Die Rolle des Beraters des Krisenunternehmens unter Einfluss des ESUG Untertitel



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Transkript:

Obj100 Obj101 Obj102 Obj103 Obj104 Obj105 Obj106 Obj107 Obj108 Obj109 Die Rolle des Beraters des Krisenunternehmens unter Einfluss des ESUG Untertitel Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. Berlin, den 29.05.2013

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 2[ 2 ]

Die Anordnung der Eigenverwaltung war bisher erst im eröffneten Verfahren möglich Der Schuldner hatte keine Rechtssicherheit, ob die Eigenverwaltung überhaupt angeordnet wurde. Das Verhalten des Gerichtes im Hinblick auf die Anordnung war nicht vorhersehbar und nicht steuerbar. Durch die Bestellung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters konnte das Gericht die Eigenverwaltung bereits im Keim ersticken. Risiken Auch der vorläufig schwache Insolvenzverwalter hatte die Möglichkeit, insbesondere durch entsprechend negative Stellungnahmen die Eigenverwaltung zu verhindern. Das Interesse an der Verhinderung war schon monetärer Natur, denn als Sachwalter im eröffneten Verfahren lag seine Vergütung i.d.r. bei 60% der Regelvergütung eines Verwalters. Kapitel Neue Sanierungskultur durch das ESUG 3[ 3 ]

Die Insolvenz bietet Handlungsoptionen für Unternehmen, Banken und Gesellschafter Chancen Befreiung von finanziellen Belastungen Generierung finanzieller Mittel ohne Bankkredite Verbesserung der Bilanzrelationen Veränderung von Unternehmensstrukturen Fresh-Start-Denken, konsequente Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen Möglichkeiten zur Disziplinierung der Gläubiger Vermeidung Verlust / Verwässerung von Gesellschaftsanteilen Makel der Insolvenz Risiken (zeitweiliger) Verlust der Verfügungsgewalt des Managements Schwer kalkulierbares Verhalten von Kunden und Lieferanten Unbekannte: Insolvenzverwalter Verhalten des Insolvenzgerichtes Verhalten der Banken und Warenkreditversicherer Unklare und widersprüchliche Rechtsprechung Erhöhung der Chancen durch: Check der insolvenzrechtlichen Handlungsoptionen vor Antragspflicht Qualifizierte Vorbereitung der Insolvenzeinleitung Einsatz eines CRO mit Erfahrung in Insolvenzverfahren Frühzeitige Einbindung von Banken und Warenkreditversicherern Bildung eines (präsumtiven) vorläufigen Gläubigerausschusses Vorbesprechung mit dem Gericht Kapitel Neue Sanierungskultur durch das ESUG 4[ 4 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 5[ 5 ]

Die erfolgreiche Durchführung einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung, insbesondere unter einem Schutzschirm ( 270b InsO) oder nach 270a InsO, setzt viel Erfahrung, professionelle Vorbereitung und Durchführung voraus Absprache mit den wichtigsten Stakeholdern (Banken/Gesellschaftern) Vorbereitung der Bescheinigung nach 270b InsO Ansprache möglicher Sachwalter Erfolgsfaktoren Verständigung auf die Person des vorläufigen Sachwalters Bildung des vorläufigen Gläubigerausschusses Überzeugungsarbeit beim Insolvenzgericht Integrierte Planrechnung / Insolvenzplankonzept Kommunikationskonze pt Kunden und Lieferanten Kapitel Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor 6[ 6 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Einbindung von Banken und Warenlieferanten Sicherstellung insolvenzspezifischer Besonderheiten Vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht Ansprache von Kunden und Lieferanten Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 7[ 7 ]

