MoMiG das neue GmbH-Recht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MoMiG das neue GmbH-Recht"

Transkript

1 Dr. Volker Römermann Rechtsanwalt in Hannover und Hamburg Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin MoMiG das neue GmbH-Recht buchholz Fachinformationsdienst GmbH (BFD)

2 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 2

3 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 3

4 A. Einführung GmbH-Gesetz von 1892 Gescheiterte Reformversuche 1937 (Angleichung an AG) 1970 Novelle 1980, unter anderem: Erhöhung Stammkapital (1892: Goldmark 1980 a.f.: DM 1980 n.f.: DM) Eigenkapitalersatzregeln normiert 4

5 A. Einführung MoMiG Eine historische Reform (Brigitte Zypries in der BT-Debatte ) 5

6 A. Einführung MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MdB Andreas G. Lämmel (CDU/CSU) MoMiG das ist ein schöner Name für ein Gesetz, verglichen mit den Bezeichnungen manch anderer Gesetze, die wir im Deutschen Bundestag verabschieden. 6

7 A. Einführung MoMiG Der Anstoß kam von außen: EuGH, Urt. v Rs. C-212/97 Centros Urt. v Rs. C-208/00 Überseering Urt. v Rs. C-167/01 Inspire Art Seitdem Vielzahl deutscher Limiteds (und span. SLNE, fanzös. SARL etc.) Deutscher Gesetzgeber unter Druck 7

8 A. Einführung Reformansätze: Beschleunigung der Gründung Verringerung der Gründungsvoraussetzungen Neue Unternehmergesellschaft Vereinfachung des GmbH-Rechts (u.a. Eigenkapitalersatz) Rechtsformneutralität bislang GmbH-spezifischer Regelungen Unterwerfung der Limited 8

9 A. Einführung Weitere Änderungen bei dieser Gelegenheit : Bekämpfung von Missständen bei GmbHs in der Krise, u.a. Firmenbestattung Neuregelung Cash Pooling 9

10 A. Einführung Begründung des Regierungsentwurfs: Die vorliegende Reform verfolgt nicht ein punktuelles Ziel, sondern unternimmt eine Novellierung des GmbH-Gesetzes in zahlreichen von Praxis und Wissenschaft als problematisch empfundenen Teilen. Die Reform reicht von der Gründung bis zur Insolvenz, sie wendet sich der Gründungserleichterung und beschleunigung, der Kapitalaufbringung und erhaltung, dem Eigenkapitalersatz, dem gutgläubigen Erwerb von Anteilen, der Vereinfachung und Deregulierung des Gesetzes in vielen Einzelpunkten, der sprachlichen Modernisierung, aber auch der Geschäftsführerhaftung, der Insolvenzantragspflicht und anfechtung und den Missbrauchsfällen am Ende des Lebens der Gesellschaft, den sog. Bestattungsfällen zu. 10

11 A. Einführung Eckpunkte der Umsetzung Gründungserleichterung und -beschleunigung Musterprotokoll UG Kein vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren Kapitalaufbringung und -erhaltung Sacheinlage Cash Pool und Einlagenrückgewähr Eigenkapitalersatz Fristenlösung im Insolvenzrecht Gutgläubiger Erwerb von Anteilen 11

12 A. Einführung Eckpunkte der Umsetzung Sprachliche Modernisierung Stammeinlage wird zu Geschäftsanteil Geschäftsführerhaftung Insolvenzantragspflicht: Erweiterte Strafbarkeit Ausplünderung Bestattungsfälle Insolvenzantragspflicht: Erweiterte Strafbarkeit Ausschlussgründe vom GF-Amt Insolvenzantragspflicht von Gesellschaftern Erweiterte Angabepflichten 12

13 A. Einführung Grundtendenzen der Reform Verschiebung des Haftungsschwerpunktes bislang: Hohe Zugangshürden, begrenzte Haftung in der Krise künftig: Leichter Zugang zur Haftungsbeschränkung (GmbH/UG), deutlich verschärfte Haftung in der Schlussphase für Geschäftsführer und (!) Gesellschafter 13

14 A. Einführung Grundtendenzen der Reform Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise insbesondere bei Aufbringung des Stammkapitals (Sachgründung) Cash-Pooling 14

15 A. Einführung Bisheriger Gang der Gesetzgebung Diskussion auf dem Deutschen Juristentag Regierungsentwurf vom Bundesrat: erster Durchgang am Bundestag: Behandlung seit Herbst 2007 Expertenanhörung am Lesung am Gesetzesbeschluss mit den Stimmen der SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der FDP, DIE LINKE 15

16 A. Einführung Weiterer Fahrplan Bundesrat: 2. Lesung am In Kraft getreten am 1. November

17 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 17

18 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 18

19 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung GmbH im Wettbewerb Limited: 1 4 Werktage GmbH traditionell : ca. 3 Wochen (?) Allerdings: 3 Wochen normalerweise bei mittelfristiger Gründungsplanung unproblematisch Handlungsfähigkeit der Vor-GmbH Limited von der Stange ermöglicht Beschleunigung. GmbH weiter individuell auszugestalten. 19

20 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Reformansätze Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll Abkoppelung des Handelsregisterverfahrens von verwaltungsrechtlichem Genehmigungsverfahren Verzicht auf Sicherheitenstellung bei Einmann-GmbH Elektronische Registerführung (EHUG) Verkürzung auf 1-2 Tage 20

21 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Voraussetzungen der vereinfachten Gründung max. 3 Gesellschafter nur 1 Geschäftsführer! Im Zeitpunkt der Anmeldung/ Eintragung Spätere Änderungen möglich 21

22 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Bei vereinfachter Gründung in einem Dokument Satzung Geschäftsführer-Bestellung Gesellschafterliste 22

