JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles, was Recht ist Gesetzliche Rahmenbedingungen 2 1
Herausforderung: pflegebedürftige Angehöriger Pflegebedürftigkeit: 14 und 15 SGB XI: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Altersunabhängig 3 Herausforderung: Was hat das mit meinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu tun? (P) Privatheit 4 2
Herausforderung: Was hat das mit meinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu tun? Ich kann die Arbeits,- Dienstleistung, die ich versprochen habe, nicht erbringen! 5 Herausforderung: Staat als Lenker unserer sozialen Gemeinschaft a. Arbeitnehmer -> PflegezeitG -> FamilienpflegezeitG -> Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 1.1.2015 6 3
Wesentliche Regelungsinhalte: I. Kurzfristige Arbeitsverhinderung II. Pflegezeit II. Familienpflegezeit 7 I. Kurzfristige Arbeitsverhinderung 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage Anspruch auf Freistellung, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen gilt unabhängig von der Unternehmensgröße Kündigungsschutz Keine Ankündigungsfrist kurzzeitige Arbeitsverhinderung und deren Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen 8 4
I. Kurzfristige Arbeitsverhinderung 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Pflegeorganisation vorzulegen Keine Krankenbehandlung 9 I. Kurzfristige Arbeitsverhinderung 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Im Krankenhaus: Antrag auf Pflegeleistungen grundsätzlich: 5 Wochen bei Pflegezeit: Begutachtung innerhalb einer Woche oder kürzer! Im häuslichen Bereich: Begutachtung innerhalb von 2 Wochen und unverzügliche Information an den Antragsteller durch MDK oder Gutachter 10 5
I. Kurzfristige Arbeitsverhinderung 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung grundsätzlich keine Lohnfortzahlung Ausnahme: Pflegeunterstützungsgeld: Antrag stellen 44 a SGB XI bei Kindern: entweder das sog. Kinderkrankengeld nach 45 SGB V oder das Pflegeunterstützungsgeld 11 I. Kurzfristige Arbeitsverhinderung Nahe Angehörige 7 Absatz 3 : -> Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern -> Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen, Schwager -> Kinder, Adoptiv - oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder 12 6
II. Pflegezeit 3 Freistellung über maximal 6 Monate Frist: spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn Schriftliche Ankündigung mit Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit ist erforderlich Erklärung, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll gilt nicht für Betriebe mit < 15 Mitarbeitern 13 II. Pflegezeit 3 Kündigungsschutz Kündigung nur mit Zustimmung des Landesamtes! Finanzierung gemäß 3,4,5 und 6-10 FamilienpflegezeitG Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Arbeitszeiten (dringende betriebliche Gründe!) Anspruch auf Freistellung: -> Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen -> Begrenzte Lebenserwartung / palliative Versorgung eines nahen Angehörigen 14 7
III. Familienpflegezeit Teil - Freistellung für maximal 24 Monate inclusive Pflegezeit (maximal 6 Monate) Arbeitszeit: mindestens 15 Stunden Kündigungsschutz Kündigung nur mit Zustimmung des Landesamtes! Ankündigung acht Wochen vorher Genaue Bezeichnung der Dauer und des Umfanges Vorlage einer Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit 15 III. Familienpflegezeit Finanzierung: Zinsloses Darlehen auf Antrag durch Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben Antrag des Arbeitnehmers Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers 16 8
III. Familienpflegezeit Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers innerhalb von 48 Monaten Ausnahme: Härtefall - Stundung ohne Zinsen bei besonderer Härte - Teildarlehenserlass bei Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit und weiterer Freistellung - Erlöschen der Summe, wenn 2 Jahre nach Ende der Freistellung Sozialleistungen in Anspruch genommen werden oder der Darlehensnehmer verstirbt 17 b. Beamte 92 a BBG Familienpflegezeit längstens für 48 Monate Teilzeitbeschäftigung mindestens 15 Stunden Dienstzeit wöchentlich 1 BPflZV 50 % der Dienstbezüge 3 % werde abgezogen 18 9
b. Beamte 12 SUrlV Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen schwere Erkrankung eines Angehörigen schwere Erkrankung eines Kindes 1 Tag im Jahr 1 Tag im Jahr Rundschreiben vom Bund (Niedersachsen/ Bayern) mit Anweisungen, im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung entsprechend den neuen gesetzlichen Regelungen zu agieren FAmilienpflegeZG 19 10