Nach der Erstellung des Konzeptes müssen schrittweise die Stakeholder und das Gericht überzeugt werden. Nach jedem Schritt kann das Verfahren abgebrochen werden Vorgehensweise Abstimmung mit Verfahrensbeteiligten Erstellung Konzept (Nachweis, dass Sanierung mit und ohne Insolvenz möglich ist) Klärung Kommunikation - WpHG- Abstimmung BaFin Beginn Vorbereitung Insolvenzantragstellung (u.a. örtl. Zuständigkeit) Abstimmung mit den Banken Abstimmung mit den Warenkreditversicherern (Warenverfügbarkeit) Vorgespräch mit potentiellen Sachwaltern Abstimmung mit dem Gericht (Zuständigkeit, Einzelermächtigungen, Eigenverwaltung) Zusammenstellung präsumtiver vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbereitung Insolvenzgeldvorfinanzierung (Bundesagentur, Dienstleister, finanzierende Bank) Kapitel Einbindung von Banken und Warenlieferanten 8[ 8 ]

Obj117 Obj118 Obj119 Nur mit wohlwollender Unterstützung der Banken kann ein Verfahren erfolgreich sein Vorgespräch Banken Unterstützung Eigenverwaltung im Grundsatz Banken wollen hinsichtlich der Verfahrensart, der Teilnahme im Gläubigerausschuss und der Auswahl der Person des Sachwalters befragt und einbezogen werden. Zielsetzung: Möglichst Verhinderung von Kündigungen vor Antragstellung Dies ist relevant für die Frage der Zahlungsunfähigkeit. Antragsvoraussetzung für die Eröffnung des sog. Schutzschirmverfahrens ( 270, 270b InsO) ist, dass nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. (Kündigung nach Antragstellung ist die Regel und unschädlich). (unechter) Massekredit / Verwertungsvereinbarung: Im Rahmen der Betriebsfortführung wird Sicherungsgut eingesetzt und z.b. durch Verkauf verwertet werden müssen. Dem müssen die Sicherungsgläubiger zustimmen. Dazu werden in der Praxis entsprechende Vereinbarungen geschlossen. Kapitel Einbindung von Banken und Warenlieferanten 9[ 9 ]

Obj117 Obj118 Obj119 Die Banken berücksichtigen ihre (Sicherheiten-)Position und die Aussichten des Insolvenzplankonzeptes Vorgespräch Banken Abwägungsfaktoren aus Bankensicht hinsichtlich Unterstützung der Eigenverwaltung Pro Einflussmöglichkeiten im Verfahren keine bessere Verwertungsmöglichkeit Risiken hinsichtlich der Sicherheitenbestellung (Anfechtbarkeit) Aussicht auf bessere Befriedigungsquote Erhalt des Unternehmens und des Kunden Contra kein Vertrauen in amtierende Geschäftsführung kein Vertrauen in Geschäftsmodell keine Zugeständnisse an Gesellschafter Absicherung / Vollwertige Besicherung schnelle Liquidation bzw. übertragende Sanierung auf neuen Rechtsträger gewünscht Kapitel Einbindung von Banken und Warenlieferanten 10[ 10 ]

Nur mit wohlwollender Unterstützung der Warenkreditversicherer (WKV) kann ein Verfahren erfolgreich sein Vorgespräch Warenkreditversicherer (WKV) Unterstützung Eigenverwaltung im Grundsatz WKV wollen hinsichtlich der Verfahrensart, der Teilnahme im Gläubigerausschuss und der Auswahl der Person des Sachwalters befragt und einbezogen werden. Zielsetzung: Möglichst Verhinderung von Kündigungen von Kreditlimiten vor Antragstellung (sowie im weiteren Verfahren) Dies ist relevant für die Fortführungsmöglichkeiten nicht nur im vorläufigen sondern insgesamt während des gesamten Verfahrens. Ziel der Gespräche muss sein, dass Linien lediglich eingefroren werden. Es muss aufgeklärt werden, ob Rahmenverträge mit den WKV abgeschlossen wurden, die eigene Einkaufbedingungen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsrechte ausschließen. Die WKV sollten gegenüber ihren Versicherungsnehmern auf eine Anrechnung verzichten. (unechter) Massekredit / Verwertungsvereinbarung Im Rahmen der Betriebsfortführung wird Sicherungsgut eingesetzt und z.b. durch Verkauf verwertet werden müssen. Dem müssen die Sicherungsgläubiger zustimmen. Dazu werden in der Praxis entsprechende Vereinbarungen geschlossen. Kapitel Einbindung von Banken und Warenlieferanten 11[ 11 ]