23 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Verbilligung Kostenrechtliche Privilegierung Neuer 41 d KostO: Keine Mindestwerte bei Gründung gemäß 2 Abs. 1 a GmbHG bei Änderungen der Satzung, wenn von dem Musterprotokoll nicht abgewichen wird Notargebühren 20 Registerkosten 100 möglich möglich 23

24 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Verbilligung Dazu MdB Andreas G. Lämmel (CDU/CSU) in der BT- Debatte am (Plenar-Prot. 16/172, 18202) Wir hätten natürlich sehr gern die Mustersatzung ermöglicht..., aber die Mehrheit hat sich letztendlich für das Musterprotokoll entschieden. Die Mustersatzung hätte... viele Kosten, auch Beratungskosten, gespart. [Lämmel: Konditor und Dipl.-Ing. (FH)] 24

25 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 1. Der Erschienene errichtet hiermit nach 2 Abs. 1 a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma mit dem Sitz in. 25

26 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 2. Gegenstand des Unternehmens ist. 26

27 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt (i.w. Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau [wieder Anmerkung 1] (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/ zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt. (amtl. Anmerkung 3: Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden) 27

28 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft!!! Zum Stammkapital Keine Höchstgrenze bei der vereinfachten Gründung Bei UG 1 als Mindestkapital Zur Aufbringung Bei UG darf die Anmeldung nach 5 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Geschäftsanteile werden nummeriert 28

29 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau (amtl. Anmerkung 4: Nicht Zutreffendes streichen), geboren am, wohnhaft in, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 29

30 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter. 30

31 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft! Zu den Kosten Bei UG: ggfs. Notar 20, Registergericht 100 Bei klassischer GmbH kommt es auf die Höhe des Stammkapitals an! Kapitalausstattung muss so vorgenommen werden, dass nicht sofortige Insolvenzantragspflicht entsteht! 31

32 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt - Körperschaftsteuerstelle -. 32

33 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 7. Der Erschienene wurde vom Notar/ von der Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen: 33

34 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Abkoppelung Handelsregisterverfahren von verwaltungsrechtlichem Genehmigungsverfahren Bisher: Genehmigung (z.b. Handwerks-, Gewerberecht) muss bei Anmeldung vorliegen Künftig: Genehmigungsverfahren ist völlig unabhängig vom Handelsregisterverfahren! 34

35 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Folge der Vereinfachung! Eintragung auch bei missbrauchsgefährdeten Unternehmen. Beispiel: XY Bank auch ohne Genehmigung durch die BaFin. 35

36 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Verzicht auf Sicherheitenstellung bei Einmann-GmbH Bisher: Falls keine Volleinzahlung Sicherheiten für nicht einbezahlten Teil der Geldeinlage stellen! Künftig: Voraussetzung ersatzlos gestrichen 36

37 B. Beschleunigung der GmbH-Gründung Elektronische Registerführung Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Seit Umstellung sämtlicher Register auf elektronischen Betrieb Zur Gründung erforderliche Unterlagen werden elektronisch eingereicht Notarielle Beglaubigung elektronisch Beteiligung der IHK elektronisch! Bekanntmachung der HReg-Eintragung elektronisch, Einsicht jederzeit im Internet 37

38 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 38

39 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 39

40 C. Stammkapital Ausgangslage: Relativ hohes Mindeststammkapital erforderlich Neuerdings Wettbewerb der europäischen Rechtsformen Österreich: Niederlande: Schweiz: ca ( SFr.) Italien: Spanien: Polen: ca ( PLN) Frankreich: zum abgeschafft! (vorher ) Mehrere formale Beschränkungen und Anforderungen, deren Notwendigkeit fraglich geworden war 40

41 C. Stammkapital Reformmaßnahmen: (Praktisch) Verzicht auf Mindeststammkapital in der Unternehmergesellschaft Leichtere Identifikation der Geschäftsanteile Leichtere Aufteilbarkeit der Geschäftsanteile Leichtere Übertragung von Geschäftsanteilen Erleichterung bei der Gründung Erleichterung bei Kapitalerhöhung Erleichterung bei Überbewertung von Sacheinlagen Erleichterung bei verdeckten Sacheinlagen Erleichterung bei Hin- und Herzahlen 41

42 C. Stammkapital Mindeststammkapital Während des Gesetzgebungsverfahrens (RefE/Reg) vorgesehen: Herabsetzung des Mindeststammkapitals von auf ! sollten Seriositätsschwelle darstellen Aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom wurde diese Planung in letzter Minute wieder aufgegeben! Es bleibt bei für die klassische GmbH 42

43 C. Stammkapital Mindeststammkapital Dazu Stimmen aus der BT-Debatte am (Plenar-Prot. 16/172): Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU) zur Beibehaltung des Stammkapitals von : Denn aufgrund des Angebots einer Einstiegsvariante war ein 'Herumfummeln' an der Stellschraube Stammkapital nach dem Motto: Euro, Euro, Euro; wer bietet mehr, wer bietet weniger? gar nicht mehr nötig. Wir konnten diese zugegebenermaßen bedeutungsvolle Seriositätsschwelle beibehalten. 43

44 C. Stammkapital Mindeststammkapital Dazu Stimmen aus der BT-Debatte am (Plenar-Prot. 16/172): Mechthild Dyckmans (FDP) zeigt die Gründe für die Beibehaltung des Stammkapitals von auf. Warum aber gelten diese Argumente nicht für die Mini-GmbH? Sie nehmen sehenden Auges in Kauf, dass unseriöse Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen. 44

45 C. Stammkapital Leichtere Aufteilbarkeit der Geschäftsanteile Bisher: Jede Stammeinlage á 100 Minimum Einteilung nur in Einheiten á 50 Minimum Künftig: Aufteilung mindestens á 1 45

