bei 52,9 Stunden pro Monat. 53 Stunden sind bereits zu viel (450,50 Euro). Der Wert 52,9 Stunden pro Monat ist in diesem Zusammenhang allerdings nur solange zutreffend, wie dem Arbeitnehmer keine Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien etc.) gewährt werden, denn für die Rückrechnung darauf, wie viele Stunden künftig gearbeitet werden dürfen, muss das gesamte/jährliche Arbeitsentgelt herangezogen werden. Sofern geringfügig Beschäftigten, abweichend zu anderen Voll- /Teilzeitbeschäftigten des Unternehmens, keine Sonderzuwendung zustehen, sollte dies explizit vertraglich geregelt werden. Bitte beachten Sie ferner, dass geringfügig Beschäftigte auch einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub (anteilig im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle) haben und dieser ebenfalls zu dokumentieren ist. Beispiel: Anspruch Jahresurlaub einer Vollzeittätigkeit bei wöchentlich 5 Arbeitstagen = 30 Tage => Anspruch Jahresurlaub einer Teilzeit- bzw. geringfügigen Beschäftigung bei wöchentlicher Arbeitszeit von 8 Stunden an 2 Arbeitstagen (jeweils 4 Stunden je Arbeitstag) = 30 Tage : 5 Tage x 2 Tage = 12 Tage Prüfen Sie die bestehenden Arbeitsverträge. Beachten Sie dabei die individuell vereinbarte Arbeitszeit und das monatliche Entgelt sowie etwaige Sonderzuwendungen. Passen Sie die Arbeitszeit ggf. an. Dokumentieren Sie die Arbeitszeit (s.o., Aufzeichnungspflichten). 3.4 Auszubildende Auszubildende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn Seite 5 von 6

3.5 Arbeitnehmer in der Gleitzone Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro. Die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit liegt bei Arbeitnehmern in der Gleitzone (max. 850 Euro monatlich, 10.200 Euro jährlich) ab 2015 bei 100 Stunden pro Monat. Prüfen Sie die bestehenden Arbeitsverträge. Beachten Sie dabei die individuell vereinbarte Arbeitszeit und das monatliche Entgelt. Passen Sie die Arbeitszeit ggf. an. 3.6 Kurzfristig Beschäftigte Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro. Dokumentieren Sie die Arbeitszeit (s.o., Aufzeichnungspflichten). Beachten Sie die Fristverlängerung (70 Tage, s.o.). 3.7 Stücklohn-/Akkordlohnempfänger Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro. Damit der Stundenlohn für die betroffenen Arbeitnehmer ermittelt werden kann, muss ab 2015 neben der Arbeitsleistung auch die Arbeitszeit dokumentiert werden. Dokumentieren Sie die Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer und kontrollieren Sie den Stundenlohn. Prüfen Sie, ob eine Umstellung Ihres bisherigen Abrechnungssystems auf Stundenlohn möglich ist. Beachten Sie, dass für Zeitungszusteller eine stufenweise Einführung des Mindestlohns gilt: ab 01.01.2015: 6,38 Euro ab 01.01.2016: 7,23 Euro ab 01.01.2017: 8,50 Euro Seite 6 von 6