Die Warenkreditversicherer berücksichtigen ihre (Sicherheiten-) Position und die Aussichten des Insolvenzplankonzeptes Vorgespräch Warenkreditversicherer (WKV) Abwägungsfaktoren aus WKV-Sicht hinsichtlich Unterstützung der Eigenverwaltung Pro Einflussmöglichkeiten im Verfahren keine bessere Verwertungsmöglichkeit Aussicht auf bessere Befriedigungsquote Erhalt des Unternehmens Contra kein Vertrauen in amtierende Geschäftsführung kein Vertrauen in Geschäftsmodell keine Zugeständnisse an Gesellschafter schnelle Liquidation bzw. übertragende Sanierung auf neuen Rechtsträger gewünscht Kapitel Einbindung von Banken und Warenlieferanten 12[ 12 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Einbindung von Banken und Warenlieferanten Sicherstellung insolvenzspezifischer Besonderheiten Vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht Ansprache von Kunden und Lieferanten Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 13[ 13 ]

Die professionelle Vorbereitung und Durchführung einer Planinsolvenz durch den eigenverwaltenden Schuldner setzt weitere Unterstützung voraus Einschaltung eines externen Insolvenzbuchhalters Er übernimmt die Buchhaltung während des Verfahrens Der Insolvenzbuchhalter berücksichtigt die insolvenzspezifischen Besonderheiten Einschaltung eines Bewerters Der Bewerter fertigt die Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für das Gutachten des vorläufigen Sachwalters und den Insolvenzplan an Einschalten eines Kassenprüfers Er kontrolliert in regelmäßigen Abständen den Zahlungsverkehr und die Geschäftsvorfälle Seine Arbeit entlastet den (vorläufigen) Gläubigerausschuss Vermeidet Haftungsrisiken für die Gläubigerausschussmitglieder Kapitel Insolvenzspezifische Besonderheiten 14[ 14 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Einbindung von Banken und Warenlieferanten Sicherstellung insolvenzspezifischer Besonderheiten Vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht Ansprache von Kunden und Lieferanten Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 15[ 15 ]

Die Bildung eines (präsumtiven) vorläufigen Gläubigerausschusses sichert den maximalen Gläubigereinfluss in der Insolvenz und stellt verfahrensleitende Entscheidungen sicher Der Gläubigerausschuss muss repräsentativ besetzt sein und sollte immer aus nachfolgenden Mitgliedern bestehen ( 67 Abs.2 InsO): Absonderungsberechtigten Gläubigern (Banken oder Lieferanten) Gläubiger mit den höchsten Forderungen (meist Banken) Kleingläubiger Arbeitnehmervertreter und fakultativ aus weiteren wichtigen Gläubigern, z.b. PSV Bundesagentur für Arbeit Vermieter Kapitel Vorläufiger Gläubigerausschuss 16[ 16 ]

Die Vorbereitung eines präsumtiven vorläufigen Gläubigerausschusses setzt eine Vielzahl von Maßnahmen voraus Auswahl und Ansprache der möglichen Mitglieder Vorbereitung einer Satzung Sicherstellung des Versicherungsschutzes Kassenprüfung Durchführung der Sitzung Annahmeerklärung Kapitel Vorläufiger Gläubigerausschuss 17[ 17 ]