46 C. Stammkapital Leichtere Aufteilbarkeit der Geschäftsanteile Bisher: Bei Gründung nur 1 Geschäftsanteil pro Gesellschafter Keine Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen an denselben Erwerber Künftig: Keine Einschränkungen mehr! 46

47 C. Stammkapital Leichtere Aufteilung der Geschäftsanteile Hintergrund der bisherigen Einschränkungen: Abgrenzung der GmbH von der AG Künstliche Erschwerung des Handels mit GmbH-Anteilen Künftig: Einschränkungen entfallen ersatzlos! 47

48 C. Stammkapital Leichtere Übertragung von Geschäftsanteilen Im Verhältnis zur GmbH gilt als Gesellschafter nur noch, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Eintragung in Gesellschafterliste Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen! Alt- und Neugesellschafter haben Anspruch auf Aktualisierung der Liste 48

49 C. Stammkapital Erleichterung bei Überbewertung von Sacheinlagen Bisher: umfassende Prüfung der Bewertung von Sacheinlagen bei geringfügiger Überbewertung keine Eintragung 49

50 C. Stammkapital Erleichterung bei Überbewertung von Sacheinlagen Probleme in der bisherigen Praxis ggfs. lange Eintragungszeiten im Grunde nur Plausibilitätsprüfung durch Gerichte unterschiedliche Handhabung und Rechtsunsicherheit z.t. externe Prüfungen veranlasst auch bei nur befürchteter Überbewertung insgesamt: Verzögerung bei Eintragung steht in keinem Verhältnis zum Nutzen der Prüfung 50

51 C. Stammkapital Erleichterung bei Überbewertung von Sacheinlagen Ablehnung der Eintragung aufgrund einer Ergänzung in 9 c Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur noch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind 51

52 C. Stammkapital Erleichterung bei verdeckten Sacheinlagen! Große praktische Bedeutung Vorgehen: Bargründung. Mittel werden dann von der GmbH verwendet, um vom Gter oder einer nahe stehenden Person Gegenstände zu erwerben Ziele der Gter: Keine Offenlegung, Bewertung und Kontrolle durch das Registergericht Vermeidung von Prüfungs- und Registerkosten Vermeidung der Differenzhaftung nach 9 GmbHG 52

53 C. Stammkapital Heilung der verdeckten Sacheinlage häufig in der Praxis schwierig, da verdeckte Sacheinlage erst in der Insolvenz entdeckt wird! Heilungsmöglichkeiten werden durch die Neuregelung nicht berührt: Weder gesetzlich normiert noch eingeschränkt oder abgeschafft 53

54 C. Stammkapital Erleichterung bei verdeckten Sacheinlagen Kritik an bisheriger Praxis Fallkonstellationen der verdeckten Sacheinlage sind häufig nicht eindeutig Betroffene werden mangels gesellschaftsrechtlicher Kenntnisse von der Aufdeckung häufig überrascht und von den Folgen hart getroffen 54

55 C. Stammkapital Erleichterung bei verdeckten Sacheinlagen Zwei Modelle waren denkbar: Bilanzielle Betrachtungsweise So RefE/RegE Im Ergebnis freie Austauschbarkeit Bar-/ Sacheinlage Anrechnungsmodell So weit Beschlussempfehlung des BT- Rechtsausschusses vom Grds. bleibt Bareinlagepflicht, aber es findet ggf. eine Anrechung anderer Leistungen statt 55

56 C. Stammkapital Einlageverpflichtung bleibt bestehen! Verträge über Sacheinlagen und ihre Ausführung bleiben wirksam! Anrechnungsmodell Keine Befreiung durch die Abrede bezüglich der verdeckten Sacheinlage Sonst: 134 BGB, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt zur Nichtigkeit zumindest des schuldrechtlichen Vertrages Wert des Vermögensgegenstandes (Sacheinlage) wird auf die Bar-Einlageverpflichtung angerechnet 56

57 C. Stammkapital Erleichterung bei verdeckten Sacheinlagen Beweislast für Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter! Jedes Beweismittel ist zulässig, z.b. Sachverständigengutachten Zeugen Urkunden, z.b. Rechnungen 57

58 C. Stammkapital Erleichterung bei verdeckten Sacheinlagen Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister! 8 Abs. 2 GmbHG: In der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Versicherung abzugeben, dass die in 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind. Diese Versicherung kann nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden, falls der Sachwert bereits vor der Eintragung eingebracht wurde. Falsche Angabe strafbar nach 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG! 58

59 C. Stammkapital Erleichterung bei Hin- und Herzahlen Hin- und Herzahlen Zunächst Einzahlung der Stammeinlage Aber kein endgültiger Verbleib zur freien Verfügung des Geschäftsführers Entgegen dessen Versicherung gem 8 Abs 2! Satz 1 GmbHG Rückzahlung an den Gesellschafter z.b. im Rahmen eines Darlehensvertrages GmbH erhält faktisch keine liquiden Mittel, sondern lediglich eine Forderung gegen den Gesellschafter 59

60 C. Stammkapital Neuer Absatz 5 in 19 GmbHG: (5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach 8 anzugeben. 60

61 C. Stammkapital Grds. Rückwirkung! Übergangsvorschrift 3 EGGmbHG (sinngemäß:) (4) 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.f. gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach früherer Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben

62 C. Stammkapital Übergangsvorschrift 3 EGGmbHG (sinngemäß:) (4)... Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor Inkrafttreten des MoMiG ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den früheren Vorschriften. 62

63 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 63

64 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 64

65 D. Neue Unternehmergesellschaft Neue GmbH-Variante: Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Zielgruppe laut RegE: junge Existenzgründer (S. 70) ein der GmbH bisher unbekanntes Maß an Flexibilität Schnelligkeit Einfachheit Kostengünstigkeit 65