Die Gläubiger sollten sich aktiv in den Gläubigerausschuss einbringen, um den Verfahrensgang intensiv zu beeinflussen Entscheidung zur Eigenverwaltung Person des Sachwalters Rahmenbedingungen des Verfahrens Zusammensetzung des Gläubigerausschusses Behandlung des Managements M&A Prozess Debt Equity Swap Kapitel Vorläufiger Gläubigerausschuss 18[ 18 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Einbindung von Banken und Warenlieferanten Sicherstellung insolvenzspezifischer Besonderheiten Vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht Ansprache von Kunden und Lieferanten Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 19[ 19 ]

Eine gute Verfahrensvorbereitung setzt mindestens eine Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht voraus Eignung der in Betracht gezogenen Beteiligten für den Gläubigerausschuss, der Position des vorläufigen Sachwalters und der Verwendbarkeit der Bescheinigung und Eignung des Bescheinigers gem. 270b InsO kann kritisch mit dem Gericht diskutiert werden > eine optimale Besetzung der Schlüsselposition Sachwalter kann erörtert werden. Vollständige Erläuterung und Besprechung der Antragsunterlagen (teilweise mehrere hundert Seiten stark) Schuldner kann kurzfristig dem besonderen Erörterungsbedarf des Gerichts begegnen, insbesondere dann, wenn es der erste Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung für den zuständigen Richter oder das zuständige Gericht ist Beschluss kann unmittelbar nach Antragsabgabe ergehen Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten kann diskutiert werden. Eine Vorbesprechung des Antrags optimiert die Sanierungschancen des Unternehmens, da eine zügige Eröffnung des Verfahrens ermöglicht wird. Kapitel Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht 20[ 20 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Einbindung von Banken und Warenlieferanten Sicherstellung insolvenzspezifischer Besonderheiten Vorläufiger Gläubigerausschuss Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht Ansprache von Kunden und Lieferanten Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 21[ 21 ]

Eine frühzeitige Ansprache von Kunden und Lieferanten sichert die Lieferfähigkeit und den Absatz in der Insolvenz Zur Vorbereitung gehören Anschreiben am Tage der Antragstellung Besuchsplan Eventuell Ansprache bei Topkunden und Toplieferanten vor Antragstellung Sicherstellung der Belieferung Sicherstellung der Aufträge Frühzeitige Vereinbarung kürzerer Zahlungsziele bei Kunden Kapitel Ansprache von Kunden und Lieferanten 22[ 22 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 23[ 23 ]

Die außergerichtliche Sanierung ist immer die erste Option Vorteile außergerichtliche Sanierung Kein Zeitdruck Keine Aufmerksamkeit nach außen Kein nachhaltiger Schaden durch Insolvenz Weitgehende Berechenbarkeit Nachteile außergerichtliche Sanierung Zunehmende Verengung der Handlungsspielräume bei anhaltenden Verlusten Hohe Kosten der Restrukturierung Zusätzlicher Finanz- und Kapitalbedarf Ohne Mitgehen der Banken oder Investorenlösung oft nicht darstellbar Haftungsrisiken für die Geschäftsführung bei Insolvenznähe Kapitel Sanierung durch Insolvenz oder außergerichtliche Sanierung 24[ 24 ]

Die Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist, zumindest seit dem Inkrafttreten des ESUG, eine zwingend zu prüfende Handlungsoption Vorteile Vermeidung von Haftungsrisiken Deutlich geringerer Sanierungsaufwand Generierung von Liquidität Bilanzbereinigung Neuaufstellung Nachteile Auch im Rahmen des ESUG keine absolut rechtssichere Gestaltung möglich Makel der Insolvenz Kundenverlust Schwierigkeiten im Projektgeschäft Kapitel Sanierung durch Insolvenz oder außergerichtliche Sanierung 25[ 25 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 26[ 26 ]