66 D. Neue Unternehmergesellschaft Stimmen aus der BT-Debatte am (Plenar-Prot. 165/172, ff.) Wir schaffen damit für Existenzgründer in diesem Lande genau das, was sie erwarten, nämlich eine Kapitalgesellschaft ohne festes Mindeststammkapital. (Brigitte Zypries)... Die Missbrauchsbekämpfung haben Sie für die Voll- GmbH... nicht schlecht umgesetzt. Leider zerstören Sie mögliche Erfolge durch die Einführung der Mini-GmbH... Wir tragen den Gesetzentwurf nicht mit, weil Sie mit der Mini-GmbH einen Systembruch begehen, der nicht notwendig ist und der im Gegenteil dem Wirtschaftsstandort schaden wird. (Mechthild Dyckmans, FDP) 66

67 D. Neue Unternehmergesellschaft Stimmen aus der BT-Debatte am (Plenar-Prot. 165/172, ff.) Die Unternehmergesellschaft ist eine spezifische Antwort auf die Herausforderungen der englischen Limited und die kleine Schwester der klassischen GmbH (Dr. Jürgen Gehb, CDU/CSU, Erfinder der UG) Mit Ihrer grandiosen Innovation, mit Ihren Unternehmergesellschaften, organisieren Sie einen Wettbewerb der Pleiterekorde... Sie fördern die Leichtfertigkeit im Umgang mit unternehmerischen Entscheidungen (Sabine Zimmermann, DIE LINKE) 67

68 D. Neue Unternehmergesellschaft Stimmen aus der BT-Debatte am (Plenar-Prot. 165/172, ff.) Wir Grünen haben ein besseres Angebot, nämlich die Personengesellschaft mit beschränkter Haftung... Verbinden wir doch die Vorzüge der UG mit einer steuerrechtlichen Lösung in Form einer Privatgesellschaft. (Jerzy Montag, Bündnis 90/Die Grünen) Hätten wir diese Unternehmergesellschaft nach 1990 in Ostdeutschland schon gehabt, hätte sich manches menschliche Drama vermeiden lassen. Viele haben sich in eine Rechtsform begeben, bei der im Falle der Insolvenz bis ins Privatvermögen durchgegriffen wird, und die Betroffenen sind heute Sozialhilfeempfänger. (Andreas G. Lämmel, CDU/CSU) 68

69 D. Neue Unternehmergesellschaft Stimmen aus der BT-Debatte am (Plenar-Prot. 165/172, ff.) Damit.. ist die UG nicht nur eine bessere Limited das wäre eine Beleidigung für diese wirklich schöne Rechtsform -, sondern die einzig richtige und funktionierende Gesellschaftsform für kleine Existenzgründer.... Ich glaube, gerade an dieser Stelle ist es durchaus angebracht, dass wir uns selber einmal auf die Schulter klopfen (Daniela Raab, CDU/CSU) 69

70 D. Neue Unternehmergesellschaft Eckdaten der UG: Bloße Variante zur GmbH, keine eigenständige Rechtsform Festgelegter Firmenzusatz Stammkapital ab 1 Ansparmodell bei Gewinnen 70

71 D. Neue Unternehmergesellschaft Einfügung eines neuen 5 a GmbHG: 5 a Unternehmergesellschaft (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von 4 die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. 71

72 D. Neue Unternehmergesellschaft! Von bereits bestehender GmbH in die UG? Keine Umwandlung, denn UG ist nur eine Variante der GmbH Keine Herabstufung, siehe Wortlaut: Gesellschaft, die... gegründet wird aber: Neugründung einer UG und Verschmelzung mit der GmbH? (str.) 72

73 D. Neue Unternehmergesellschaft! Stammkapital Stammkapital..., das den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 unterschreitet unter Abs. 2 Satz 1 GmbHG: Nennbetrag jedes Geschäftsanteils mindestens 1 und muss auf volle Euro lauten Zwischen 1 und

74 D. Neue Unternehmergesellschaft! Firma mit festgelegter Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) Abkürzung der Bezeichnung Unternehmergesellschaft zulässig Keine Abkürzung des Zusatzes (haftungsbeschränkt) 74

75 D. Neue Unternehmergesellschaft Einfügung eines neuen 5 a GmbHG: 5 a Unternehmergesellschaft (2) Abweichend von 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. 75

76 D. Neue Unternehmergesellschaft Einfügung eines neuen 5 a GmbHG: 5 a Unternehmergesellschaft (3) In der Bilanz des nach den 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden: 1. für Zwecke des 57 c; 2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; 3. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. 76

77 D. Neue Unternehmergesellschaft Einfügung eines neuen 5 a GmbHG: 5 a Unternehmergesellschaft (4) Abweichend von 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. 77

78 D. Neue Unternehmergesellschaft Zu 5 a Abs. 4 GmbHG: Gesellschafterversammlung Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung 49 Abs. 3 GmbHG für allgemeine GmbH: Verlust der Hälfte des Stammkapitals bei UG keine sinnvolle Anknüpfung daher: bei drohender Zahlungsunfähigkeit 78

79 D. Neue Unternehmergesellschaft Einfügung eines neuen 5 a GmbHG: 5 a Unternehmergesellschaft (5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden. 79

80 D. Neue Unternehmergesellschaft Zu 5 a Abs. 5 GmbHG: Stammkapitalaufhöhung Falls die Gesellschaft das Erfordernis eines Mindeststammkapitals isd 5 Abs. 1 GmbH erfüllt (z.b. durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) Absätze 1 bis 4 unanwendbar Umfirmierung möglich, aber nicht zwingend Keine Umwandlung, da nur Variante der GmbH Rücklage nach Abs. 3 kann aufgelöst werden 80