Obj117 Obj118 Obj119 Nur wenn Konsens mit der Bank besteht, macht die Durchführung einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung Sinn. In einem frühzeitigen Vorgespräch muss sich die Bank deshalb eindeutig positionieren Vorteile Planinsolvenz Klare Restrukturierung der Passivseite Beseitigung von Altlasten Deutliche Verbesserung des Eigenkapitals Meist kein durch die Bank darzustellender zusätzlicher Liquiditätsbedarf Deutliche Reduzierung des Risikos für die Bank, wenn sie frühzeitig in den Prozess eingebunden wird Minimierung der Verluste, wenn das Unternehmen erhalten bleibt Interessanter Kunde bleibt erhalten Nachteile Planinsolvenz Gesellschafterstrukturen bleiben erhalten Bock wird zum Gärtner gemacht Keine schnelle Lösung wie im Asset Deal Bank muss den Kunden meist weiter begleiten Kapitel Positionierung der Bank 27[ 27 ]

Die Bank kann die Eigenverwaltung verhindern, wenn sie kein Vertrauen in die Handelnden hat Ohne unechten Massekredit ist eine Fortführung meist nicht möglich. Das setzt aber voraus, dass die Bank die Rechte an den Forderungen und Vorräten hat. Wenn die Bank den vorläufigen Gläubigerausschuss dominiert, kann sie die Entscheidungen im Wesentlichen beeinflussen. Kapitel Positionierung der Bank 28[ 28 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 29[ 29 ]

Eine Planinsolvenz in Eigenverwaltung macht nur dann Sinn, wenn am Ende des Verfahrens die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann Wettbewerbsfähig ist ein Unternehmen, wenn: das Leistungsangebot im relevanten Markt nachhaltig mit Gewinn abgesetzt werden kann Ergo gilt es im Rahmen des Sanierungskonzeptes zu beurteilen: 1. Leistungsangebot 2. relevanter Markt 3. Fähigkeit am Markt teilzunehmen 4. Nachhaltigkeit der Gewinnsituation Kapitel Wesentliche Inhalte des operativen Sanierungskonzeptes 30[ 30 ]

Puls messen reicht nicht aus, es muss ein Röntgenbild erstellt werden Leistungsangebot relevanter Markt Strategische Erfolgsfaktoren Mit welchen Produkten Branche Qualität verdient man Geld? Wertschöpfungstiefe Service Mit welchen verliert man Kunden Innovation Geld? Wettbewerb Maschinenpark Deckungsbeitragsrechnung nach Kunden Zukünftige Entwicklungen Mitarbeiter und Produkten (PESTLE) Gewinnsituation Kostenstrukturen Kernprozesse Finanzierung Working Capital Maßnahmenpaket + Planrechnung + Umsetzungsorganisation Kapitel Wesentliche Inhalte des operativen Sanierungskonzeptes 31[ 31 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 32[ 32 ]

Eine Sanierungsbegleitung im Rahmen einer Planinsolvenz ist ohne professionellen insolvenzerfahrenen CRO zum Scheitern verurteilt Aufgaben des CRO - Übersicht Begleitung und operative Umsetzung des Sanierungskonzeptes Wahrnehmung aller insolvenzrechtlichen Themenstellungen Kommunikation mit Kunden und Lieferanten Reporting Kommunikation Gläubigerausschuss/Sachwalter/Gericht Vermeidung von Haftungsrisiken (Masseunzulänglichkeit etc.) Durchführung von Gläubigerausschusssitzungen und Gläubigerversammlungen Steuerung des gesamten Insolvenzprozesses einschließlich Planerstellung Liquiditätsbeschaffung bis zur Aufhebung des Verfahrens Kapitel Die Rolle des CRO im Verfahren 33[ 33 ]