81 D. Neue Unternehmergesellschaft Anwendungsfall: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG UG als Komplementärin (Zulässigkeit str.) 81

82 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 82

83 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 83

84 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Vor allem: Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Bisher: Verworrene Rechtslage Für Juristen schwer verständlich Für Nichtjuristen unverständlich Rechtsprechungs-Regeln analog 30, 31 GmbHG GmbHG-Novelle: 32 a, 32 b GmbHG ( Novellen-Regeln )! Beide Regelungen laufen nebeneinander! 84

85 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Bisherige Rechtslage: Krise der GmbH Kapitalbedarf Finanzierungsentscheidung : Handlungsalternativen laut BGH Liquidation Gesellschafterdarlehen Eigenkapitalzufuhr 85

86 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Falls der Gesellschafter Bisherige Rechtslage in der Krise Fremdkapital zuführt, insbesondere Gesellschafterdarlehen Fremdkapital durch Dritte zuführen lässt, insbesondere selbst eine Sicherheit stellt Sonstige Leistungen zuführt oder zuführen lässt, insbesondere Nutzung des Betriebsgrundstücks o. ä. Leistungen zuführt und in der Krise stehen lässt Umqualifizierung in Eigenkapital ( Eigenkapitalersatz ) Keine Auszahlung möglich 86

87 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Zukünftige Rechtslage Aufhebung der Rechtsprechungs-Regeln Aufhebung der 32 a, 32 b GmbHG Neuregelung der Insolvenzordnung Anfechtungstatbestand 1 Jahr vor Insolvenzantrag 87

88 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Zukünftige Rechtslage:.. - ) Rückzahlung Gesellschafterdarlehen Gesellschafterdarlehen Wachstum GF des Kunden wechselt Entwicklung des Unternehmens Zeitachse Kapitalbedarf Insolvenz 88

89 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Zukünftige Rechtslage: Gesellschafterdarlehen Wachstum Rückzahlung Gesellschafterdarlehen.. - ( GF des Kunden wechselt Entwicklung des Unternehmens Zeitachse Kapitalbedarf Insolvenz 89

90 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Zukünftige Rechtslage Sämtliche Befriedigungen oder Sicherungen in der kritischen Zeit anfechtbar! Keine weiteren Voraussetzungen wie z. B. Vorwerfbarkeit einer Finanzierungsentscheidung Härtefälle sind vorprogrammiert z. B. Insolvenz aufgrund unvorhersehbarer externer Ereignisse 90

91 E. Neues Eigenkapitalersatzrecht Übergangsvorschrift, Art. 103 d EGInsO Auf Insolvenzverfahren, die vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von später eröffneten Insolvenzverfahren sind auf die vor Inkrafttreten vorgenommenen Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Anfechtungsvorschriften anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. 91

92 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 92

93 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 93

94 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a InsO (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 94

95 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a InsO (3) Im Falle der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. 95

96 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a InsO Führungslosigkeit Gesetzliche Definition in 35 Absatz 1 Satz 2 GmbHG n.f.: hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit)! Objektive Betrachtung unabhängig von einer etwaigen Kenntnis der Gesellschafter! Bloße Unerreichbarkeit genügt nicht (anders noch RefE) (so auch AG Hamburg, Beschl. V c IN 478/08, ZInsO 2008, 1331) 96

97 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a InsO Kenntnis Nur positive Kenntnis, Kennenmüssen genügt nicht (aber bewusstes Verschließen vor der Kenntnis ) Beweislast für Unkenntnis Führungslosigkeit oder Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit trifft den Gesellschafter 97

98 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a InsO Laut RegE keine ausufernde Nachforschungspflicht, aber Falls Kenntnis vom Insolvenzgrund: Anlass zur Nachforschung, warum kein Insolvenzantrag gestellt wird (Führungslosigkeit?) Falls Kenntnis von Führungslosigkeit: Anlass zur Nachforschung, wie es um die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft steht Kleinbeteiligter Gesellschafter (10%) hat weniger oder keinen Anlass zu solchen Überlegungen, weshalb ihm die Entlastung regelmäßig und ohne Schwierigkeiten gelingen wird (RegE) 98

99 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a InsO (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 99

100 F. Insolvenzantragspflicht Einführung eines neuen 15 a Abs. 4 InsO-E!... nicht richtig... Strafbarkeit schon bei falschem Insolvenzantrag! 100

101 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 101

102 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 102

103 G. Verwaltungssitz im Ausland Einfügung in 4 a (Abs. 1) GmbHG Jetzt: Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. 103

104 G. Verwaltungssitz im Ausland Konsequenzen Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in das EU-Ausland möglich Töchter deutscher Konzernmütter können auch im Ausland als GmbH geführt werden Chancengleichheit der GmbH z.b. mit der Limited 104

105 G. Verwaltungssitz im Ausland! Erleichterung betrifft nur die faktische Sitzverlegung Wegzug durch Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes weiterhin ausgeschlossen dazu siehe: EuGH, Urt. v Rs. C-210/06 Cartesio (Regionalgericht Szeged/ Ungarn), ZIP 2009, 24 Sitzverlegungsrichtlinie (Arbeiten derzeit von der Kommission eingestellt, da kein Bedarf mehr ) 105

106 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 106

107 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 107

108 H. Cash-Pooling Neufassung des 30 Abs. 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages ( 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungsoder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. 108

109 H. Cash-Pooling Ziel der Neuregelung: Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise Bei einer Leistung, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch gedeckt wird, wird ein bloßer Aktivtausch vorgenommen Durchsetzbarkeit der Forderung ist Voraussetzung für die Vollwertigkeit 109

110 H. Cash-Pooling Prüfung der Vollwertigkeit Frage: Wäre einem fremden Dritten eine Leistung, insbesondere ein Darlehen, zu gleichen Konditionen gewährt worden? NEIN, falls nicht/gering verzinslich NEIN, falls ungesichert (Ausnahme: bei entsprechend angepassten Konditionen) Relevanter Zeitpunkt: Ausreichung des Darlehens o. ä. 110

111 Überblick MoMiG A Einführung B Beschleunigung der GmbH-Gründung C Stammkapital D Neue Unternehmergesellschaft E Neues Eigenkapitalersatzrecht 111

112 Überblick MoMiG F Insolvenzantragspflicht G Verwaltungssitz im Ausland H Cash-Pooling I Bekämpfung von Missbrauch 112

113 I. Bekämpfung von Missbrauch Konsequenzen: Firmenbestattung Hintergrund: praktische Schwierigkeiten von Gläubigern in der Krise der GmbH, z.b. Geschäftslokal geschlossen keine Zustellung mehr möglich kein Geschäftsführer mehr 113

114 I. Bekämpfung von Missbrauch Reformansätze Erleichterung von Zustellungen Maßnahmen gegen Führungslosigkeit und Prozessunfähigkeit Erweiterung von Insolvenzantragspflichten Präventive Kontrolle des Vorlebens von Geschäftsführern von Auslandsgesellschaften 114

115 I. Bekämpfung von Missbrauch Verschärfte Haftung bei Ausplünderung der GmbH Änderungen des 64 GmbHG Absatz 1 wird aufgehoben (Neuregelung der Insolvenzantragspflicht in 15a InsO (Bisheriger Absatz 2) Neuer Satz wird eingefügt: Bisherige Sätze 1 und 2 bleiben: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 115

116 I. Bekämpfung von Missbrauch Verschärfte Haftung bei Ausplünderung der GmbH Neuer Satz 3: Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei der Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 116

117 I. Bekämpfung von Missbrauch Verschärfte Haftung bei der Ausplünderung der GmbH Gedankliche Wurzeln im Solvency Test Nicht statisch: Man belässt, was man eingelegt hat Sondern situativ: Man belässt was die Gesellschaft braucht 117

118 I. Bekämpfung von Missbrauch Offenbarung einschlägiger Vorstrafen Zukünftige Erweiterung: Insolvenzverschleppung (zukünftig 15 a InsO) vorsätzlich falsche Angaben nach 82 GmbHG oder 399 AktG im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder im öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich unrichtige Darstellung nach 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG, 17 PublG insbesondere über Verhältnisse der Gesellschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen etc. 118

119 I. Bekämpfung von Missbrauch Offenbarung einschlägiger Vorstrafen Verurteilung von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlicher Straftat nach 263 StGB: Betrug 263 a StGB: Computerbetrug 264 StGB: Subventionsbetrug 264 a StGB: Kapitalanlagebetrug ( 263 bis 264 a StGB erst durch BT-Rechtsausschuss am eingefügt) 265 b StGB: Kreditbetrug 266 StGB: Untreue 266 a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Verurteilung im Ausland wegen einer vergleichbaren Tat 119

120 I. Bekämpfung von Missbrauch Neue Schadensersatzpflicht, 6 Abs. 5 GmbHG (neu) (erst durch BT-Rechtsausschuss am eingeführt) Gesellschafter überlassen einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte vorsätzlich oder grob fahrlässig Haftung gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt solidarische Haftung 120

121 Dr. Volker Römermann Rechtsanwalt in Hannover und Hamburg Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin MoMiG das neue GmbH-Recht buchholz Fachinformationsdienst GmbH (BFD)

Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen)

Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Die neue Unternehmensgesellschaft als deutsche Alternative zur Limited Gesetzgebungsverfahren und Ziele

Mehr

Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN

Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN Stand des Gesetzgebungsverfahrens 29. Mai 2006 - Referentenentwurf 23. Mai 2007 - Regierungsentwurf

Mehr

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften

Mehr

Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008

Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Überblick Ziele Schnellere Gründung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Regelung der verdeckten Sacheinlage Bilanzielle Betrachtungsweise bei Kapitalaufbringung

Mehr

MoMiG: RAin Monique Milarc. MoMiG Reform für Gründer, Stärkung bestehender GmbH s

MoMiG: RAin Monique Milarc. MoMiG Reform für Gründer, Stärkung bestehender GmbH s . von Die neue GmbH MoMiG: Reform für Gründer und Stärkung bestehender GmbH s 1 MoMiG - Zielstellung MoMiG = Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Inkrafttreten

Mehr

Die GmbH-Reform. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff

Die GmbH-Reform. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Die GmbH-Reform Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Einleitung MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von

Mehr

P+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P

P+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P MoMiG: Auswirkungen auf VC-Transaktionen Christian Tönies, LL.M. Eur. PÖLLATH + PARTNERS 1 Agenda I. Überblick: klassische GmbH und Unternehmergesellschaft II. MoMiG-Änderungen mit VC-Relevanz 2 Überblick:

Mehr

Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin

Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin V E R M E R K (aktualisiert) Betr.: 67. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 18. Juni 2008 hier: BE

Mehr

MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Ralf Weinber Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Übersicht Übersicht A. Einführung B. Neue Unternehmergesellschaft

Mehr

GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform

GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform 1 von 9 18.05.2012 17:03 GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform Altes Recht Neues Recht I. Gründung 1. Mindeststammkapital 25.000 25.000 Ausnahme: Gründung der GmbH in Form der Unternehmergesellschaft

Mehr

Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Stand: 30. Oktober 2008 Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Hinweise für Gründer 1) Was ist der Unterschied

Mehr

B. Die GmbH Erfolgsmodell, Exportschlager und Reformbedürftigkeit... 3

B. Die GmbH Erfolgsmodell, Exportschlager und Reformbedürftigkeit... 3 IX Die Autoren............................................................ V Vorwort.............................................................. VII Abkürzungsverzeichnis...................................................