Idealerweise wird der CRO schon in die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mit einbezogen Vorbereitungsphase Übernahme der Rolle des Projektleiters Steuerung der Erstellung des betriebswirtschaftlichen Restrukturierungskonzeptes Verantwortung des betriebswirtschaftlichen Restrukturierungskonzeptes Kommunikation zu den Stakeholdern Überzeugung Gesellschafter Vorgespräche mit Banken und WKV Vorgespräch mit dem Gericht Begleitung Insolvenzantragstellung Überwachung und Kontrolle der Erstellung der Insolvenzanträge Vorbereitung Insolvenzplan Kapitel Die Rolle Sicherstellung des CRO im Verfahren Insolvenzgeldvorfinanzierung Insolvenzantrag u.a. Eröffnungsverfahren bei Regelinsolvenz Vorl. Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren Übernahme der Rolle eines vorläufigen Insolvenzverwalters Ermittlung Absonderungsrechte Beauftragung Bewertungsgutachten Sicherstellung Finanzierung Überwachung Weiterbearbeitung Insolvenzplan Operative Betriebsfortführung Aktive Übernahme wesentlicher Fkt. im Unternehmen Überwachung Fertigstellung Konzept Umsetzung Restrukturierungsmaßnahmen Bei Bedarf: Einleitung eines M&A Prozesses Kommunikation Stakeholder Durchführung Sitzungen vorl. Gläubigerausschuss Eröffnungsbeschluss u.a. Eröffnetes Verfahren Rolle Insolvenzverwalter Vorbereitung Gläubigerversammlung Feststellung Absonderungsrechte Fertigstellung Insolvenzplan Durchführung Erörterungs- und Abstimmungstermin Begleitung M&A Prozess Operative Betriebsfortführung Umsetzung Restrukturierungskonzept Vorbereitung/Übergabe an Geschäftsführung oder Investor Kommunikation Stakeholder 34[ 34 ]

Ziel des Sanierungsmanagements muss es im Bereich der Kommunikation sein, frühzeitig und proaktiv die Stakeholder mit einzubinden Gesellschafter Kunden Banken / Fremdkapital Lieferanten Unternehmen / Schuldner Mitarbeiter PSV Gewerk-schaften Medien Kapitel Die Rolle des CRO im Verfahren 35[ 35 ]

{61E68524-4AD6-4D9E-9412-416DB44607BF} {CD9596D1-84A4-4BFF-A34E-9916C8ADC5AD} {8E739D97-3E7E-4D96-8EB4-5916ED36624F} {BE4A25AB-4232-4D3C-9940-49BD4DEE5985} {BE3D1D58-04B8-45EF-97A3-243B9B66A318} In der Vorbereitungsphase sichert eine effizient und vertraulich arbeitende Projektstruktur die optimale Aufbereitung der notwendigen Unterlagen innerhalb kürzester Zeit Projektleitung / Auftraggeber Produktion Kommunikation Finanzen beispielhaft Recht Wesentliche Aufgaben sind u.a.: Vertrauliche Einbindung der Keypeople im Unternehmen, möglicherweise unter Nutzung einer Legende Verzahnung der eingebundenen internen Mitarbeiter mit dem Projektteam Identifikation möglicher branchentypischer Meilensteine Aufsetzen einer ersten Projektplanung Etc. Quelle: Buchalik Brömmekamp Kapitel Die Rolle des CRO im Verfahren 36[ 36 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 37[ 37 ]

Mit der Eigenverwaltung in einem rechtssicheren Verfahren soll der Insolvenzschuldner einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung erhalten Der eigenverwaltende Schuldner kann den Verfahrensausgang im Wesentlichen selbst bestimmen Voraussetzung ist, dass er seine Banken mit im Boot hält Das Unternehmen kann im Verfahren völlig neu aufgestellt werden Mit einem vereinbarten Investoreneinstieg können Bedenken gegen die Geschäftsführung beseitigt werden Zur Absicherung bieten sich Treuhandlösungen an Kapitel Insolvenzplan in Eigenverwaltung 38[ 38 ]

Im Regelfall bietet der Insolvenzplan gegenüber einer übertragenden Sanierung gravierende Vorteile 1. 2. 3. Erhalt überlebenswichtiger Verträge Liquidität fließt unmittelbar in das Unternehmen Deutlich weniger investive Mittel beim Investor im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich Forderungen und Vorräte verbleiben beim Unternehmen und müssen nicht erworben werden Bankkredite können u.u. stehen bleiben, persönliche Haftungen für eine Ablöse sind nicht erforderlich Kapitalerhöhung kann unmittelbar in die Planerfüllung investiert werden Kapitel Insolvenzplan in Eigenverwaltung 39[ 39 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 40[ 40 ]

Die Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren ist für die Fortführung oft überlebenswichtig Masseverbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten sind vorrangig zu bedienen Lieferungen gegen Zahlungsziel und ohne Versicherungsschutz sind in der vorläufigen Eigenverwaltung oft nur gegen Einräumung von Masseverbindlichkeiten möglich Lieferungen vor Eröffnung, die nach Eröffnung bezahlt werden sind einfache Masseverbindlichkeiten Reine Vorkasse-Lieferungen können die Liquiditätsspielräume derart verkürzen, dass eine Fortführung im vorläufigen Verfahren kaum möglich ist Kredite sind meist nur zu erhalten, wenn sie als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden Kapitel Begründung von Masseverbindlichkeiten 41[ 41 ]

Auch im Verfahren nach 270a InsO können Masseverbindlichkeiten begründet werden, die Rechtsprechung ist uneinheitlich und der BGH trägt mit seiner jüngsten Entscheidung zur Verunsicherung bei Es ist umstritten, ob der Schuldner außerhalb des Schutzschirmverfahrens die Möglichkeit hat, sich zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigen zu lassen. Sollten die Gerichte davon absehen, der Anregung des Schuldners auf Anordnung von Einzelermächtigung im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren zu folgen, wird das mit dem ESUG verfolgte Anliegen, die Eigenverwaltung zu stärken, ins Gegenteil verkehrt. Eine Betriebsfortführung im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wird schwierig. Die Entscheidung des Gerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, ist nicht rechtmittelfähig (BGH, Beschluss v. 07.02.2013 IX ZB 43/12, NZI 2013, 324 mit Anmerk. von Vallender; zur Bewertung und Konsequenzen für die Praxis: Buchalik/Kraus, ZInsO 2013, 815ff.) Beispiele: Insolvenzgeldvorfinanzierung Massekredite Beraterkosten Lieferung und Leistung Kapitel Begründung von Masseverbindlichkeiten 42[ 42 ]

Mit der BGH Entscheidung vom 07.02.2013 ist große Verunsicherung bei den Banken in der Behandlung von Massekrediten in der vorläufigen Eigenverwaltung nach 270a InsO entstanden Die Entscheidung befasst sich nur mit der Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichtes auf Erteilung von Einzelermächtigungen im Verfahren nach 270a InsO. Aus dem Wortlaut der Entscheidung wird teilweise hergeleitet, dass Einzelermächtigungen bei 270a InsO unzulässig sind. Namhafte BGH Richter, das LG Duisburg und viele Insolvenzgerichte haben versucht das richtig zu stellen, gleichwohl erscheint die Vereinbarung eines Massekreditvertrages außerhalb eines Schutzschirmverfahrens derzeit schwierig. Beim unechten Massekredit (Austausch von Altsicherheiten gegen Einräumung von Neusicherheiten) sollte diese Problematik nicht auftreten: Die Rechtsposition der Bank bleibt wie bisher gesichert Lieferantenverbindlichkeiten werden meist abgebaut, was die Rechtsposition der Bank verbessert Bei Einbezug des (vorläufigen) Sachwalters in den Vertrag und Erklärung eines Anfechtungsverzichtes entsteht kein Anfechtungsrisiko Einzelermächtigungen in diesen Verfahren sind unüblich aber denkbar Kapitel Begründung von Masseverbindlichkeiten 43[ 43 ]