Mehr

MANDANTENINFORMATION 2008/2009

MANDANTENINFORMATION 2008/2009 MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen

Mehr

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover 10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden

Mehr

GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung

GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung Leonberg, im Januar 2011 Mit dem am 1. 11. 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts

Mehr

Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten

Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten Ausgangslage Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Gesellschaftsformen: Urteile des EuGH in den Rechtssachen Centros (9.3.1999) Überseering (5.11.2002) Inspire Art (30.9.2003) wegen Niederlassungsfreiheit

Mehr

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,

Mehr

Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG

Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Überblick 3. Unternehmergesellschaft (UG) 4. Ein-Mann/-Frau-GmbH

Mehr

GmbH-Reform 2008/2009

GmbH-Reform 2008/2009 GmbH-Reform 2008/2009 Nicolas Gabrysch, Rechtsanwalt/Partner Bochum, 18. Mai 2009 MoMiG-Gesetzgebungsverfahren 1 Hintergrund (1) Anerkennung der Rechtsfähigkeit von EU- Auslandsgesellschaften im Inland

Mehr

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte GmbH-Reform MoMiG Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Das Reformvorhaben betrifft im Wesentlichen eine umfassende

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Gründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan

Gründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan Gründungsinformation Nr. 6 UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- GmbH) Viktoriya Salatyan 01/2009 2 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung

Mehr

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.

Mehr

Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) MERKBLATT Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214

Mehr

Die Gründung der Unternehmergesellschaft

Die Gründung der Unternehmergesellschaft Die Gründung der Es gibt 3 Möglichkeiten eine zu gründen 1. Das sind: Die Gründung einer haftungsbeschränkten Einpersonen- mit mindestens 1 Stammkapital unter Verwendung des Muster-Protokolls 2 oder die

Mehr

Rechtsformvergleich 2

Rechtsformvergleich 2 Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Kompetent zu sein behaupten viele. Wir stellen es unter Beweis. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH

Kompetent zu sein behaupten viele. Wir stellen es unter Beweis. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH Existenzgründungen mit Beschränkung der persönlichen Haftung werden erheblich erleichtert - die "Mini-GmbH" ist beschlossen

Mehr

Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008

Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008 Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008 Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 (BGBl. I,

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten

Mehr

40 plus Die kleine GmbH und andere. inhabergeführte Unternehmen. Dr. Andreas Rohde Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

40 plus Die kleine GmbH und andere. inhabergeführte Unternehmen. Dr. Andreas Rohde Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater 40 plus Die kleine GmbH und andere Möglichkeiten für kleine und inhabergeführte Unternehmen Dr. Andreas Rohde Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Partner Seite 1 Die richtige Rechtsform

Mehr

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,

Mehr

Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform

Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Am 1. November 2008 treten Änderungen des GmbH-Rechts in Kraft 1. Sie erlauben eine Mini-GmbH, vereinfachen die Gründung einer GmbH und beschleunigen die

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

IHK Fulda 11. Dezember 2008. GmbH-Reform. Rechtsanwalt Claus Schneider Fachanwalt für Steuerrecht

IHK Fulda 11. Dezember 2008. GmbH-Reform. Rechtsanwalt Claus Schneider Fachanwalt für Steuerrecht IHK Fulda 11. Dezember 2008 GmbH-Reform Rechtsanwalt Claus Schneider Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsberatung 1 Themen im Überblick Allgemeines

Mehr

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz

Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz 1 Überblick Ausgangssituation / Politische Vorgaben Mögliche

Mehr

Handelsregisteranmeldung. I. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsregisteranmeldung. I. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung URNr. / 2008 vom ***.2008 An das Amtsgericht *** Handelsregister *** Handelsregisteranmeldung HRB Neu Errichtung einer GmbH unter der Firma *** mit dem Sitz in *** Anschrift: *** I. Gründung einer Gesellschaft

Mehr

Rechtsformwahl für Gründer

Rechtsformwahl für Gründer Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Tücken von Rechtsformen: GmbH - Limited - Unternehmergesellschaft

Tücken von Rechtsformen: GmbH - Limited - Unternehmergesellschaft Wer bringt Licht in den Steuer-? Ihr Steuerberater : GmbH - Limited - Unternehmergesellschaft Download der Vorträge ab Montag unter www.stbverband-berlin-bb.de Kriterien der Rechtsform-Wahl (I) Kriterien

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Die Geschichte und Ziele des MoMiG... 1. B. Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen durch das MoMiG...

Inhaltsverzeichnis. A. Die Geschichte und Ziele des MoMiG... 1. B. Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen durch das MoMiG... Verzeichnis der Formulierungsbeispiele und Muster....... XV Verzeichnis der Checklisten und Übersichten.... XVII Verzeichnis der Praxis- und Beratungshinweise... XVIII Abkürzungsverzeichnis...... XIX Literaturverzeichnis........XXVII

Mehr

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete

Mehr

Die Unternehmergesellschaft

Die Unternehmergesellschaft Ingo Flore/Ulrike Traut Die Unternehmergesellschaft 2009 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII 1 Entstehungshintergrund und Gesetzgebungsverfahren 1 2 Übergangsvorschriften

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Neuerungen des MoMiG aus anwaltlicher Sicht

Neuerungen des MoMiG aus anwaltlicher Sicht Praxis des Unternehmensrechts Neuerungen des MoMiG aus anwaltlicher Sicht RWT Anwaltskanzlei GmbH Folie 1 Referenten: Dr. Philipp Neumann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Aline

Mehr

Tatjana & Co. gründen eine GmbH (II)

Tatjana & Co. gründen eine GmbH (II) 14 Tatjana & Co. gründen eine GmbH (II) Die drei Freundinnen Tatjana, Yeliz und Helen haben sich zusammengeschlossen, um eine GmbH zu gründen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Stammkapital konnten

Mehr

Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner

Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Deutsches Konkurrenzprodukt zu Limited Daher auch 1-Euro-

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG Kapitalgesellschaftsrecht 19 Kapitalschutz bei der AG EINLAGEN Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2 Einlagen auch bei der AG Unterscheidung zwischen Regelfall weitere Differenzierung zwischen Sacheinlagen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Gebühren des Handelsregisterverfahrens

Gebühren des Handelsregisterverfahrens Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 78725 Gebühren des verfahrens 1 Anmeldung A. Einzelkaufmann (e.k.) 1. Erstanmeldung (Geschäftswert, GW, 0.000 ) 70,00 62,50 7,50 170,00

Mehr

Die GmbH nach der Gesetzesänderung wird alles einfacher?