Ein anderes Gericht verweigert die Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270 a InsO BGH vom 07.02. 2013 Az: IX ZB 43/12 Leitsatz: Begründung: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ein Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist in 270 a InsO ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen. Amtsgericht Bonn vom 29.04.2013 (96 IN 53/13) Zurückweisung des Antrags der Schuldnerin auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes. Begründung: Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Insolvenzgericht nach 21 Abs. 1 InsO einen vorläufigen Verwalter ermächtigen, einzelne konkrete Verbindlichkeiten zu Lasten der Masse zu begründen (BGH NZI 2002, 543/546). Diese Möglichkeit wird vom BGH (obiter dictum) jedoch für den eigenverwaltenden Schuldner verneint. In seiner Entscheidung vom 07.02.2013 weist der BGH vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass die Insolvenzordnung in den Fällen des 270 a InsO keine solche Antragsmöglichkeit des Schuldners vorsieht. Kapitel Begründung von Masseverbindlichkeiten 44[ 44 ]

Obj110 Obj111 Obj112 Obj113 Obj114 Agenda Neue Sanierungskultur durch das ESUG Professionelle Verfahrensvorbereitung als Erfolgsfaktor Außergerichtliche Sanierung vs. Insolvenzverfahren Positionierung der Bank: Fortführung oder Ausstieg Operatives Sanierungskonzept Die Rolle des CRO im Verfahren Insolvenzplan in Eigenverwaltung Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach 270a InsO Umsatzsteuerproblematik 45[ 45 ]

Die Umsatzsteuer ist eine wichtige Liquiditätsquelle in der Planinsolvenz in Eigenverwaltung (1/2) 55 Abs. 4 InsO, den der Gesetzgeber zum 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz neu eingeführt hat, ist nicht auch nicht analog auf den eigenverwaltenden Schuldner/vorläufigen Sachwalter im Rahmen des Schutzschirmverfahrens anzuwenden. In dem BMF-Schreiben vom 17.01.2012 zu Anwendungsfragen des 55 Abs. 4 InsO werden die 270a, 270b InsO nicht erfasst. Auch wenn das wahrscheinlich nicht gewollt war, gilt das Analogieverbot des Steuerrechts. Eine Nichtabführung kann gleichwohl Haftungsfolgen für den eigenverwaltenden Schuldner haben, denn im Schutzschirmverfahren sind Steuerschuldner und eigenverwaltender Schuldner personenidentisch Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach 26b UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) besteht, wenn die Umsatzsteuer nicht entrichtet wird. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Unternehmen. Die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters als Aufsichtsperson ändert nichts an den steuerlichen Pflichten des eigenverwaltenden Schuldners, da es einer Zustimmung des vorläufigen Sachwalters für gewöhnliche Geschäfte des Unternehmens nicht bedarf. Bei Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung besteht zudem nicht nur das Risiko der Begehung einer Straftat nach 370 AO (Steuerhinterziehung), sondern auch das Risiko der Haftung nach 34, 69 AO Kapitel Umsatzsteuer 46[ 46 ]

Obj117 Obj118 Obj119 Die Umsatzsteuer ist eine wichtige Liquiditätsquelle in der Planinsolvenz in Eigenverwaltung (2/2) Riskanter Ansatz Sich gegenwärtig auf den Standpunkt zu stellen, dass der Schuldner mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren auch eine Amtsstellung innehat, nach der er vornehmlich die Gläubigerinteressen zu wahren hat, ist riskant. Lösung Die Zahlung ist der sicherste Weg. Die Umsatzsteuer im Eröffnungsverfahren sollte vorsorglich unter Vorbehalt mit einer Tilgungsbestimmung und unter Hinweis auf den gestellten Insolvenzantrag abgeführt werden, da auf diese Weise die geleisteten Zahlungen anfechtbar (130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) sein werden. Kapitel Umsatzsteuer 47[ 47 ]

Obj121 Obj122 Obj123 Obj124 Obj125 Ansprechpartner: Robert Buchalik Robert.Buchalik@buchalik-broemmekamp.de Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf T + 49 (0)211-82 89 77-0 Westendstraße 16 22 60325 Frankfurt T + 49 (0)69-24 75 215-0 Erfahren Sie mehr über uns auf www.buchalikbroemmekamp.de