Die GmbH nach der Gesetzesänderung wird alles einfacher? kolleg Vorträge Diskussionen Seminare Die GmbH nach der Gesetzesänderung wird alles einfacher? Referenten: Stefan Götz Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Philipp Neumann Rechtsanwalt, Fachanwalt

Mehr

Mini GmbH und Life Sciences

Mini GmbH und Life Sciences Powered by Seiten-Adresse: https://www.gesundheitsindustriebw.de/de/fachbeitrag/aktuell/mini-gmbh-und-lifesciences/ Mini GmbH und Life Sciences Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des

Mehr

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE)

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) JURISINFO FRANCO- ALLEMAND Mai 2015 Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) 1. Gründung der GmbH 1.1.Voraussetzungen Die

Mehr

Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformwahl: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformwahl: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformwahl: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Warum steht am Anfang die Rechtsformwahl? Einzelunternehmen (gewerblich oder freiberuflich) ab zwei Personen: BGB Gesellschaft

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformwahl: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformwahl: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformwahl: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Warum steht am Anfang die Rechtsformwahl? Einzelunternehmen (gewerblich oder freiberuflich) ab zwei Personen: BGB Gesellschaft

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

c) "Ansparpflicht" und Umbenennung der UG in GmbH

c) Ansparpflicht und Umbenennung der UG in GmbH Die Unternehmergesellschaft Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 1. Allgemeines Die Unternehmergesellschaft (UG) gibt es seit 2008. Sie ist keine eigenständige Rechtsform,

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015 ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss

Mehr

Merkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014

Merkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014 Merkblatt Gründung einer GmbH Mai 2014 Allgemeines Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einer eigenen Rechtspersönlichkeit erschaffen. Die Rechte

Mehr

Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden?

Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Jena Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? In diesen und den nächsten Tagen begehen die ersten Unternehmergesellschaften

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeines 2. 2. Wesentliche Unterschiede zwischen UG und herkömmlicher GmbH 2

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeines 2. 2. Wesentliche Unterschiede zwischen UG und herkömmlicher GmbH 2 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines 2 2. Wesentliche Unterschiede zwischen UG und herkömmlicher GmbH 2 a) Mindestkapital 2 b) Bezeichnung im Geschäftsverkehr

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

DIE UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (HAFTUNGSBESCHRÄNKT)

DIE UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) MERKBLATT Recht und Steuern DIE UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Am 01. November 2008 ist die GmbH-Reform in Kraft getreten, die die Gründung einer Unternehmergesellschaft ab 1 Euro Stammkapital

Mehr

2. Wesentliche Unterschiede zwischen UG und herkömmlicher GmbH

2. Wesentliche Unterschiede zwischen UG und herkömmlicher GmbH MERKBLATT DIE UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Am 01. November 2008 ist die GmbH-Reform in Kraft getreten, die die Gründung einer Unternehmergesellschaft ab 1 Euro Stammkapital ermöglicht.

Mehr

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung

Mehr

Rechtsformwahl für Gründer

Rechtsformwahl für Gründer Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-

Mehr

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft / GmbH zum Zwecke der Erbringung von Finanzdienstleistungen

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft / GmbH zum Zwecke der Erbringung von Finanzdienstleistungen Bullin + Weißbach Rechtsanwälte - Fachanwälte www.anwalt-dresden.de Die Gründung einer Unternehmergesellschaft / GmbH zum Zwecke der Erbringung von Finanzdienstleistungen Sofern Sie bereits als vertraglich

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Unternehmensrecht I - Einführung in das GmbH-Recht

Unternehmensrecht I - Einführung in das GmbH-Recht Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Fachgebiet für Zivilrecht, deutsches und internationales Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht Unternehmensrecht I - Einführung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Die neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH?

Die neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH? Alice van der Schee / Dr. Malte J. Hiort Die neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH? 11. Mittelstandstag, Köln, 27. Juni 2013 Inhaltsverzeichnis I. Hintergrund

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) HRegGebV Ausfertigungsdatum: 30.09.2004 Vollzitat: "Handelsregistergebührenverordnung

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Firma, Sitz... 3 2. Gegenstand des Unternehmens... 3 3. Stammkapital, Stammeinlagen... 3 4. Dauer,

Mehr

Grundlagenkurs Notarpraxis

Grundlagenkurs Notarpraxis Grundlagenkurs Notarpraxis Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dr. Dipl.-Kfm. Kai Bischoff LL.M. Notar, Köln Prof. Dr. Jan Eickelberg LL.M. Hochschule für Wirtschaft und

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Sp.zo.o. - die polnische GmbH die GmbH-Gründung in Polen. von Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Stettin (seit 2005)

Sp.zo.o. - die polnische GmbH die GmbH-Gründung in Polen. von Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Stettin (seit 2005) Sp.zo.o. - die polnische GmbH die GmbH-Gründung in Polen von Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Stettin (seit 2005) Kanzlei Stettin (Zentrum)- Wojska Polskiego 31/3-70-473 Stettin Tel: DE 039754 52884

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr